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Urteil

89 O 77/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0429.89O77.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin seit dem 1.9.2004 der ursprünglich mit der Y Reisebüro GmbH geschlossene Passageagenturvertrag nicht mehr besteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt unter ihrer Firma O H Reisebüro GmbH (im Folgenden: O GmbH) sowie in ihrer Zweigniederlassung mit der Firma Y Reisebüro Zweigniederlassung der O H Reisebüro GmbH (im Folgenden: Zweigniederlassung Y) in U ein Reisebüro, wobei nur die Zweigniederlassung über Räumlichkeiten verfügt, die für Publikum zugänglich sind. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die als Mitglied der International C (C) angehört. Die Klägerin macht Provisionsansprüche aufgrund der Vermittlung von Flugpassagen und des Verkaufs von Flugscheinen für die Beklagte für den Zeitraum Februar bis einschließlich April 2005 gegen die Beklagte geltend. 3 Bis zu einer Verschmelzung auf die O GmbH mit Sitz in X im Jahr 2003 war die Y Reisebüro GmbH mit Sitz in U (im Folgenden: Y GmbH) ein selbstständig organisiertes Unternehmen. Sowohl die O GmbH als auch die Y GmbH waren bei der C unter verschiedenen Nummern akkreditiert. Die Akkreditierung erfolgt durch Abschluss eines Passageagenturvertrages, den die C als Vertreterin ihrer Mitglieder-Fluggesellschaften mit den Reisebüros abschließt. Im Rahmen dieser Akkreditierung ist die Ernennung des Reisebüros durch die jeweilige Fluggesellschaft notwendig. Die Beklagte ernannte die Y GmbH am 15.6.1983 und die O GmbH am 3.9.1984. 4 Durch Verschmelzungsvertrag vom 2.7.2003 wurde die Y GmbH auf die O GmbH verschmolzen. Seitdem betreibt die O GmbH das Reisebüro der Y GmbH in U als Zweigniederlassung, die unter dem Namen "Y Reisebüro Zweigniederlassung der O H Reisebüro GmbH X" firmiert. Die Verschmelzung der Y GmbH auf die O GmbH wurde am 7.10.2003 im Handelsregister des Amtsgerichts X, HRB 5507 (Register der O GmbH) eingetragen. Die Zweigniederlassung der Firma O GmbH wurde am 25.11.2003 im Handelsregister eingetragen. 5 Im C Weekly Bulletin der 46. Kalenderwoche 2003 (10. - 16.11.2003) wurde auf Antrag der Klägerin eine "change of location" eingetragen. Dabei wurde als neue Adresse der O GmbH ab dem 24.11.2003 die Adresse B-Straße in U vermerkt. Im C Weekly Bulletin vom 19.12.2003 wurde die Verschmelzung als "change of ownership" veröffentlicht: Dabei wurden in der Spalte "current information" die Daten der Y GmbH unter Nennung ihrer C-Nr., in der Spalte "new information" die Daten der O GmbH, wiederum unter Nennung ihrer eigenen C-Nr. aufgeführt, wobei dort die Adresse in U angegeben wurde. Die Zeile "effect date" verzeichnet das Datum 1.1.2004. 6 Mit zwei inhaltlich gleichen, getrennten Schreiben vom 30.12.2003 an die Y GmbH unter Nennung ihrer C-Nr. sowie an die O GmbH unter Nennung deren C-Nr. teilte die Beklagte mit, dass in Deutschland ab dem 1. September 2004 ein Nettopreismodell eingeführt werden soll, d.h., dass die Reisebüros künftig nicht mehr als Handelsvertreter der Beklagten tätig sein sollen, sondern als Makler für die Reisenden. Dies bedeute, dass die Reisebüros keine Provisionen für den Verkauf von Flugscheinen mehr erhalten. Die Beklagte fügte den Schreiben jeweils ein unterschriebenes Angebot zum Abschluss eines neuen Vertriebsvertrages in zweifacher Ausfertigung bei. Die Schreiben gingen beide an die Adresse in U. 7 Unter dem 12.2.2004 versandte der Geschäftsführer der Klägerin, einmal mit dem Briefkopf der Y GmbH U und einmal mit dem Briefkopf der O GmbH, diesmal unter Nennung der Adresse in X, jeweils ein Schreiben an den Bereichsvorstand Vertrieb der Beklagten, Herrn B. In diesem teilte er jeweils mit, dass er die zugeleitete neue Vereinbarung nicht unterschreiben werde. Es sei ihm bekannt, dass die Beklagte bei fehlender Unterzeichnung eine Kündigung zuleiten werde. 8 Mit Schreiben vom 18.2.2004, welches am 19.2.2004 zuging, kündigte die Beklagte, vertreten durch zwei verantwortliche Leiter im Vertrieb Deutschland, den "zwischen Ihnen und uns bestehenden Passageagenturvertrag mit Wirkung zum 31.8.2004". Das Schreiben war an die O GmbH, B-Straße, U adressiert und führte im Adressfeld nur die C-Nr. der Die Geschäftreise GmbH auf. In diesem Schreiben heißt es u.a.: 9 "... mit unserer Pressemitteilung vom 8.12.2003 sowie mit persönlichem Anschreiben Anfang Januar dieses Jahres haben wir Sie über die Einführung eines Nettopreismodells im deutschen Markt informiert. Bislang ist kein von Ihnen gegengezeichneter Vertrag bei uns eingegangen. 10 Um eine einheitliche Einführung des Nettopreismodells zum 1.9.2004 sicherzustellen, müssen wir daher den mit Ihnen abgeschlossenen Passageagenturvertrag beenden. Wir kündigen daher mit vorliegendem Schreiben den zwischen Ihnen und uns bestehenden Passageagenturvertrag mit Wirkung zum 31.8.2004 Mit Ablauf dieses Tages ist der Passageagenturvertrag zwischen Ihrem Reisebüro und der M AG beendet. Ihr Reisebüro ist ab 1.9.2004 nicht mehr Handelsvertreter der M AG; auch gelten die Regelungen der C Resolution nicht mehr im Verhältnis zwischen Ihrem Unternehmen und der M AG .... 11 Gleichwohl erhalten wir unser ... Angebot auf Abschluss eines neune Vertriebsvertrages weiterhin aufrecht ..." 12 Mit Schreiben vom 26.2.2004, eingegangen bei der Beklagten per Telefax am Freitag, den 27.2.2004 um 14.46 Uhr, wies der Geschäftsführer der Beklagten die Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB zurück. Daraufhin kündigte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 1.3.2004. Zwischen der Beklagten und der O GmbH wurde am 25./28.8.2004 eine neue Vereinbarung über den Verkauf von Flugscheinen mit Geltung ab dem 1.9.2004 geschlossen, der keine Provisionszahlungen der Beklagten mehr vorsieht. 13 Auch in der Folgezeit versandte die Beklagte Anschreiben sowie Werbematerial sowohl an die O GmbH als auch an die Y GmbH, jeweils an die Adresse in U und unter Nennung der jeweiligen C-Nummer. 14 Wegen der jeweiligen Einzelheiten der Schreiben und Urkunden wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftstücke Bezug genommen. 15 Die Klägerin machte in der Folgezeit unter ihrer Firma O H Reisebüro GmbH beim Landgericht Frankfurt am Main Auskunfts- und Provisionszahlungsansprüche für September 2004 gegen die Beklagte geltend. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 16.3.2005, Az. 3/9 O 174/04, abgewiesen. Sodann erhob die Klägerin, jetzt unter der Firma ihrer Zweigniederlassung Y Reisebüro, eine weitere Klage beim Landgericht Frankfurt am Main und machte erneut Auskunfts- und Provisionszahlungsansprüche, jetzt für den Zeitraum Dezember 2004 und Januar 2005 unter Hinweis darauf geltend, dass der ursprünglich von der Y GmbH geschlossene Passageagenturvertrag, der mit der Verschmelzung auf die O GmbH übergegangen sei, nicht von der ausgesprochenen Kündigung umfasst sei und daher weiter bestehe. Die Klage wurde durch Urteil vom 19.5.2006, Az. 3/14 O 158/05 abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 5.10.2006, Az: 5 U 99/06, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. 16 Im Februar 2005 erzielte die Klägerin (unter ihrer Zweigniederlassung) für die Beklagte einen Umsatz in Höhe von 111.659,31 €, für März 2005 einen solchen in Höhe von 139.384,67 € und für April in Höhe von 102.580,30 €. Daraus errechnet sie unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Provisionssatzes von 6,37% Provisionen in Höhe von 7.112,70 € für Februar, 8.878,80 € für März und 6.534,37 € für April 2005. Ab Januar 2005 fand eine starke Umsatzverlagerung von der Klägerin auf ihre Zweigniederlassung statt. 17 Die Klägerin vertritt im vorliegenden Verfahren weiterhin die Ansicht, dass der Passageagenturvertrag der Y GmbH durch die Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die O GmbH übergegangen sei, und beide ursprünglich bestehenden Passageagenturverträge separat fortbestanden. Die Beklagte habe nur für den ursprünglich mit der O GmbH geschlossenen Vertrag wirksam die Kündigung erklärt. Der zweite, von der Y GmbH übergegangene Passageagenturvertrag bestehe daher fort. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.525,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.112,70 € seit dem 16.4.2005, aus weiteren 8.878,80 € seit dem 16.5.2005 sowie aus weiteren 6.534,37 € seit dem 16.6.2005 zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen, 22 widerklagend beantragt sie für den Fall, dass das Gericht die Klage abweist, 23 festzustellen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin der ursprünglich mit der Y Reisebüro GmbH geschlossene Passageagenturvertrag seit dem 1.9.2004 nicht mehr besteht. 24 Die Klägerin beantragt, 25 die Widerklage abzuweisen. 26 Die Beklagte ist der Ansicht, alle bestehenden Passageagenturverträge seien wirksam gekündigt und spätestens zum 31.8.2004 beendet worden. Letztendlich seien alle bestehenden Passageagenturverträge sowieso mit Abschluss der neuen Vereinbarung mit der Klägerin über den Verkauf von Flugscheinen ab dem 1.9.2004 abgelöst worden, welche keine Provisionsansprüche mehr vorsieht. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage hingegen ist zulässig und begründet. 29 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass über die Frage von Provisionsansprüchen der Klägerin für die Monate September und Dezember 2004 und Januar 2005 bereits rechtskräftig vom Landgericht Frankfurt/Main entschieden wurde. Nach § 322 Abs. 1 ZPO beschränkt sich die Rechtskraft auf den unmittelbaren Streitgegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht in Rechtskraft erwächst daher die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge gezogen wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urt. v. 25.02.1985, Az. VIII ZR 116/84 m.w.N.). Das Landgericht Frankfurt am Main hat in den beiden diesem Verfahren vorausgehenden Prozessen rechtskräftig lediglich darüber entschieden, dass der Klägerin für die Monate September und Dezember 2004 sowie Januar 2005 keine Auskunfts- und Provisionszahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Klage auf Zahlung von Provisionsvergütungen für die Monate Februar bis April 2005 steht die Rechtskraft der benannten Urteile daher nicht entgegen. 30 Die Klägerin ist auch parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Die Zweigniederlassung Y selbst ist zwar nicht rechts- und auch nicht parteifähig, sodass das Unternehmen (die O GmbH) Partei des Rechtsstreites ist. Die Klägerin kann den Rechtsstreit jedoch, wie sie es hier tut, unter der Firma ihrer Zweigniederlassung führen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage 2007, Rn. 4). 31 Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem ursprünglich zwischen der Beklagten und der Y GmbH geschlossenen Passageagenturvertrag. Die Beklagte hat nämlich sowohl den ursprünglich mit der O GmbH als auch den ursprünglich mit der Y GmbH geschlossenen Passageagenturvertrag durch das Kündigungsschreiben vom 18.2.2004 wirksam zum 31.8.2004 gekündigt. 32 Soweit es um den ursprünglich zwischen der O GmbH und der Beklagten geschlossenen Vertrag geht, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieser durch das Schreiben der Beklagten vom 18.2.2004 wirksam gekündigt worden ist und seit dem 1.9.2004 ein neuer Vertrag besteht, der eine Provisionszahlung der Beklagten an die Klägerin nicht vorsieht. 33 Darüber hinaus ist aber auch der ursprünglich zwischen der Beklagten und der Y GmbH bestehende Passageagenturvertrag durch das Schreiben vom 18.2.2004 wirksam gekündigt worden. Das ergibt sich bei der gebotenen Auslegung der Willenserklärung der Beklagten mit der notwendigen Eindeutigkeit. Vom insoweit zu berücksichtigenden objektiven Empfängerhorizont aus konnte die Klägerin die Erklärung der Beklagten in dem Schreiben vom 18.2.2004 nämlich nur so verstehen, dass das gesamte bisher bestehende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien seine Beendigung finden sollte. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Kündigung gerade unter Bezugnahme auf die dem Kündigungsschreiben vorangegangenen Anschreiben und unter Hinweis auf die beabsichtigte einheitliche Einführung eines Nettopreismodells im deutschen Markt ausspricht und ausdrücklich darlegt, dass sie den abgeschlossenen Passageagenturvertrag beenden müsse, um die einheitliche Einführung des Nettopreismodells zum 1.9.2004 sicherzustellen. Daraus und durch das in dem Schreiben weiter aufrechterhaltene Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages hat die Beklagte für einen objektiven Empfänger eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie für die bisherigen Verträge keine Grundlage mehr sah und solche eindeutig beenden wollte (so auch das Landgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 19.5.2006). Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst in ihren Schreiben vom 12.2.2004 an die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr bekannt sei, dass die Beklagte bei fehlender Unterzeichnung der neuen Vereinbarung eine Kündigung zuleiten werde. Ihr war also bewusst, dass mit einer Kündigung der Beklagten für alle bestehenden Verträge zu rechnen war. 34 Dem steht der Umstand, dass das Kündigungsschreiben vom 18.2.2004 lediglich an die Klägerin unter ihrer eigenen Firma und nicht auch unter der Firma ihrer Zweigniederlassung adressiert ist, nicht entgegen, da es nach der Verschmelzung der Y GmbH auf die O GmbH, die bereits im Jahr 2003 erfolgt war, nur noch die O GmbH als Rechtsperson gab. Auch aus dem Umstand, dass das Kündigungsschreiben im Singular formuliert ist und im Briefkopf nur die C-Nr. der O GmbH genannt wird, ergibt sich nichts anderes. Der Verwendung des Singulars kommt unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände schon deshalb keine besondere Bedeutung zu, da es nach der Verschmelzung nur noch eine juristische Person gab. Hinzu kommt, worauf das Landgericht Frankfurt/Main bereits zutreffend hingewiesen hat, dass aufgrund der Verschmelzung eindeutig gesonderte Vertragsgegenstände aus den Passageagenturverträgen nicht mehr vorlagen. Die C-Nr. stellt keine Vertragsnummer dar, die einen konkreten Vertrag näher bezeichnet, sondern eine Lizenznummer, die Voraussetzung für die Nutzung der zur Vermittlung von Flugscheinen erforderlichen Software ist und eine Zuordnung von Buchungsvorgängen zu dem jeweiligen Zugang ermöglicht, über den die Buchung erfolgt ist. Selbst wenn man das anders sehen wollte, käme der Nennung nur der C-Nr. der O GmbH im Adressfeld im Hinblick auf die übrigen dargelegten Umstände keine besondere Bedeutung zu. 35 Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Schreiben vom 30.12.2003 auch nach Eintragung der Verschmelzung der Y GmbH auf die O GmbH ins Handelsregister noch mit zwei getrennten Schreiben versandte, ändert nichts an der Erkennbarkeit des Willens der Beklagten, alle bestehenden Passageagenturverträge mit dem einzigen Schreiben vom 18.2.2004 zu kündigen. Es kann aus der Eintragung ins Handelsregister nicht auf die Kenntnis von der eingetragenen Tatsache geschlossen werden. Zudem wurde in dem weekly Report der C das Datum der Verschmelzung mit 1.1.2004 angegeben. Schließlich war das Schreiben vom 30.12.2003 ja gerade nicht an die Zweigniederlassung der O GmbH, sondern an die zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr existierende Y GmbH adressiert. 36 Auch aus dem Umstand, dass von anderen Airlines getrennte Kündigungen übersandt worden sind, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere lässt sich daraus kein Handelsbrauch ableiten. Ein solcher ist nur bei einer verpflichtenden Regel gegeben, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruht und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage 2008, § 346 Rn. 1 m.w.N.). Eventuell erfolgte, getrennt zugegangene Kündigungserklärungen anderer Airlines sind nicht geeignet, einen Handelsbrauch dergestalt zu begründen, dass eine Kündigung mehrerer, mit einer identischen juristischen Person bestehenden Verträge die Adressierung an eine andere Niederlassung als an die Hauptgeschäftsstelle erfordert. Abgesehen von den Regelungen in den C-Bestimmungen hätte ein solcher Handelsbrauch sich über einen gewissen Zeitraum vor der in Rede stehenden Kündigungserklärung der Beklagten festigen müssen, was die Klägerin nicht dargelegt hat. Die von ihr angesprochenen konkreten Kündigungserklärungen anderer Airlines erfolgten zeitlich allesamt nach dem Schreiben der Beklagten. Auch die getrennte Zusendung von Schreiben der Beklagten in der Zeit nach der Kündigung ist aus diesem Grunde ebenfalls nicht relevant. 37 Es kann aufgrund der wirksam für alle im Erklärungszeitpunkt bestehenden Passageagenturverträge erklärten Kündigung auch dahinstehen, ob der ursprünglich mit der Y GmbH geschlossene Vertrag jedenfalls durch den Abschluss einer neuen Vereinbarung über den Verkauf von Flugscheinen ab dem 1.9.2004 abgelöst worden ist. 38 Schließlich steht der Wirksamkeit der Kündigung zum 31.8.2004 auch nicht ihre Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht durch die Klägerin (unter dem Briefkopf der O GmbH) entgegen. Die Kammer teilt die Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 3/9 O 174/04, wonach die Zurückweisung nach § 174 BGB jedenfalls nicht unverzüglich erfolgt ist und daneben auch treuwidrig war. Unstreitig hat die Klägerin die ihr am 19.2.2004 zugegangene Kündigung erst am Freitagnachmittag des 27.2.2004 per Telefax zurückgewiesen. Das war jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere, dass die Klägerin mit einer Kündigung rechnete und die Beklagte bei Eingang der Zurückweisung weitere Maßnahmen nicht mehr fristgerecht ergreifen konnte, verspätet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, warum trotz ihrer Erwartung der Kündigung begründete Zweifel an der Bevollmächtigung der Unterzeichner der Kündigungserklärung aufkommen konnten. 39 Die Widerklage ist zulässig. Die notwendige Konnexität im Sinne des § 33 Abs. 1 ZPO liegt vor. Obwohl die Widerklage Prozesshandlung und damit grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, kann sie eventualiter erhoben werden, wenn es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Eine Zwischenfeststellungsklage kann auch hilfsweise für den Fall erhoben werden, dass es zur Abweisung des Hauptantrages kommt (BGH, Urt. v. 21.2.1992, Az. V ZR 273/90). 40 Das in dem negativen Feststellungsantrag der Beklagten angesprochene Rechtsverhältnis ist vorgreiflich für die Entscheidung über den Klageantrag. Hier hängt von der Frage, ob zwischen den Parteien noch der ursprünglich mit der Y GmbH geschlossene Passageagenturvertrag besteht, der Ausgang des Rechtsstreits ab. 41 Die im Wege der Eventualwiderklage erhobene Zwischenfeststellungsklage ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis keine weiteren Folgen zeitigen kann, als die mit der Hauptklage bereits zur Entscheidung gestellten. Dabei reicht für die Zulässigkeit allerdings die Möglichkeit einer über den Prozess hinausgehenden Bedeutung aus (BGH, Urt. v. 21.2.1992, Az. V ZR 273/90). Der Klägerin wäre es in der Zukunft trotz jetziger erneuter Klageabweisung möglich, weitere Provisionsansprüche für andere Zeiträume gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. So führt die Klägerin in der Klageschrift auch aus, dass aus Kostengründen zunächst nur Provisionen für die Monate Februar, März und April 2005 geltend gemacht werden, tatsächlich allerdings auch die Provisionen für die Folgemonate bis heute offen stünden. Aus diesem Grunde ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten zu bejahen. 42 Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hinsichtlich der Widerklage im Hinblick auf den zunächst angekündigten Antrag, festzustellen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin seit dem 1.9.2004 kein Passageagenturvertrag mehr besteht einerseits, und den tatsächlich gestellten Antrag andererseits, keine Klageänderung vor. Vielmehr handelt es sich um eine Klarstellung des Antrages. Es ist und war zwischen den Parteien unstreitig, dass ab dem 1.9.2004 der am 25./28.8.2004 geschlossene neue Vertrag zwischen ihnen gilt, während alleine unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob daneben der ursprünglich zwischen der Beklagten und der Y GmbH abgeschlossene Vertrag (Ernennung durch die Beklagte vom 15.6.1983) über den 31.8.2004 hinaus Bestand hat. Der Feststellungsantrag war daher auch in der zunächst angekündigten Fassung dahingehend zu verstehen, dass sich dieser nur auf diesen Vertrag bezieht. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Einer Zustimmung der Klägerin bedurfte es dazu nicht. 43 Die im Wege der Widerklage verfolgte Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet. Der ursprünglich mit der Y GmbH geschlossene Vertrag ist durch die Kündigung vom 18.2.2004 wirksam zum 31.12.2004 beendet worden. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Klage Bezug genommen werden. 44 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 45 Streitwert: 200.000,- € (davon entfallen auf die Klage 22.525,87 € und 177.474,13 € auf die Widerklage)