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Urteil

23 O 93/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2009:0318.23O93.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.02.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.02.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Verfügungskläger, von Beruf selbstständiger Rechtsanwalt, unterhält bei der Verfügungsbeklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif GT2/204,52 €. Dem Vertrag liegen die aus den Akten ersichtlichen AVB-G T sowie die Tarifbedingungen des Tarifs GT 2 zugrunde. Der Verfügungskläger ist seit dem 10.03.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Er leidet an einer dilatativen Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter LV-Funktion. Seit dem 04.04.2006 steht er auf der Transplantationsliste der Organspendezentrale Eurotransplant in Leiden. Im Jahr 2007 war der Verfügungskläger eine gewisse Zeit dringlich gemeldet, nach einer erfolgten Stabilisierung wurde der Verfügungskläger jedoch auf die normale Warteliste gesetzt. Die durchschnittliche Wartezeit auf ein Spenderherz auf der normalen Warteliste hat sich nach Auskunft des Herz- und Diabeteszentrums NRW vom 23.04.2008 in den letzten Jahren deutlich verlängert, so dass relativ genaue zeitliche Vorgaben nicht gegeben werden können, da die Identifikation eines geeigneten Spenderherzens zu ganz großen Anteilen nach dem Zufallsprinzip verläuft. Nach weiterer Auskunft des Herz- und Diabeteszentrums NRW vom 07.01.2009 beträgt die Wartezeit 3 bis 4 Jahre, so dass im Falle des Verfügungsklägers frühestens im Jahre 2009 oder 2010 mit einer Transplantation zu rechnen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Auskünfte Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte ließ den Verfügungskläger mehrfach vertrauensärztlich begutachten. Der beratende Mediziner Dr. I kam am 18.11.2008 zu dem Ergebnis, dass der Verfügungskläger berufsunfähig sei. Sein kardialer Zustand sei bestenfalls stabil. Eine Besserung sei – insoweit unstreitig – nur durch eine Herztransplantation zu erwarten, die nicht absehbar sei. Die Verfügungsbeklagte teilte dem Verfügungskläger daraufhin mit Schreiben vom 19.11.2008 mit, dass die Versicherung zum 18.11.2008 ende, und bot ihm die Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung an. Der Verfügungskläger behauptet, er sei auch über den 17.11.2008 hinaus arbeitsunfähig. Er bestreitet, berufsunfähig zu sein und verweist insoweit auf die von ihm avisierte Herztransplantation, die für das Jahr 2009 bzw. Anfang 2010 zu erwarten sei. Er ist der Auffassung, die Aussicht auf eine Herztransplantation mit anschließender Besserung seiner Beschwerden schließe das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit aus. Der Verfügungskläger behauptet weiterhin, auf die Fortzahlung des Krankentagegeldes existenziell angewiesen zu sein. Der Verfügungskläger beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, an den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichzeitig eingereichten Hauptsacheverfahrens ein Krankentagegeld in Höhe von 204,523 € kalendertäglich zu zahlen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund vorlägen. Sie beruft sich auf eine am 18.11.2008 eingetretene Berufsunfähigkeit des Verfügungsklägers. Weder sei absehbar, wann es zu einer Herztransplantation bei dem Verfügungskläger kommen werde, noch sei absehbar, wann der Verfügungsklägers nach einer etwaigen Herztransplantation wieder zu 50 % arbeitsfähig sein werde. Hilfsweise bestreitet die Verfügungsbeklagte die Arbeitsunfähigkeit des Verfügungsklägers über den 17.11.2008 hinaus. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes bestreitet die Verfügungsbeklagte das Vorliegen einer existentiellen Notlage. Sie verweist den Verfügungskläger auf das Zurückgreifen auf Rücklagen, die Aufnahme eines Darlehens und die Inanspruchnahme von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. staatlichen Sozialleistungen. Sie ist im übrigen der Auffassung, dass die im Verfügungsverfahren zuzubilligenden Leistungen einen vom Gericht zu berechnenden Notbedarf nicht übersteigen dürften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft machen können, § 294 ZPO. In der Sache begehrt der Verfügungskläger eine Leistungsverfügung. Eine solche kann unter engen Voraussetzungen dann erlassen werden, wenn die einstweilige Verfügung notwendig ist, um eine existentielle Notlage abzuwenden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2005 – 5 U 144/05). An die Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind bei Leistungsverfügungen hohe Anforderungen zu stellen. Unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen hat der Verfügungskläger den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft machen können, § 294 ZPO. Er hat zwar glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und der Verfügungsbeklagten ein Krankentagegeldversicherungsvertrag besteht. Auch die von ihm behauptete derzeitige Arbeitsunfähigkeit ist durch die vorgelegten ärztlichen Berichte und die Natur der bei dem Verfügungskläger vorliegenden Erkrankung glaubhaft gemacht. Nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist dagegen, dass die Leistungspflicht der Beklagten über den 18.11.2008 fortdauert. Die Verfügungsbeklagte beruft sich auf den als Anlage B 8 vorgelegten medizinischen Befund ihres beratenden Mediziners vom 18.11.2008, nach der der Verfügungskläger seit diesem Zeitpunkt berufsunfähig ist. Die von diesem getroffene Prognose, die er in der als Anlage B 12 vorgelegten ausführlichen Stellungnahme weiter erläutert hat, erscheint der Kammer in sich stimmig, plausibel und nachvollziehbar, so dass nach Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die dort getroffene Einschätzung unzutreffend ist. Die vom Verfügungskläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Einwendungen sind aus Sicht der Kammer nicht geeignet, die Prognose zu erschüttern. Berufsunfähigkeit liegt nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Auf nicht absehbare Zeit meint insoweit einen Zeitraum von 3 Jahren. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Kammer maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger bereits seit dem 10.03.2005 arbeitsunfähig ist. Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang ist auch nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers von diversen Unwägbarkeiten abhängig. Zum einen muss der kardiale Zustand des Verfügungsklägers bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Spenderherz zur Verfügung stehen wird, so stabil bleiben, dass die Durchführung einer Herztransplantation möglich ist. Weiterhin ist erforderlich, dass ein geeignetes Spenderherz gefunden wird. Insoweit erscheint der Kammer die Wartezeit nicht sicher zeitlich eingrenzbar. Zwar beruft sich der Verfügungskläger darauf, die Wartezeit betrage durchschnittlich 3 bis 4 Jahre, so dass Ende 2009/Anfang 2010 mit einer Transplantation zu rechnen sei, sicher ist dies jedoch nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Auskunft des Herz- und Diabeteszentrums NRW vom 23.04.2008, dass sich die Wartezeit in den letzten Jahren deutlich verlängert hat, so dass relativ genaue zeitliche Vorgaben nicht gegeben werden können, da die Identifikation eines geeigneten Spenderherzens zu ganz großen Anteilen nach dem Zufallsprinzip verläuft. Die von dem Herz- und Diabeteszentrum NRW in der weiteren Auskunft genannten durchschnittliche Wartezeit von 3 bis 4 Jahren kann daher nach den eigenen Auskünften des Herz- und Diabeteszentrums NRW nur als vager Anhaltspunkt gesehen werden, da sie eine rein statistische Angabe der Wartezeit darstellt, die die besonderen Umstände des Einzelfalles unberücksichtigt lässt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es durchaus sein kann, dass relativ kurzfristig ein Spenderherz zur Verfügung steht, es aber andererseits auch sein kann, dass sich die Wartezeit in der Zukunft weiter verlängert. Es kommt hinzu, dass selbst wenn in absehbarer Zeit ein Spenderherz zur Verfügung stehen sollte, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit weiter abhängig ist von der erfolgreichen Durchführung der Transplantationsoperation, die auch nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers nicht unerhebliche Risiken birgt. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist darüber hinaus davon abhängig, dass der Körper des Verfügungsklägers das Spenderherz nicht abstößt und es auch sonst zu keinen weiteren gravierenden Komplikationen kommt, die den Erfolg der Transplantation in Frage stellen. Weiterhin wird der Verfügungskläger unzweifelhaft auch bei erfolgreicher Transplantation und Ausbleiben von Komplikationen nicht am Tag nach der Transplantationsoperation wieder zu 50 % oder mehr in seinem Beruf als selbstständiger Rechtsanwalt arbeitsfähig sein. Erforderlich werden wird eine Nachbehandlung des Verfügungsklägers sowie eine entsprechende Rehabilitationsbehandlung. Auch insoweit ist derzeit gänzlich unklar und nicht absehbar, über welchen Zeitraum sich diese Behandlung erstrecken wird. Soweit der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung die Hoffnung zum Ausdruck gebracht hat, die anschließende Behandlung werde allenfalls einen Zeitraum von 3 bis 4 Monaten in Anspruch nehmen, ist dieser Zeitraum zum einen nicht glaubhaft gemacht und ergibt sich auch aus keiner der vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Zum anderen können aus Sicht der Kammer valide Aussagen zur Behandlungsdauer zum jetzigen Zeitpunkt nicht getätigt werden. Denn die Dauer der Behandlung wird ausschließlich von dem – zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbaren – individuellen Heilungsverlauf beim Verfügungskläger abhängig sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Unwägbarkeiten spricht aus Sicht der Kammer mehr für die von dem beratenden Mediziner der Verfügungsbeklagten am 18.11.2008 getroffene Einschätzung, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verfügungsklägers sei in einem Zeitraum von 3 Jahren nicht absehbar, als dagegen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 74.649,80 € (365 Tage x 204,52 €)