OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 181/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2008:0408.2O181.07.00
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.361,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.361,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Kommanditist der "X- KG mit Sitz in Köln (im folgenden: KG). Die KG ist Eigentümerin eines Handels- und Gewerbezentrums in A, das von der Gesellschaft in den Jahren 1996–1998 errichtet wurde und seit dieser Zeit betrieben wird. Der Kläger hat sich an der KG in 1997 mit einem gezeichneten Kapital von 1 Mio. DM beteiligt. Die Beklagte war und ist die Steuerberaterin der KG und unter anderem damit beauftragt, die jährlichen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu erstellen. Mit den Steuererklärungen des Klägers war und ist sie nicht mandatiert. Die KG hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.1996 ein Büro- und Geschäftsgebäude erworben und den Kaufpreis am 30.12.1996 voll entrichtet. Die Verkäuferin behielt sich vertraglich vor, zur Umsatzsteuer zu optieren. Diese Option übte sie am 20.1.1997 für 97,1 % des Kaufpreises aus und legte der KG eine entsprechende Rechnung vor. Mit Schreiben vom 27.3.1997 reichte die Beklagte beim Finanzamt Köln-West, das für die KG zuständig ist, unter anderem die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1996 ein und wies dort einen Verlust aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. Das Finanzamt veranlagte mit Bescheid vom 11.6.1997 zunächst erklärungsgemäß, änderte den Bescheid aber unter dem 10.9.1997. Es vertrat nun die Auffassung, dass aufgrund der Optionsausübung auch der im Jahr 1996 gezahlte Kaufpreisanteil einen Vorsteuerbetrag enthalte und erhöhte den bereits erklärten Verlust um diesen Betrag. Dem war am 1.9.1997 eine Besprechung zwischen einem Vertreter des Finanzamts, Herrn S, und dem Geschäftsführer der Beklagten vorausgegangen, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am 18.8.1998 reichte die Beklagte die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1997 ein und erklärte hierbei Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, in denen der Vorsteuer-Anteil enthalten war, den das Finanzamt bereits für 1996 anerkannt hatte. Unter dem 10.11.1998 veranlagte das Finanzamt erklärungsgemäß, ohne zu bemerken, dass dieselben Vorsteuern nun zweimal berücksichtigt worden waren. Gemäß Prüfungsanordnung vom 4.3.2000 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 und 1997 statt, die bis 2005 andauerte. Der Betriebsprüfungsbericht vom 30.10.2001 (K 6), der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2001 übersandt, entdeckte die in 1997 zu viel angesetzten Vorsteuern. Zudem war das Finanzamt der Auffassung, dass die Grundstücksanzahlung im Jahr 1996 willkürlich erfolgt sei, um sich die bis zum Ende des Jahres geltende hohe Fördergebiets-Abschreibung zu erhalten (Tz. 25 des Betriebsprüfungsberichts). Deshalb änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 7.8.2002 (K 8) den Bescheid vom 10.11.1998 und erkannte die für 1997 erklärten Verluste nicht mehr an, soweit sie für 1996 schon berücksichtigt worden waren, nämlich in Höhe von rund 16 Mio. DM. Zugleich erhöhten sich die Verluste aufgrund weiterer Feststellungen um rund 5 Mio. DM. Die Beklagte legte Einspruch ein und beantragte für 1997 die Aussetzung der Vollziehung des Differenzbetrags zwischen den Verlusten der beiden Bescheide. Mit Bescheid vom 14.10.2002 (K 11) setzte das Finanzamt die Vollziehung aus. Unter dem 31.10.2002 erging ein geänderter Aussetzungsbescheid (K 13). Mit Rundschreiben vom 22.11.2002 (K 14) wies die Beklagte alle Gesellschafter darauf hin, dass nach der Einspruchsentscheidung Nachzahlungen fällig werden könnten, die mit 6 % p.a. zu verzinsen seien. Je nach den persönlichen steuerlichen und finanziellen Verhältnissen könne es sinnvoll sein, auf die Aussetzung der Vollziehung zu verzichten. Mit weiterem Rundschreiben vom 24.8.2005 (K 15) erläuterte die Beklagte den Gesellschaftern, weshalb die Feststellungsbescheide für 1996 und 1997 geändert worden waren. Zugleich erläuterte sie, dass sich hierdurch die Verluste für 1999–2002 vermindern würden. Dies führe zu Steuernachzahlungen, die zu verzinsen seien. Zuvor hatte die Beklagte sich entschlossen, die Verluste für 1996–1998 zu erhöhen, indem sie eine Sonder-AfA vorzog, die ansonsten für die Jahre 1999–2002 geltend gemacht worden wäre. Damit sollten die durch die Betriebsprüfung gekürzten Werbungskosten ausgeglichen werden, von denen der größte Anteil auf den gekürzten Vorsteuerabzug 1997 entfiel. Es gelang, diese Kürzungen vollständig auszugleichen, wodurch die Aussetzung der Vollziehung im Nachhinein gerechtfertigt wurde, so dass keine Aussetzungszinsen anfielen. Für die Jahre 1999–2002 waren bereits in den Jahren 2000–2003 Feststellungsbescheide unter Berücksichtigung der Sonder-AfA ergangen. Diese Bescheide, für deren Daten auf S. 18 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.9.2007 (Bl. 51 d.A.) verwiesen wird, mussten im Jahr 2006 geändert werden (Anlagenkonvolut K 17), weil die Sonder-AfA durch die Verlagerung auf das Jahr 1997 nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stand. Dies führte dazu, dass sich die Verluste der KG der Jahre 1999–2002 verminderten und die Einkommensteuer-Schuld der Kommanditisten sich entsprechend erhöhte. Die letztgültigen Einkommensteuer-Bescheide des Klägers für 1999–2002 vom 25.4.2006 liegen als Anlage K 18 – K 21 vor. Den jeweils ersten und den jeweils vorletzten Steuerbescheid für 1999–2002 hat der Kläger als Anlagenkonvolut K 28 – K 31 (Bl. 108 ff. d.A.) zur Akte gereicht. Für die Einzelheiten der Bescheide wird auf diese verwiesen. In den Bescheiden K 18 – K 21 wurde der Kläger mit Nachzahlungszinsen auf die Einkommensteuer-Schuld belastet, die sich für 1999–2002 auf 14.838 € summieren. Hiervon macht der Kläger ¾, nämlich 11.128,50 €, als Schadensersatz sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht – mit Vertrag vom 5.11.2007 (K 25) trat die KG ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab – geltend; ¼ lässt er sich als Vorteilsausgleichung für die erhöhte Liquidität anrechnen. Dabei unterstellt der Kläger eine Anlage in Festgeld zu einem Zinssatz von 3 % p.a. sowie eine Besteuerung der Zinsen mit 50 %. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.4.2007 erfolglos zur Zahlung von 11.128,50 € auf. Mit Rundschreiben vom 7.10.2005 (B 3, Bl. 61 d.A.) hatte die Beklagte alle Gesellschafter darauf hingewiesen, dass nach Ende der Rechtsbehelfsverfahren für 1996–1998 die Einkünfte für 1999–2002 "angepasst" würden, wodurch je nach persönlichen Verhältnissen mit Nachzahlungen sowie mit Nachzahlungszinsen zu rechnen sei. Zur Beendigung des Zinslaufs empfehle sie zu prüfen, die Steuernachzahlung schon jetzt "zur Verwahrung" zu zahlen. Bereits mit Schreiben vom 24.8.2005 (K 15) hatte die Beklagte auf die Nachzahlungszinsen aufmerksam gemacht, indes noch keine Empfehlung zur Beendigung des Zinslaufs abgegeben. Seit September 2005 wird der Kläger wegen der Regressfrage anwaltlich beraten. Der Kläger behauptet, im Gespräch vom 1.9.1997 sei zwischen dem Vertreter des Finanzamts und dem Geschäftsführer der Beklagten geklärt worden, dass die Vorsteuer schon für 1996 als Aufwand zu berücksichtigten sei. Der Rücktrag der Sonder-AfA sei weder mit der Gesellschaft noch mit den Gesellschaftern abgestimmt gewesen. Auch bei anderer Verteilung der Verluste auf die einzelnen Steuerjahre hätte er Einkommensteuer in derselben Höhe zahlen müssen. Er ist der Ansicht, schon die Geltendmachung der Verluste aus Vorsteuer für 1997 sei pflichtwidrig gewesen. Jedenfalls hätte die Beklagte aber die Gesellschafter sofort, nämlich bei Erlass des Feststellungsbescheids für 1997, darauf hinweisen müssen, dass die Verluste zugleich für 1996 geltend gemacht worden seien und dass es vorteilhaft sein könne, für 1997 einen Steuermehrbetrag "zur Verwahrung" zu zahlen, um Aussetzungszinsen zu vermeiden. Das Schreiben vom 7.10.2005 lasse nicht erkennen, dass die Beklagte durch ein Verschiebung der Sonder-AfA die zu hohen Werbungskosten für 1997 kompensieren wollte; der allgemeine Hinweis auf mögliche Steuernachzahlungen genüge daher nicht, zumal deren Volumen nicht angegeben werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.128,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2007 zu zahlen; die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die unstreitige Tatsache, dass für 1999–2002 zunächst Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sei, habe allein daran gelegen, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Feststellungserklärungen für 1999–2002 die Betriebsprüfung für 1996–1998 – insoweit unstreitig – noch nicht abgeschlossen gewesen sei, weshalb die Beklagte nicht gewusst habe, welches Abschreibungspotential für 1999–2002 – noch – zur Verfügung gestanden habe. Eine Festgeldanlage wäre im Zeitraum, für den der Kläger mit Nachzahlungszinsen belastet worden ist, mit mindestens 6 % p.a. verzinst worden. Die Beklagte ist der Ansicht, das Finanzamt habe von Amts wegen den Feststellungsbescheid 1996 oder den Feststellungsbescheid 1997 im Hinblick auf widerstreitende Interessen gemäß § 174 Abs. 2 AO ändern müssen. Der Kläger müsse sich die Nachzahlungszinsen anrechnen lassen, die bis zum Erlass des Erstbescheides ohnehin entstanden wären, außerdem diejenigen, die ab dem 7.10.2005 angefallen sind und schließlich diejenigen, die deswegen angefallen sind, weil die im Anschluss an den Erlass der Feststellungsbescheide 1999 und 2000 erlassenen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 möglicherweise nach dem Beginn des Zinslaufs am 1.4.2001 bzw. am 1.4.2002 erlassen worden sind. Der Kläger müsse außerdem seinen Liquiditätsvorteil konkret darlegen und dürfe nicht auf eine fiktive Festgeldanlage abstellen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, auch soweit der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen der Beklagten und der KG geschlossenen Steuerberatungsvertrags. Dieser Vertrag ist, zumindest soweit er die Erstellung von Feststellungserklärungen umfasst, ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der Kläger kam bestimmungsgemäß mit der Leistung der Beklagten in Berührung, denn die Feststellungsbescheide, die aufgrund der von der Beklagten erstellten Steuererklärungen ergingen, bildeten die Grundlage für die Einkommensteuerbescheide des Klägers. Die KG als Gläubigerin des vertraglichen Schadensersatzanspruchs hatte ein besonderes Interesse daran, dass ihre Kommanditisten, darunter der Kläger, in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen wurden, denn aufgrund des Gesellschaftsvertrags war sie verpflichtet, für die Kommanditisten den prospektierten Verlust auszuweisen, um die beabsichtigten Steuerspareffekte zu erzielen. Dieses Interesse war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar. Schließlich war der Kläger auch schutzbedürftig, denn er hat keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt zum einen darin, dass sie die gezahlte Vorsteuer sowohl im Veranlagungszeitraum 1996 als auch im Veranlagungszeitraum 1997 in Ansatz brachte, weshalb sie im ursprünglichen Feststellungsbescheid für 1997 vom 10.11.1998 zu Unrecht enthalten war. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH NJW-RR 2006, 1070). Es ist zwischen den Parteien außer Streit und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass die ursprünglichen Feststellungsbescheide für 1996 und 1997 sich auf Grund der Doppelberücksichtigung gezahlter Vorsteuer widersprachen. Daher hätten sie bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Finanzamts nicht ergehen dürfen, weshalb schon die dahingehende Steuererklärung fehlerhaft und pflichtwidrig war, da sie nicht den relativ sichersten Weg einschlug. Dies ergibt sich daraus, dass bei – wie hier – zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung die Gefahr einer späteren Änderung der Bescheide mit entsprechenden Steuernachzahlungen bestand. Zwar ist hieraus kein unmittelbarer Schaden entstanden, denn die gekürzten Verluste konnten ausgeglichen werden, sodass zumindest nachträglich auch der Grund für Aussetzungszinsen entfiel. Indes hat das Schließen der "Verlustlücke" zu einer neuen Lücke in den Veranlagungszeiträumen 1999–2002 geführt, die wiederum Ursache für die Nachzahlungszinsen geworden ist. Damit hat sich zwar der ursprünglich entstandene Schaden gewandelt, er ist aber gleichwohl schon durch den Fehler betreffend den Veranlagungszeitraum 1997 angelegt. Die Parteien streiten auch nicht darum, dass alle Maßnahmen der Beklagten, die der Schadensminderung dienten, folgerichtig und zwingend waren. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, wegen der noch nicht beendeten Betriebsprüfung für 1996–1998 sei es für sich betrachtet richtig gewesen, in den ursprünglichen Feststellungserklärungen für 1999–2002 die Sonder-AfA in voller Höhe zu berücksichtigen. Zwar hielt dies alle Optionen offen, doch war dies nur deswegen nötig, weil in 1997 eine Lücke entstanden war, die indes nach dem oben Gesagten nicht hätte entstehen dürfen. Die Beklagte hätte keinen Anlass zum nachträglichen Vorziehen der Sonder-AfA gehabt, wenn sie von Anfang an richtig gehandelt, also die Sonder-AfA dazu genutzt hätte, Verluste in 1997 auszuweisen. Ebenso wenig kann die Beklagte mit Erfolg einwenden, schon das Finanzamt habe die Widersprüchlichkeit der Steuererklärungen für 1996 und 1997 bemerken müssen. Ein mitursächlicher Fehler des Finanzamts unterbricht nicht den Zurechnungszusammenhang, denn ein solcher Fehler beruht mittelbar auf Umständen, die der Steuerberater durch ordnungsgemäße Vertragsleistung hätte vermeiden können (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 623 a.E.). Eine zweite Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie es im Rahmen der ursprünglichen Feststellungserklärungen versäumte, die Gesellschafter darauf hinzuweisen, dass bei negativem Ausgang der Betriebsprüfung 1996–1998 die Sonder-AfA vorverlagert werden müsse, wodurch Nachzahlungen und insbesondere Nachzahlungszinsen entstehen könnten. Die Hinweise aus dem Schreiben vom 7.10.2005, in dem die Beklagte erstmals einen Weg zur Beendigung des Zinslaufs aufzeigte, hätten also bereits nach Erlass der ursprünglichen Feststellungsbescheide für 1999–2002 in den Jahren 2000–2003 erteilt werden müssen. Der Kläger hätte dann prüfen lassen können, ob seine persönlichen steuerlichen Verhältnisse es hätten angezeigt erscheinen lassen, die zu erwartenden Nachzahlungen vorab freiwillig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Dies hätte dann zu einem entsprechendem Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen gemäß Tz. 70.1.1 Satz 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 233 a AO geführt. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Bei einem positiven Tun, das abgeschlossen ist, ergreift die Verjährung alle zukünftigen Schadensfolgen, die ohne ein hinzutretendes weiteres Handeln eintreten (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., vor Rn. 878). Deshalb kann vorliegend die Verjährung nicht mit Bekanntgabe der ursprünglichen Festellungsbescheide für 1999–2002 beginnen, denn der Schaden in Form von Nachzahlungszinsen trat erst durch weiteres Handeln, nämlich die Vorverlagerung der Sonder-AfA, ein. Die Verjährung des Ersatzanspruchs für Aussetzungszinsen beginnt mit dem Zugang des schädigenden Steuerbescheids, der den Primärschaden auslöst (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 879). Gleiches gilt für Nachzahlungszinsen. Entscheidend ist demnach die Bekanntgabe der geänderten Feststellungsbescheide als den Grundlagenbescheiden (vgl. hierzu Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 905) für 1999-2002 im Jahr 2006. Aus jeder der beiden Pflichtverletzungen der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Diesen berechnet er im Ansatz richtig, indem er auf die Nachzahlungszinsen abstellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in der vorliegenden Konstellation ein Gesamtvermögensvergleich nicht erforderlich. Auch wenn sich bei anderer Verteilung der Verluste auf die einzelnen Veranlagungszeiträume eine andere Einkommensteuer-Belastung des Klägers ergeben hätte – die Steuersätze sind in den streitgegenständlichen Jahren gesunken, so dass eine Verlagerung von Verlusten in spätere Jahre seine Steuerlast über alle Jahre erhöht hätte; die frühestmögliche Geltendmachung von Verlusten schafft zudem Liquidität und damit Zinsvorteile –, so hält doch der Kläger die nun erfolgte Verteilung der Verluste für richtig; er meint nur, diese hätte von Anfang an so geschehen sollen, weil in diesem Fall keine Steuern nachzuzahlen gewesen und keine Zinsen angefallen wären. Der Schaden erschöpft sich demnach in den Nachzahlungszinsen. Das Gericht kann anhand der vorliegenden Einkommensteuer-Bescheide ausschließen, dass die Zinsen teilweise auf verspäteter Einreichung der Einkommensteuer-Erklärungen beruhen. Die jeweils ersten Bescheide sind ergangen, bevor der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 S. 1 AO begann, nämlich innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Nicht zu ersehen ist aus den vorliegenden Bescheiden indes, ob der Zinsbeginn bezüglich der Jahre 1999 und 2000 nicht darauf beruht, dass die Folge-Einkommensteuerbescheide für diese Jahre, die im Anschluss an die Erst-Feststellungsbescheide ergingen, nach Beginn des Zinslaufs datieren. In diesem Fall gehörten die Zinsen, die ab Zinsbeginn bis zum Datum des Einkommensteuerbescheids anfielen, nicht zum ersatzfähigen Schaden. Für die Jahre 1999 und 2000 liegen die genannten Folge-Einkommensteuerbescheide nicht vor. Der Feststellungsbescheid für 1999 datiert indes aus November 2000; der Zinslauf begann erst im April 2001. Da gerichtsbekannt ist, dass Feststellungsbescheide zeitgleich mit Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen auch dem Wohnsitzfinanzamt übermittelt und dort innerhalb üblicher Bearbeitungsdauer von einigen Monaten umgesetzt werden, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geänderte Einkommensteuer-Bescheid in der Zwischenzeit ergangen ist. Diese Frage gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Gemäß § 287 ZPO reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden sei, für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH NJW 2004, 444). Der Feststellungsbescheid für 2000 datiert aus März 2002. Nimmt man insoweit gemäß § 287 ZPO eine Zeitspanne von drei Monaten bis zum Erlass des folgenden Einkommensteuerbescheids an, so sind die Nachzahlungszinsen für diese drei Monate (April-Juni 2002) nicht erstattungsfähig. Zudem sind für alle vier Veranlagungszeiträume die Zinsen für die Monate November 2005 bis April 2006 nicht erstattungsfähig. Jedenfalls ab dem Schreiben der Beklagten vom 7.10.2005 hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, den Zinslauf zu beenden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Zinsberechnung hat nach folgendem Schema zu erfolgen: Der ausweislich des jeweils letztgültigen Einkommensteuerbescheids zu wenig gezahlte Einkommensteuerbetrag ist gemäß § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abzurunden. Dieser Betrag ist gemäß § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat mit 0,5 % zu verzinsen, wobei der Zinsbeginn jeweils der 16. Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ist (§ 233a Abs. 2 AO), mit Ausnahme des Veranlagungszeitraums 2000, für den der Zinslauf nach dem oben Gesagten erst im Juli 2002 begann. Der Zinslauf endete für alle Veranlagungszeiträume mit dem Monat Oktober 2005. Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung: Veranlagungszeitraum 1999 2000 2001 2002 Zinsbeginn April 2001 Juli 2002 April 2003 April 2004 Zinsende Oktober 2005 Oktober 2005 Oktober 2005 Oktober 2005 Anzahl der vollen Monate 54 39 30 18 Zinssatz 27 % 19,5 % 15 % 9 % zu verzinsender Betrag 27.150 € 14.050 € 10.750 € 11.550 € Zinsen 7.330,50 € 2.739,75 € 1.612,50 € 1.039,50 € Die angefallenen und erstattungsfähigen Zinsen, die in Summe 12.722,25 € ausmachen, sind im Wege der Vorteilsausgleichung auf 6.361,13 € zu halbieren, um den Liquiditätsgewinn des Klägers zu berücksichtigen. Der Vorteilsausgleich könnte konkret geschehen, indem der Kläger für den gesamten Zeitraum, für den er Nachzahlungszinsen entrichten musste, seine Vermögensverhältnisse darlegt, einschließlich der Versteuerung von Zinseinkünften. Da der Kläger dies nicht tut, kann und muss die Höhe des auszugleichenden Vorteils nach § 287 ZPO geschätzt werden (OLG Köln, Urt. v. 8.3.2007, 8 U 19/06), wobei die Kammer dem Ansatz des Klägers folgt, der von Festgeldzinsen ausgeht. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Beträge in der hier fraglichen Größenordnung – pro Veranlagungszeitraum zwischen 10.750 € und 27.150 € –, die nicht unmittelbar benötigt werden, aber auch nicht auf längere Zeit investiert werden sollen, in dieser Form angelegt werden. Die Festgelder haben damit eine Funktion übernommen, die früher den Sparkonten zukam. Nachteile für den Anleger sind damit nicht verbunden, denn die dreimonatige Kündigungsfrist von Sparguthaben kann auch als Laufzeit für Festgelder vereinbart werden. Auf die Verzinsung von Spareinlagen kann zudem auch deswegen nicht abgestellt werden, weil diese im fraglichen Zeitraum – April 2001 bis Oktober 2005 – noch unterhalb der Inflation lag und demnach nicht berücksichtigt, dass die verspätete Zahlung des Nominalbetrags schon aufgrund der Geldentwertung einen Vorteil darstellt. Dieser Vorteil bildet aber die Untergrenze des auszugleichenden Liquiditätsgewinns. Das Gericht ist nicht gehalten, über die streitige Frage der Festgeldverzinsung im maßgeblichen Zeitraum Beweis zu erheben. Denn der Zinssatz ist offenkundig im Sinne von § 291 ZPO, da er in Zeitreihen, welche die Bundesbank veröffentlicht, abgerufen werden kann, z.B. unter der URL www.bundesbank.de/statistik. Dort ergibt sich bei überschlägiger Betrachtung, die im Rahmen des § 287 ZPO genügt, dass der Festgeldzinssatz mit der allgemeinen Marktentwicklung schwankt und im Zeitraum April 2001 bis Oktober 2005 im Durchschnitt 3 % betrug. Der Zinsschaden, der auf einem jährlichen Zinssatz von 6 % basiert, ist damit zu halbieren. Entgegen der Ansicht des Klägers darf von den 3 % kein Abzug von – fiktiven – Steuern gemacht werden. Möchte der Kläger seinen Zinsvorteil konkret berechnen, dann muss er dies insgesamt tun, also den tatsächlichen Zinseinkünften tatsächliche Steuerbelastungen gegenüber stellen. Tut er dies nicht, sondern lässt er seinen Schaden schätzen, dann kommt es nur auf die typischerweise zu erwartende Rendite an. Die Festgeldzinsen bieten hierfür einen Ansatzpunkt, ohne dass damit gesagt wäre, dass der Kläger sein Geld tatsächlich in Festgeld angelegt hätte. Der Festgeldzinssatz ist nur Schätzungsgrundlage für die regelmäßig risikolos zu erzielende Rendite. Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Anwaltskosten sind in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Streitwert von 6.361,13 € angefallen und ersatzfähig. Darüber hinausgehende Anwaltskosten aus einem höheren Streitwert sind nicht ersatzfähig, weil die Forderung des Klägers nur in der genannten Höhe berechtigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 11.128,50 €