Urteil
15 O 494/07
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verbindung eines Kredits mit einer Restschuldversicherung begründet nicht ohne Weiteres ein verbundenes Rechtsgeschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB.
• Ein bloßes Nebengeschäft (Restschuldversicherung) zu einem Darlehen rechtfertigt keinen weitergehenden Verbraucherschutz durch Ausdehnung des § 358 Abs. 3 BGB.
• Die Höhe der Forderung richtet sich nach der der Klage zugrundeliegenden, nicht konkret angegriffenen Abrechnung; Zinsen sind bei Verzug zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Restschuldversicherung als bloßes Nebengeschäft begründet keinen Widerruf nach § 358 Abs. 3 BGB • Die Verbindung eines Kredits mit einer Restschuldversicherung begründet nicht ohne Weiteres ein verbundenes Rechtsgeschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB. • Ein bloßes Nebengeschäft (Restschuldversicherung) zu einem Darlehen rechtfertigt keinen weitergehenden Verbraucherschutz durch Ausdehnung des § 358 Abs. 3 BGB. • Die Höhe der Forderung richtet sich nach der der Klage zugrundeliegenden, nicht konkret angegriffenen Abrechnung; Zinsen sind bei Verzug zuzusprechen. Die Klägerin gewährt den Beklagten einen Kreditvertrag vom 12.09.2005; gleichzeitig wurde eine Restschuldversicherung zur Absicherung der Kreditrückzahlung vereinbart. Der Kredit wurde wegen Zahlungsverzugs gekündigt; die Klägerin verlangt den offenen Restsaldo in Höhe des Klagebetrags. Die Beklagten wurden im Versäumnisurteil verurteilt; sie legten fristgerecht Einspruch ein und machten geltend, wegen der Verbindung mit der Versicherung lägen verbundene Rechtsgeschäfte vor, wodurch der Kredit bzw. frühere Darlehensverträge wirksam widerrufen seien und der verbleibende Schuldbetrag niedriger wäre. Die Klägerin hält an der geltend gemachten Forderung und der zugrundeliegenden Abrechnung fest. • Der Einspruch der Beklagten ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Zahlungsbetrag aus dem wirksam gekündigten Darlehen. • Nach Auffassung des Gerichts begründet die Kombination aus Kredit und Restschuldversicherung kein verbundenes Rechtsgeschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB; die Vorschrift bezweckt den Verbraucherschutz durch Verknüpfung eines Kredits mit einem anderen Rechtsgeschäft (z. B. Kauf), nicht jedoch die Einordnung einer häufig kombinierten Restschuldversicherung als gleichrangiges verbundenes Geschäft. • Die Restschuldversicherung sei ein bloßes Nebengeschäft zur Kreditvereinbarung; eine weitergehende Auslegung des § 358 Abs. 3 BGB über dessen erkennbaren Zweck sei nicht gerechtfertigt. • Die geltend gemachte Forderung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden; maßgeblich sei die der Klage zugrundeliegende Abrechnung, die nicht konkret angegriffen worden sei. • Die zuerkannten Verzugszinsen sind gerechtfertigt. • Prozessual sind die Nebenentscheidungen nach §§ 92 Abs.2, 709 ZPO zu treffen; die Voraussetzungen des § 712 ZPO liegen nicht vor; auf § 108 ZPO wird hingewiesen. Das Versäumnisurteil vom 30.01.2008 wird aufrechterhalten; die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin kann die gekündigte Darlehensforderung in der geltend gemachten Höhe anhand der nicht angegriffenen Abrechnung durchsetzen; Verzugszinsen sind zuzusprechen. Die Einwendung, die Kombination von Kredit und Restschuldversicherung führe zu verbundenen Rechtsgeschäften und damit zu einem Widerruf nach § 358 Abs. 3 BGB, überzeugt nicht, weil die Restschuldversicherung als bloßes Nebengeschäft anzusehen ist. Damit bleibt die Klage erfolgreich und das Versäumnisurteil besteht fort.