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Urteil

15 O 106/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:1218.15O106.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.05.2003 – 73 IN 478/02 – (Anlage K1) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Dr. N2 (im Folgenden: Schuldner) bestellt worden. Der Schuldner war in den letzten Jahrzehnten vor der Insolvenzeröffnung vorwiegend im Immobilien- und Aktienbereich tätig. Er war unter anderem Mehrheitsaktionär der G AG i.L., der K Bau- und Boden AG und der Y AG. Ende der 90iger Jahre verlagerte er seine Tätigkeit in den Telekommunikationsmarkt und erwarb im Jahr 1999 die Süßwarenkette N AG, um sie in ein Telekommunikationsdienst-leistungsunternehmen umzustrukturieren. Zudem war er alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter (Kommanditist) der „M GmbH & Co. KG“. 3 Zwischen dem Schuldner und der Beklagten zu 1) war ein Pensionsgeschäft im Zusammenhang mit Aktien der A & T AG zustande gekommen. Als der Schuldner bei Fälligkeit nicht leistete, stellte die Beklagte zu 1) am 29.10.1998 beim Amtsgericht Köln Konkursantrag, in welchem sie behauptete, der Schuldner sei zahlungsunfähig. Nach einer Beanstandung durch das Konkursgericht und einer erneuten Stellungnahme der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 25.11.1998 bearbeitete das Konkursgericht den Antrag der Beklagten zu 1) unter dem Aktenzeichen 73 N 384/98 mit Verfügung vom 11.12.1998. Der Schuldner zahlte zunächst aus eigenen Mitteln 31.500,00 DM an die Beklagte zu 1), die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Am 07.01.1999 wurden die restlichen aus dem Pensionsgeschäft geschuldeten 304.096,30 DM von dem Konto Nr. ##### bei der Sparkasse B der „M GmbH & Co. KG“ an die Beklagte zu 1) überwiesen. Die Beklagte zu 1) nahm daraufhin mit Schreiben vom 12.01.1999 den Konkursantrag unter Hinweis auf die erfolgte Zahlung zurück. Wegen der Einzelheiten in Bezug auf den gestellten Konkursantrag der Beklagten zu 1) wird auf die Anlagen K 3 – K 7 verwiesen. Vor dem von der Beklagten in Gang gesetzten Verfahren 73 N 384/98 hatte der Schuldner zahlreiche Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens durch Zahlung abgewehrt. Insgesamt beziffert der Kläger die auf diese „Druckanträge“ geleisteten Zahlungen auf etwa 2,6 Mio. DM. In einem solchen Verfahren erstattete der Kläger am 19.09.1998 ein Gutachten zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf die vom Kläger überreichte Anlage K 32 Bezug genommen. 4 Durch 14 Aktienverkäufe des Schuldners, deren Erlöse auf das Konto der „M GmbH & Co. KG“ bei der Sparkasse B eingingen, entstand am 30.12.1998 auf dem Konto ein Guthaben von mehr als 1 Mio DM. Die verkauften Aktien entnahm der Schuldner nicht einem seiner auf seinen eigenen Namen angelegten Depots, sondern dem auf den Namen der „M GmbH & Co. KG“ lautenden Depot bei der Sparkasse B. 5 Der Kläger hat die Zahlung von 304.096,30 DM = 155.481,96 € mit Schreiben vom 21.04.2005 der Beklagten zu 1) gegenüber gemäß § 133 Abs. 1 InsO angefochten. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung zur Insolvenzmasse. 6 Der Kläger behauptet, der Schuldner habe über eine längere Zeit hinweg je nach Bedarf Erlöse aus Verkäufen eigener Aktien auf ein bestimmtes Bankkonto der M GmbH & Co. KG umgeleitet, um so auch im Falle erneuter Sequestrierungen durch die Stellung weiterer Konkursanträge in der Lage zu sein, die zur Abwendung der Konkursanträge erforderlichen Zahlungen zu leisten. Dies sei in der Weise geschehen, dass der Schuldner die Aktienkäufer jeweils anwiesen habe, die Zahlungen auf das Konto Nr. ##### bei der Sparkasse B zu leisten. Verfügungen über dieses Konto hätten nichts mit dem operativen Geschäft der M GmbH & Co. KG zu tun gehabt. Wirtschaftlich gesehen sei die M GmbH & Co. KG mit dem Schuldner identisch. Im vorliegenden Fall sei der Erlös aus 14 Aktienverkäufen in Höhe von 1.227.978,00 DM am 31.12.1998 dem obigen Konto gutgeschrieben worden (Anlage 10). Verkäufer der Aktien sei der Schuldner persönlich gewesen. Insoweit verweist der Kläger auf die Aktienkaufverträge Anlagen 12 – 25 des Anlagenbandes. Daraus ergebe sich, dass die von der M GmbH & Co. KG an die Beklagte zu 1) geleistete Zahlung aus Mitteln des Schuldners stammte und nur dessen Vermögen verminderte. Der Schuldner habe die Aktien selbst im Jahr 1996 gekauft. Zunächst seien die Aktien in Depots verwahrt worden, die auf den Namen des Schuldners lauteten. Einen Teil der ihm gehörenden Y AG-Aktien habe der Schuldner dann auf ein auf den Namen der „M GmbH & Co. KG“ lautendes Depot übertragen. Der Schuldner habe mit der KG vereinbart, dass diese Aktien für ihn treuhänderisch verwahrt werden sollten. Teil der Treuhandabrede sei gewesen, dass die KG mit dem Treugut nach den Weisungen des Schuldners verfahre. 7 Der Kläger vertritt die Auffassung, dieses auf dem Konto der M GmbH & Co. KG befindliche Guthaben hätte für die Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden können, da es im Fall einer Insolvenz dem Zugriff des Insolvenzverwalters unterlegen hätte. Somit habe die vom Schuldner veranlasste Zahlung an die Beklagte zu 1) die zur Befriedigung der Gläubiger verwendbaren Mittel gemindert, so dass eine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Auch ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sei zu bejahen. Die Zahlung des Schuldners zur Abwendung eines Insolvenzantrags bewirke eine inkongruente Deckung. Dies bilde bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon. Der Schuldner sei bereits Ende 1998 zahlungsunfähig gewesen, dies ergebe sich aus dem damals im Verfahren 73 N 264/98 erstatteten Gutachten des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Anlage K 32 Bezug genommen. Die Gläubiger bzw. die den Gläubigern zustehenden Forderungen im Jahr 1998 seien im wesentlichen identisch mit denen, die im jetzigen Insolvenzverfahren des Schuldners bestünden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 15 – 19 der Klageschrift vom 17.12.2007 Bezug genommen. Die positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bezeuge der Konkursantrag der Beklagten zu 1) vom 29.10.1998 (Anlage K 3). 8 Die an die M GmbH & Co. KG übertragenen Aktien hätten nicht den in der Anlage B7 aufgeführten Gegenwert von 155.481,97 € gehabt, sondern der Verkehrswert habe sich allenfalls auf 16.150,00 € belaufen. Seitdem sei der Wert weiter gefallen, heute seien die Aktien letztlich wertlos. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 155.481,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 07.01.1999 bis zum 31.12.2001 und von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zur Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Dr. N2, Mehring (Amtsgericht Köln, 73 IN 478/02) zurückzugewähren. 11 Die Beklagen beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe von anderen Gläubigern, denen ebenfalls über die damalige Vermögensverwalterin des Schuldners, die Fa. Ender & Partner, ein Aktienpensionsgeschäft mit dem Schuldner vermittelt worden sei, erfahren, dass der Schuldner, der zur damaligen Zeit hartnäckig jegliche Zahlung verweigert habe, unter dem Druck eines Konkursantrages Zahlung leiste. Daraus erkläre sich der Konkursantrag aus dem Jahre 1998. Eine mögliche Zahlungsunfähigkeit sei ihr nicht bekannt gewesen. Die vom Kläger behauptete Indizwirkung der inkongruenten Deckung entfalle zudem vorliegend, weil fast 4 Jahre zwischen der Zahlung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lägen, aber auch, weil der Schuldner weder damals noch heute zahlungsunfähig gewesen sei. Das Gutachten des Klägers aus 1998 sei unbeachtlich, da es nicht vollständig sei. Der Schuldner verfüge über Vermögen bei verschiedenen Banken in der Schweiz, besitze zahlreiche Immobilien in den USA (Florida) und auf Ibiza und besitze eine wertvolle Luxusyacht. Auch heute noch führe er einen überaus luxuriösen Lebensstil. Auch die vom Kläger hervorgehobenen Forderungen auf Seiten 15 – 19 der Klageschrift seien nicht geeignet, eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu belegen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten auf Seite 15 – 20 der Klageerwiderung Bezug genommen. 14 Von einer Leistung des Schuldners könne auch nach dem nunmehr ergänzten Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden. Aus den vorgelegten Kontounterlagen ergäben sich weitere nicht vom Kläger erläuterte Buchungen, die nur der M GmbH & Co. KG zugerechnet werden könnten. Aus den vorgelegten Aktienkaufverträgen ergebe sich nicht, dass es sich um Vermögen des Schuldners – und nicht um solches der M GmbH & Co. KG - gehandelt habe. Außerdem habe die Beklagte zu 1) noch am Tag der Zahlung 9.500 Aktien der A & T AG im Wert von 155.481,97 € an die M GmbH & Co. KG übertragen (Blatt 96 der Beiakten). Auch daraus ergebe sich die fehlende Gläubigerbenachteiligung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die vom Kläger angefochtene Rechtshandlung. 19 Eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) liegt dann vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch dem Gläubiger der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert wird. Es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein. Hierbei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden (Andres/Leithaus, § 129 RZ 8 m.w.Nw.). 20 Zunächst steht nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 15.10.2008 fest, dass die vom Schuldner Ende 1998 veräußerten Aktien, deren Erlös dem Konto der M GmbH & Co. KG gutgeschrieben wurde, einem Depot entnommen wurden, welches auf den Namen der M GmbH & Co. KG lautete, also auch dem Vermögen der M GmbH & Co. KG zuzurechnen war. Es war also nicht – wie zunächst vorgetragen – so, dass der Schuldner ihm gehörende Aktien verkauft hat und sodann der Erlös einem Konto der M GmbH & Co. KG gutgeschrieben wurde. Bereits die veräußerten Aktien können daher nicht dem Vermögen des Schuldners zugeordnet werden. 21 Selbst wenn man mit dem Kläger unter Berücksichtigung der vorgelegten Aktien-kaufverträge und der Behauptung, die M GmbH & Co. KG habe die Aktien nur treuhänderisch gehalten, davon ausgeht, dass die auf das Konto der M GmbH & Co. KG bei der Sparkasse B Nr. ##### geflossene Zahlung in Höhe von 1.227.978,00 DM aus dem Vermögen des Schuldners stammt, sind damit die bestehenden Bedenken nicht ausgeräumt. Bereits das Oberlandesgericht Köln hat im Beschluss vom 01.10.2007 (15 O 296/05) dargelegt, dass die streitgegenständlichen 304.096,30 DM (= 155.481,96 €) das Aktivvermögen des späteren Insolvenzschuldners nicht verringert hat. Eine Benachteiligung durch Verkürzung der Aktivmasse muss gerade aus der Veräußerung, Auf- und Weggabe von Werten des massezugehörigen Schuldnervermögens folgen (BGH ZIP 1986, 452; OLG Köln, ZIP 2004, 2152; MünchKomm/Kirchhof, InsO, § 129 RZ 100). Die streitbefangene Zahlung wurde indes nicht von dem Schuldner sondern von der M GmbH & Co. KG erbracht. Hinzu kommt nunmehr die Tatsache, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln über die PKH-Beschwerde im Verfahren 15 O 296/05 nicht bekannt war: auch die Aktien, deren Erlös auf das Konto der M GmbH & Co. KG floss, waren nicht (mehr) dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen, sondern wurden in einem Depot der M GmbH & Co. KG verwahrt. Wie der Kläger unter diesen Umständen im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner an die der Beklagten zu 1) zugeflossenen Vermögenswerte hätte gelangen wollen, hat er nicht dargelegt. 22 So hat der Kläger nicht dargelegt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er als Insolvenzverwalter des Schuldners auf die im Aktiendepot der M GmbH & Co. KG verwahrten Aktien bzw. auf den auf einem Konto der M GmbH & Co. KG gutgeschriebenen Erlös aus den Aktienverkäufen hätte Zugriff nehmen können. Soweit der Kläger einen Treuhandvertrag behauptet, bleibt sein Vortrag ohne Substanz. Aus der Anlage K 60 geht lediglich hervor, dass der Schuldner als Geschäftsführer der M GmbH & Co. KG die Auslieferung der Aktien gegen das entsprechende Entgelt bei der Stadtsparkasse in Auftrag gegeben hat. Der Beweisantritt „Zeugnis des Schuldners“ reicht ohne entsprechenden Vortrag nicht aus, die Behauptungen des Klägers zu belegen, worauf bereits das Oberlandesgericht Köln hingewiesen hat. 23 Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die M GmbH & Co. KG mit dem Schuldner wirtschaftlich identisch ist (woran allerdings im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers auf Seiten 13 – 15 des Gutachtens im Verfahren 73 IN 478/02, Anlage 59, erhebliche Zweifel bestehen) und die Beteiligung an der M GmbH & Co. KG eine Art Sondervermögen des Schuldners darstellte, welches seinem uneingeschränkten Zugriff unterlag, gilt dies nicht zwangsläufig auch für den Insolvenzverwalter. Bei der M GmbH & Co. KG handelt es sich um eine eigene Rechtspersönlichkeit. Entsprechend sind im laufenden Insolvenzverfahren die Vermögenswerte der M GmbH & Co. KG gerade nicht einbezogen, sondern auf Seite 13 des Gutachtens (Blatt 97 der Akten) die sich aus der Beteiligung des Schuldners an der M GmbH & Co. KG ergebenden Vermögenswerte bewertet worden. Letztlich sollte das „Parken“ des Geldes auf einem Konto der M GmbH & Co. KG (möglicherweise schon die Übertragung der Aktien auf die M GmbH & Co. KG) gerade bewirken, dass ein Insolvenzverwalter keinen Zugriff haben sollte, sondern sich der Schuldner so die Möglichkeit offen hielt, ihm lästig werdende Forderungen zu begleichen, um so ein mögliches Insolvenzverfahren abzuwenden. 24 Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners – eine solche unterstellt – liegt damit nicht in der Zahlung an die Beklagte zu 1) sondern in der Verschiebung des Vermögenswertes aus dem Vermögen des Schuldners in das Vermögen der M GmbH & Co. KG. 25 Auch ist unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Gegebenheiten fraglich, ob der Konkursantrag der Beklagten zu 1) im Jahr 1998 ausreicht, um eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht – auch diese einmal für das Jahr 1998 unterstellt – zu begründen. Zwar hat die Beklagte zu 1) durch die Zahlung der 155.481,96 € nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2003 (BGHZ 157, 242 ff.) eine inkongruente Deckung erhalten, die in aller Regel auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO ein starkes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuld-ners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon begründet. Dieses Indiz fällt aber umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt. Da die Zahlung bereits ca. 4,5 Jahre vor der Insolvenzeröffnung erfolgte, kann der Inkongruenz der Zahlung schon auf Grund der dazwischen liegenden Zeitspanne kaum Bedeutung für die Feststellung der Kenntnis der Beklagten zu 1) hinsichtlich eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners beigemessen werden. Zudem erfolgte die Zahlung zu einem Zeitpunkt, als der Schuldner noch erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten tätigte, so z.B. kurze Zeit nach der Zahlung die N AG erwarb. Dies spricht gegen eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. 26 Der vorliegende Fall weist zudem eine Vielzahl von Besonderheiten auf, so dass die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 157, 242 ff.) nicht ohne weiteres auf diesen Fall übertragen werden kann. Neben dem zeitlichen Ablauf ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner vor der hier streitgegenständlichen Zahlung eine Vielzahl von Konkursanträgen durch Zahlung abgewendet hatte. Daher dürfte dieses Verhalten des Schuldners und die Hoffnung, dass der Schuldner nochmals entsprechend verfahre, die Motivation für die Stellung des Konkursantrages durch die Beklagte zu 1) gewesen sein. Auch bestehen im Hinblick auf die geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners insbesondere im Jahr 1999 erhebliche Zweifel an seiner Liquidität bzw. Zahlungsunfähigkeit bereits im Jahr 1998. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 29 Streitwert: 155.481,96 €