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Urteil

22 O 227/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0415.22O227.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag über eine atypisch stille Gesellschafterbeteiligung des Klägers mit der Vertrags-Nr. ##### zum 20.11.2006 beendet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 33 %, die Beklagte zu 67 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter bei der Beklagten, einer Immobilienverwaltungs-GmbH, die er am 28.09.2006 in seiner Wohnung gezeichnet hat. 3 Am 28.09.2006 erschien der Zeuge B in der Wohnung des Klägers. Er erkundigte sich zunächst nach einer bestehenden Altersvorsorge des Klägers und erfuhr, dass dieser eine Lebensversicherung besaß, die einen derzeitigen Rückkaufswert von 8.800,00 € hatte. 4 Im Laufe des Gesprächs empfahl der Zeuge B dem Kläger eine Beteiligung an der Beklagten. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung, aufgrund derer er sich zu einer Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 8.000,00 € und 158 Monatsraten in Höhe von 90,00 € verpflichtete. Die Laufzeit des gesamten Vertrages beträgt 228 Monate. Die 8.000,00 € für die Kontoeröffnungszahlung stammen aus dem Rückkauf der in diesem Zusammenhang gekündigten Lebensversicherung. Unten auf der Beitrittserklärung befindet sich eine textlich abgesetzte Widerrufsbelehrung, die unter dem Stichpunkt „Besondere Hinweise“ den Text: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“ enthält. Zu dem übrigen Inhalt der Beteiligungserklärung wird auf diese, Bl. 69 GA, verwiesen. 5 Am 20.11.2006 widerrief die Prozessbevollmächtigte die Beteiligungserklärung im Namen und in Vollmacht des Klägers gegenüber der Beklagten. 6 Der Kläger behauptet, er sei im September 2006 von einem Mitarbeiter des „Internationalen Verbraucher Service“ angerufen worden. Hierbei sei ihm ein Beratungsgespräch zum Thema Steuerersparnis angeboten worden. 7 Der Kläger behauptet, der Zeuge B habe ihn nicht ordnungsgemäß über die Risiken bei einer Beteiligung an der Beklagten aufgeklärt. Ihm sei insbesondere nicht erläutert worden, um was für ein Unternehmen es sich bei der Beklagten handele, dass er eine Unternehmensbeteiligung erwerbe, wie diese Beteiligung ausgestaltet sei und dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung nur möglich sei, wenn ein Käufer für seine Beteiligung gefunden werde. Er sei auch nicht auf die speziellen Risiken, die mit einer Anlage bei der Beklagten (junges Unternehmen, Blind Pool Risiko, Risiko des Totalverlusts) verbunden seien, hingewiesen worden. Das Prospekt der Beklagten sei ihm erst unmittelbar vor Unterzeichnung des Beitrittsscheins übergeben und ihm keine Möglichkeit gegeben worden, diesen zu lesen. Ihm sei ebenfalls nicht erläutert worden, dass bei Beendigung der Gesellschaft nicht notwendig das eingesetzte Geld zurückfließt, sondern ein Auseinandersetzungsguthaben ermittelt wird. 8 Der Kläger behauptet, der Zeuge B habe einseitig die vermeintlichen Vorteile der Beteiligung bei der Beklagten hervorgehoben und die Lebensversicherung als nachteiliges Produkt dargestellt, bei dem ein hoher Teil der Einzahlungen für Verwaltungskosten etc. verwendet werde. 9 Der Kläger ist der Ansicht, die Handlungen des Zeugen B seien der Beklagten zurechenbar, da sie diesen mit den für den Vertrieb erforderlichen Vertragsformularen ausstattete und ihm die gesamten Verhandlungen bis zur Unterschriftserteilung überließ. Im Übrigen sei die auf der Beitrittserklärung verwendete Widerrufsbelehrung falsch. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.090,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2006 zu zahlen, 12 festzustellen, dass die Beteiligung des Klägers an der Beklagten beendet ist. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte behauptet, der Zeuge B habe den Kläger vollständig und ordnungsgemäß über die Beteiligung bei der Beklagen beraten. Das Emissionsprospekt sei auch im Einzelnen mit dem Kläger besprochen und durchgegangen worden. 16 Sie ist der Ansicht, das Verhalten des Zeugen B sei der Beklagten nicht zurechenbar. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 09.10.2007, 26.02.2008 und 25.03.2008 Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsanspruchs begründet, der Zahlungsanspruch ist dagegen unbegründet. 20 1. 21 Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist gemäß § 29c Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Der Beteiligungsvertrag wurde in einer Haustürsituation geschlossen. 22 Der Kläger besitzt auch ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, denn er hat ein Interesse zu wissen, ob seine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter bei der Beklagten durch den Widerruf beendet ist oder nicht. 23 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat seine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter wirksam gemäß § 312 Abs. 1 S. Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 355 BGB widerrufen. 24 Der Kläger hat den Beteiligungsvertrag bei der Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter in einer Haustürsituation gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB abgeschlossen, denn das Beratungsgespräch und die nachfolgende Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages fanden in der Wohnung des Klägers statt. 25 Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Gespräch mit dem Zeugen B auf Bestellung des Klägers oder aufgrund eines Anrufs des Zeugen B bzw. einer seiner Kollegen im Rahmen eines sogenannten „Cold-Callings“ stattgefunden hat. In der Beweisaufnahme am 25.03.2008 konnte der Zeuge B keinen Angaben darüber machen, auf wessen Initiative der Besuch bei dem Kläger zustande gekommen ist. Einen weiteren Beweis für das Zustandekommen des Beratungsgesprächs hat die Beklagte, die für den Ausschluss des Widerrufsrechts beweisbelastet ist (vgl. Palandt, 67. Auflg. 2008, § 312 Rn 25) nicht angeboten. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts besteht daher nicht. 26 Der von dem Kläger erklärte Widerruf, der mit Schreiben der Klägervertreterin vom 20.11.2006 erfolgt ist, ist auch nicht verfristet. Die in § 355 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmte Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Vorliegend ist die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Widerrufsbelehrung fehlerhaft. 27 Die Widerrufsbelehrung enthält unter dem Stichwort „Besondere Hinweise“ den Verweis auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts. Diese Belehrung bezieht sich auf ein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge, findet jedoch bei Haustürgeschäften keine Anwendung. Die Belehrung enthält damit einen Zusatz, der auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar ist. Damit ist die Belehrung verwirrend und enthält ablenkende Zusätze, die es dem Verbraucher erschweren, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Belehrung soll jedoch unmissverständlich und eindeutig sein, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Daher darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (BGH, I ZR 55/00, Urteil vom 04.07.2002). Folge hiervon ist, dass die Belehrung nicht wirksam ist und die zwei Wochen-Frist nicht in Gang setzt. Der Kläger konnte damit auch am 20.11.2006 die Beitrittserklärung noch wirksam widerrufen. 28 Folge des Widerrufs ist, dass die Beteiligung des Klägers bei der Beklagten beendet ist. Denn mit Erklärung des wirksamen Widerrufs scheidet der Kläger unmittelbar als Gesellschafter der Beklagten aus. Nach § 359 Abs. 1 S. 1 BGB wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis, welches vorliegend nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft abzuwickeln ist. 29 2. 30 Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.090,00 € gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2 BGB ist unbegründet. Ein solcher Anspruch bestünde dann, wenn die Beklagte nachweislich Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger vor Abschluss des Beteiligungsvertrages verletzt hat. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten ist dann gegeben, wenn ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt wird. Für eine ordnungsgemäße Aufklärung muss über alle Umstände aufgeklärt werden, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere muss über Nachteile und Risiken aufgeklärt werden (BGH DB 2007, 465). Die Aufklärung muss zutreffend, verständlich und vollständig sein (BGH ZIP 2004, 1707). Eine Aufklärung durch ein Prospekt ist ausreichend, wenn dieser rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, damit eine Kenntnisnahme möglich ist (OLG Hamburg, ZIP 2006, 20). 31 Eine mangelnde Aufklärung entsprechend der oben genannten Grundsätze konnte der Kläger jedoch nicht nachweisen. Zwar ist das Handeln des Zeugen B der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Denn übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten. Ein solches Handeln im Pflichtenkreis eines anderen kann vorliegen, wenn der Vertragspartner es ständig als Vermittler arbeitenden Personen überlässt, mit Kunden die erforderlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen (BGH, XI ZR 336/99, Urteil vom 14.11.2000). Vorliegend hat der Zeuge B den Beitrittsvertrag des Klägers bis zu dessen Unterzeichnung betreut. Die Beklagte selbst trat gegenüber dem Kläger nicht persönlich durch einen eigenen Mitarbeiter auf. Der Zeuge B hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, derzeit ausschließlich Beteiligungen an der Beklagten zu vermitteln. Die Beklagte überließ dem Zeugen auch Prospekt und Beitrittsunterlagen. Der Zeuge B wurde aufgrund dieser Umstände mit ihrem Wissen in ihrem Pflichtenkreis tätig, so dass sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen muss. 32 Eine Verletzung der Aufklärungspflichten konnte der Beklagten durch den für sie handelnden Zeugen B jedoch nicht nachgewiesen werden. In der Beweisaufnahme hat der Zeuge bekundet, den Kläger ausführlich und umfassend über die Risiken, Vor- und Nachteile der Beteiligung an der Beklagten aufgeklärt zu haben. Er bekundete, er sei mit dem Kläger das Emissionsprospekt durchgegangen und habe anhand dessen die Risiken erläutert. Der Zeuge konnte auch noch angeben, dass der Kläger eine Lebensversicherung gehabt habe, dass er sich mit einer Einmalzahlung und fortlaufenden Raten an der Beklagten beteiligte und dass das Gespräch im Wohnzimmer des Klägers stattfand. Auch auf Nachfrage hinsichtlich einzelner Punkte bestätigte der Zeuge eine ordnungsgemäße Aufklärung. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen B konnte der Kläger den Beweis, dass eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorgelegen und diese zur Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages geführt habe, nicht führen. 33 Der Vortrag des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO angehört wurde, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Er trägt zwar im Gegensatz zum Zeugen vor, nicht umfassend über die Folgen der Beteiligung an der Beklagten belehrt worden zu sein. Ein Beweis für die Verletzung der Aufklärungspflicht, die die Beklagte bestreitet, ist damit jedoch nicht erbracht. 34 Der Kläger war auch nicht als Partei gemäß § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen. Denn vorliegend stand dem Kläger ja ein Zeuge zur Verfügung, er war gerade nicht „beweislos“. Dass der benannte Zeuge nicht die vom Kläger behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht bestätigte, führt dennoch nicht dazu, dass eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen angezeigt war. 35 3. 36 Der vorgenannte Anspruch auf Zahlung von 8.090,00 € ist auch nicht aufgrund des Widerrufs der Beteiligung begründet. Nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB wandelt sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis entsprechend des gesetzlichen Rücktrittsrechts. Im Falle einer Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft finden jedoch die Regeln über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, d.h. der Kläger kann nicht die geleistete Einlage zurückverlangen, sondern erhält nur den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt der Beendigung des Gesellschaftsvertrages (BGH NJW-RR 2005, 627, BGH NJW 2003, 2821). In welcher Höhe ein Auseinandersetzungsguthaben des Klägers gegenüber der Beklagten besteht, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Auseinandersetzung von der Beklagten verlangt. 37 4. 38 Die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Klägervertreterin vom 02.04.2008 gestellten Hilfsanträge waren nicht mehr zu berücksichtigen. Nach Ende der mündlichen Verhandlung ist die Stellung neuer Anträge nicht möglich. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war ebenfalls nicht angezeigt, denn eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Streitwert: 24.506 € (Zahlungsantrag: 8.090,00 € 41 Feststellungsantrag: 20.520,00 € abzgl. 20 % = 16.416 €)