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Beschluss

31 O 605/04

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, der für den Zeitraum der vom BVerfG angeordneten Übergangsregelung gilt, rechtfertigt die Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung. • Für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität kommt es auf die tatsächliche Handhabung des staatlichen Wettmonopols an, nicht allein auf die gesetzliche Regelung. • § 79 BVerfGG gewährt Vollstreckungsschutz nur für unanfechtbare Entscheidungen; gegen nicht rechtskräftige Urteile stehen prozessuale Rechtsbehelfe zur Verfügung. • Ein Unterlassungstitel mit bundesweiter Formulierung ist nicht bereits wegen fehlender räumlicher Einschränkung für die Vollstreckung unbestimmt. • Auch nach Ausscheiden eines Geschäftsführers kann dieser wegen eigener Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot persönlich mit Ordnungsmitteln belegt werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel und Anordnung von Ordnungsmitteln bei Verstößen gegen Wettmonopolregelung • Ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, der für den Zeitraum der vom BVerfG angeordneten Übergangsregelung gilt, rechtfertigt die Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung. • Für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität kommt es auf die tatsächliche Handhabung des staatlichen Wettmonopols an, nicht allein auf die gesetzliche Regelung. • § 79 BVerfGG gewährt Vollstreckungsschutz nur für unanfechtbare Entscheidungen; gegen nicht rechtskräftige Urteile stehen prozessuale Rechtsbehelfe zur Verfügung. • Ein Unterlassungstitel mit bundesweiter Formulierung ist nicht bereits wegen fehlender räumlicher Einschränkung für die Vollstreckung unbestimmt. • Auch nach Ausscheiden eines Geschäftsführers kann dieser wegen eigener Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot persönlich mit Ordnungsmitteln belegt werden. Die Gläubigerin begehrt gegenüber den Schuldnern die Vollstreckung eines bereits ergangenen Unterlassungstitels wegen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter. Die beanstandeten Handlungen fanden zwischen dem 24.09.2007 und 12.11.2007 statt, also in der vom Bundesverfassungsgericht als Übergangszeit bezeichneten Phase bis Ende 2007. Die Schuldner rügten, der Unterlassungstitel und die Vollstreckung verstießen gegen Gemeinschaftsrecht und seien rechtsmissbräuchlich; sie beriefen sich auf spätere obergerichtliche Entscheidungen. Das Landgericht hält an der Auffassung fest, dass die tatsächliche Handhabung des staatlichen Wettangebots in der Übergangszeit landesweit die Anforderungen erfüllt hat und der Unterlassungstitel somit Bestand hat. Weiterhin wird die Vollstreckbarkeit des Titels bestätigt und die Anordnung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft gegen beide Schuldner aufrechterhalten. • Die Sanktionen betreffen Handlungen in der Übergangszeit, für die das BVerfG die Weitergeltung der bisherigen Rechtslage angeordnet hat; diese Weitergeltung erfasste auch das Verbot privater Veranstaltung und Vermittlung von Wetten (§ 284 StGB betreffend). • Für die Europarechtskonformität ist nach ständiger obergerichtlicher Ansicht die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots maßgeblich; die Kammer sieht keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Länder die vom BVerfG geforderten Maßnahmen nicht umgesetzt hätten (Rückgriff auf Art. 43, 49 EGV bezogen auf die Praxis). • Die Entscheidung des BGH vom 14.02.2008 ändert die Bewertung nicht; sie lässt offen, ob die vom BVerfG geforderte tatsächliche Ausgestaltung gemeinschaftsrechtskonform sein kann, und begründet keinen offensichtlichen Fehler des vorliegenden Unterlassungstitels. • Ein Rechtsmissbrauchsvorwurf scheitert, weil die Berufungs- und Revisionswege offenstehen und § 79 BVerfGG Schutz nur für unanfechtbare Entscheidungen vorsieht; gegen nicht rechtskräftige Urteile bestehen prozessuale Abwehrmöglichkeiten, weshalb die Zwangsvollstreckung nicht als rechtsmissbräuchlich gilt. • Der Unterlassungstitel ist inhaltlich bestimmt genug trotz fehlender Begrenzung auf ein Bundesland und damit vollstreckbar; die Schuldner konnten die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen erkennen. • Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt nicht vor, weil einschlägige gegenteilige Entscheidungen überwiegend erst nach dem relevanten Zeitraum ergangen sind und entgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen (u. a. OLG Köln 14.09.2007) vorhanden waren. • Auch der ehemalige Geschäftsführer kann persönlich wegen eigener Zuwiderhandlung bestraft werden, da die Zwangsbegründungen zum Zeitpunkt der Tat vorlagen und Ordnungsmaßnahmen auch repressiven Charakter haben können. (Rechtsgrundlage: § 890 ZPO; Erwägungen zu § 79 BVerfGG) Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Ordnungsmittelbeschluss wird als nicht begründet angesehen und dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Kammer hebt die gegen die Schuldner festgesetzten Ordnungsmittel nicht auf und bestätigt, dass der Unterlassungstitel während der Übergangszeit bis Ende 2007 weiterhin zugrunde gelegt werden darf. Die Vollstreckbarkeit des Titels bleibt bestehen, ein Vollstreckungshindernis nach § 79 BVerfGG greift nicht, da die Entscheidungen noch anfechtbar sind und prozessuale Rechtsbehelfe bestehen. Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft bleiben damit wirksam, auch gegen den nachträglich abberufenen Geschäftsführer, weil dessen persönliche Zuwiderhandlung die Ahndung nicht ausschließt.