I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin gezogene Nutzungen herauszugeben, die als „Zinsen“ - in Höhe von 5,80 % aus einem Teilbetrag von € 226.016,47 vom 10.11.2003 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 9.751,94 vom 16.02.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 90.695,48 vom 06.04.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 89.666,12 vom 29.04.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 90.146,18 vom 21.05.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 97.976,53 vom 18.06.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 86.087,08 vom 16.07.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 105.949,02 vom 23.08.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 326.776,01 vom 22.09.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 70.112,82 vom 15.12.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 140.512,35 vom 28.12.2004 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 7.361,16 vom 28.01.2005 bis zum 24.05.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 30.636,50 vom 28.01.2005 bis zum 22.05.2007, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 35.495,36 vom 25.02.2005 bis zum 22.05.2007, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 72.052,98 vom 26.04.2005 bis zum 22.05.2007 beziffert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. III. Das Urteil ist gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Hinsichtlich des Sachverhalts verweist die Kammer auf die Urteile des Landgerichts Köln vom 30.09.2005 - 81 O (Kart) 48/05 – sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.07.2007 – VI-2 U (Kart) 14/05 – i.V. mit dem Berichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.10.2007. In diesem Vorprozess ist die Beklagte zur Rückzahlung der Entgelte für die Überlassung von Telefonteilnehmerdaten in Höhe von 2.909.045,46 € nebst Zinsen in Höhe von - 4% aus 376.325,98 € seit dem 17.01.2005, - 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 817.701,03 € seit dem 17.01.2005, - 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 1.597.623,53 € seit dem 25.05.2005, - 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 117.394,92 € seit dem 23.05.2007 verurteilt worden. Die Revision ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Herausgabe der Nutzungen, die die Beklagte aus den von der Klägerin gezahlten Entgelten gezogen habe und zwar in Form ersparter Sollzinsen. Hierzu trägt sie vor: Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die eingenommenen Gelder im Unternehmen der Beklagten dazu verwendet worden seien, die Teilnehmerdatenbank X zu führen. Die Kosten für die Führung und Pflege der Teilnehmerdatenbank X beliefen sich auf jährlich etwa 100 Mio. DM. Ausweislich des Geschäftsberichts 2005 der Beklagten habe diese im Jahre 2003 kurzfristige Finanzverbindlichkeiten in Höhe von 12.094 Mrd. € sowie mittel- und langfristige Finanzverbindlichkeiten in Höhe von 6.940 Mrd. € aufgenommen. Im Jahre 2004 habe die kurzfristige bzw. mittel- und langfristige Kreditaufnahme ein Volumen von 0,703 Mrd. € bzw. von 1.322 Mrd. € erreicht. Im Jahre 2005 hätten sich die kurzfristig aufgenommenen Finanzverbindlichkeiten auf 5,304 Mrd. €, die mittel- und langfristig aufgenommenen Finanzverbindlichkeiten auf 4,944 Mrd. € belaufen. Die der Beklagten aus der Überlassung von Teilnehmerdaten zufließenden Entgelte hätten dazu geführt, dass diese unter Verzicht auf zusätzliche Fremdkapitalaufnahmen in gleicher Höhe für die Zwecke des Unternehmens hätten verwendet werden können. Infolge dessen habe die Beklagte eigene Aufwendungen für Sollzinsen erspart. Nach den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank, Zeitreihe SU 506 (Anlage K 2), habe der Durchschnittszinssatz im ersten Halbjahr 2003 5,8 % betragen. Hinsichtlich der Höhe und dem Zeitpunkt der von der Klägerin an die Beklagte geleisteten Entgelte nimmt die Kammer auf Seiten 7-9 der Klageschrift Bezug. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin gezogene Nutzungen herauszugeben, die als „Zinsen“ - in Höhe von 5,80 % aus einem Teilbetrag von € 226.016,47 seit dem 10.11.2003, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 9.751,94 seit dem 16.02.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 90.695,48 seit dem 06.04.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 89.666,12 seit dem 29.04.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 90.146,18 seit dem 21.05.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 97.976,53 seit dem 18.06.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 86.087,08 seit dem 16.07.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 105.949,02 seit dem 23.08.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 326.776,01 seit dem 22.09.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 70.112,82 seit dem 15.12.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 140.512,35 seit dem 28.12.2004, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 37.997,66 seit dem 28.01.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 35.495,36 seit dem 25.02.2005, - in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 72.052,98 seit dem 26.04.2005 beziffert werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt zunächst die Auffassung, der Klage stehe die anderweitige Rechtshängigkeit des derzeit beim BGH anhängigen Vorprozesses entgegen. In der Sache bestreitet die Beklagte die Zahlungen der Klägerin mit Nichtwissen. Sie bestreitet des weiteren, dass sie zusätzliche Fremdkapitalaufnahmen insgesamt und in Höhe der gezahlten Entgelte erspart habe. Der Wegfall von Positionen auf der Einnahmenseite bedeute nicht automatisch die Notwendigkeit der Aufnahme weiteren Fremdkapitals. Vielmehr würden ggf. Gewinne des Unternehmens und damit ggf. Dividenden geringer oder Verluste höher ausfallen, ohne dass es deshalb zu einer weiteren Kapitalaufnahme kommen würde. Sie, die Beklagte, hätte sich bei Nichterhalt der monatlichen Teilzahlungen nicht monatlich um neue Kredite kümmern müssen. Die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank nehme zu hohe Werte an. Die Klägerin könne auch nicht Nutzungen neben den bereits im Vorprozess zuerkannten Rechtshängigkeitszinsen verlangen. Im übrigen verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen im Vorprozess und in anhängigen Revisionsverfahren (Anlagen B 1 – B 6). Schließlich erhebt die Beklagte bezüglich der Ansprüche hinsichtlich der Zahlungen aus dem Jahre 2003 die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat nur teilweise Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit greift nicht. Keine anderweitige Rechtshängigkeit besteht, wenn ein quantitativ oder sonst individuell bestimmter Teil eines Anspruchs eingeklagt ist, für die spätere Klage auf einen anderen Teil oder den Rest (BGH WM 1971, 83; Thomas/Putzo, ZPO, § 261 Rn. 14). So liegt der Fall hier. Im Vorprozess hat die Klägerin die von ihr an die Beklagte gezahlten Entgelte für die Überlassung von Teilnehmerdaten begehrt, während sie im vorliegenden Prozess von der Beklagten aus diesen Entgelten gezogene Nutzungen verlangt. Beide Begehren beruhen zwar auf denselben Anspruchsgrundlagen, sind aber auf Rechtsfolgenseite unterschiedlicher Natur. II. Die Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet. 1) Hinsichtlich des Rechtslage verweist die Kammer zunächst auf das (berichtigte) Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.07.2007 – VI-2 U (Kart) 14/05 –. Hiernach stehen der Klägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB und auf Schadensersatz gemäß §§ 33 S. 1, 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB (in der Fassung der 6. GWB-Novelle) gegen die Beklagte zu. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht – vorbehaltlich einer abändernden Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren – abzuweichen. 2) Nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1 , 818 Abs. 1 und 2 BGB hat die Beklagte der Klägerin auch die aus dem rechtsgrundlos gezahlten Kapital gezogenen Nutzungen zu ersetzen. a) Insofern ist tatsächlich zu vermuten, dass Nutzungen im Wert der sonst üblicherweise zu zahlenden Zinsen gezogen worden sind, wenn das Kapital – wie etwa bei dessen Einsatz als Betriebsmittel – in einer Art und Weise verwendet worden ist, die nach der Lebenserfahrung einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil erwarten lässt (BGH NJW 1997, 933, 935). Dies ist vorliegend der Fall. So macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe die für das Bereitstellen von Teilnehmerdaten eingenommenen Gelder in ihrem Unternehmen dazu verwendet, die Teilnehmerdatenbank X zu führen und zu unterhalten. Eine derartige Verwendung oder eine solche für andere Unternehmenszwecke ist nach der wirtschaftlichen Erfahrung naheliegend (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 – VI-2 U (Kart) 10/05 -, aus Juris Rn. 76). Die Kosten der Führung und der Pflege der Teilnehmerdatenbank beliefen sich nach den in der Abmahnung des Bundeskartellamtes vom 02.11.1998 getroffenen Feststellungen jährlich auf etwa 100. Mio. DM. Daneben waren ausweislich des nicht bestrittenen Vortrags der Klägerin bei der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2005 Fremdkapitalaufnahmen in Milliardenhöhe zu verzeichnen. Die der Beklagten aus der Bereitstellung von Teilnehmerdaten zufließenden Entgelte führten dazu, dass bei einer Verwendung für Zwecke des Unternehmens in gleicher Höhe auf Fremdkapitalaufnahmen verzichtet werden konnte. Infolge dessen hat die Beklagte Aufwendungen für Sollzinsen erspart. Die Ersparnis von Fremdkapitalzinsen hat Vermögenswert (BGH, Urteil vom 06.03.1998 – V ZR 244/96, UA unter II. 3.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 – VI-2 U (Kart) 10/05 -, aus Juris Rn. 76). Zwar bestreitet die Beklagte, dass sie zusätzliche Fremdkapitalaufnahmen erspart habe. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist jedoch unsubstantiiert. Die Verwendung eingehender Zahlungen als Betriebsmittel liegt nach den Umständen nahe. Es ist auch nicht zu erkennen oder substantiiert vorgetragen, wofür die Beklagte diese Gelder sonst ausgegeben haben sollte. Der Vortrag der Beklagen, Gewinne des Unternehmens und damit Dividenden würden ggf. geringer oder Verluste höher ausfallen, ohne dass es zu einer weiteren Kapitalaufnahme kommen würde, ist ohne Substanz und rein spekulativ. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Klägerin nicht einen einmaligen Zahlungsbetrag sondern monatliche Teilzahlungen erbracht hat, nicht gegen die Erforderlichkeit von Fremdkapitalaufnahmen bei Ausbleiben der Zahlungen. Deshalb gilt weiterhin die Vermutung, dass die Beklagte aus den Zahlungen der Klägerin Nutzungen im Wert der sonst üblicherweise zu entrichtenden Zinsen gezogen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 – VI-2 U (Kart) 10/05 -, aus Juris Rn. 76). b) Für den Wert der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 2 BGB) ist zu vermuten, dass er mindestens dem marktüblichen Preis für die Überlassung von Fremdkapital entspricht (BGH NJW 1997, 933, 936; (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 – VI-2 U (Kart) 10/05 -, aus Juris Rn. 77). Die aufzuwendenden Zinssätze sind von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank dargestellt worden. Diese verhält sich zwar lediglich über das erste Halbjahr 2003. Der Basiszinssatz lag jedoch zum 01.07.2003 bei 1,22%, gab dann geringfügig nach (01.07.2004: 1,13 %) und ist seither immer wieder erhöht worden. Deshalb kann die Zinsstatistik für das erste Halbjahr 2003 im Rahmen des § 287 ZPO als Grundlage für den gesamten Zeitraum 2003 bis 2005 herangezogen werden. c) Das Bestreiten der Zahlungen der Klägerin durch die Beklagte ist unsubstantiiert. Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen weisen Buchungsvermerke der Beklagten auf und sind auch im Vorprozess von ihr nicht bestritten worden. Zudem sind die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten noch nicht abgelaufen, § 257 HGB. d) Für den Zeitraum, in dem ihr im Vorprozess Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen worden sind, kann die Klägerin jedoch nicht kumulativ die Herausgabe von Nutzungen beanspruchen (OLG Zweibrücken, ZIP 2002, 1680, 1683; Erman/Westermann/Buck, BGB, § 818 Rn. 52; für Prozesszinsen neben Nutzungen vgl. BGH WM 1998, 1325-1327, in Juris Rn. 29). Hierauf hat die Kammer unter dem 28.11.2007 bereits hingewiesen, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Dies gilt auch, wenn man den Anspruch auf Ersatz der gezogenen Nutzungen auf § 33 GWB stützt. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 33 GWB dient nicht dazu, die Klägerin auf Kosten der Beklagten zu bereichern, indem ihr für denselben Zeitraum doppelt Zinsansprüche zugebilligt werden. Für die Jahre 2003 und 2004 und hinsichtlich eines Teilbetrages von 7.361,16 € für das Jahr 2005 hat das OLG Düsseldorf der Klägerin Rechtshängigkeitszinsen ab dem 25.05.2005 zugesprochen, so dass der im vorliegenden Prozess geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen bis zum 24.05.2005 zu begrenzen war. Hinsichtlich des restlichen Zahlungen für das Jahr 2005 war der Zeitraum bis zum 22.05.2007 zu begrenzen, da das OLG Düsseldorf Rechtshängigkeitszinsen insoweit ab dem 23.05.2007 zugesprochen hat. 3) Die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Jahres 2003 greift nicht durch. Die Klageforderung bezieht sich auf Ansprüche, die nach der Schuldrechtsreform entstanden sind. Die dreijährige Verjährung des § 195 BGB beginnt daher gemäß § 199 regelmäßig ab Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände. Die Klägerin hat frühestens durch das Urteil des EuGH vom 24.11.2004 Kenntnis davon erlangt, dass die Überlassung von Teilnehmerdaten von der Beklagten überteuert abgerechnet worden sind. Zuvor war die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft. Infolge dessen fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung als einer übergreifenden Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW 1999, 2041, 2042; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 – VI-2 U (Kart) 10/05 -, aus Juris Rn. 80). 4) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Das Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen hat die Kammer geschätzt. Streitwert: 333.439,63 € Landgericht Köln Beschluss I. Der Antrag der Beklagten vom 11.04.2008 auf Berichtigung des Tatbestandes wird zu Ziffern 1) bis 5) zurückgewiesen. II. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird das Urteil der Kammer vom 19.03.2008 dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 8 unter c) richtig heißen muss: "Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen weisen Buchungsvermerke der Klägerin auf und sind auch im Vorprozess von der Beklagten nicht bestritten worden." Gründe: Der Antrag der Beklagten zu Ziffern 1) bis 5) war zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Zu Ziffer 6) war das Urteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Im Einzelnen: 1) Zu Ziffer 1) Die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Düsseldorf i.V. mit dessen Berichtigungsbeschluss entspricht der Vorschrift des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO. Im übrigen kann die Beklagte einen Tatbestandsberichtigungsantrag aus dem dortigen Verfahren nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens machen. 2) Zu Ziffer 2) Insoweit hat die Kammer den Vortrag der Klägerin auf Seite 4 unten der Klageschrift wörtlich im Konjunktiv übernommen. 3) Zu Ziffer 3) Hier gelten die Ausführungen zu Ziffer 2). 4) Zu Ziffer 4) Die fragliche Passage ist zutreffend wiedergegeben. 5) Zu Ziffer 5) Der fraglichen Passage ist nicht zu entnehmen, dass die Kredite in Milliardenhöhe in den Jahren 2003 bis 2005 sämtlich neu aufgenommen worden wären. 6) Zu Ziffer 6) Insoweit liegt ein Schreibfehler vor. Köln, 02.06.2008