Urteil
20 O 204/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:1022.20O204.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung aus einem Geld- und Werttransport- Versicherungsvertrag in Anspruch, den jedenfalls die hinter dem Beklagten zu 3) stehenden M VersichererM1 mit der Firma T GmbH (im Folgenden: T) im Zusammenhang mit der Durchführung von Bargeldversorgung und Bargeldentsorgung für zahlreiche Unternehmen vereinbarte. Ob und inwieweit auch die Beklagten zu 1) und 2) als Versicherer haften, ist zwischen den Parteien streitig. 3 Zwischen der Klägerin und der Firma T bestand ein "Rahmenvertrag" über den Transport, die Bearbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten, Bl. 319 ff. d.A., auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. 4 Nach § 1 dieses Rahmenvertrages erbringt die Firma T Dienstleistungen in den Bereichen Transport, Bearbeitung und Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten 5 Der Haftungsumfang für die durchzuführenden Transporte wird in § 3 Nr. 1 des Rahmenvertrages wie folgt beschrieben: 6 "Die Gesellschaft haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, insbesondere für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung aller Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art ..." 7 In § 3 Ziffer 2 des Vertrages heißt es ferner: 8 " Die Haftung beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände gemäß Ziffer 1 in die Obhut der Gesellschaft (körperliche Übernahme der Transportgegenstände ...) übergeben werden und dauert an, bis sie in die Obhut des vertraglich vorgesehenen Empfängers (Auftraggeber, Regionalgesellschaft, Bank) ordnungsgemäß übergeben worden sind". 9 T hat in § 5 Ziffer 5 des Rahmenvertrages alle gegenwärtigen und künftigen, mit diesem Vertrag zusammenhängenden Schadenersatz- bzw. Befreiungsansprüche an die Klägerin als Auftraggeberin abgetreten. 10 Die Firma T unterhielt unter der Policen-Nr. ####### seit dem 01.01.2005 eine als Geld- und Werttransport-Versicherung überschriebene Versicherung. In der von der B Versicherungsmakler für Sicherheits- und X GmbH ausgestellten Versicherungspolice ist als führender Versicherer die Beklagte zu 1) mit 70 % und als weiterer Versicherer die Beklagte zu 2) mit 30 % ausgewiesen. Das Dokument ist abgestempelt von der Beklagten zu 1); der Stempel ist mit dem handschriftlichen Zusatz versehen: "as per certificate SX 9/####1" 11 Wegen der näheren Einzelheiten der Police wird auf Bl. 19 ff. d.A. verwiesen. Auf der Police befindet sich die Unterschrift des Geschäftsführers S der Beklagten zu 1). Es existiert ferner eine der Firma T durch M Versicherer M1 erteilte Versicherungsbescheinigung, Bl. 281 d.A., auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Versicherungsmakler B wiederum hat der Klägerin eine "Versicherungsbestätigung zur Geld- und Werttransportversicherung" betreffend die Firma T erteilt, in der wiederum die Beklagte zu 1) als führender Versicherer bezeichnet ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 35 d.A. verwiesen. 12 In Ziffer 2.1./2.1.1 der Versicherungsbedingungen (Bl. 21 ff. d.A.) ist der Gegenstand der Versicherung u.a. wie folgt festgehalten: 13 "Versichert sind u.a., aber nicht ausschließlich alle Sachen wie ... Geldscheine, ... Münzen, die dem Versicherungsnehmer übergeben, von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden". 14 Der Umfang der Versicherung ist unter Ziff. 3 der Bedingungen wie folgt umschrieben: 15 Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen gegen 16 3.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, denen sie ausgesetzt sind .... 17 Insbesondere besteht Versicherungsschutz für: 18 3.1.1. Transporte mit gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen sowie Bearbeitung und Verwahrung; 19 3.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers... verursacht werden. 20 Im Hinblick auf die Dauer der Versicherung ist in Ziff. 5 der Versicherungsbedingungen geregelt: 21 3.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn dieselben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind.... 22 In Ziffer 9.3.3 der Werttransportversicherung heißt es u.a.: 23 "Den Entschädigungsansprüchen der Auftraggeber können Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 10.000.000,00 je Schadenfall und für alle Auftraggeber zusammen nicht entgegengehalten werden. Das gilt insbesondere für die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungsnehmers und Nichtzahlung der Prämie". 24 Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen wird auf Bl. 21 ff. d.A. Bezug genommen. 25 Am 28./29.08.2006 wurde auf Veranlassung der Beklagten zu 1) der Betrieb der Firma T durch Sachverständige überprüft, wobei sich im Rahmen des Saldenabgleichs ein Fehlbestand von zunächst 16,5 Mio. EUR ergab. Mit Schreiben vom 30.08.2006 (Bl. 119 d.A.) focht die Beklagte zu 1), zugleich im Namen der anderen Versicherer, daraufhin den Versicherungsvertrag gegenüber der Firma T wegen arglistiger Täuschung an, mit Schreiben vom 04.07.2007 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Über das Vermögen der Firma T war durch Beschluss des AG Essen vom 01.10.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit weiterem Schreiben vom 18.09.2006 (Bl. 123 d.A.) focht die Beklagte zu 1) auch die gegenüber der Klägerin durch die Firma B abgegebene Versicherungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung an. 26 Wie nachfolgende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ergaben, war es bereits seit 2001 bei der Firma T zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken und zu geringen Einnahmen gekommen, die eine monatliche Unterdeckung von 100.000 – 200.000 € zur Folge hatten.. Die auftretenden finanziellen Verluste wurden durch die Geschäftsführer der Firma T mittels eines Schneeballsystems über Jahre verheimlicht, indem von Kunden eingesammelte Gelder zunächst nicht deren Konten gutgeschrieben wurden, sondern Fehlbestände bei anderen Kunden ausgeglichen wurden. Die Geschäftsführer der Firma T wurden durch Urteile des LG Essen vom 07.03.2007 (Bl. 74 ff. d.A.) sowie vom 25.04.2007 (Bl. 338 ff. d.A.) – Az.: 21 KLs (2/07) – wegen Untreue zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. 27 Mit Schreiben vom 05.02.2007 erteilte der Insolvenzverwalter der Firma T, Rechtsanwalt O, der Klägerin gegenüber seine Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung der Versicherungsansprüche gegen die Beklagte und trat ihr die Entschädigungsansprüche der Schuldnerin gegen die Versicherer vorsorglich ab. 28 Die Klägerin behauptet, sie habe der Firma T zwischen dem 22.08.2006 und dem 30.08.2006 wiederholt Bargeld in einem Gesamtbetrag von 74.377,73 € übergeben, der nicht ihrem Konto gutgeschrieben worden sei, somit veruntreut worden sei. Unter Berücksichtigung von zwei Gegenforderungen der Firma T von 8.618,19 € und 126,35 € belaufe sich ihr Schaden auf 65.633,19 €. 29 Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen die Beklagten vollumfänglich Zahlungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag infolge ihrer bei dem Transport durch die Firma T abhanden gekommenen Gelder. 30 Die Beklagten zu 1) und 2) seien passivlegitimiert wie sich aus der Versicherungspolice ergebe, in der diese als Versicherer bezeichnet worden seien. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) gelte Art. 14 EGVVG. 31 Sie könne auch sämtliche Beklagten gerichtlich in Anspruch nehmen, da Ziffer 15.4 des Versicherungsvertrages, wonach nur der führende Versicherer zu verklagen sei, nur für den Versicherungsnehmer gelte, nicht aber für sie als Versicherte. 32 Sie ist zudem der Ansicht, die Anfechtung des Versicherungsvertrages mit T durch die Beklagten sei unwirksam. In diesem Zusammenhang hat sie den Anfechtungsgrund bestritten und geltend gemacht, die Geschäftsführer von T hätten im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten nicht ungefragt auf begangene Straftaten hinweisen müssen. Zudem könne ihr die Anfechtung gemäß Ziffer 9.3.3 der Versicherungsbedingungen nicht entgegen gehalten werden. 33 Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe seit Ende 2005 Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem bei T gehabt. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei von Herrn L, der als Sachverständiger für die Geldtransportunternehmen der D GmbH tätig gewesen sei, darüber informiert worden, dass er von Unregelmäßigkeiten bei der Firma T gehört habe, insbesondere dass dort Kundengelder unterschlagen würden. Von daher sei die Beklagte gehalten gewesen, sie, Klägerin, von diesen Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, weshalb sie sich auch schadenersatzpflichtig gemacht habe. 34 Die von T verübte Untreue sei auch vom Versicherungsvertrag gedeckt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei T nämlich verpflichtet gewesen, hereingenommene Münzgelder am 2. Banktag nach der Abholung bundesbank-gerecht aufgearbeitet auf ihr, der Klägerin, Konto bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen, so dass der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt geendet habe. 35 Die Klägerin beantragt, 36 37 die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 45.943,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen, der Beklagte zu 3) jedoch erst seit dem 24.06.2008; 38 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 19.689,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2006 zu zahlen; 39 hilfsweise, 40 die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 65.633,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen, der Beklagte zu 3) jedoch erst seit dem 24.06.2008; 41 Die Beklagten beantragen, 42 die Klage abzuweisen. 43 Sie sind der Ansicht, eine Zahlungsverpflichtung aus dem mit T geschlossenen Versicherungsvertrag bestehe aus mehreren Gründen nicht. 44 Zum einen seien die Beklagten zu 1) und 2) bereits nicht passiv prozessführungsbefugt bzw. nicht passiv legitimiert. Die Beklagte zu 1) sei als GmbH nicht Versicherer, führender Versicherer seien vielmehr die M VersichererM1, die ausweislich des Versicherungsvertrages ausschließlich zu verklagen seien, weshalb auch die Beklagte zu 2) zu Unrecht gerichtlich in Anspruch genommen werde. Die Klage sei richtigerweise gemäß Art. 110 b VAG ausschließlich gegen den Beklagten zu 3) zu richten. Die Beklagte zu 1) habe lediglich als Vertreterin von M die Police unterzeichnet. 45 Die Klägerin sei auch nicht aktivlegitimiert, da der Insolvenzverwalter ihr keine Ansprüche gegen die M VersichererM1 abgetreten habe. 46 Der Versicherungsvertrag sei wirksam wegen arglistiger Täuschung seitens der Verantwortlichen von T angefochten worden, so dass bereits aus diesem Grund Ansprüche nicht gegeben seien. Hierzu behaupten sie, die Geschäftsführer von T hätten sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig über die bereits damals gegebene Liquiditätslücke und das betriebene Schneeballsystem getäuscht; sie - die Beklagten - seien hierüber nicht informiert gewesen bzw. informiert worden, ansonsten hätten sie aufgrund der erheblichen finanziellen Risiken den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang sind die Beklagten zudem der Auffassung, die Anfechtung sei auch nach den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen, da Ziffer 9.3.3 der Versicherungsbedingungen nur Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis betreffe, Folge der insoweit wirksam erklärten Anfechtung sei aber die Nichtigkeit der Versicherung ex tunc, was auch dem Versicherten entgegen gehalten werden könne. 47 Weiterhin sind die Beklagten der Meinung, ein deckungspflichtiger Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Insoweit behaupten sie, die – bestritten - in den Filialen der Klägerin übernommenen Bargelder seien ordnungsgemäß bei der Bundesbank eingezahlt worden bzw. befänden sich beim Insolvenzverwalter. Mit der Ablieferung des transportierten Bargeldes bei der Bundesbank habe der bei ihr - der Beklagten - unterhaltene Versicherungsschutz geendet. Ausweislich der Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsschutz so ausgestaltet, dass dieser sich nur auf Bargeld, nicht aber auf Giralgeld erstrecke, so dass die nicht erfolgten Überweisungsvorgänge auf das klägerische Konto nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. 48 Zudem sei von einem gedehnten Versicherungsfall auszugehen, da das Schneeballsystem bei T bereits seit 2001 praktiziert worden sei, so dass allenfalls der Vorversicherer hafte. 49 Die Klägerin habe den Schadenfall nicht rechtzeitig gemeldet, ihr sei der Vorwurf der Obliegenheitsverletzung zu machen, da T bereits das ganze Jahr 2006 die geschuldeten Überweisungen verspätet vorgenommen habe. 50 Auch sei jedenfalls ihre, Beklagten, Haftung auf den Gesamtbetrag von 10.000.000,00 € beschränkt. 51 Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei T habe die Beklagte zu 1) erst anlässlich der am 28./29.08.2006 durchgeführten Prüfung erlangt. Eine vertragliche Nebenpflicht zur Information des Versicherten bestehe ohnehin nicht. 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 53 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 54 Die Klage ist unbegründet. 55 Keine Bedenken hat die Kammer allerdings hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten. Insoweit schließt sie sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) der Argumentation des LG Düsseldorf in dessen Entscheidung vom 26.10.2007 – 39 O 114/06 – an. 56 Hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. ist letztlich im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden, dass der Beklagte zu 3. bzw. die M VersichererM1 Führungsversicherer mit 70 % und die Beklagte zu 2. weiterer beteiligter Versicherer mit 30 % war. Die Beklagte zu 1. muss sich jedenfalls nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre sie zusammen mit dem Beklagten zu 3. Führungsversicherer zu 70 %. Es mag zwar sein, dass sie im Namen des Beklagten zu 3. bzw. der M Versicherer M1 handeln wollte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil sie diesen Willen nicht für die Vertragspartner bzw. Versicherten, hier also die Klägerin und die Firma T, erkennbar nach außen geäußert hat ( § 164 Abs. 2 BGB ). 57 Die Beklagte zu 1) ist in den Verträgen als führender Versicherer bezeichnet, wobei sie bei ihrer Unterschrift lediglich "as per certificate ..." hinzugesetzt hat. Damit hat sie nicht hinreichend klargestellt, dass sie im Namen der M VersichererM1 aufgetreten ist. Bei der Ermittlung des Erklärungswertes ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten zu 1) gewählte Vorgehensweise, als Zeichnungsstelle aufzutreten, ohne Versicherer zu sein und den Versicherer im Versicherungsvertrag nicht zu nennen ungewöhnlich ist und sie deshalb nicht damit rechnen konnte, dass jeder Vertragspartner ihr Verhalten richtig deutet. Der Zusatz "as per certificate" kann aus Sicht eines mit den Besonderheiten nicht vertrauten Vertragspartners auch dahin gedeutet werden, dass die Beklagte zu 1. zur Abdeckung ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag, mithin zur M VersichererM1 als "Rückversicherung" abgeschlossen hat oder dass sie ihre Haftung auf den Umfang der "Rückversicherung" beschränken wollte. Dass die Vorgehensweise der Beklagten zu 1) in Deutschland nicht ohne weiteres richtig eingeordnet wurde, zeigt sich anschaulich insbesondere an der Vielzahl zwischenzeitlich bei verschiedenen Gerichten rechtshängiger Rechtsstreitigkeiten aus dem Schadenkomplex T, in denen die Rechtsstellung der Beklagten zu 1) als lediglich Zeichnungsberechtigte nicht nur seitens der Versicherten, sondern auch seitens des Maklers und sogar des Insolvenzverwalters verkannt worden ist. 58 Im Übrigen ergibt sich aus dem gesamten Schriftwechsel, dass die Beklagte zu 1. ihre Stellung als Vertreter der M VersichererM1 zu keinem Zeitpunkt offengelegt hat. Sie hat insbesondere zugelassen, dass sie in den an die Kunden versandten Versicherungsbestätigungen als Führungsversicherer ohne Hinweis auf die M VersichererM1 bezeichnet wurde. Dass sowohl der Versicherungsschein als auch die Versicherungsbestätigung in diesem Punkt nicht korrekt war und dem Makler insoweit ein Fehler unterlaufen ist, geht zu ihren Lasten. Wenn die Beklagten es dem Makler überlassen, eine Police und eine Versicherungsbestätigung auszustellen anstatt insoweit selbst tätig zu werden, müssen sie sich dessen Verhalten nach § 278 BGB zurechnen lassen. 59 Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die vom Insolvenzverwalter abgegebene Abtretungserklärung ist dahin gehend auszulegen, dass umfassend sämtliche Ansprüche gegen sämtliche Versicherer davon erfasst sein sollten. 60 Die Klage ist aber bereits deshalb abzuweisen, weil ein Anspruch auf Leistungen aus der Geld- und Werttransportversicherung nicht gegeben ist, da ein deckungspflichtiger Versicherungsfall nicht vorliegt. 61 Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich nämlich, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes nur auf den Verlust von Bargeld während des vertraglich definierten Transportzeitraums bezieht. Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich den überzeugenden und nachfolgend – soweit auf den vorliegenden –Rechtsstreit übertragbar - im Wesentlichen wiedergegebenen Ausführungen des OLG Celle in seiner Entscheidung vom 19.09.2008 – 8 U 11/08 – an. 62 Der Versicherungsschutz der Geld und Werttransportversicherung umfasst nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Sinnzusammenhang nicht Giralgeld; versichert ist allein das Bargeld, wobei der Versicherungsschutz mit der Gutschrift auf dem Konto des bestimmungsgemäßen Empfängers endet. Dies ergibt die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Etwas anderes kann auch dem zwischen der Klägerin und der Firma T zustande gekommenen Transportvertrag nicht entnommen werden. 63 Versicherungsbedingungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (vgl. BGH, VersR 1993, 957 ; BGHZ 84, 268 ). 64 Bereits aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ergibt sich nach Auffassung der Kammer eindeutig, dass der Versicherungsschutz Bargeld, nicht jedoch Buchgeld umfasst. 65 Nach Ziffer 2.1 der Bedingungen sind als Gegenstand der Versicherung die üblichen Valoren einer Transportversicherung wie Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle aufgeführt. Versichert sind demnach Sachen, und zwar Güter zu Transportzwecken, nicht dagegen Forderungen. Diese Sachgüter sind gegen jeglichen Verlust und/oder Schäden gleich viel aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin versichert. 66 Diese "Allgefahrendeckung" in Ziffer 3.1 der Geld- und Werttransport-Versicherung wird in den folgenden Versicherungsbedingungen näher konkretisiert. Dabei geht es um die Art des Zugriffs und um den Zeitpunkt des Zugriffs, wobei jeweils Gefahren abgedeckt sind, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache beziehen. 67 Die in Ziffer 6. festgelegten Versicherungssummen beziehen sich alle insbesondere auf Transportvorgänge in gepanzerten oder ungepanzerten Fahrzeugen und auf die Bearbeitung von Bargeldern im Gewahrsam des Versicherungsnehmers. Typisch ist hier auch das "Bürgersteigrisiko" in Ziffer 6.4 der Valorenversicherung. Eine Versicherungssumme für einen reinen Buchgeldtransfer ist den Festsetzungen nicht zu entnehmen. Die Versicherungssummen belegen deutlich, dass lediglich und ausschließlich Risiken und Gefahren versichert waren, die während der vom Versicherungsnehmer zu bewerkstelligenden Transportstrecke von stofflichen Gütern, insbesondere Bargeld, bestehen. Für Buchgeld kommt dies nicht in Betracht. 68 Auch der Bestimmung in Ziffer 5 der Versicherungsbedingungen über die Dauer der Versicherung ist zu entnehmen, dass der Versicherungsschutz - wie bei Transportversicherungen üblich - allein für die Dauer des Transports vereinbart war. Die Versicherung beginnt mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Sachen in die Obhut des berechtigen Empfängers übergeben worden sind. Nur für den Zeitraum, währenddessen T die versicherten Sachen in ihrem Gewahrsam hatte, übernahmen die Versicherer das Risiko der im Einzelnen versicherten Gefahren. Aus Ziffer 3.1.2 ergibt sich, dass diese Gefahren nicht nur von Dritten herbeigeführte Schäden sein konnten, ebenfalls versichert waren Zugriffe aus der Sphäre von T auf die jeweiligen Güter, das Bargeld. Wurden die Transportgüter jedoch bei dem berechtigten Empfänger abgeliefert- Ziffer 5.1.-, endete damit der Gewahrsam der Versicherungsnehmerin an den versicherten Gütern und zugleich auch der Versicherungsschutz. Sowohl die Begriffe "Übergabe" als auch "Versicherte Güter" passen von vornherein nur auf Sachen, nicht dagegen auf Forderungen, so dass Buchgeld hiervon nicht erfasst werden kann. Hätten die Parteien demgegenüber eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbaren wollen, so hätte nichts näher gelegen, als dies ausdrücklich vertraglich in der Versicherung zu regeln. Hier hätte ausdrücklich bestimmt werden können, dass auch Buchgeld, welches in Forderungen von T gegenüber Kreditinstituten verkörpert ist, vom Versicherungsschutz erfasst ist. 69 Aus dem Wortlaut der Versicherung ergibt sich demnach unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht der Police, dass die Versicherung lediglich Schutz vor den typischen Transportrisiken vor, bei und während des Transportes bis zu dessen Abschluss bieten soll. Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Sachen während des Transportes durch T. Folgerichtig wird Versicherungsschutz versprochen für Schäden infolge von Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache manifestieren und nicht etwa aufgrund von Vermögensdelikten (vgl. BGH, VersR 2008, 395 ). Vor diesem Hintergrund ist die "Valorenversicherung" nicht etwa als "Geldversicherung" oder "Geldwertversicherung", sondern richtigerweise als Valoren-Transportversicherung anzusehen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 ). 70 Gegen eine Einbeziehung von Buchgeld in den Versicherungsschutz spricht zudem insbesondere auch der Sinn und Zweck einer derartigen Versicherung. Es handelt sich um eine Wert-Transportversicherung als Sachversicherung von Gütern, die mithin grundsätzlich die Verwirklichung eines spezifischen Transportrisikos voraussetzt. Gerade für den Bereich des Transportes, d.h. von der Abholung des Geldes in den Filialen der Versicherten bis zur Ablieferung beim berechtigten Empfänger besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines stofflichen Zugriffs auf die versicherte Sache. Demgegenüber bestehen derartige besondere Risiken nach Einzahlung der gesammelten Gelder bei der Filiale der Deutschen Bundesbank grundsätzlich nicht, da hier in der Regel der weitere Verbleib des Geldes durch Einzahlungs- und Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge nachprüfbar ist und nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff auf die betreffenden Konten hat. 71 Auf dieser Grundlage kommt vorliegend die Annahme eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles nicht in Betracht. 72 Die Klägerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles - durch das von ihr behauptete Abhandenkommen des Bargeldes auf der Transportstrecke zum Cash-Center der Firma T - nicht nachgekommen. Soweit eine Übergabe des Bargeldes an die Bediensteten der Deutschen Bundesbank erfolgt wäre, läge auch in der nicht erfolgten Weiterleitung des Buchgeldes auf ein Konto der Klägerin kein deckungspflichtiger Versicherungsfall. 73 Im Transportversicherungsrecht trifft den Versicherungsnehmer - bzw. den Versicherten, soweit dieser gegen den Versicherer vorgeht - die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles. Bei einer Transportversicherung mit Allgefahrendeckung - wie vorliegend - ist der Nachweis durch den Versicherungsnehmer/Versicherten ausreichend, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes durch irgendeine Gefahr eingetreten ist: es bedarf des Nachweises der Übergabe des Gutes an den Transporteur sowie des Verlustes des Transportgutes während des versicherten Transportes (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2002, 354 ; OLG Hamburg, VersR 1991, 544 ). Der Nachweis, dass das Schadensereignis auf der Verwirklichung einer nicht versicherten Gefahr beruht, obliegt dann dem Versicherer ( OLG Hamburg, VersR 1991, 544 ). 74 Vor diesem Hintergrund muss die Klägerin darlegen und ggf. beweisen, dass ihr Schaden während des versicherten Zeitraums durch irgendeine Gefahr eingetreten ist. Wie dargelegt stellt die Übergabe des Bargeldes der Klägerin durch Mitarbeiter der Firma T an die Bediensteten der Deutschen Bundesbank als autorisierte Person das Ende des versicherte Zeitraums dar. Die Klägerin muss vor diesem Hintergrund darlegen, dass ihr Schaden vor diesem Zeitraum eingetreten ist. 75 Dieser Darlegungspflicht ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Die Klägerin hat den Versicherungsfall in Form des Verlustes ihres Bargeldes während des versicherten Transportes nicht dargelegt. Sie hat lediglich vorgetragen, das bei ihr abgeholte Geld sei nicht auf ihrem Geschäftskonto eingegangen. Die Klägerin hat dagegen nicht hinreichend dargelegt, dass es zu dem Verlust des Bargeldes bereits auf der Transportstrecke zwischen Abholung bei ihren Filialen und der Ablieferung bei den Zweigstellen der Bundesbank gekommen wäre. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade der im Laufe des Jahres 2006 bei ihr angelaufene Fehlbetrag nicht bei der Bundesbank abgeliefert und auf ein Konto von T eingezahlt worden wäre, sondern für andere Zwecke verwendet wurde. Insbesondere hat die Klägerin nicht konkret und unter Beweisantritt vorgetragen, wann, in welchem Cash-Center von T und in welcher Art und Weise ein bei ihr eingesammelter Bargeldbetrag nicht in einer der Filialen der Bundesbank abgeliefert, sondern zweckwidrig anderweitig verwendet wurde. 76 In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht auf Darlegungs- und Beweiserleichterungen stützen, zumal sie und nicht die Beklagten Vertragspartnerin des Transportvertrages mit T gewesen ist. Bei den Beklagten handelt es sich um (Versicherungs-)unternehmen, denen nicht nur die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den einzelnen Kunden und T nicht bekannt sein müssen, sondern denen die konkreten Transportstrecken unbekannt sein dürften. Die Klägerin hat die Pflicht, Erkundigungen insbesondere bei Rechtsvorgängern einzuholen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 01.12.2003, Az. 8 U 454/03 , zitiert nach juris). Derjenige, der ein Recht aufgrund Prozessstandschaft, Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang geltend macht, darf Tatsachen nicht ohne weiteres mit Nichtwissen bestreiten, wenn es ihm möglich ist, sich die erforderliche Kenntnis vom früheren Rechtsinhaber zu beschaffen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 01.12.2003, Az. 8 U 454/03 , zitiert nach juris; OLG Köln, VersR 1997, 596 ). Dies gilt auch bei § 75 Abs. 2 VVG . Die Klägerin hat dieser Erkundigungs- und Vortragspflicht nicht Genüge getan. Ihr wäre es ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, etwaige Dokumentationen von T, insbesondere der jeweiligen Cash-Center, über den Insolvenzverwalter zu sichten. 77 Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Argumentation gehört werden, T sei nicht berechtigt gewesen, die eingesammelten Gelder auf ein eigenes Konto bei der Bundesbank einzuzahlen, vielmehr sei T ihr gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen, das Geld auf ihr, der Klägerin, Konto bei der Bundesbank einzuzahlen, weshalb erst zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz geendet habe. 78 Dabei übersieht die Klägerin zum einen, dass vertragliche Absprachen zwischen ihr und T den zwischen T und den Beklagten vereinbarten Versicherungsschutz nicht erweitern können. Abgesehen davon, dass den Beklagten die Vertragsgrundlagen zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und den Versicherten nicht bekannt waren, läge darin aber auch ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Es kommt hinzu, dass die Vorgehensweise von T, nämlich das Geld auf das eigene Bundesbankkonto einzuzahlen und von dort aus nachfolgend an die Kunden zu überweisen, nie beanstandet worden ist. Vielmehr hat die Klägerin über das ganze Jahr 2006 hinweg verspätete Überweisungen der Firma T auf ihr, der Klägerin, Konto hingenommen und damit zu ihren Gunsten einhergehende Zinszahlungen akzeptiert. 79 Ein deckungspflichtiger Versicherungsfall ist auch nicht darin zu sehen, dass die zuständigen Mitarbeiter der Firma T das Bargeld möglicherweise vertragswidrig, nämlich ohne die Absicht zur Weiterleitung auf das Konto der Klägerin, auf das eigene Konto bei der Bundesbank einzahlten. Zwar besteht nach den Versicherungsbedingungen auch Schutz gegen Verlust bzw. Schaden aufgrund einer "Veruntreuung" oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Aus der Gesamtschau der Versicherungsbedingungen ergibt sich jedoch, dass mit dem Begriff der "Veruntreuung" nicht die Untreue im Sinne des § 266 StGB , sondern der qualifizierte Fall der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB in Form der veruntreuenden Unterschlagung als Eigentums- und nicht als Vermögensdelikt gemeint ist. Wie bereits dargelegt, bezieht sich der Versicherungsschutz auf Gefahren, die sich auf den stofflichen Zugriff beziehen. Versicherungsschutz besteht demnach nur für Verluste und Schäden infolge von Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache manifestieren, mithin Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, und nicht etwa infolge von Vermögensdelikten, wie etwa die Untreue (vgl. auch BGH, VersR 2008, 395 ). Ein derartiger körperlicher Zugriff auf das versicherte Bargeld ist – siehe oben – nicht dargetan. 80 Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. 81 Nach Auffassung der Kammer haben die Beklagten nämlich den Versicherungsvertrag als auch die Versicherungsbestätigung auch wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB , § 22 VVG angefochten. Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist die Nichtigkeit mit ex tunc-Wirkung. 82 Die Beklagten hatten einen Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung, da die Geschäftsführer von T ihnen gefahrerhebliche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verschwiegen hatten. Aufgrund der zweckfremden Verwendung von Kundengeldern bestand eine erhebliche Liquiditätslücke, die einen mehrstelligen Millionenbetrag erreichte und zur Verschleierung dieser Liquiditätslücke ein Schneeballsystem erforderlich machte. 83 Gefahrerheblich im Sinne von § 16 Abs. 1 VVG sind die Umstände, die objektiv geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 736 ). Hierzu zählen alle Umstände, die für die hiesige Beurteilung von Bedeutung sein können. Bei dem – unstreitig - seit 2001 praktizierten Schneeballsystem und der erheblichen Liquiditätslücke von T handelt es sich offenkundig um derartige gefahrerhebliche Umstände, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung zum Abschluss der Transportversicherung waren, da sie die Gefahr des Versicherungsfalls, nämlich der Unterschlagung und Veruntreuung von Geldern durch Mitarbeiter und Verantwortliche von T drastisch erhöhten. Bei der Versicherung von Werttransporten sind die wirtschaftliche Solidität des Versicherungsnehmers und insbesondere Liquiditätsprobleme von besonderer Bedeutung, weil dadurch die Gefahr unerlaubter Entnahmen und die Begehung von Straftaten deutlich erhöht wird (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ). Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass derartige massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen. 84 Die Verantwortlichen von T hatten auch eine Aufklärungspflicht. Sie waren verpflichtet, den Beklagten bei Vertragsschluss das praktizierte Schneeballsystem sowie die tatsächlich schon bestehende erhebliche Überschuldung der Firma T anzuzeigen. 85 Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anzeige dieser gefahrerheblichen Umstände liegt nicht vor, auch wenn sich die Geschäftsführer von T hierdurch Straftaten hätten bezichtigen müssen. Auch wenn unter strafprozessualen Gesichtspunkten sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen muss und Straftäter ein Aussageverweigerungsrecht haben, so lässt sich dies nicht ohne weiteres auf die gesamte Rechtsordnung und damit auch auf das Versicherungsrecht beziehen. So kennt unsere Rechtsordnung auch die Pflicht, Liquiditätslücken im Sinne einer Insolvenzreife anzuzeigen, auch wenn diese selbst verschuldet sind oder gar auf einer selbst verübten Straftat beruht. Auch im Versicherungsrecht steht dem Versicherungsnehmer kein Recht zu, den Versicherer form- und sanktionslos höchst gefahrträchtige Umstände zu verschweigen. Er muss sein Interesse auf Versicherungsschutz mit seinem Interesse auf Schutz vor einer Bestrafung gegeneinander abwägen. 86 Dieser Argumentation steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im VersR 1996, 1089 entgegen. Wenn es dort heißt, ein Versicherungsnehmer müsse sich nicht ungefragt Straftaten zum Nachteil von Versicherern bezichtigen, die bislang unaufgedeckt geblieben waren, so lässt sich der dortige Sachverhalt nicht auf den hiesigen übertragen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich bei der verschwiegenen Straftat des Versicherungsnehmers um eine vorvertragliche Tat, die mit einem anderen Versicherungsvertrag im Zusammenhang stand. Dieser Vorgang war beendet und hätte nur den evtl. Schluss zugelassen, dass der künftige Versicherungsnehmer ganz grundsätzlich nicht zwingend vor Straftaten gegen seinen Vertragspartner zurückschrecken würde. Aus dem damaligen Versicherungsbetrug wegen einer Brandsache konnte dem neuen Versicherer kein Schaden mehr entstehen. Die dortigen abgeschlossenen Tatsachen waren bis dato nicht entdeckt worden. Der Bundesgerichtshof ( VersR 1996, 1089 ) verneinte eine Pflicht zur ungefragten Anzeige dieser früheren Tat, da sich der Versicherungsnehmer insoweit nicht selbst habe belasten müssen. Vorliegend betrafen die Überschuldung und das Schneeballsystem keinen abgeschlossenen, anderweitigen Sachverhalt, sondern unmittelbar den Zustand von T, für den Versicherungsschutz begründet werden sollte. 87 Diesem Ergebnis einer Aufklärungspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich in ihren Versicherungsbedingungen nach einer Überschuldung bzw. das Vorliegen eines Schneeballsystems gefragt hat. Abgesehen davon, dass eine solche Frage von dem regelmäßig honorigen zukünftigen Versicherungsnehmer als Zumutung empfunden würde, ist seitens der Geschäftsführer von T auch arglistiges Handeln anzunehmen, da ihnen klar bewusst war, dass sie bei Offenbarung ihres kriminellen Tuns den begehrten Versicherungsschutz, der für die Fortführung der Geschäfte erforderlich war, nicht erlangen konnten. 88 Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke ist auch ursächlich für den Abschluss des Versicherungsvertrages gewesen. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn den Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus. Dass die Beklagten vor Ende 2005 Kenntnis von den Zuständen bei T erlangt hätten, behauptet selbst die Klägerin nicht. 89 Auch die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB ist eingehalten, da die Klägerin – wie ausgeführt – ein Kennen(müssen) der Beklagten vor Ende 2005, als der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) seitens Herrn L über Verdachtsmomente unterrichtet worden sei, nicht dargetan hat. 90 Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch nicht nach Ziffer 9.3.3 der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. 91 Zwar ist darin geregelt, dass den Entschädigungsansprüchen der Auftraggeber Einwendungen gleich welcher Art aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht entgegengehalten werden können. 92 Dies setzt jedoch bereits nach dem Wortlaut voraus, dass überhaupt ein Deckungsverhältnis besteht, aus dem sich Einwendungen gegenüber dem Versicherungsnehmer herleiten ließen. Ein solches Deckungsverhältnis ist aber durch die wirksame Anfechtung des Vertrages rückwirkend weggefallen. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, aus der Wendung "gleich welcher Art" folge eine ausdehnende Auslegung dahingehend, dass auch der Einwand der Anfechtung ausgeschlossen sei. Dabei verkennt sie, dass diese Wendung durch die nachfolgende Aufzählung "insbesondere die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungsnehmers und Nichtzahlung der Prämie" eine Einschränkung dahingehend erfährt, dass nur Gründe, die nach Abschluss des Vertrages den Versicherer leistungsfrei werden lassen, nicht entgegen gehalten werden können. Nicht aber gilt dies für Gründe, die zur Anfechtung des Vertrages berechtigen und dieser rückwirkend wegfallen lassen. Insoweit ist die Klägerin auch nicht schutzwürdig, da es in ihrem Risikobereich lag, welchen Vertragspartner sie sich für den Geldtransport erwählte. 93 Auch die allgemeine Interessenlage spricht gegen einen so weitgehenden Verzichtswillen des Versicherers, so dass auch unter dem Grundsatz von Treu und Glauben vorliegend kein Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung besteht. Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers wären anderenfalls sanktionslos Tür und Tor geöffnet (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.). Dass ein Versicherer Letzteres nicht wollen kann, drängt sich jedem vernünftigen objektiven Dritten auf. Es entspricht gerade der Billigkeit, die arglistig Getäuschte - die Beklagte - zu schützen. 94 Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Rechte aus der Versicherungsbestätigung herleiten. Inhaltlich gewährt diese zunächst keine weitergehenden Ansprüche als der Versicherungsvertrag selbst, sodass hinsichtlich des versicherten Interesses und des Versicherungsfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Hinzukommt, dass die Beklagte auch diese Versicherungsbestätigung mit Schreiben vom 18.09.2006 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Anfechtung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil sie die arglistige Täuschung durch T nicht kannte oder kennen musste. Auf diese Vorschrift kommt es vorliegend nicht an, weil der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherten nicht als "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist. 95 Der Klägerin steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Geht man wie oben dargestellt von einer Anfechtung des Vertrages und der Versicherungsbestätigung aus, kommt ein derartiger Anspruch bereits wegen Fehlen eines Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Aber auch im übrigen ist er in der Sache nicht gegeben. 96 Ein derartiger Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagten als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person trifft. Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gesetzlichen Regelungen. Auf dieser Grundlage besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer gewissermaßen ununterbrochen daraufhin zu kontrollieren, ob dieser sich gegenüber seinen Vertragspartnern ordnungsgemäß verhält oder diese schädigt und damit einen Versicherungsfall herbeiführt. Die Rechte des Versicherten ergeben sich aus §§ 74 ff. VVG . Ihm stehen gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Hierzu zählen der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen. Ein Recht auf wirtschaftliche Kontrolle des Verhaltens des Versicherungsnehmers gegenüber geschädigten Dritten, mögen diese auch Versicherte sein, gibt es demgegenüber grundsätzlich nicht. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen ihres Berufungssenates in dessen Beschluss – 9 U 62/08 – an, wonach Auskunfts- und Beratungspflichten des Versicherers nur ausnahmsweise anzunehmen sind, etwa bei schwierigem Sachverhalt und komplizierter Bedingungswerke, die den Versicherungsnehmer/Versicherten erkennbar überfordern und die für die Entscheidungsfindung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss oder für die Vertragsdurchführung wesentlich sind. Dazu zählt das OLG die Information über angebliche Geldverschiebungen nicht, da diese nicht das vertraglich versicherte Risiko betreffen. Denn versichert durch die Geld- und Werttransport-Versicherung sind – s.o. – die im Gewahrsam der Firma T befindlichen Sachen ihrer Auftraggeber gegen alle Gefahren und Schäden, nicht aber das Risiko des Versicherten nach Abschluss eines Transportauftrages mit der Forderung wegen Insolvenz auszufallen. 97 Hinzu kommt, dass auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagten vor dem 28./29.2006 hinreichende Kenntnis von dem bei T praktizierten Schneeballsystem, der bestehenden Liquiditätslücke und der tatsächlich vorhandenen Insolvenzreife hatten. Wie die Beklagten zudem plausibel vorgetragen haben, waren ihnen zu diesem Zeitpunkt die Auftraggeber der Firma T nicht bekannt; nach deren Ermittlung sind dieser unverzüglich informiert worden. 98 Der Klägerin steht auch kein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus der Versicherungsbestätigung zu, dies schon deshalb nicht, weil es sich dabei nur um ein Informationsschreiben über den Inhalt der Versicherungspolice handelt und nicht etwa um einen Sicherungsschein. Vorliegend fehlt es an dem typischen Kennzeichen eines Sicherungsscheins, nämlich dass der Versicherte abweichend von § 75 Abs. 2 sowie § 76 Abs. 1 und 2 VVG alleine berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, selbst wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist. Ferner ist der Versicherer im Falle der Ausstellung eines Sicherungsscheins in der Regel verpflichtet, den Sicherungsgeber über mögliche Prämienrückstände des Versicherungsnehmers vor einer Kündigung zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämien zu verhindern (Prämieneintrittsrecht). Im Übrigen kann auf obige Ausführungen verwiesen werden, dass die Beklagten sich nicht schadenersatzpflichtig gemacht haben. 99 Die Klage ist daher unbegründet. 100 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. 101 Streitwert: 102 für die Beklagten zu 1) und 3): 45.943,23 € 103 für die Beklagte zu 2) : 19.689,95 € 104 für die Klägerin : 65.633,19 €