81 O 140/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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A.
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- (die Beklagten zu 2. und 3. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
a)
ohne Einwilligung der U. GmbH, L.-straße 15, 00000 K. hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Reinigungstücher, die mit dem Schriftzug
„A."
gekennzeichnet sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren, zu den genannten Zwecken zu besitzen, an den Lieferanten zurückzugeben und/oder herzustellen gemäß folgenden Abbildungen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
b)
ohne Einwilligung der U. GmbH, L.-straße 15, 52511 K. hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Mikrofasertücher, mit der Bezeichnung
„A."
zu bewerben oder anzukündigen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
Bilddarstellung entfernt
2.
als Gesamtschuldner an die Klägerin € 2.380,80 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.Mai 2007 zu zahlen.
3.
der Klägerin im Hinblick auf die in Ziffer 1. beschriebenen Verletzungshandlungen, die nach dem 09.09.2006 begangen wurden, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und zwar in folgendem Umfang unter Beifügung der entsprechenden Belegkopien, nämlich insbesondere Kopien der Auftragsbestätigungen und der Rechnungen der Lieferanten und der gewerblichen Abnehmer, Zeitungsanzeigen, Katalog- und Prospektwerbung, sowie Preislisten:
- Namen und Anschriften von Lieferanten
- Namen und Anschriften anderer Vorbesitzer
- Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder be-
stellten rechtswidrig gekennzeichneten Warenstücke
- Einkaufsmengen, Einkaufszeiten, Einkaufspreise
- Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern
- Namen und Anschriften von Angebotsempfängern
- Zahl und Inhalt von Angeboten
- Umsatz
- Gewinn
- Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern
4.
alle noch in ihrem Besitz befindlichen Exemplare der in Ziffer 1.1 abgebildeten Reinigungstücher, sowie sämtliche Werbematerialien der in Ziffer 1.2 abgebildeten Art zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgericht Groß Gerau zu benennenden und von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.
5. (nur Beklagte zu 2) und zu 3):)
in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. Nr. entfernt und Nr. Nr. entfernt eingetragenen Marken „A." bezüglich nachfolgend aufgeführter Waren einzuwilligen:
Putztücher aus Gewebe und Gewirke mit Natur oder Kunstfasern aller Art, Schwämme, Bürsten, Geräte und Behälter für Küche und Haushalt, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 21 enthalten,
Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, ätherische Öle.
Il. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gösamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen der Beklagten, wie sie unter Ziffer 1. beschrieben sind und die (Beklagte zu 2. und 3.) nach dem (Beklagte zu 2. und 3.) 09.09.2006 bzw. (Beklagte zu 1.) nach dem 01.03.2007 begangen wurden, bereits entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit dieser Schaden nicht vom Tenor zu Nr.I.2. erfasst ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
B. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist zu A.I.1. — 4. und B. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Verurteilungen zu Nr.A.l.1. und 3. jeweils € 100.000,- und bezüglich der Verurteilung zu Nr.A.I.4 € 30.000,-. Sie beträgt hinsichtlich der Verurteilung zu Nr.A.l.2. und
hinsichtlich der Kosten 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.