Urteil
90 O 35/08
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Rückforderung gezahlter Strom- und Gasentgelte muss der Kläger die einzelnen geltend gemachten Beträge konkret und nachvollziehbar darlegen.
• Fehlende oder widersprüchliche Aufschlüsselung der geforderten Beträge führt zur Abweisung der Klage.
• Eine Billigkeitsprüfung von Gaspreisanpassungen kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Kunde absehbar zu einem anderen Anbieter hätte wechseln können.
• Zur Prüfung von Strompreisen ist eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB nicht anzuwenden bzw. ausgeschlossen.
• Voraussetzungen für Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sind mangels begründeter Hauptforderung nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Klageabweisung wegen unzureichender Darlegung und Ausschluss der Billigkeitsprüfung • Zur Rückforderung gezahlter Strom- und Gasentgelte muss der Kläger die einzelnen geltend gemachten Beträge konkret und nachvollziehbar darlegen. • Fehlende oder widersprüchliche Aufschlüsselung der geforderten Beträge führt zur Abweisung der Klage. • Eine Billigkeitsprüfung von Gaspreisanpassungen kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Kunde absehbar zu einem anderen Anbieter hätte wechseln können. • Zur Prüfung von Strompreisen ist eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB nicht anzuwenden bzw. ausgeschlossen. • Voraussetzungen für Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sind mangels begründeter Hauptforderung nicht gegeben. Der Kläger verlangt Rückzahlung zu viel berechneter Strom- und Gasentgelte von der beklagten Energieversorgung. Er legte Abrechnungen für mehrere Zeiträume vor und rechnete Alternativbeträge vor, ohne die letztlich geltend gemachten Rückforderungsbeträge klar zuzuordnen. Das Gericht forderte Ergänzungen; der Kläger reichte einen nachgelassenen Schriftsatz ein, in dem er weitere Zahlen und eine Schlussrechnung nannte, die dem Gericht jedoch nicht vorlag. Die Beklagte hielt die Berechnungen für unklar und widersprüchlich. Zudem schloss der Kläger bei Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags Einwendungen gegen die Preisgestaltung nicht hinreichend aus, und es gab anschließende Tarifänderungen. Die Streitwertangabe beläuft sich auf 529,56 Euro. • Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger die beanspruchten Rückzahlungsbeträge nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar darlegte; selbst nach ergänzender Darlegung bleibt die Zuordnung und rechnerische Nachvollziehbarkeit unklar. • Für die Abrechnung vom 12.04.2005 konnte der geltend gemachte offene Betrag nicht nachvollzogen werden, sodass kein Anspruch besteht. • Bezüglich der Abrechnung vom 11.04.2006 sind die vom Kläger angegebenen Gutschriftsbeträge und behaupteten Kürzungen nicht nachvollziehbar; relevante Unterlagen wie eine Schlussrechnung wurden erst verspätet und nicht vollständig vorgelegt. • Die Vorträge des Klägers zu den Abrechnungen 2007 sind widersprüchlich und ergeben rechnerisch keinen nachvollziehbaren Forderungsbestand; behauptete Altforderungen wurden nicht belegt. • Teilweise ist die Klage auch unschlüssig, weil der Kläger bei Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags keinen Vorbehalt gegen die vereinbarten Tarife erklärte und nicht darlegte, dass er Tarifänderungen rechtzeitig beanstandet hat. • Ab dem ersten Quartal 2007 scheidet eine Billigkeitsprüfung der Gaspreise aus, da der Kläger jederzeit zu einem anderen Anbieter hätte wechseln können. • Eine Billigkeitsprüfung der Strompreise nach § 315 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, wie bereits in vorangegangener Rechtsprechung des Gerichts entschieden wurde. • Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Entscheidungspflichtend war das Fehlen einer konkretisierten, rechnerisch nachvollziehbaren Aufstellung der geltend gemachten Rückforderungsbeträge. Soweit der Kläger alternative Berechnungen vorgelegt hat, vermochten diese die geforderte Klarheit nicht herzustellen. Darüber hinaus stehen Teile der geltend gemachten Ansprüche einer Prüfung wegen fehlender rechtzeitiger Beanstandung bei Neuvertragsschluss und dem Ausschluss der Billigkeitskontrolle entgegen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht daher ebenfalls nicht.