OffeneUrteileSuche
Urteil

5 O 127/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2008:0708.5O127.08.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung – Amtspflichtverletzung -. Die Klägerin war Vollkaskoversicherer des Fahrzeuges Fiat Stilo mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Halter und Eigentümer war Herr C. Das Fahrzeug war am 7.1.2002 erstmals zugelassen worden. Die Gesamtlaufleistung betrug über 100.000 km. Die Klägerin behauptet, Herr C sei am 24.7.2007 gegen 17.30 Uhr beim Ausparken vor dem Geschäft "XXX" in Höhe der P-Straße in Köln-Merheim mit dem rechten vorderen Rad in ein Schlagloch/Absackung in einer Größe von ca. 70 cm Länge und 70 cm Breite und ca. 8 cm Tiefe geraten. Wegen des abgeflachten Verlaufes sei das Schlagloch nicht als solches erkennbar gewesen. Obgleich der Zeuge C mit angemessener mäßiger Geschwindigkeit gefahren sei und das Fahrzeug sich in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand befunden habe, sei die vordere rechte Radaufhängung gebrochen und dadurch sei an dem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Diesen habe sie gegenüber Herrn C abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 3.384,67 Euro reguliert. Diesen Betrag zuzüglich Kosten für ein TÜV-Gutachten in Höhe von 297,38 Euro = insgesamt 3.682,05 Euro verlangt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nebst Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 Euro. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie den entsprechenden Straßenbereich nicht ordnungsgemäß gewartet habe. Sie sei ihrer Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.682,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2007 zu zahlen, sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,82 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass der Bruch der rechten Radaufhängung an der Stelle der Absackung passiert sei. Sie bestreitet zudem, dass die vom Kläger angegebene Absackung ursächlich für den Schaden an dem PKW des Versicherungsnehmers der Klägerin gewesen sei. Wenn ein intakter und verkehrssicher PKW bei einem Ausparkvorgang mit langsamer Geschwindigkeit durch die Absackung fahre, könne eine vordere rechte Radaufhängung nicht brechen. Dies sei allenfalls bei einer massiv vorgeschädigten Radaufhängung möglich. Die Beklagte bestreitet, dass die Radaufhängung in ordnungsgemäßen, fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. Sie trägt vor, den Straßenbereich in einem fünfwöchigen Turnus zu kontrollieren. Die letzte Kontrolle habe am 3.7.2007 stattgefunden. Eine Absackung sei nicht festgestellt worden. Die Klägerin bestreitet das Durchführen von Kontrollen. Sie trägt vor, dass eine Kontrolle dann jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchführt worden sei, da eine derartige Absackung nicht innerhalb von etwa drei Wochen entstehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG und § 9 a StrWG NRW nicht zu. Eine schuldhafte Verletzung des der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist nicht festzustellen. Die Straßenverkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht einen absolut sicheren Zustand der öffentlichen Straßen und Wege zu gewährleisten. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich vielmehr darauf, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu schützen, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckentsprechender Nutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straße herbeizuführen und zu erhalten. Er muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, 1055). Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Absackung schon nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Wie aus den zur Akte gereichten Fotos – Anlage K5, Blatt 19 des Anlagenheftes; Anlage B1, Bl. 22-30 des Anlagenheftes – zu ersehen ist, weist die Absackung lediglich eine Tiefe von ca. 8 cm auf. Sie ist nicht scharfkantig (vgl. hierzu OLG Hamm, BADK Information 4/1996, Seite 136) . Zudem war die von der Klägerin angegebenen Unfallstelle für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich zu erkennen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrsicherungspflicht setzt zudem voraus, dass die Beklagte Kenntnis davon hätte haben müssen, dass sich ein Schlagloch auf der Straße befunden hat. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass die letzte Kontrolle vor dem Unfall vom 24.7.2007 am 3.7.2007 erfolgt sei. Dies hat die Klägerin bestritten. Das reicht jedoch nicht. Die Klägerin wäre vielmehr nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen gehalten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass bei dieser letzten Kontrolle die Absackung bereits vorhanden war. Darüber hinaus ist auch der Umfang der von der Beklagten vorgetragenen durchgeführten Kontrollen nicht zu beanstanden. Angesichts der Verkehrsbedeutung der Olpener Straße begegnet es keinen Bedenken, dass Kontrollen in einem fünfwöchigen Turnus erfolgen. Darüber hinaus fehlt es an einem Nachweis, der Klägerin dafür, dass eine – unterstellte - Amtspflichtverletzung für den Unfall ursächlich geworden ist. Auf hierfür trifft die Klägerin die Beweislast. Dazu müsste festgestellt werden, dass eine pflichtgemäße Kontrolle der Fahrbahn den Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (OLG Köln , 7 U 80/87, Urteil vom 17.9.1987; 7 U 72/99, Urteil vom 8.6.2000). Eine solche Feststellung lässt sich jedoch nicht treffen. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Absackung binnen kürzester Zeit gebildet hat. Dies gilt insbesondere bei vielbefahrenen Straßen sowie der Olpener Straße. Für das Gegenteil hat der Kläger kein taugliches Beweismittel angetreten. Das Einholen eines Sachverständigengutachtens kommt insofern nicht in Betracht. Eine Beweiserleichterung, insbesondere ein Beweis des ersten Anscheins, kommt bei der hier gegebenen Möglichkeit kurzfristig auftretender Schäden ebenfalls nicht in Betracht (OLG Köln, 7 U 80/87, Urteil vom 17.9.1987). Schließlich ist auch zweifelhaft, ob der Schaden am Fahrzeug beim Durchfahren der Absackung entstanden ist. Im Gutachten des TÜV Rheinland vom 31.7.2007 ist insofern nur die Rede davon, dass der Schadensumfang durch das Durchfahren eines Schlagloches "erklärlich" sei. Auch insoweit wäre eine hinreichende sichere Überzeugung von der Kausalität erforderlich. Das ist indes nicht der Fall. Die prozessualen Nebenkosten beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.682,05 Euro.