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Urteil

2 O 263/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2009:0205.2O263.08.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger war auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 30. Januar 2008 – 92 L 8/08 – (Bl. 12 der hinzuverbundenen Akte 2 O 496/08) Zwangsverwalter der im Rubrum bezeichneten Grundstücke. Er hat die Beklagten auf Herausgabe von ihm in seiner Klageschrift vom 02. September 2008 näher bezeichneter Räume und als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von insgesamt 32.200,- € in Anspruch genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschriften jeweils vom 02. September 2008 (Bl. 9 ff GA und Bl. 7 ff der hinzuverbundenen Akte 2 O 496/08) sowie die Klageerweiterungsschrift vom 09. September 2008 (Bl. 17 f der hinzuverbundenen Akte 2 O 496/08) verwiesen. Mit Beschluss vom 09. Januar 2009 (Bl. 73 GA) hob das Amtsgericht Köln das Verfahren zur Zwangsverwaltung auf Antrag der einzigen dieses Verfahren betreibenden Gläubigerin, der Sparkasse L, auf. Zur mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 ist der ordnungsgemäß geladene Kläger zwar erschienen. Er hat sich jedoch wegen der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens und seiner – nach Auffassung beider Parteien – damit entfallenen Prozessführungsbefugnis daran gehindert gesehen, in der Sitzung zu verhandeln. Die Beklagten beantragen im Hinblick darauf, die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist danach trotz des Antrags der Beklagten auf Erlass eines Versäumnisurteils durch unechtes kontradiktorisches Versäumnisurteil abzuweisen (vgl. nur BGH NJW-RR 1986, 1041; OLG München OLGZ 88, 488; Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 330 Rdnr. 7). Obwohl der ordnungsgemäß geladene Kläger in der Sitzung nicht verhandelt hat und damit säumig geblieben ist, beruht das Urteil nicht auf seiner Säumnis, sondern auf dem unbehebbaren Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung. Nachdem das Verfahren zur Zwangsverwaltung durch das Amtsgericht aufgehoben worden ist, ist die Prozessführungsbefugnis des Klägers jedenfalls mit Erlass des Aufhebungsbeschlusses entfallen (vgl. BGHZ 155, 38 = NJW-RR 2003, 1419; NJW-RR 2006, 138; BGHZ 177, 218 = NJW 2008, 3067). Damit fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung. Die Klage ist damit jedenfalls mit dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses unzulässig geworden. Der Prozess wird nicht von der Schuldnerin, respektive der Eigentümerin der ursprünglich vom Kläger zwangsverwalteten Grundstücke fortgeführt. Die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens führt nicht zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes. Ob ein gewillkürter Parteiwechsel zulässig ist (bejahend, aber offen lassend BGHZ 155, 38, 45 = NJW-RR 2003, 1419, 1420), bedarf keiner Entscheidung. Die Schuldnerin, die (auch) durch den Beklagten zu 1. gesetzlich vertreten wird, hat sich nicht dazu entschlossen, in den Rechtsstreit an Stelle des Klägers einzutreten (vgl. BGHZ 155, 38, 45 = NJW-RR 2003, 1419, 1420). Das Verfahren ist schließlich auch nicht unterbrochen. Keiner der in §§ 239 ff ZPO geregelten Fälle liegt im Hinblick auf die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens vor (vgl. BGHZ 155, 38, 45 = NJW-RR 2003, 1419, 1420). Nachdem seine Prozessführungsbefugnis erst nach Rechtshängigkeit entfallen ist, hätte der Kläger die ihm auch kostenmäßig ungünstige Entscheidung dadurch verhindern können und im Ergebnis auch müssen, dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte (vgl. BGHZ 155, 38, 45 = NJW-RR 2003, 1419, 1420). Von dieser ihm durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgezeigten Möglichkeit hat er aber wegen seiner auf Rechtsirrtum beruhenden Auffassung abgesehen, durch den Wegfall seiner Prozessführungsbefugnis sei er an jedweder Erklärung in dem vorliegenden Rechtsstreit gehindert. Entgegen seiner Ansicht besteht für die Kammer auf Grund der von ihr erörterten prozessualen Begebenheiten kein Anlass, die Akte – mit den Worten des Klägers – als "Aktenleiche" fortzuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert : 68.050,- €