OffeneUrteileSuche
Urteil

24 O 21/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:0522.24O21.09.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2.304,47 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2008 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 12 %. 3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Beklagte interessierte sich für einen Volvo V 70. Im Januar 2007 beantragte er bei der Klägerin (einer Leasingbank) den Abschluss eines Leasingvertrages über einen solchen Pkw und unterschrieb unter dem Datum 05.01.2007 einen "Leasingvertrag mit Kilomteterabrechnung". Diese Urkunde wurde dem Beklagten auch sogleich ausgehändigt. Teil dieses "Leasingvertrages" war eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. hieß (Anlage K 1, Bl. 70 GA; auf die Einzelheiten der Belehrung wird im Übrigen Bezug genommen): 3 Die Frist beginnt an dem Tag, welcher der Mitteilung dieser Belehrung und der Bereitstellung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Leasingantrages oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Leasingantrages an Sie folgt. 4 Als seine Wohnadresse hatte der Beklagte in dem "Leasingvertrag" C-Weg in M angegeben. Eine Gegenzeichnung durch die Klägerin erfolgte - zunächst - nicht. 5 Im Mai 2007 wies der Beklagte das Autohaus N, das den Volvo später liefern würde, auf eine Adressänderung seinerseits hin. Er wohne jetzt in der G-Straße in A-X. Diese Adresse teilte der Beklagte der Klägerin per Fax auch am 30.07.2007 mit (Anlage K 8, Bl. 108 GA). 6 Am 11.06.2007 zeichnete die Klägerin den "Leasingvertrag" schließlich gegen (unter Anwendung der AGB Volvo, Bl. 71 ff. GA). Der Vertrag sollte über einen Zeitraum von 60 Monaten laufen. Die monatliche Leasingrate betrug vereinbarungsgemäß Euro 528,30. 7 Der Beklagte erhielt das Fahrzeug im Juni 2007. Er zahlte keine monatliche Leasingrate. Im Zeitraum Juni 2007 bis einschließlich August 2007 entstand ein Defizit von Euro 2.026,04 (eingerechnet Rücklastschriften und Verzugskosten, Bl. 66 GA). 8 Mit Schreiben vom 29.08.2007, adressiert an den Beklagten unter der Anschrift in A-X, erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Leasingvertrages. Unter derselben Anschrift verfasste sie auch eine Schadensersatzrechnung vom 10.10.2007 (Anlage K 5, Bl. 80 GA). Ob die Klägerin diese Schreiben versandte und ob diese beim Beklagten zugegangen sind, ist zwischen den Parteien streitig. 9 Jedenfalls brachte die damalige Freundin des Beklagten, die Zeugin L, den Volvo auf Geheiß des Beklagten an die Klägerin zurück. Der Tachostand des Volvos betrug zu diesem Zeitpunkt 8.837 km (Anlage K 3, Bl. 77 GA). Die Klägerin ließ den Wagen unmittelbar nach Rückgabe, nämlich am 31.08.2007, durch einen Sachverständigen schätzen, der eine – unstreitige – Wertminderung von Euro 252,00 ermittelte (auf die Einzelheiten des Gutachtens, Anlage K 3, Bl. 77 f. GA, wird verwiesen). Die Klägerin veräußerte den Volvo einige Zeit später für Euro 21.000,00 (Neupreis: Euro 39.035,05 netto, Euro 46.451,71 brutto). 10 Sie rechnet jetzt gegenüber dem Beklagten ab (siehe Bl. 67 GA). 11 Der Beklagte hat im Laufe dieses Verfahrens die Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Leasingvertrages widerrufen. 12 Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den Beklagten in der rechtlich gebotenen Weise auf das ihm zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Frist für die Erklärung des Widerrufs habe am 05.01.2007, dem Tag der Übergabe des Auftragsangebots an den Beklagten, zu Laufen begonnen und sei 14 Tage später abgelaufen. In der Rückgabe des Fahrzeugs durch die damalige Freundin des Beklagten sei zudem ein Aufhebungsvertrag zu sehen. Schadensersatzansprüche stünden ihr, der Klägerin, daher ohne weiteres zu, da der Beklagte durch die – nicht streitige - Unterlassung, auch nur eine einzige Rate zu zahlen, eine Pflichtverletzung begangen habe. Ein jetzt ausgesprochener Widerruf des Leasingvertrages durch den Beklagten gehe damit ins Leere. Zudem behauptet die Klägerin, Kündigungsschreiben und Mahnschreiben auch versandt zu haben. Sollte das Widerrufsrecht tatsächlich erloschen sein, könne sie jedenfalls Wertersatzansprüche geltend machen. Denn insofern sei die Belehrung des Beklagten jedenfalls richtig. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 19.273,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2007 zzgl. Anwaltskosten in Höhe von Euro 1.023,16 zu zahlen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte bestreitet Zugang und Versand des Kündigungsschreibens und des Mahnschreibens vom 10.10.2007. Er meint, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Das Widerrufsrecht sei daher zu keinem Zeitpunkt erloschen, auch nicht durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, so denn ein solcher in der Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin zu sehen sei, wovon er allerdings nicht ausgehe, da mit der Rückgabe nur bezweckt gewesen sei, Ansprüche der Klägerin abzuwehren. Wertersatzansprüche gemäß §§ 357 Abs. 3, 346 Abs. 2 BGB – so seine Auffassung – könne die Klägerin auch nicht geltend machen, da schließlich die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, was auch auf die Pflicht zum Wertersatz durchschlage. Der Beklagte bestreitet zudem, dass die Klägerin ihren anwaltlichen Vertreter außergerichtlich vergütet hat mit Nichtwissen. 18 Auf den gesamten Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2009 (Bl. 153 GA) wird verwiesen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist lediglich in Höhe des tenorierten Betrages begründet. 21 Zwischen den Parteien ist ein Leasingvertrag hinsichtlich eines Volvo V 70 2,4 D zustande gekommen. Dieser Vertrag ist durch Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien zwar beendet worden. Allerdings hat diese Vereinbarung keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen des geschlossenen Leasingvertrages nehmen können. Ein solcher Einfluss (Umkehr in ein Rückgewährschuldverhältnis) konnte erst der durch den Beklagten vorgenommenen Widerruf des (beendeten) Leasingvertrages erfolgen, der noch möglich war, da die Klägerin den Beklagten nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt hat. Der Klägerin stehen daher nur Wertersatzansprüche wegen Verschlechterung des Volvos gemäß § 357 Abs. 3 BGB zu. 22 Im Einzelnen: 23 Die Parteien haben unter dem 05.01.2007/11.06.2007 einen Leasingvertrag über besagten Volvo mit Widerrufsbelehrung geschlossen (Anlage K 1, Bl. 70 GA). Der Beklagte zahlte die ersten drei Raten (Juni – August 2007) nicht. Ob die von der Klägerin sodann mit Schreiben vom 29.08.2007 erklärte Kündigung den Vertrag beendet hat, kann letztlich dahinstehen, da der Vertrag jedenfalls beendet worden ist (dazu sogleich). Hinsichtlich der Kündigungserklärung hat die Klägerin behauptet, diese an die Adresse des Beklagten in ####1 A-X gesandt zu haben. Der Beklagte hat den Zugang der Kündigungserklärung bestritten. Die Klägerin will das Schreiben mit einfacher Post versandt haben. Es ist anerkannt, dass es weder Beweis noch Anscheinsbeweis dafür gibt, dass eine zur Post gegebene Sendung auch beim Empfänger angekommen ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, § 130 Rn. 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Klägerin hat Beweis angeboten für den Zugang des Kündigungsschreibens durch Parteivernehmung des Beklagten. Zwar ist dieser Beweisantritt zulässig; nachzugehen war ihm aber nicht, weil der Leasingvertrag jedenfalls beendet worden ist. 24 Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Beklagte nun unter der Adresse in A-X zum Zeitpunkt der streitigen Versendung des Kündigungsschreibens gewohnt hat oder nicht (allerdings hatte der Beklagte erst im Mai 2007 gegenüber dem Lieferanten des Volvo, der Firma N, angegeben, er wohne eben unter dieser Adresse – Anlage K 8, Bl. 108 GA –). 25 Denn der Beklagte hat den Volvo durch seine damalige Freundin, die Zeugin L, an die Klägerin Ende August 2007 zurückbringen lassen (also auch in ganz unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung). Durch die Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin auf sein, des Beklagten, Geheiß, hat dieser – entgegen der nun kundgemachten Auffassung – zum Ausdruck gebracht, nicht mehr länger an dem Leasingvertrag festhalten zu wollen. In der Entgegennahme des Fahrzeugs durch die Klägerin hat diese zum Ausdruck gebracht, dass sie gleichermaßen kein Interesse an der Fortsetzung des Vertrages (mehr) hat. Die Parteien haben sich daher – insofern einvernehmlich – auf die Beendigung des Leasingvertrages geeinigt. 26 Trotz des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages hat der Beklagte den Leasingvertrag noch wirksam widerrufen können, wobei der Widerruf zu einer Unwirksamkeit desselben und zur Umkehr in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt hat. 27 Die Widerrufsbelehrung in dem Leasingvertrag war – worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat – unwirksam. Wörtlich hieß es in der Belehrung u.a. (Anlage K 1, Bl. 70 GA): 28 Sie können Ihr Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache wiederrufen. Die Frist beginnt an dem Tag, welcher der Mitteilung dieser Belehrung und der Bereitstellung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Leasingantrages oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Leasingantrages an Sie folgt. 29 Diese Widerrufsbelehrung ist – worauf der Beklagte mit Recht hinweist – unwirksam. Denn sie knüpft nicht zwingend am Vertragsschluss an, sondern setzt die Frist bereits (auch) dann in Gang, wenn "nur" ein schriftlicher Leasingantrag ausgehändigt wird. Dann aber ist es – wie es nach Auffassung der Klägerin auch in der vorliegenden Konstellation tatsächlich gewesen sein soll – möglich, dass das Widerrufsrecht bereits (durch Fristablauf) erloschen ist, wenn es (später) zum Vertragsabschluss kommt (so ausdrücklich für §§ 312, 355 BGB OLG Karlsruhe, 09.05.2006 – 8 U 12/06 –, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen; Palandt-Grünberger, BGB, 68. Auflage, § 355 Rn. 12). Zu Recht weist das OLG Karlsruhe a.a.O. auch darauf hin, dass es sich bei dem in § 355 BGB normierten Widerrufsrecht um ein modifiziertes Rücktrittsrecht handelt, was schon aus der Verortung in Titel 5 des zweiten Buches des BGB deutlich wird, wo u.a. auch der Rücktritt geregelt ist, der – woran Zweifel nicht bestehen – einen wirksam geschlossenen Vertrag voraussetzt. Aber auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten macht es Sinn, die Frist für den Ablauf des Rechts zur Erklärung des Widerrufs erst dann in Gang zu setzen, wenn der Vertrag auch tatsächlich geschlossen ist. Denn der Verbraucher wird erst in diesem Zeitpunkt mit den Konsequenzen des Vertragsschlusses konfrontiert, da es erst dann zum Austausch der geschuldeten Leistungen kommt und – regelmäßig – nicht vor Vertragsschluss. Grundsätzlich wird sich der Verbraucher erst zu diesem Zeitpunkt darüber Gedanken machen, ob er den Vertrag durchführen will oder eben nicht. Ist in diesem Zeitpunkt das Widerrufsrecht aber bereits erloschen, nimmt der Unternehmer dem Verbraucher eben diese mit der Einräumung des Widerrufsrechts gerade verknüpfte – rechtlich schutzwürdige – Überlegungszeit. 30 Rechtsfolge der nicht ordnungsgemäßen Belehrung ist - § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB -, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt. Der Beklagte konnte daher auch noch im laufenden Prozess den Vertragsschluss widerrufen. Dem steht nicht entgegen, dass der Leasingvertrag bereits vor Ausübung des nicht erloschenen Widerrufsrechts durch Aufhebungsvereinbarung beendet worden ist. Denn der Aufhebungsvertrag vermochte den Leasingvertrag nur mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. Hingegen führt der Widerruf dazu, dass der Leasingvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wird, also nicht – wie durch den Aufhebungsvertrag – nur für die Zukunft unwirksam wird und alle in der Vergangenheit erbrachten Leistungen unberührt lässt. Trotz Beendigung des Vertrages ging also der Widerruf des Beklagten nicht ins Leere, sondern vermochte die Rechtsfolgen aus dem einmal geschlossenen Leasingvertrag zu beseitigen. 31 Der Beklagte schuldet daher nur Wertersatz für die Verschlechterung des Volvo V 70, wie sich aus § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Beklagte ist durch die Klägerin "spätestens" bei Vertragsschluss, hier nämlich schon bei Übergabe des von ihr, der Klägerin, noch nicht unterzeichneten "Leasingvertrages" am 05.01.2007, schriftlich darüber informiert worden, dass er, der Beklagte für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Volvo entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten hat. Die Belehrung entspricht jedenfalls insoweit dem Muster zu Anlage 2 BGB-InfoV 14 und ist daher ausreichend. Dass die Belehrung – siehe oben – insofern fehlerhaft gewesen ist, als sie die Frist zum Ablauf der Ausübung des Widerrufsrechts nicht an den Vertragsschluss, sondern an einen früheren Zeitpunkt geknüpft hat, spielt für die Richtigkeit der Belehrung im Hinblick auf die Pflicht zur Leistung von Wertersatz keine Rolle. 32 Dieser Wertersatz ist nach herrschender und zutreffender Auffassung gemäß § 287 ZPO zu schätzen und zwar linear und nicht degressiv (OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1950 f. mit weiteren Nachweisen). Die zu verwendende Formel lautet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung . Die Berechnung lautet daher, wobei davon ausgegangen wird, dass bei dem Volvo mit einem Dieselmotor eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km zu erwarten ist: 33 Euro 46.451,71 x 8.837 km / 200.000 km = Euro 2.052,47 34 Die von der Klägerseite verwendete Formel geht von einer zu erwartenden Laufleistung des Volvo von 150.000 km aus, was bei einem modernen Dieselantrieb wie bei dem des streitbefangenen Volvo V 70 – das ist insofern gerichtsbekannt – untersetzt ist. 35 Dem Wertersatzanspruch der Klägerin von Euro 2.052,47 ist zudem der durch den Sachverständigen festgestellte – unstreitige – Wertminderungsbetrag von Euro 252,00 hinzuzurechnen, so dass sich schlussendlich der ausgeurteilte Betrag von 36 Euro 2.304,47 37 ergibt. 38 Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten hat die Klägerin nicht. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt hat. Eine Reaktion hierauf ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. 39 Zinsen kann die Klägerin erst ab dem 19.08.2008 verlangen, dem Tag der Zustellung des Mahnbescheides, § 696 Abs. 3 ZPO. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. 40 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. 41 Streitwert: Euro 19.273,08