Urteil
20 O 377/06
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann von einem Systembetreiber keinen Aufwendungsersatz nach GOA verlangen, wenn er durch sein Verhalten den Abschluss direkter Entsorgungsverträge zwischen dem Systembetreiber und den operativ tätigen Entsorgern verhindert.
• Ist der öffentlich-rechtliche Träger nicht selbst operativ tätig, sondern beauftragt er Subunternehmer, steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten zu, weil dies dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht, wenn er damit die marktübliche Vertragsabwicklung verhindert.
• Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes und der Gerichte zur Ausgestaltung der Mitbenutzung nach § 6 VerpackV sind maßgeblich für die Einordnung der jeweiligen Verantwortlichkeiten und können die Erstattungspflicht des Systembetreibers ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Aufwendungsersatz des Landkreises gegenüber Systembetreiber bei Behinderung direkter Entsorgungsverträge • Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann von einem Systembetreiber keinen Aufwendungsersatz nach GOA verlangen, wenn er durch sein Verhalten den Abschluss direkter Entsorgungsverträge zwischen dem Systembetreiber und den operativ tätigen Entsorgern verhindert. • Ist der öffentlich-rechtliche Träger nicht selbst operativ tätig, sondern beauftragt er Subunternehmer, steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten zu, weil dies dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht, wenn er damit die marktübliche Vertragsabwicklung verhindert. • Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes und der Gerichte zur Ausgestaltung der Mitbenutzung nach § 6 VerpackV sind maßgeblich für die Einordnung der jeweiligen Verantwortlichkeiten und können die Erstattungspflicht des Systembetreibers ausschließen. Der Kläger, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, hatte mit der Beklagten seit 1992 Verträge über Aufbau und Betrieb eines Systems zur Erfassung und Sortierung von Verpackungswertstoffen; die Beklagte ist Systembetreiber nach § 6 Abs.3 VerpackV. Nach Bedenken des Bundeskartellamts und entschiedener Rechtsprechung musste der Systembetreiber im Regelfall die operativ tätigen Entsorger direkt beauftragen; der Kläger erklärte dennoch, er sei operativ tätig. Die Beklagte beauftragte vorläufig den Kläger zur Erfassung lizensierter PPK-Verpackungen, kündigte diese Beauftragung aber, als sich herausstellte, dass die tatsächliche Entsorgung durch eine private Entsorgergemeinschaft (B) erfolgte. Die Beklagte bot der Entsorgergemeinschaft direkte Verträge an; diese blieben fehlgeschlagen. Der Kläger setzte die Erfassung und Entsorgung fort und verlangte für 2004 und 2005 Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag in sechsstelliger Höhe. Die Beklagte bestritt den Anspruch mit Verweis auf Kartellentscheidungen und Treu und Glauben. • Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger durch sein Verhalten den Abschluss direkter Verträge zwischen der Beklagten und den operativ tätigen Entsorgern verhindert hat; dies verletzt Treu und Glauben und schließt einen Anspruch nach GOA aus. • Die Kammer folgt der überzeugenden Argumentation des OLG Köln (24 U 4/06): Öffentlich-rechtliche Träger sind nicht zuständig für die gezielte Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen, wenn sie die operative Tätigkeit nicht selbst erbringen; § 6 Abs.3 VerpackV begründet die Pflicht des Systembetreibers zur Einrichtung und Unterhaltung des Systems und zur Beauftragung operativer Entsorger. • Der Kläger behauptete operatives Tätigsein, erbrachte aber wesentliche operative Leistungen nicht selbst, sondern ließ sie durch die Entsorgergemeinschaft B erbringen; damit war seine vermeintliche Beauftragung nicht mit den Vorgaben des Bundeskartellamtes und der Rechtsprechung vereinbar. • Der Kläger verhielt sich im Prozess und vorangehenden Verhandlungen starr bei der Festlegung eines hohen PPK-Anteils und verweigerte praktikable Verhandlungen, wodurch er die Entsorgergemeinschaft wirtschaftlich hinderte, das Angebot der Beklagten anzunehmen. • Mangels eigener operativer Tätigkeit und wegen seines Verhaltens besteht kein Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag; die Beklagte hat die von der Rechtsprechung geforderten Möglichkeiten zur Direktbeauftragung nicht wirksam verhindert. • Rechtsgrundlagen und maßgebliche Normen: § 6 VerpackV (Systemverantwortung und Mitbenutzung), Grundsätze von Treu und Glauben, Regeln zur GOA sowie die kartellrechtlichen Entscheidungen des Bundeskartellamts und der Obergerichte. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Aufwendungsersatz für 2004 und 2005, weil er nicht als operativ tätiger Entsorger auftritt und durch sein Verhalten den Abschluss direkter Entsorgungsverträge zwischen der Beklagten und den operativ tätigen Entsorgungsunternehmen verhindert hat. Sein Festhalten an einer überhöhten PPK-Quote und die wiederholte Leugnung der maßgeblichen Kartell- und Gerichtsurteile haben die wirtschaftliche Annahme des Angebots durch die Entsorgergemeinschaft verhindert und machen den Erstattungsanspruch obsolet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar.