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Urteil

28 O 340/06

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gelöschte luxemburgische Gesellschaft bleibt nach Art.157 GHG für bis zu fünf Jahre passiv parteifähig, vertreten durch die Liquidatoren. • Bei grenzüberschreitendem Verkauf und Verbringung von Leermedien nach Deutschland begründen sowohl die Einführer- als auch die Händlereigenschaft getrennte, nebeneinander bestehende Auskunfts- und Vergütungspflichten nach §§54 ff. UrhG. • Eine inländische Niederlassung im Sinne von Art.5 Nr.5 EuGVVO liegt vor, wenn für einen unbefangenen Dritten der Eindruck entsteht, sie gehöre zum ausländischen Stammhaus; Lagerhaltung und Logistik können hierfür genügen. • Die Auskunfts- und Vergütungspflichten der §§54 ff. UrhG verletzen weder die E-Commerce-Richtlinie noch den freien Warenverkehr des EG-Rechts, da sie unter den Ausnahmen des Urheberrechts gerechtfertigt sind.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Vergütungspflichten bei grenzüberschreitender Veräußerung von Leermedien • Eine gelöschte luxemburgische Gesellschaft bleibt nach Art.157 GHG für bis zu fünf Jahre passiv parteifähig, vertreten durch die Liquidatoren. • Bei grenzüberschreitendem Verkauf und Verbringung von Leermedien nach Deutschland begründen sowohl die Einführer- als auch die Händlereigenschaft getrennte, nebeneinander bestehende Auskunfts- und Vergütungspflichten nach §§54 ff. UrhG. • Eine inländische Niederlassung im Sinne von Art.5 Nr.5 EuGVVO liegt vor, wenn für einen unbefangenen Dritten der Eindruck entsteht, sie gehöre zum ausländischen Stammhaus; Lagerhaltung und Logistik können hierfür genügen. • Die Auskunfts- und Vergütungspflichten der §§54 ff. UrhG verletzen weder die E-Commerce-Richtlinie noch den freien Warenverkehr des EG-Rechts, da sie unter den Ausnahmen des Urheberrechts gerechtfertigt sind. Die Klägerin, ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften, fordert Auskunft und Vergütung nach §§54 ff. UrhG für in Deutschland verwertbare DATA-CD- und DVD-Rohlinge. Beklagte sind zwei luxemburgische Online‑Händler (Bekl.1 gegründet 2005, Bekl.2 gegründet 2003, inzwischen liquidiert) sowie ein deutsches Logistikunternehmen (Bekl.3), das Lieferungen abwickelte und als Rücksendeempfänger genannt war. Die Händler verkauften über mehrere Domains in Deutschland und behaupten, nur an gewerbliche Abnehmer zu liefern; sie haben vorprozessual eine „Null“-Auskunft erteilt. Die Klägerin verlangt detaillierte Angaben zu Art, Stückzahl und Bezugsquellen der Rohlinge für mehrere Zeiträume ab 2003; die Beklagten rügen u.a. fehlende Zuständigkeit, Verjährung und Unanwendbarkeit deutschen Rechts. Streitfragen betreffen Parteifähigkeit der gelöschten Bekl.2, örtliche Zuständigkeit wegen einer vermuteten Zweigniederlassung in Deutschland, die Qualifikation der Bekl.3 als Spediteur oder Zweigniederlassung sowie die Vereinbarkeit der §§54 ff. UrhG mit EU-Recht. • Zuständigkeit: Gericht ist international zuständig nach Art.5 Nr.5 EuGVVO, weil Bekl.3 als deutsche Zweigniederlassung der luxemburgischen Händler anzusehen ist; für Bekl.3 besteht örtliche Zuständigkeit nach §17 ZPO i.V.m. §105 UrhG. • Parteifähigkeit: Bekl.2 blieb trotz Löschung im luxemburgischen Handelsregister passiv parteifähig nach Art.157 GHG; Liquidator vertritt die Gesellschaft während der fünfjährigen Frist. • Anwendbarkeit deutschen Rechts: Ein Inlandsbezug liegt vor, weil die Verbringung der Rohlinge nach Deutschland die Möglichkeit der Vervielfältigung in Deutschland schafft; damit greifen §§54 ff. UrhG. • Auskunfts- und Vergütungspflicht: Bekl.1 und Bekl.2 sind sowohl als Einführer (§54 Abs.2 UrhG) als auch als Händler (§54g Abs.1, §54 Abs.1 UrhG) auskunfts- und vergütungspflichtig; die Ausnahmen (z.B. veräußert an gewerbliche Abnehmer, §54 Abs.2 S.2 UrhG oder Bezug von an Gesamtvertrag gebundenen Händlern, §54b Nr.1 UrhG) trägt die Beklagten und diese Beweisführung ist ihnen nicht gelungen. • Beweis- und Tatsachenwürdigung: Die bloße Anklick‑Bestätigung und AGB‑Hinweise genügen nicht als wirksamer Kontrollmechanismus gegen Privatkäufe; Testkäufe und eigene spätere Angaben (100– Die Klage wird teilweise stattgegeben: Beklagte 1 und 2 sind verpflichtet, der Klägerin umfassende Auskünfte über Art, Marke, System, Spieldauer, Hersteller, Typenbezeichnung, Stückzahlen und Bezugsquellen der seit 01.01.2003 bis laufend nach Deutschland verbrachten bzw. an in Deutschland ansässige Kunden veräußerten DATA‑CD‑R/RW‑ und DVD‑Rohlinge zu erteilen; die Auskunft kann alternativ erklären, in bestimmten Zeiträumen keine Geschäftstätigkeit entfaltet zu haben. Die Klage gegen Beklagte 3 wurde abgewiesen; gegen sie bestehen weder Händler‑ noch Einführerpflichten, da sie als Logistikdienstleister/Spediteur anzusehen ist. Die Beklagten 1 und 2 konnten die ihnen günstigen Ausnahmeregeln nicht beweisen; die normierte Pflicht nach §§54 ff. UrhG ist mit EU‑Recht vereinbar. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.