Urteil
21 O 376/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2008:0627.21O376.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Am frühen Morgen des 24.12.2006 waren der Beklagte und der mit ihm befreundete Zeuge C auf der U-Straße in X unterwegs. In der Nähe des Bürgerzentrums waren die Zeugen PHK M und PK I2 mit einem Streifenwagen postiert. Es entspann sich eine Diskussion zwischen dem Beklagten und den Polizeibeamten, die damit endete, dass die Beamten den Beklagten und den Zeugen C aufforderten, weiterzugehen. Diese entfernten sich und befanden sich auf der Höhe der Commerzbank, als sich die Polizeibeamten mit dem Streifenwagen näherten und anhielten. Der Zeuge M stieg aus und versuchte den Beklagten zu ergreifen. Es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Zeuge M einen subkutanen Strecksehnenabriss des rechten Daumenendglieds erlitt. Mit Hilfe des Zeugen I gelang es dem Zeugen M, den Beklagten zu überwältigen, der sodann in Polizeigewahrsam genommen wurde. Der Zeuge M war aufgrund des Vorfalls bis zum 12.02.2007 dienstunfähig. Mit der vorliegenden Klage macht das klagende Land gemäß § 99 LBG NW einen Ersatzanspruch für gezahltes Gehalt sowie Fahrt- und Behandlungskosten des Zeugen geltend. Wegen der Zusammensetzung des Anspruchs wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 05.09.2007 sowie im Schriftsatz vom 14.01.2008 Bezug genommen. Das klagende Land behauptet: Der Beklagte sei bereits beim Bürgerzentrum durch lautes Gegröle aufgefallen. Der Zeuge M habe ihn darauf aufgefordert, die Nachtruhe einzuhalten. Für den Fall einer weiteren Störung der Nachtruhe sei dem Beklagten die Ingewahrsamnahme angedroht worden. Auf Höhe der Commerzbank habe sich der Beklagte in Richtung Streifenwagen umgedreht und habe begonnen, erneut laut zu pfeifen und zu grölen. Als er dies nicht beendet und sich auch noch provozierend in Richtung der Beamten gebart habe, seien diese in Richtung des Beklagten gefahren, um zur Wiederherstellung der Nachtruhe die angedrohte Ingewahrsamnahme durchzuführen. Der Zeuge M habe dies dem Beklagten mitgeteilt und diesen aufgefordert, sich an den Streifenwagen zu stellen und die Hände auf die Motorhaube zu legen. Der Beklagte sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern habe unmittelbar und überraschend mehrfach mit seiner Hand in Richtung des Zeugen geschlagen, wobei einer dieser Schläge das Endglied des rechten Daumens des Zeugen getroffen und dessen Verletzung verursacht habe. Das klagende Land beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 6.928,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageschrift vom 05.09.2007 und aus weiteren 314,31 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 14.01.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet: Beim Bürgerzentrum habe er zum Zeugen C lediglich mit normaler Lautstärke gesagt: "Guck mal, da sind meine Freunde". Diese Äußerung habe sich darauf bezogen, dass er in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seinem Auto bereits Probleme mit der Polizei gehabt habe. Der Zeuge M habe die sich anschließende Diskussion mit den Worten "Verpiss dich" beendet. Nachdem er und der Zeuge C weitergegangen seien, habe er auf Höhe der Commerzbank einen lauten Pfiff vernommen. Diesen habe weder er noch sein Begleiter abgegeben; auf der Straße hätten sich noch andere Personen befunden. Unmittelbar darauf sei der Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht neben dem Bürgersteig stehen geblieben. Der Zeuge M sei herausgesprungen, habe den Beklagten am rechten Handgelenk gefasst, das er mit dem rechten Arm nach vorne gezogen habe und ihn mit dem Rücken gegen die Front des Polizeifahrzeugs gedrückt. Der Beklagte sei von diesem Übergriff völlig überrascht gewesen, weshalb er lediglich instinktiv und reflexartig versucht habe, seine Hand zurück zu ziehen. Hierdurch habe sich der Zeuge M nach hinten bewegt, wodurch er gestolpert und hingefallen sei. Schläge in Richtung des Zeugen habe der Beklagte nicht ausgeführt. Zur Verletzung könne es nur aufgrund des Sturzes oder dadurch gekommen sein, dass der Daumen des Zeugen beim Wegreißen des Armes im Metallarmband des Beklagten hängen geblieben sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18.04.2008 und 30.05.2008 Bezug genommen. Die Akte des Strafverfahrens AG X 41 Ds 46/07 – 80 Js 60/07 war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Dem klagenden Land steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus nach § 99 LBG übergegangenem Recht zu. Ein Schadensersatzanspruch des Zeugen M, der auf das Land hätte übergehen können, besteht nicht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Zeugen M nach § 823 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. 1. Ein Schadensersatzanspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht bereits mangels einer willensgetragenen Verletzungshandlung zu verneinen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe lediglich seinen Arm weggerissen, nachdem der Zeuge diesen gepackt habe, geht das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Beklagten nicht von einer bloßen Reflexreaktion aus. Daran, dass der Beklagte die Verletzung des Zeugen zurechenbar verursacht hat – sei es, dass er nach diesem geschlagen hat oder es infolge des Wegreißens des Armes zu der Verletzung gekommen ist – besteht kein Zweifel. 2. Es fehlt jedoch an einer widerrechtlichen Verletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Das Handeln des Beklagten war durch Notwehr gerechtfertigt, §§ 227 BGB, 32 StGB. a. Die von den Polizeibeamten bezweckte Ingewahrsamnahme stellte einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Fortbewegungsfreiheit des Beklagten dar. Wie vom klagenden Land unwidersprochen vorgetragen und von den Zeugen M und I2 in der Beweisaufnahme bestätigt, wollten diese den Beklagten in Gewahrsam nehmen, um weitere Ruhestörungen zu unterbinden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme gemäß § 35 PolG NW lagen auch dann nicht vor, wenn man unterstellt, der Beklagte habe die ihm vorgeworfene Ruhestörung tatsächlich begangen. aa. Eine Rechtsgrundlage ergab sich insbesondere nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Zwar hätte der Beklagte auf der Grundlage des klägerischen Vortrages durch Grölen und Pfeifen zur Nachtzeit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 OWiG begangen. Diese ist jedoch nicht in jedem Fall "von erheblicher Bedeutung", wie es die Eingriffsgrundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG voraussetzt. Für die Frage, wann die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, dürfen die Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie die Bestimmungen in Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht außer Acht gelassen werden. Vor diesem Hintergrund ist die bloße Belästigung für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft zur Rechtfertigung einer Ingewahrsamnahme nicht ausreichend; der Lärm muss vielmehr zumindest geeignet sein, eine Gesundheitsbeschädigung hervorzurufen, was im Fall der anhaltenden Störung der Nachtruhe durchaus der Fall sein kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2007, 2 L 158/06, zit. nach Juris). Im vorliegenden Fall überschritt das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten nicht die Erheblichkeitsschwelle. Das Grölen und Pfeifen einer die Straße entlanggehenden Person stellt für die gestörten Anwohner nur eine vorübergehende Belästigung dar, von der Gesundheitsschädigungen nicht zu erwarten sind. Darüber hinaus war die Ingewahrsamnahme nicht unerlässlich, um die weitere Störung der Nachtruhe zu unterbinden. Ist bereits bei Einsatz milderer Mittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erfolgreiche Störungsbeseitigung bzw. Gefahrenabwehr zu erwarten, so ist im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des durch eine Ingewahrsamnahme einschneidend beeinträchtigten Grundrechts der Freiheit der Person ein gestuftes Vorgehen der Polizei geboten; die Ingewahrsamnahme ist dann ultima ratio. Im vorliegenden Fall kam als milderes Mittel die Verbringung des Beklagten zu seiner Wohnung in Betracht. Eine Verbringung an einen anderen Ort stellt im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme regelmäßig für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme dar (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13.05.2004, 4 K 1034/02, zit. nach Juris). Dafür, dass der Beklagte in seiner Wohnung weiter gelärmt hätte, sind nach dem vorgetragenen Sachverhalt ebenso wenig Anhaltspunkte ersichtlich wie für dessen Rückkehr zur U-Straße, um dort weiter die Nachtruhe zu stören. bb. Die polizeiliche Maßnahme kann auch nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG gestützt werden. Wenn zugrunde gelegt wird, dass die Beamten bei dem Gespräch vor dem Bürgerzentrum durch die Aufforderung zum Weitergehen einen konkludenten Platzverweis ausgesprochen hatten, hatte sich dieser erledigt, nachdem der Beklagte und der Zeuge C der Anordnung Folge geleistet und sich (nach den Angaben in der Strafanzeige der Polizeibeamten etwa 50 m) entfernt hatten. Ein erneuter Platzverweis ist vor der Commerzbank nicht erteilt worden, die Beamten sind vielmehr sogleich zur Durchsetzung der Ingewahrsamnahme geschritten. Im Übrigen wäre auch in diesem Zusammenhang die Verbringung des Beklagten zu seiner Wohnung im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme das mildere Mittel gewesen. cc. Auch wenn man zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme den sogenannten strafrechtlichen Rechtswidrigkeitsbegriff (vgl. Cramer/Heine, Lenckner, Strafgesetzbuch, 27. Auflage, vor §§ 32 ff. Rdn. 86; Eser in: Schönke/Schröder, a. a. O., § 113 Rdn. 21 ff.) anwendet, stellt sich diese als rechtswidrig dar. Nach dem strafrechtlichen Rechtswidrigkeitsbegriff ist ein tatbestandliches hoheitliches Handeln auch beim Fehlen der sachlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht rechtswidrig, wenn der Amtsträger nach objektiv pflichtgemäßer Prüfung von deren Voraussetzungen ausgehen durfte (Cramer/Heine, Lenckner a. a. O., m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die Entscheidung, den Beklagten in Gewahrsam zu nehmen, nach den vorstehenden Ausführungen als objektiv grob fehlerhafte Ermessensausübung darstellte. Dass die Beamten sich dessen vermutlich nicht bewusst waren, ist für die Frage der Rechtswidrigkeit ohne Bedeutung. Dem Notwehrrecht des Beklagten stand nicht entgegen, dass der rechtswidrige Angriff von einem Amtsträger ausging (vgl. Eser, a. a. O., Rdn. 36; Perron in: Schönke/Schröder, a. a. O., § 32 Rdn. 22). b. Die Notwehrhandlung des Beklagten war zur Abwehr des Angriffs erforderlich und geboten. Im Hinblick auf den Vortrag des klagenden Landes, der Beklagte habe Schläge gegen die Hand des Zeugen M ausgeführt, mag zu erwägen sein, ob das Notwehrrecht gegen einen Amtsträger, der sich ersichtlich im – wenn auch objektiv pflichtwidrigen – Irrtum über die Rechtmäßigkeit seines Handelns befindet, Einschränkungen unterliegt. Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das klagende Land, das für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Überschreitung der Grenzen der Notwehr die Beweislast trägt (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 227 Rdn. 27), jedenfalls den Beweis für den von ihm vorgetragenen Hergang nicht geführt hat. Zwar hat der Zeuge M den klägerischen Vortrag vollumfänglich bestätigt. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen C entgegen, der keine Schläge des Beklagten bekundet hat, sondern nur ein Wegziehen des Arms. Ein Anlass, einer der Zeugenaussagen mehr Glauben zu schenken als der anderen, besteht nicht. Beide Zeugen hatten die Möglichkeit, das Geschehen wahrzunehmen. Dieses spielte sich auf der linken Seite des Streifenwagens ab, während der Zeuge C sich auf dem Bürgersteig vor der Front des Fahrzeugs befand und somit die Fahrzeugseite im Blickfeld hatte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C spricht nicht, dass dieser bekundet hat, sich an Details zum Hergang der Ingewahrsamnahme nicht erinnern zu können. Dies ist im Hinblick darauf, dass das Geschehen im Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits fast 1 ½ Jahre zurücklag, nichts Ungewöhnliches. Vor dem Hintergrund, dass das Erinnerungsvermögen von Zeugen mit fortschreitendem Zeitablauf gewöhnlich verblasst, sind vielmehr auch gewisse Zweifel an dem Detailreichtum der Aussage des Zeugen M angezeigt. Auch unter Berücksichtigung möglicher persönlicher Interessen der Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits ist keiner der Aussagen der Vorzug zu geben. Einerseits ist der Zeuge C mit dem Beklagten befreundet. Andererseits hat der Zeuge M wegen des streitgegenständlichen Vorfalls gegen den Beklagten eine noch rechtshängige Schmerzensgeldklage vor dem Amtsgericht X erhoben. Dass die Zeugenstellung in dem einen mit der Parteistellung in dem anderen Verfahren in Konflikt gerät, lässt sich in einer solchen Konstellation nicht völlig ausschließen. Der Zeuge I2 schließlich hat die behaupteten Schläge weder bestätigen noch ausschließen können. Für den Beklagtenvortrag, nach dem sich der Daumen des Zeugen im Metallarmband des Beklagten verhakt habe, wodurch es beim Wegreißen des Armes zur Verletzung gekommen sei, spricht im Übrigen, dass er erklärt, weshalb das Armband – wie es sich aus der Strafanzeige ergibt und auch im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig ist – bei dem Vorfall zerrissen ist. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Beklagten lag keine Überschreitung des Notwehrrechts vor. Das bloße Wegreißen des Arms als nicht gegen den Körper des Zeugen M gerichtete Abwehrhandlung ist in jedem Fall vom Notwehrrecht des Beklagten gedeckt, auch wenn sie zu ungewollten Verletzungsfolgen geführt hat (vgl. auch BGHSt 27, 313). c. Der Beklagte handelte auch mit dem erforderlichen Notwehrwillen. Er wollte sich der angekündigten Ingewahrsamnahme widersetzen. Eine andere Würdigung des Tatgeschehens kommt bei lebensnaher Betrachtung nicht in Frage. Aufgrund der Ankündigung des Zeugen M wusste der Beklagte, dass er in Gewahrsam genommen werden sollte. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen hatte ihm dieser vor dem Bürgerzentrum sinngemäß erklärt "Halt die Ruhe ein, sonst schläfst du bei uns" und auf Nachfrage erläutert "bei uns in der Zelle" oder "in der Kiste". Vor der Commerzbank hat der Zeuge zum Beklagten sodann gesagt "Jetzt kommst du mit" oder "jetzt schläfst du bei uns". Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 6.928,21 €.