Urteil
5 O 355/06
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:0213.5O355.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag über eine sogenannte Fun-Arena. 3 Die T-Impuls-Finance and Lease GmbH (im folgenden: Firma T) betreibt eine Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand insbesondere der Abschluss von Leasingverträgen und von Forderungskaufverträgen ist. 4 Der Rat der Beklagten fasste am 20.11.2003 nach einer Vorlage vom 10.11.2003 (Anlage B 3, Bl. 30 des Anlagenheftes) einen Beschluss zum Erstellen einer Fun-Arena (Anlage B 5, Bl. 56 des Anlagenheftes). Bei der Fun-Arena handelt es sich um eine multifunktionale Freizeit-Sport-Anlage. Dem Beschluss lag ein Angebot der Firma L Spielgeräte, deren Inhaber Herr L war, zugrunde nebst einer Vermarktungsvereinbarung und Vereinbarungsbedingungen (Anlage B 4, Bl. 32 ff. des Anlagenheftes). In Ziffer 7. der Vereinbarungsbedingungen bezüglich der Vermarktung der Fun-Arena und Refinanzierung war vermerkt, dass Einigkeit darüber bestehe, dass der Beklagten durch die Errichtung, Refinanzierung und Rückabwicklung der Fun-Arena keine Kosten entstehen dürften. Herr L vermittelte in der Folgezeit den Abschluss des Leasingvertrages. 5 Am 11.12.2003 schloss die Beklagte als Leasingnehmerin mit der Firma M GmbH (im folgenden: Firma M) als Leasinggeberin einen Miet-/Leasingvertrag. Eine monatliche Leasingrate in Höhe von 3.398,80 € wurde vereinbart. Die Laufzeit betrug 72 Monate. Der Netto-Listenkaufpreis der Anlage betrug 180.000,-- € (Anlagen K 2, Bl. 5 des Anlagenheftes; B 6, Bl. 57 des Anlagenheftes). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Miet-/Leasingvertrag sahen in Ziffer 8. unter anderem ein Sonderkündigungsrecht der Beklagten vor (Bl. 58 des Anlagenheftes). Ebenfalls am 11.12.2003 gab die Beklagte eine Übernahmebestätigung ab. Darin bestätigte sie, dass die Fun-Arena durch die Firma L Spielgeräte geliefert worden sei; die Beklagte bat um Bezahlung der Rechnung des Lieferanten (Anlage K 7, Bl. 12 des Anlagenheftes). Tatsächlich wurde die Fun-Arena jedoch nie an die Beklagte geliefert. 6 Unter dem 09.01.2004 bestätigte die Firma M die Annahme des Vertrages und nahm eine Abrechnung vor. Sie fügte dem Schreiben Allgemeine Geschäftsbedingungen – Leasing Allgemeine Mietbedingungen (Anlage K 3, Bl. 6, 7 des Anlagenheftes) bei. 7 Danach begann die Beklagte vereinbarungsgemäß mit der Zahlung der Leasingraten. Die Zahlungen erfolgten bis November 2004. Die Firma M zahlte den Kaufpreis an die Firma L aus. 8 Zwischen der Firma M und der Firma T wurde eine Refinanzierungs-vereinbarung geschlossen. Die Firma M trat ihre Forderungen, Rechte und Ansprüche aus dem Miet-/Leasingvertrag mit der Beklagten sicherungshalber an die Firma T ab. Die Firma T teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2004 (Anlage K 4, Bl. 8 des Anlagenheftes) mit. Sie bat um Bestätigung, dass keine schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden getroffen worden seien. Die Beklagte unterzeichnete dies am 18.02.2004 (Anlage K 5, Bl. 10 des Anlagenheftes). Über Herrn L gelangte diese Bestätigung an die Firma T. Die Beklagte unterzeichnete auch ein Schreiben der Firma T vom 16.02.2004 (Anlage K 6, Bl. 11 des Anlagenheftes). Auch dieses Schreiben gelangte an die Firma T. Ob Herr L Fälschungen an der Bestätigung des Einlagerungsortes vornahm, ist streitig. 9 Mit Schreiben vom 28.01.2005 (Anlage B 1, Bl. 28 des Anlagenheftes) erklärte die Beklagte die Anfechtung sämtlicher Verträge, insbesondere des Miet-/Leasingvertrages vom 11.12.2003, wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Firma M. Mit Schreiben vom 07.02.2005 (Anlage B 2, Bl. 28 des Anlagenheftes) erklärte sie die Anfechtung der Kündigung des Leasingvertrages auch gegenüber der Firma T. 10 Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Herrn L am 28.11.2005 wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Leasingverträgen von Fun-Arenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten 3 KLs 803 Js 24320/2005 -. Die Firma L Spielgeräte ist zahlungsunfähig. 11 Den danach entstandenen Schaden beziffert die Klägerin mit 155.704,48 €. Sie verlangt ihn im vorliegenden Rechtsstreit nach einer Abtretung der Firma T. 12 Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte sei zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, da sie die Übernahme des Leasingobjektes – insoweit unstreitig – bestätigt habe, obwohl die Fun-Arena nicht übergeben worden sei. Zwischen der Beklagten und der Firma M sei ein Leasingvertrag zustande gekommen, in welchem wirksam ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma M einbezogen worden seien; andere Geschäftsbedingungen seien zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden. Auch eine angebliche Vermarktungsvereinbarung sei nicht wirksam vereinbart worden. Spätestens durch die Einverständniserklärung der Beklagten vom 18.02.2004 gegenüber der Firma T scheide eine Einbeziehung von Geschäftsbedingungen der Firma L aus. Eine unklare Vertragslage oder gar ein etwaiger Dissens sei nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Dies bestätigten auch die – unstreitig erfolgten – monatlichen Zahlungen der Leasingraten durch die Beklagte. 13 Herr L sei zwar im Hinblick auf den Abschluss des Leasingvertrages, nicht jedoch im Hinblick auf den Abschluss der Vermarktungsvereinbarung Erfüllungsgehilfe der Firma M gewesen. Vielmehr sei Herr L als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen, was deren entscheidende Erklärungen betreffe. 14 Wirklicher Hintergrund für den Versuch der Beklagten, aus dem Leasingvertrag auszusteigen, sei die Tatsache, dass die Gemeinde keinen geeigneten Standort für die Fun-Arena habe finden können und daher das Objekt habe aufgeben müssen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte zu verurteilen, an sie 155.704,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2005 zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte ist der Meinung, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. 20 Zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und ihr, der Beklagten, sei bereits kein wirksamer Leasingvertrag zustande gekommen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Firma M das Angebot zum Abschluss eines Vertrages, wie es von ihr, der Beklagten, abgegeben worden sei, angenommen oder auch nur annehmen wollen. Der von ihrer Bürgermeisterin unterzeichnete Vertrag habe sich nämlich darauf bezogen, dass ihr mit dem Abschluss des Vertrages keine Kosten hätten entstehen sollen. 21 Die Firma M habe sich die Machenschaften von Herrn L zurechnen zu lassen. Dieser sei als deren Erfüllungsgehilfe oder jedenfalls als Bote anzusehen. Die Firma M habe nämlich geduldet, dass die Firma L Spielgeräte mit dem Aufdruck "Kooperationsverbund mit M GmbH" den Eindruck habe erwecken können, sie sei berechtigt, für die Firma M zu handeln. So habe Herr L sich das bereits von der Bürgermeisterin unterschriebene Schreiben vom 18.02.2004 beschafft und an die Firma T übersandt, obwohl das Schreiben nicht habe abgesandt werden sollen. Herr L habe auch bei ihrem Schreiben vom 16.02.2004 eine Fälschung vorgenommen, indem er den Zusatz "geliefert an städtischen Bauhof/Feuerwehr, I-Straße 28" eingefügt habe. 22 Die Übernahmebestätigung sei seinerzeit von Herrn L als notwendige Formangelegenheit im Zusammenhang mit der Einlagerung bezeichnet worden. 23 Danach stelle sich das Geltendmachen der streitgegenständlichen Forderung jedenfalls als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Ihr stehe nämlich ein Anspruch aus culpa in contrahendo dahingehend zu, so gestellt zu werden, als wenn der Leasingvertrag nicht vereinbart worden wäre. 24 Die Beklagte bestreitet den Schaden der Höhe nach. Die Klageforderung sei nicht nachvollziehbar. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 26 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 27 Die Klage ist unbegründet 28 Der Klägerin steht kein Anspruch aus abgetretenem Recht der Firma T gegenüber der Beklagten in Höhe von 155.704,48 € zu. 29 Der Firma M als Leasinggeberin steht kein – an die Firma T abgetretener – Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Abgabe einer unrichtigen Übernahme-/Abnahmebestätigung gegenüber der Beklagten gemäß §§ 311 Abs. 1, 535, 280, 278 BGB zu. Zwar kann eine unrichtige Übernahmebestätigung, die der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber abgibt, obgleich ihm das Leasingobjekt nicht übergeben worden ist, einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers auslösen, wenn dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten auszahlt und einen Anspruch diesem gegenüber wegen Zahlungsunfähigkeit nicht realisieren kann. Eine solche falsche Abnahmeerklärung des Leasingnehmers bedeutet nämlich eine vertragliche Nebenpflichtverletzung gegenüber dem Leasinggeber. Insofern tritt der Lieferant auch nicht als Erfüllungsgehilfe, sondern als Vertragsgegner des Leasinggebers in Erscheinung. Der Leasinggeber muss sich grundsätzlich das Wissen des Lieferanten um eine nicht erfolgte Lieferung auch nicht entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Ansonsten liefe die mit der Übernahmebestätigung bezweckte, für die leasingtypische Vertragsabwicklung unverzichtbare Kontrolle des Lieferverhaltens des Lieferanten leer (BGH, NJW 2005, 365). 30 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch ihre Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten, so dass das Leasinggeschäft gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. 31 Die Beklagte ist durch den Lieferanten L arglistig über den Inhalt des Leasinggeschäftes getäuscht worden. Nach den von den Parteien vorgelegten Vertragsunterlagen ist neben dem Abschluss des Leasingvertrages auch eine Vermarktungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Lieferanten L geschlossen worden. Danach stellte sich das Gesamtgeschäft für die Beklagte so dar, dass es für diese kostenneutral sein sollte. Dies wurde unter anderem dadurch sichergestellt, dass in den der Beklagten vom Lieferanten L übergebenen "Vereinbarungsbedingungen b) Vermarktung der Fun-Arena und Refinanzierung" unter Ziffer 7. aufgeführt war, dass Einigkeit darüber bestehe, dass der Beklagten durch die Errichtung, Refinanzierung und Rückabwicklung der Fun-Arena keine Kosten entstehen dürften. Dementsprechend war in den "Vereinbarungs-bedingungen a) "unter Ziffer 7. b) ein fristloses Kündigungsrecht vorgesehen, wenn im Zusammenhang mit der Vermarktungsvereinbarung ein Zahlungsverzug eintrat. Leasingvertrag und Vermarktungsvereinbarung stellten daher ein einheitliches Geschäft dar, das für die Beklagte ein sogenanntes Nullsummengeschäft sein sollte. Aufgrund ihres inneren Zusammenhangs liegen dagegen nicht zwei völlig getrennte Verträge vor. Daher ist die Entscheidung des BGH, CR 1995, 527, in der es um die Erfüllung von zwei getrennten Verträgen ging, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar. Dementsprechend war auch der Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 20.11.2003 auf das Erstellen einer Fun-Arena ausgerichtet und auf "einen Vertragsabschluss mit der Firma L. Aus der Vorlage an den Stadtrat vom 10.11.2003 ergibt sich ausdrücklich, dass der Beklagten durch das Erstellen der Fun-Arena keine Kosten entstehen sollten, da die Leasingraten von den garantierten Werbeeinnahmen abgedeckt werden sollten. 32 Der Lieferant L war auch Erfüllungsgehilfe der Firma M als Leasinggeberin im Rahmen der Vertragsverhandlungen. Als solcher war er nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1989, 287). Das Verhalten von Herrn L bezog sich dabei sowohl auf den Abschluss des Leasingvertrages als auch auf den Abschluss der Vermarktungsvereinbarung. Beide standen nämlich in einem untrennbaren Zusammenhang und dienten der Errichtung der Fun-Arena. 33 Die Bestätigung der Beklagten vom 18.02.2004 gegenüber der Firma T, wonach zu dem Miet-/Leasingvertrag zwischen der Firma M und der Beklagten keine schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden getroffen worden seien, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Erklärung sollte nach dem Willen der Beklagten nämlich nicht an die Firma T weitergeleitet werden. Herr L hat dies absprachewidrig trotzdem getan. Auch dieses Verhalten müssen sich die Firmen T und M zurechnen lassen. Daher kommt es auf die Bestätigung des Einlagerungsortes im Schreiben der Beklagten vom 16.02.2004 nicht mehr an. 34 Die Beklagte hat auch die Anfechtungserklärung binnen Jahresfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB abgegeben. Der Leasingvertrag datiert vom 11.12.2003; die Anfechtungserklärungen stammen vom 28.01.2005 und 07.02.2005. Kenntnis von der Täuschung durch den Lieferanten L hatte die Beklagte jedoch nicht vor dem 07.02.2004. 35 Ob ein Anspruch der Klägerin bereits deshalb ausscheidet, weil kein wirksamer Leasingvertrag zwischen der Firma M zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Insofern spricht vieles dafür, dass der Lieferant L jedenfalls als Bote der Firma M als Leasinggeberin anzusehen ist. Dieser hat jedoch Erklärungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag bewusst unrichtig übermittelt und eigenmächtig andere Vertragsbedingungen als die der Firma M gegenüber der Beklagten vorgelegt. Bei einem solchen Verhalten eines Boten sind die Regeln über die vollmachtlose Vertretung gemäß den §§ 177 ff. BGB entsprechend anzuwenden (OLG Nürnberg, 1 U 319/06, Urteil vom 26.04.2006). Eine Genehmigung der Vertragsbedingungen der Firma M durch die Beklagte ist indes nicht erfolgt. Vielmehr ist deren Anfechtungserklärung als Erklärung eines Widerrufs gemäß § 178 Satz 1 BGB zu deuten. 36 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma M scheidet danach aus. 37 Ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma T kommt ebenfalls nicht in Betracht. 38 Das Geltendmachen der Klageforderung ist nach § 142 BGB unzulässig, da es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 242, Rdnr. 50). Dies ist hier der Fall. Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis vom Verhalten des Lieferanten L bei der Anbahnung des Leasingvertrages hatte, muss sie sich dessen Verhalten nach § 278 BGB zurechnen lassen, wie zuvor ausgeführt worden ist. Aufgrund der arglistigen Täuschung des Lieferanten L scheiden Ansprüche gegenüber der Beklagten aus. 39 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 23.01.2007 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 40 Nach dem Vorgesagten stehen der Klägerin auch keine Ansprüche aus § 823 BGB oder §§ 311 Abs. 2, 535, 280, 278 BGB zu. 41 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 42 Streitwert: 155.704,48 €.