Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.125,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2007 nebst außergerichtlichen Kosten in Höhe von 546,96 € zu zahlen, ferner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.425,00 € nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 05.06.2007, an dem der Kläger mit seinem Daimler-Benz BM-##### und der Beklagte mit seinem Kia BM-##### beteiligt waren. Der Kläger befuhr die C-Straße in I in Richtung der Kreuzung zur Luxemburger Straße. Bereits zuvor schneidet von rechts eine kleinere Stichstraße, aus der der Beklagte zu 1) fuhr. Dieser wollte – aus seiner Sicht – links abbiegen. An der Einmündung seiner Straße ist die C-Straße zweispurig (eine Linksabbieger- und eine Geradeaus/Rechtsabbiegerspur). Ein Wagen der rechten Spur der Bonner Straße, auf der mehrere Wagen standen, ermöglichte dem Beklagten zu 1) die Durchfahrt; als dieser passierte, kam es zur Kollision mit dem Kläger, der die freie linke Spur der Bonner Straße befuhr. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Am Wagen des Klägers entstand ein Sachschaden von 3.166,66 € netto, den der Kläger nunmehr zuzüglich einer Pauschale von 25,00 € geltend macht. Hinzu treten die Kosten des Sachverständigengutachtens von 430,71 €. Die Beifahrerin des klägerischen Wagens, die Zeugin C, zugleich die Ehefrau des Klägers, wurde bei dem Unfall verletzt und zwei Tage stationär behandelt. Sie war zum Unfallzeitpunkt in der 23. SSW mit Zwillingen schwanger, deren errechneter Geburtstermin der 07.10.2007 war. Infolge des Unfalls kam es zu vorzeitigen Wehen und einem Zusammenkrampfen der Kinder im Mutterleib. Die Zeugin war auch danach noch durchgehend in Sorge und Angst um den Zustand ihrer ungeborenen Kinder. Am 07.07.2007 – drei Monate vor dem errechneten Termin – kam es zu einer Frühgeburt. Die Kinder wogen bei der Geburt 930 g bzw. 990 g und mussten dementsprechend in stationärer Behandlung bleiben; für Fahrten ins Krankenhaus entstanden dem Kläger – bei Ansatz von 0,20 €/km – unstreitige Fahrtkosten von 678,08 €. Die Zeugin trat ihr aus dem Unfall zustehende Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger behauptet, er sei bereits auf der Linksabbiegerspur gewesen und habe diese mit freier Fahrt befahren, als der Beklagte zu 1) plötzlich aus der Lücke herausgefahren und nicht – aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) gesehen – nach rechts, sondern nach links abgebogen und ihm so in die Spur gefahren sei. Er hält für die Verletzungen seiner Ehefrau ein Schmerzensgeld von 1.200,00 € für angemessen. Hierzu behauptet er, die Unfallfolgen hätten zu dauernden Rücken-, Nacken- und Hüftschmerzen seiner Frau geführt und letztlich auch die Frühgeburt verursacht. Der Kläger, nachdem er zunächst Zahlung von 3.191,66 € sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes zuzüglich Freistellung in Höhe von 430,71 € beantragt hat, hat sodann die Klage um die Fahrtkosten erweitert und daher Zahlung von 3.869,74 € nebst der weiteren Anträge beantragt. Nachdem die Beklagten während des Prozesses 200,00 € auf das Schmerzensgeld, 776,75 € auf den materiellen Schaden sowie die Gutachterkosten in vollem Umfang bezahlten, erklärt der Kläger den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt und beantragt im übrigen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.092,99 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2007 nebst außergerichtlichen Kosten in Höhe von 546,96 € zu zahlen, ferner die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über bereits gezahlte 200,00 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2007 zu zahlen. Die Beklagten treten der Teilerledigung bei und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei – als seine Fahrtrichtung noch einspurig gewesen sei – bereits ausgeschert und an den stehenden Fahrzeugen der Geradeausspur links vorbeigefahren, und dann auf die Linksabbiegerspur zu gelangen; dies habe er mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h getan und sei solcherart in den Beklagten zu 1) gefahren, als dieser sich in die Spur tastete. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.01.2008 (Bl. 54 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Akten StA Köln 77 Js 864/07 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in ihrer zuletzt gestellten Form überwiegend, nämlich unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote am Unfall von 25%, begründet. Die Beklagten haften dem Kläger aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F., 253 Abs. 2 BGB auf Sachschadensersatz und Schmerzensgeld, weil es zu einem Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gekommen ist, der auch nicht auf höherer Gewalt beruhte. Vom Sachschaden in Höhe von ursprünglich 3.869,74 € zuzüglich Freistellung kann der Kläger indes nur ¾ verlangen, mithin ursprünglich 2.902,31 €. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung auf den Sachschaden von 776,75 € steht daher noch der zuerkannte Betrag von 2.125,56 € offen. Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ist sein Anspruch nämlich um eine Mitverursachungsquote am Unfall zu mindern, die das Gericht mit 25% bemisst. Der Unfall hat sich dergestalt ereignet, dass der Beklagte zu 1) eine Lücke in der Kolonne der rechten Fahrspur genutzt hat, um auf die bevorrechtigte Straße einzufahren, und es hierdurch zur Kollision kam. In einem solchen Fall liegt die weit überwiegende Verursachung des Unfalls bei dem einbiegenden Fahrzeug, welches – worin den Beklagten Recht zu geben ist – zwar geringere Möglichkeiten der Einsichtnahme in die zweite Spur hat; gerade dies zwingt aber den Einbiegenden zu einem Höchstmaß an Vorsicht, welches vorliegend nicht gewahrt wurde. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Einen entsprechenden Unfallhergang haben nicht nur die Parteien im Rahmen ihrer Anhörung geschildert, sondern auch die Zeugen, soweit sie den Unfall überhaupt im Detail hatten wahrnehmen können. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass den Kläger, der auf der Linksabbiegerspur ungehindert hatte fahren können, eine gewisse Sorgfaltspflicht traf, seinerseits auf etwaig einbiegenden Lückenverkehr zu achten – wenngleich dieser natürlich nicht bevorrechtigt ist. Hierbei hat es indes bei der Anrechnung einer nur leicht erhöhten Betriebsgefahr zu verbleiben. Zwar hat die Beweisaufnahme – hier neben der Anhörung des Beklagten zu 1) insbesondere auch die Aussage des Zeugen C2 – ergeben, dass der Kläger bereits in Richtung linker Spur aus der Kolonne ausgeschert war, als die linke Spur noch gar nicht begonnen hatte. Wäre es in diesem Moment zu einer Kollision gekommen, hätte den Kläger ein ungleich höheres Verschulden an einem Unfall getroffen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl. (2007), Rn. 59, 60). Indes hat sich der Unfall jedoch – was die Beweisaufnahme zeigte, was aber auch die Lichtbilder der Ermittlungsakte ergeben – an einer Stelle zugetragen, an der die Straße bereits zweispurig befahrbar war und wo den Kläger insoweit kein Verschulden dahingehend traf, diese Spur befahren zu haben. Im Rahmen eines Mitverschuldens können jedoch nur diejenigen bewiesenen oder unstreitigen Verstöße anspruchsmindernd berücksichtigt werden, die sich konkret kausal auf den Unfall und seine Verursachung ausgewirkt haben (BGH, Urt. vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05 - NJW 2007, 506 (507)). Hieran fehlt es vorliegend. Der rein fiktive Umstand, dass der Kläger – wäre er nicht verfrüht aus der Kolonne ausgeschert – noch gar nicht am Unfallort hätte sein können, als der Beklagte zu 1) in die Straße einbog, genügt gerade nicht, um eine kausale Beeinflussung annehmen zu können (BGH, Urt. vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05 - NJW 2007, 506 (507)). Bei dieser Sachlage erscheint eine Quotelung von 75%-25% angemessen (vgl. KG, Urt. vom 18.12.1975 – 22 U 1701/75 – DAR 1976, 296; KG, Urt. vom 12.11.1973 – 12 U 873/73 – VersR 1974, 370). Der Kläger hat weiter aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von noch 2.425,00 €, wobei das Gericht auch hier eine Mitverursachung von 25% bei der Bemessung berücksichtigt hat und sodann 200,00 € bereits gezahltes Schmerzensgeld abzuziehen waren. Bei der Bemessung dieser Schmerzensgeldsumme (bei voller Haftung und ohne Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen: 3.500,00 €) hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass die Zeugin C eine Körperverletzung erlitten hat, die zunächst für sie selbst zu körperlichen Beschwerden und Schmerzen führte und die sie wegen ihrer Schwangerschaft auch nicht durch Medikamente hatte wirksam lindern können. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin ergeben. Maßgeblich ins Gewicht fällt jedoch die beständige und unmittelbar nachvollziehbare Sorge der Zeugin um ihre ungeborenen Kinder. Die Zeugin hat bekundet, dass sie schon im Rahmen der medizinisch-stationären Erstversorgung, aber auch nachfolgend bis hin zur Entbindung nur die Auskunft bekommen hatte, man müsse "hoffen", dass den Zwillingen nichts geschehen sei. Die im Unfallzeitpunkt 38 Jahre alte Zeugin, die – wie sie weiterhin bekundete – nach sieben Jahren Ehe nun ihren Kinderwunsch verwirklicht hatte, befand sich nicht nur einen Monat lang – bis zur Geburt der Kinder – in ständiger und quälender Ungewissheit über das Schicksal der Kinder, sondern hatte schon direkt nach dem Unfall alle Symptome eines verständlichen Schocks. Was die Aussicht, nach ärztlicher Aussicht nun "jederzeit" mit einer (vorzeitigen) Geburtseinleitung rechnen zu müssen, und die nachfolgend tatsächlich unter Schmerzen und Komplikationen geschehene Frühgeburt drei Monate vor dem errechneten Termin für die Zeugin als Mutter bedeutet, lässt sich mit Geld ohnehin nicht kompensieren, musste aber aus diesem Grund angemessene Berücksichtigung bei der Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes finden. Hierbei musste zuletzt noch berücksichtigt werden, dass sich infolge der Frühgeburt weitere Sorgen um die Kinder anschlossen. Das Gericht hat keinen Anlass, an den Bekundungen der Zeugin insoweit zu zweifeln, die trotz ihrer eigenen Involvierung am Unfall und eines generell denkbaren Eigeninteresses als Zedentin der Forderung gleichwohl durchweg glaubhaft und offen bekundete. Das Gericht hat in dieser Vernehmung auch den Eindruck gewinnen können, dass das ganze Geschehen um Unfall und Geburt die ansonsten sehr gefasste und ruhige Zeugin auch jetzt noch, mehr als ein Jahr danach, psychisch noch sehr belastet, wenn sie – wie in der Situation der Beweisaufnahme – gezwungen ist, die Erinnerung wachzurufen. Zur Höhe des Schmerzensgeldes verweist das Gericht darauf, dass- soweit ersichtlich – die speziell durch die Schwangerschaft bedingten immateriellen Beeinträchtigungen zuletzt in Entscheidungen behandelt wurden, die durchweg mehr als 10 Jahre alt sind. So ist auf eine Entscheidung des AG Neu-Ulm vom 24.03.1994 (C 14/94) Bezug zu nehmen, das bereits vor 14 Jahren einen Betrag von (damals) 1.750,00 € für eine schwangere Verletzte auswarf, einen Betrag, an dem sich das erkennende Gericht schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr orientieren kann, zumal dort keine tatsächlichen geburtlichen Komplikationen auftraten. Gleiches gilt für eine Entscheidung des LG Osnabrück (Urt. vom 28.11.1985 – 10 O 243/85 – NJW 1986, 2377: 1.750,00 €), wobei das Gericht weiterhin darauf hinweist, dass bereits die Indexanpassung der damals zuerkannten Summe einen Schmerzensgeldbetrag von 2.600,00 € ergibt, ohne dass dies bereits die in der Rechtsprechung zu beobachtende Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern bereits wiedergespiegelt hätte. Ein noch höheres Schmerzensgeld ist indes nach Ansicht des Gerichts nicht geschuldet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die durch Übereinkunft der Rechtsprechung bisher gewonnenen Maßstäbe in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bilden (vgl. BGH, Urt. vom 18.11.1969 – VI ZR 81/68 – VersR 1970, 134),ein Urteil sich also an den sonst von der Rechtsprechung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angewandten Maßstäben orientieren muss, auch wenn keine Bindung an die in den in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträge besteht (BGH, Urt. vom 18.11.1969 – VI ZR 81/68 – VersR 1970, 134). Das LG Lüneburg /Urt. vom 26.07.1983 – 9 O 59/83 – unveröffentlicht) hat indes in einem Fall eines Versterbens des Kindes infolge des Unfalls und einer Totgeburt – also einem noch schwereren Schicksal als dem der Zedentin – einen Betrag von damals 5.000,00 € entspricht nach Indexanpassung 7.800,00 € zuerkannt. Zu dieser Summe musste nach Ansicht des Gerichts ein gewisser Abstand gehalten werden, um das Schmerzensgeldgefüge vergleichbarer Fälle nicht zu sprengen. Hierbei verweist das Gericht zuletzt auch darauf, dass lediglich die immateriellen Beeinträchtigungen der Zedentin selbst – nicht aber etwaig solche der Kinder – Gegenstand des Rechtsstreits waren. Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der Zedentin, aber auch des anzurechnenden Mitverschuldens des Klägers am Unfall ist daher das zuerkannte Schmerzensgeld angemessen. Bei der Bemessung musste nämlich zu Lasten des Klägers auch berücksichtigt werden, dass ihm an der Entstehung des Unfalls ein Mitverschulden von 25% anzulasten ist. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Zurechnung des Fahrerverschuldens an die Insassin schon über eine Haftungs- und Zurechnungseinheit der Eheleute als Wageninsassen erreicht wird (in diese Richtung – Zurechnung des Fahrerverschuldens an die Insassen – etwa BGH, Urt. vom 10.02.2004 - VI ZR 218/03 - NJW 2004, 1375, 1376), oder ob es jedenfalls nach der Zession den Beklagten möglich ist, dem Kläger, der als Fahrer des Wagens, mit welchem die Zeugin verunfallte, seinerseits ihr gegenüber möglichen Ansprüchen aus §§ 7, 18 StVG ausgesetzt wäre, eine Aufrechnung mit den ihnen zustehenden Gesamtschuldner-Innenausgleichsansprüchen, die im Innenverhältnis zu einer den Verursachungsbeiträgen entsprechenden Quote führen würden (§ 17 Abs. 1 StVG) entgegenzuhalten. Dass das Gericht damit die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers überschritten hat, steht der Zuerkennung des angemessenen Schmerzensgeldes nicht entgegen; der Kläger hat – zulässigerweise – einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt, der es dem Gericht ermöglicht, die vom Kläger genannte Größenordnung zu überschreiten (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1996 – VI ZR 55/95 - NJW 1996, 2425; Jaeger, MDR 1996, 888). Die Zinsentscheidung folgt aus § 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Soweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, entspricht es der Billigkeit, § 91a ZPO, die Kosten des Rechtsstreits insoweit den Beklagten aufzuerlegen, da diese insoweit nach dem zuvor ausgeführten voraussichtlich unterlegen wären. Streitwert: Bis zum 15.10.2007: 7.122,37 (3.191,66 € + 430,71 € + 3.500,00 € Schmerzensgeld) Danach bis zum 10.06.2008: 7.800,45 € (Weitere 678,08 € Klageerweiterung) Danach: 6.823,70 (Übereinstimmende Teilerledigung i.H.v. 976,75 €).