OffeneUrteileSuche
Urteil

11 S 421/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:1014.11S421.07.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.9.2007 - 113 C 122/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen , §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO – 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 3 Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint. Ein solcher ergibt sich vorliegend weder aus §§ 836, 838 BGB noch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB. 4 Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung der Beklagten als Besitzerin bzw zur Unterhaltung des Toilettenhäuschens Verpflichteter für einen Schaden der vorliegenden Art gemäß §§ 836, 838 BGB in Betracht, die auch für solche Werke gelten, die keine dauerhafte Verbindung mit dem Grundstück aufweisen, sondern nur durch ihre Schwerkraft eine Verbindung zum Grundstück haben, wenn das Werk von Menschen betreten werden kann und zum Aufenthalt von Menschen dient (OLG Düsseldorf VersR 1999, 855; OLG Rostock NJW-RR 2004, 825), wie dies z.B. auf Messezelte und Bierpavillons zutrifft. 5 Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass in der Regel im Wege des Anscheinsbeweises vom witterungsbedingten Einsturz oder Ablösen von Teilen eines Bauwerks auf die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung geschlossen werden kann (OLG Koblenz, Urteil vom 9.2.2004 – 12 U 11/03 - ; LG Karlsruhe, Urteil vom 7.8.2002 – 1 S 84/01 – zit nach Juris) . Die Geltung dieses Anscheinsbeweises setzt aber die Feststellung voraus, dass das Werk dem Witterungseinfluss nicht standgehalten hat. Der Umsturz eines Toilettenhäuschens kann aber sowohl witterungsbedingt erfolgen, als auch – worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – durch menschliche Einwirkung, etwa durch Randalierer oder Anstoß durch ein anderes Fahrzeug. Kommt damit die Möglichkeit zweier – oder mehrerer – typischer Geschehensabläufe in Betracht, kann von dem feststehenden Erfolg nicht der Schluss auf eine bestimmte Ursache, nämlich den witterungsbedingten Einfluss, gezogen werden. 6 Dahinstehen kann des weiteren, ob unabhängig hiervon angesichts des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Auffinden des umgestürzten Toilettenhäuschens am Abend des 18.1.2007 gegen 19.30 Uhr und der höchsten in Köln um 18.00 Uhr mit 130 km/h gemessenen Windspitze nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen könnte, dass das Toilettenhäuschen durch Windeinwirkung umgestürzt ist. 7 Denn jedenfalls scheitert eine Haftung der Beklagten – einen Umsturz durch Windeinfluss unterstellt – daran, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist. 8 Der Kläger hat zum einen keinerlei substantiierten Vortrag dazu unterbreitet, welcher Windlast ein Gewerk der vorliegenden Art standhalten muss und dass diese Windstärke vom Orkan Kyrill nicht erreicht worden ist. Damit kann nicht festgestellt werden, dass das Gewerk allgemeingültigen Standards nicht genügte und deshalb ein Verstoß gegen die Regeln der Technik vorlag. 9 Aber auch eine Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kann nicht angenommen werden. Zwar hat der Errichter einer Anlage die Pflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Dabei muss er allerdings nicht für alle denkbaren, entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen vielmehr diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung oder Verhinderung von Gefahren erforderlich sind, wobei erforderlich diejenigen Maßnahmen sind, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (Palandt-Sprau § 823 Rdn 51 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist ein Pflichtverstoß der Beklagten zu verneinen. 10 Das Toilettenhaus verfügte nach Maßgabe der unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten über ein Eigengewicht im Leerzustand von 91 kg und inklusive der üblichen Desinfektionsflüssigkeiten von 110 kg. Dass es damit generell nicht über ausreichende Standsicherheit verfügte, hat der Kläger nicht behauptet. Dem steht auch schon entgegen, dass die Toilette am Aufstellungsort über 4 Monate stand, ohne bei Herbst- oder Winterstürmen umgestürzt zu sein, wie die Beklagte unbestritten geblieben vorgetragen hat. 11 Vor diesem Hintergrund war die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gehalten, einen von den Parkplätzen weiter entfernt liegenden Aufstellungsort zu wählen, wobei dahinstehen kann, ob ein solch geeigneter Ort überhaupt zur Verfügung stand, was die Beklagte in Abrede stellt. 12 Gegen einen möglichen Schadenseintritt durch eine Windbelastung der Stärke des Okans Kyrill brauchte die Beklagte keine Vorsorge zu treffen, da insoweit ein völlig außergewöhnliches Naturereigniss vorlag. Unter Zugrundelegung des eigenen Vortrages des Klägers lag – wie schon erwähnt – die höchste in Köln gemessene Windspitze bei 130 km/h entsprechend 12 Beaufort, was die Annahme eines außergewöhnlichen Naturereignisses zulässt. Gegen die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts durch einen derartigen Sturm konnte und brauchte die Beklagte im Rahmen des ihr Zumutbaren keine weitergehenden Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Aus den vom Kläger selbst in Bezug genommenen Darstellungen des Deutschen Wetterdienstes ergibt sich, dass die hohe Windgeschwindigkeiten in ganz Deutschland zu erwarten waren und eingetreten sind. Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen – in welcher Form auch immer - hätten daher sämtliche im Bundesgebiet seitens der Beklagten stationierte Toilettenanlagen betroffen. Dass solche Maßnahmen nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren liegt, versteht sich. 13 Unabhängig davon, dass nach alledem die Beklagte schon dem Grunde nach nicht haftet, traf den Kläger ein hohes Maß an eigenem Verschulden. Nach seiner eigenen Darstellung hatte er sein Fahrzeug nach Rückkehr aus der Nachtschicht schon am Morgen des 18.1.2007 auf dem Parkplatz neben dem Toilettenhäuschen abgestellt. Da er – wie er selbst angibt – die von dem Toilettenhäuschen ausgehende Gefahr für dort parkende Fahrzeuge erkannt haben will, weshalb er zu dessen Aufstellung auf dem Hof geraten haben will, verstieß er angesichts der auch von ihm bestätigten ständigen Meldungen des Deutschen Wetterdienstes über die zu erwartenden Auswirkungen und Gefahren des Orkans Kyrill in hohem Maße gegen seine eigene Obliegenheit, wenn er seinen Pkw unmittelbar neben dem Toilettenhaus abstellte und dort beließ. 14 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 708 Nr 10, 711, 713 ZPO. 15 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. 16 Streitwert für die Berufung: 1.544,95 €