Urteil
28 O 50/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2009:0610.28O50.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Zahlungs- und Freistellungsansprüche aufgrund von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger erwarb am 15.11.1993 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds namens A Immobilienfonds # GbR. Diese wurde ihm von dem Beklagten zu 2) vermittelt. Die Förderung endet zum 31.12.2009. Der Kläger zeichnete zudem auf Vermittlung des Beklagten zu 2) am 14.12.1993 eine Beteiligung an dem "A Immobilienfonds ## GbR". Die Förderung endet dort zum 31.05.2010. Nach Zeichnung verliefen die Kapitalanlagen zunächst wie erwartet, bis das Land Berlin im Jahr 2003 die Förderung einstellte. Mit Urteil vom 11.05.2006 entschied das BVerwG, dass das Land Berlin nicht zu einer Anschlussförderung verpflichtet ist. Daher wird eine Anschlussförderung nicht stattfinden. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei als "Gebietsrepräsentanz Rheinland" der "Z Wirtschaftsdienst für Ärzte GmbH", deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist, aufgetreten und habe ihm neben dieser und einer weiteren Immobilienfondsbeteiligung auch noch diverse andere, ebenfalls von der Beklagten zu 1) vertriebene Produkte wie z.B. Versicherungsverträge vermittelt. Für die streitgegenständlichen Immobilienfonds seien ihm keine Emissionsprospekte übergeben worden. Der Beklagte zu 2) als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) habe vielmehr – anlässlich des vorangegangenen Angebots an dem Immobilienfonds "Z- Straße", dass er jedoch nicht gezeichnet habe – erklärt, die Beteiligung an den Immobilienfonds sei eine sichere Sache, was man daran erkenne, dass sich der Staat beteilige. Ein Risiko gäbe es nur dann, wenn der Staat pleite gehen würde. Es handele sich um rentable Kapitalanlagen, mit denen man hervorragend Steuerersparnis erzielen könne. Der Staat belohne durch die Steuerersparnisse, dass man sich im sozialen Wohnungsbau engagiere. Der Kläger behauptet, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass auch der totale Verlust des eingesetzten Kapitals möglich sei. Nicht aufgeklärt worden sei er auch über ein über das Kapital hinausgehendes Risiko, etwa im Sinne einer Nachschusspflicht und/oder Haftung für Verbindlichkeiten des Fonds mit dem eigenen Privatvermögen. Im Jahr 1993 habe der Beklagte zu 2) ihn erneut kontaktiert und ihm eine Beteiligung an den streitgegenständlichen Immobilienfonds empfohlen und "seine Empfehlungen wiederum mit den bereits dargestellten Argumenten begründet". Ein aussagekräftiger Hinweis auf eine Haftung über das eingesetzte Kapital hinaus mit dem Privatvermögen sei ihm auch hier nicht erteilt worden. Auch sei ihm mitgeteilt worden, die Beteiligungen könnten jederzeit unproblematisch verkauft werden. Der Kläger behauptet, wenn ihm von dem Beklagten zu 2) mitgeteilt worden wäre, dass er über den Zeichnungsbetrag hinaus mit seinem gesamten Privatvermögen hafte, hätte er von den Zeichnungen der Kapitalanlagen Abstand genommen. Denn er sei ausschließlich an sicheren Kapitalanlagen zur Altersversorgung interessiert gewesen. Bereits ein Hinweis auf einen möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals hätte ihn dazu gebracht, von den Zeichnungen Abstand zu nehmen. Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Beklagten zu 2) ergebe sich vor allem aus dem Umstand, dass dieser Einblick in sämtliche betriebswirtschaftlichen Daten des Klägers gehabt habe. Der Beklagte zu 2) sei 500 km weit zu ihm gereist, nachdem er aus dem Einzugsgebiet des Beklagten zu 2) fortgezogen sei. Er habe ihm uneingeschränkt vertraut. Die Einordnung als Anlageberater oder -vermittler sei zwar unbeachtlich. Der Beklagte zu 2) sei aber jedenfalls als Anlageberater einzustufen. Die Beklagten müssten substantiiert vortragen, wann die Übergabe der Prospekte stattgefunden haben soll. Die in den Prospekten zum Ausdruck kommende Nachschusspflicht sei zudem nicht ausreichend. Die Beklagte zu 1) sei eine Organisation, die die Interessen der Ärzte im Blick habe. Der Kläger sei von vom Berufsverband geprüften Anlagen ausgegangen. Er habe weiter einen Schadenersatzanspruch, da die Beklagten ihre Provisionsansprüche verschwiegen hätten. Die sog. "Kick-Back-Entscheidung" des BGH sei hier entsprechend anzuwenden. Der Kläger behauptet weiter, erst im Jahr 2004 habe er über Dr. Q von Problemen mit dem Projekt "Z- Str." erfahren. Im Juli 2003 habe dieser ein Schreiben der Landesbank Berlin erhalten, mit dem diese Ansprüche aus der Nachschussverpflichtung aus der Beteiligung des Klägers am Immobilienfonds Z- Str. GbR geltend gemacht habe. Im Mai 2005 habe der Kläger sich von seinem Anwalt ausführlich beraten lassen und erstmals vollständig das Ausmaß der von ihm mit der Zeichnung der Fondsbeteiligungen eingegangenen Verpflichtungen erfasst. Er ist der Ansicht, dass der Umstand, dass in der Zeichnungserklärung der Erhalt des Emissionsprospekts bestätigt wurde, – unter Berücksichtigung von § 309 Nr. 12b S. 2 BGB – nichts über den tatsächlichen Empfang besage. Der Emissionsprospekt erfülle nicht die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Das Schreiben an seinen Steuerberater Jürgens habe er nicht erhalten. Der Kläger behauptet zudem, unter dem 21.11.2008 eine Zahlung in Höhe von 69.783,90 € und unter dem 16.03.2009 eine Zahlung von 8.747,11 € für den Immobilienfond A-Fonds # GbR sowie unter dem 24.07.2008 eine Zahlung in Höhe von 18.450,19 € für den Immobilienfond A-Fonds ## GbR erbracht zu haben, da die Immobilienfonds inzwischen notleiden geworden sind. Die Zahlungen seien aufgrund der durch die Gesellschafterversammlungen beschlossenen Sanierungskonzepte erbracht worden. Der Kläger fürchtet, wegen der unstreitig nicht erfolgenden Anschlussförderung zum Nachschuss verpflichtet zu sein. Insofern begehrt er Freistellung von zukünftigen Verbindlichkeiten. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 96.981,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 69.783,90 € seit dem #.11.2008, aus 8.747,11 € seit dem 17.03.2009 sowie aus 18.450,19 € seit dem 25.07.2008 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von sämtlichen weiteren zukünftigen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Immobilienfondsbeteiligung des Klägers an dem A Immobilienfonds # GBR gegenüber sämtlichen Anspruchsgegnern freizustellen, insbesondere von Zahlungen an die Gläubigerbanken und/oder von sanierungsbedingten Zahlungsverpflichtungen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von sämtlichen weiteren zukünftigen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Immobilienfondsbeteiligung des Klägers an dem A Immobilienfonds ## GBR gegenüber sämtlichen Anspruchsgegnern freizustellen, insbesondere von Zahlungen an die Gläubigerbanken und/oder von sanierungsbedingten Zahlungsverpflichtungen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat zunächst ihre Passivlegitimation bestritten und behauptet, der Beklagte zu 2) habe nicht in ihrem, sondern in eigenem Namen gehandelt und sei unter seiner Firma "Gesellschaft für Finanz-Marketing und Service" aufgetreten. Die Beklagte zu 1) trägt nunmehr vor, als Anlagevermittlerin in den Vertrieb der Fondsanteile eingebunden gewesen zu sein. Sie habe im Auftrag der Emissionsbeauftragten und im Interesse der kapitalsuchenden Unternehmenen gehandelt. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, dem Kläger hätten die Emissionsprospekte vorgelegen. Diese seien richtig und vollständig und enthielten die Aussage, dass niemand abweichende Auskünfte und Zusicherungen geben dürfe. Außerdem verweist die Beklagte zu 1) darauf, dass auch in der jeweiligen Zeichnungserklärung auf die persönliche Haftung hingewiesen werde. Im Übrigen wendet sie ein, im Jahr 1993 habe es noch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Anschlussförderung wegfallen könnte. Die Beklagte zu 1) erhebt zudem die Einrede der Verjährung und behauptet, die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Beteiligungen seien dem Kläger aufgrund der Protokolle der Gesellschafterversammlungen der streitgegenständlichen Immobilienfonds bekannt gewesen. Der Beklagte zu 2) erhebt ebenfalls die Einrede der Verjährung und behauptet unter Vorlage eines Schreibens an den Kläger, mit dem diesem bereits im November 1999 eine aktuelle Anteilsbewertung übersandt wurde, dass dieser von dem Verlustgeschäft bereits im November 1999 wusste. Er habe kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Er behauptet, die Emissionsprospekte seien dem Kläger lange vor Zeichnung der Beteiligung ausgehändigt worden. Außerdem behauptet er unter Vorlage eines Schreibens des Emittenten an den Steuerberater des Klägers vom 19.08.1992, dass der Kläger sich über seinen Steuerberater sogar noch zusätzlich über die Anlageform informiert habe. In diesem Schreiben sei dem Kläger auch die persönliche Haftung vor Augen geführt worden. Im Übrigen sei das Ziel des Klägers die Steuerersparnis gewesen. Dieses Ziel sei – was unstreitig ist – erreicht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungs- und/oder ein Freistellungsanspruch zu. A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 96.981,20 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. I. Gegenüber der Beklagten zu 1) besteht kein Zahlungsanspruch. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus einer Schlechterfüllung der Aufklärungspflichten bei der Anlagevermittlung. 1. Die Beklagte zu 1) ist durch den Beklagten zu 2) als ihren Vertreter tätig geworden. Aus den vom Kläger vorgelegten Zeichnungserklärungen (Anlagen K 11 – K 13) folgt, dass der Beklagte zu 2) als Repräsentant der Beklagten zu 1) aufgetreten ist, mithin für die Beklagte zu 1) handelte. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten zu 2) verwendeten Zeichnungserklärungen, die oben rechts im Kopf neben der Angabe des Beklagten zu 2) den Hinweis "Repräsentanz des Z-Wirtschaftsdienst für Ärzte" enthalten. Der Beklagte zu 2) handelte dadurch erkennbar in fremden Namen. 2. Die Beklagte zu 1) ist lediglich als Anlagevermittlerin tätig geworden. Eine darüber hinausgehende Beratungstätigkeit ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erfolgt. Allein aus der Firmierung "Wirtschaftsdienst für Ärzte" und der Internetpräsenz der Beklagten zu 1) lässt sich eine über die Vermittlung hinausgehende selbstständige Beratungstätigkeit nicht herleiten. Anlageberater und Anlagevermittler unterscheiden sich entgegen der Ansicht des Klägers sich nach ihren Aufgaben. Während Anlagevermittler von den Anlagegesellschaften mit dem Vertrieb ihrer "Produkte" beauftragt sind, sind die Anlageberater unabhängig von den Anlagegesellschaften und sollen dem anlagesuchenden Publikum eine sachgerechte Auswahl ermöglichen. Ob die Tätigkeit der Beklagten zu 1) als Anlagevermittlung oder -beratung einzuordnen ist, hängt u.a. davon ab, ob sie seitens der Emittentin der Fonds (Dr. L – Baubetreuungen – F GmbH) bzw. der Emissionsbeauftragten (Dr. H GmbH) mit dem Vertrieb der Fonds beauftragt waren oder selbständig beratende Funktionen übernommen haben (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1114). Aus den Prospekten ergibt sich dies zunächst nicht. Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, sie sei von der Dr. H GmbH, der Emissionsbeauftragten, beauftragt gewesen. Sie habe im Lager der kapitalsuchenden Unternehmen gestanden. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg allein darauf berufen, die Beklagte zu 1) trete seit 30 Jahren unterstützend bei der Suche nach Anlagen, speziell für Ärzte, auf und verweise auf langjährige Erfahrungen im Bereich steuerbegünstigter Kapitalanlagen. Dieses allgemeine werbende Auftreten der Beklagten zu 1) und der Verweis auf bisher solide Angebote und langjährige Erfahrung führen noch nicht zu einer Beratungstätigkeit. Diese Angaben treffen genauso auf eine Vermittlerin von Anlagen zu. Allein aus der Bezeichnung als Wirtschaftsdienst für Ärzte folgt noch keine entgegenstehende Lagerzugehörigkeit der Beklagten zu 1). Die Bezeichnung "für Ärzte" ist für die Einordnung der Interessen der Beklagten nicht zielführend und kann den erforderlichen Vortrag zur Beauftragungslage der Beklagten zu 1) nicht ersetzen. Eine Haftung der Beklagten zu 1) kommt mithin nur aus den Grundsätzen der Anlagevermittlung in Betracht. Während Anlageberater stets aufgrund besonderer Beratungs-, d. h. Geschäftsbesorgungsverträge tätig werden, wird die Haftung der Anlagevermittler von Fall zu Fall entweder aus culpa in contrahendo unter dem Gesichtspunkt der Dritthaftung oder aus einem in der Regel konkludent abgeschlossenen Auskunfts- oder Beratungsvertrag hergeleitet (vgl. Emmerich, in: MüKo, BGB, § 311 Rn. 172). Im Gegensatz zu Anlagevermittlern sind Anlageberater auch verpflichtet, die Anlagen wirtschaftlich zu bewerten, um ihren Kunden sachkundige Empfehlungen geben zu können. Im Übrigen bestehen für die Verpflichtungen, Kunden vollständig und zutreffend über die für die betreffende Anlage wichtigen Umstände zu informieren, dem Grunde nach keine Unterschiede (vgl. Palandt, BGB, § 280 Rn. 52; Emmerich, in: MüKo, BGB, § 311 Rn. 174, 177). Der Anlagevermittler ist ebenfalls verpflichtet, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1120; 2000, 998). Insoweit können jedoch Unterschiede im Umfang der Prüfungspflichten zwischen der weiteren Verpflichtung des Beraters einerseits und der Aufklärungspflicht des bloßen Vermittlers andererseits bestehen (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1114). Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1114). Hiernach scheidet eine Haftung der Beklagten zu 1) im vorliegenden Fall aus. Im Einzelnen: a) Eine Haftung der Beklagten zu 1) besteht nicht bereits wegen behaupteter fehlender Übergabe der Emissionsprospekte. Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtszeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1692, 1692). Hieraus folgt zunächst, dass die Übergabe des Prospekts statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs bereits ausreichend ist, andererseits aber, wenn - wie hier - ein Beratungsgespräch stattfindet, es nicht zwingend zu einem Beratungsfehler führt, wenn der Prospekt nicht übergeben wird, da dieser nur die Beratung ersetzen bzw. unterstützen kann. Selbst wenn eine Pflichtverletzung im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages dann vorliegt, wenn vor dem Beitritt des Interessenten zu einem geschlossenen Immobilienfonds diesem kein Emissionsprospekt überlassen wird, dann trifft den Zeichner einer Vermögensanlage, wenn er den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch nimmt, die Beweislast für die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise enthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1345, 1346). Nach den allgemeinen Regeln trifft den Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht also der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig beziehungsweise unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages dementsprechend die Darlegungs- und Beweislast. Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie vorgetragen haben, der Kläger habe die Prospekte frühzeitig, d. h. im Rahmen der Vermittlungsgespräche vor der Zeichnung, erhalten. Dies ist ausreichend, um die Beweislast des Klägers auszulösen. Der Kläger hat danach vor der Zeichnung der Fondsanteile die entsprechenden Prospekte erhalten. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kenntnisnahme der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben zur Finanzierung vom Kläger in den Zeichnungserklärungen vom 15.11.1993 und vom 14.12.1993 attestiert wurde. Diese hat zwar keinen Beweiswert für den Erhalt des Prospekts, jedoch genügt diese als Indiz zur Stützung des Vortrages der Beklagten, dass der Kläger vor der Zeichnung der Anlagen Kenntnis vom Inhalt der Prospekte hatte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2009 erklärt, er könne ausschließen, jeweils einen 40- oder 50-seitigen Prospekt erhalten zu haben und hierfür Herrn Dr. Q als Zeugen benannt. Inwiefern der Zeuge zu der inneren Tatsache des Ausschließens des Klägers, Prospekte erhalten zu haben, bekunden kann, ist jedoch nicht ersichtlich und der Beweisantritt somit ungeeignet. Der Kläger hätte der Behauptung der Beklagten, den Prospekt frühzeitig übergeben zu haben, substantiiert im Beweiswege entgegentreten müssen. Er ist insofern beweisfällig geblieben. b) Eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen unzureichender Angaben in den Emissionsprospekten liegt ebenfalls nicht vor. Selbst wenn die Prospekte Mängel aufweisen sollten, wovon die Kammer jedoch nicht ausgeht, ist maßgeblich, ob der Anlagevermittler diese Defizite bei der von ihm geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" der Prospekte auf ihre sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit hätte erkennen und durch entsprechende Korrekturen und Informationen hätte ausgleichen müssen (vgl. BGH, NJW 2004, 1732; NJW-RR 2000, 998; 1998, 448; 1983, 1730 m.w.N.). Die Kammer versteht den Vortrag des Klägers dahingehend, dass er hilfsweise – im Verhältnis zur Behauptung, die Prospekte nicht erhalten zu haben – Fehler in den Prospekten geltend macht. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen einer Prospekthaftung im engeren Sinne kommt nicht in Betracht. In den Vertrieb eingeschaltete Unternehmen können jedoch als Anlagevermittler ausnahmsweise selbst haften, etwa, wenn sie eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts fahrlässig nicht korrigieren (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.04.2007 – 5 U 188/06). Grundsätzlich genügt der Anlagevermittler seinen Aufklärungspflichten jedoch bereits dadurch, dass er dem Anleger den Emissionsprospekt übergibt, soweit die mit der Anlage verbundenen Risiken darin ausreichend dargestellt sind (vgl. BGH, NZG 2005, 472 – Göttinger Gruppe). Ein Aufklärungsmangel kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Anlageberater bzw. Anlagevermittler die Risiken verharmlost hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.04.2007 – 5 U 188/06). Weist der Prospekt Mängel auf, ist zu prüfen, ob der Anlagevermittler diese Defizite bei der von ihm geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" des Prospekts auf seine sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit hätte erkennen und durch entsprechende Korrekturen und Informationen hätte ausgleichen müssen (vgl. BGH, NJW 2004, 1732; NJW-RR 2000, 998; 1998, 448; 1983, 1730 m.w.N.). Dieser Maßstab wäre folglich für die Beklagte zu 1) im Hinblick auf eventuelle Fehler im Prospekt anzulegen. Der Kammer erscheinen die Angaben in den Prospekten jedoch nicht als fehlerhaft oder unzureichend. Insbesondere ist auf die quotale Haftung für Verbindlichkeiten auch über das eingesetzte Kapital hinaus auf den Seiten 2 bis 4 der Prospekte zu den Fonds A # und A ## ausreichend hingewiesen. Weiter enthält die jeweilige Zeichnungserklärung einen entsprechenden Passus und einen entsprechenden Hinweis auf die persönliche Haftung. Aus den Zeichnungserklärungen ergibt sich eindeutig, dass die Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden und hieraus eine persönliche Haftung über das eingesetzte Kapital hinaus – beschränkt quotal entsprechend der Beteiligungsquote – folgt. Auch in den Emissionsprospekten wird deutlich auf die Haftung und die Nachschussverpflichtung hingewiesen. Dort heißt es: "Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen. Daneben haften die Gesellschafter persönlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt. Sie haben sich dementsprechend auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in das private Vermögen zu unterwerfen. Die Gesellschafter sind zu Nachschüssen verpflichtet.", vgl. Seite 4 des Prospekts zum Fonds A # sowie Seiten 3 und 4 des Prospekts zum Fonds A ##. Auch die Veräußerbarkeit des Anteils wird auf Seite 5 des Prospekts zum Fonds A # bzw. auf Seite 4 des Prospektes zum Fonds A ## dargestellt, allerdings ohne den Hinweis, dass ein geregelter Markt hierfür nicht zur Verfügung steht und folglich die Veräußerung nur eingeschränkt möglich ist. Hierauf hat der Anlagevermittler zwar grundsätzlich hinzuweisen. Jedoch ist davon auszugehen, dass dies für die Anlageentscheidung des Klägers nicht von Bedeutung war, da aufgrund der steuerrechtlichen Konzeption des Fonds eine Veräußerung des Anteils einen Ausnahmetatbestand dargestellt und daher bei der Anlageentscheidung nicht von Bedeutung ist (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1692, 1692). Des Weiteren ist bloß eine "Plausibilitätsprüfung" als Anlagevermittler geschuldet. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob im Hinblick auf die öffentliche Anschlussförderung die Entwicklung bereits im Jahr 1993 vorhergesehen werden konnte bzw. musste. Der Prospekt zum Fonds A # enthält auf Seite 14, der Prospekt zum Fonds A ## auf Seiten 8 und 9 Angaben zu der Anschlussförderung. Aus den aufgeführten Fakten, den Förder-Richtlinien und deren Inhalt, ergibt sich, dass eine Entscheidung über Anschlussförderung noch zu treffen ist. Die Angaben in dem Prospekt sind insgesamt zutreffend. Auch die Schlussfolgerung, "für die Zeit danach ist von einer Anschlussförderung auszugehen" ist aus der damaligen Sicht nicht angreifbar. Hier ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der Finanzlage des Landes Berlin nicht absehbar war. Eine solche Prognose kann nur aufgrund vergangener Förderungen durch das Land Berlin und der damaligen Finanzsituation getroffen werden. Die inzwischen eingetretene Verschuldung des Landes Berlin war für niemanden absehbar Insofern kann eine Plausibilitätsprüfung des Anlagevermittlers zu einer Aufklärung hierüber für zukünftige Ereignisse nicht angenommen werden. Die Anschlussförderungsrichtlinien sind zudem 1996 erlassen worden. Niemand konnte damals vorhersehen, dass das Land Berlin 2003 so schlecht dastehen würde, dass diese Richtlinien sodann wieder außer Kraft gesetzt werden würden. Auch der Hinweis auf Seite 20 des Prospekts zum Fonds A # bzw. auf Seite 14 des Prospekt zum Fonds A ## ("Für den Fall, dass die Förderbestimmungen verletzt werden oder bei Zahlungsunfähigkeit des Staates wegfallen, wäre ein Wegfall der (öffentlichen) Mittel denkbar.") greift, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht zu kurz. Dieser Hinweis umfasst die aus damaliger Sicht realistischen Szenarios des Förderungswegfalls. Die Zahlungsunfähigkeit des Staates umfasst die derzeitige Finanzlage des Landes Berlin, die zum Wegfall der Fördermittel geführt hat. Dass ein Staat, und ein solcher ist auch das Land Berlin, vor der Zahlungsunfähigkeit, so diese bei Staaten überhaupt eintreten kann, Fördermittel kürzt, ist eine offensichtliche und auch hinsichtlich der Finanzierung durch Steuermittel zwingend notwendige Folge. In Zeiten knapper öffentlicher Haushaltsmittel sind diese gemeinwohlorientiert einzusetzen. Nicht zwingend notwendige Förderprojekte haben demgegenüber das Nachsehen. c) Auch eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen falscher mündlicher Aufklärung durch den Beklagten zu 2) scheidet aus. Eine Haftung der Beklagten zu 1) käme nur in Betracht, wenn der Beklagte zu 2) mündlich unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hätte. Insbesondere macht der Kläger eine fehlende Aufklärung über ein Risiko, etwa im Sinne einer Nachschusspflicht bzw. einer Haftung für Verbindlichkeiten über das eingesetzte Kapital hinaus mit dem Privatvermögen, geltend. Von Bedeutung ist hierbei, welche Anlageziele der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) geäußert hat und welchen Wissensstand er über Anlagegeschäfte hatte (vgl. BGH, NJW 1993, 2433). Der Kläger trägt auf der einen Seite vor, er habe eine sichere und risikolose Altersvorsorge bei jederzeitiger Veräußerbarkeit gewollt, auf der anderen Seite, er habe Steuern sparen wollen. Den Zweck der Steuerersparnis hat er unstreitig erreicht. Die vom Kläger vorgetragenen Ziele der Anlage erscheinen dabei bereits inkompatibel. Eine sicherheitsorientierte Altervorsorgeanlage erfüllt i.d.R. nicht den Zweck der Steuerersparnis. Steuersparmodelle können zwar – als Nebeneffekt – auch eine gewisse Vorsorge erbringen, dienen aber vorrangig zur zeitnahen Senkung der Steuerlast. Auflösen lässt sich dieser Widerspruch nur, wenn es dem Kläger vorrangig um die Steuerersparnis ging, und die Altersvorsorge als Nebenprodukt nicht unerwünscht war. Ein Aufklärungsmangel kommt also – bei Aushändigung eines zutreffenden Prospekts – nur in Betracht, wenn der Anlagevermittler die Risiken verharmlost hat (vgl. OLG Stuttgart, NJOZ 2006, 2098). Anhaltspunkte, dass Risiken durch die Beklagten bewusst heruntergespielt worden sind, liegen nach dem Vortrag des Klägers aber nicht vor. Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, dass der Beklagte zu 2) bewusst das Risiko der Anlage heruntergespielt hat. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, der Beklagte zu 2) habe dargelegt, dass von einer Anschlussförderung sicher auszugehen sei bzw. dass die Anlage wegen der stattlichen Förderung risikolos sei. Insofern beziehen sich die behaupteten Angaben des Beklagten zu 2) auf die damalige Sicht der Dinge und die übereinstimmend in der Finanzwelt angenommene Zukunftsprognose. Anhaltspunkte, dass der Beklagte zu 2) entgegen den Angaben in dem Prospekt, den Kläger unzutreffend informiert hat, liegen nicht vor. Dem Beweisangebot des Klägers muss daher nicht nachgegangen werden, da die unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten zu einer sicheren Anschlussförderung, als wahr unterstellt, kein Bewusstes Herunterspielen des Anlagerisikos begründen können. Soweit der Kläger im Wesentlichen weiterhin darauf abstellt, dass die Anschlussförderung später weggefallen ist, so ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers bereits nicht, dass der Beklagte zu 2) konkrete Versprechungen hinsichtlich der Anschlussförderung gemacht haben soll. Im Übrigen entsprachen die Angaben zur Anschlussförderung im Prospekt – wie bereits dargelegt – dem damaligen Stand der Information. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich weiter nicht, ob der Beklagte zu 2), und wenn ja, welche Erklärungen zur Haftung eines Gesellschafters in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben hat. Zu einer Fehlinformation hinsichtlich der Nachschusspflicht trägt er nicht vor. Auf eine bewusste Verharmlosung des Risikos durch den Beklagten zu 2) kann demnach nicht geschlossen werden. 3. Dem Kläger steht letztlich auch kein Zahlungsanspruch als Schadenersatz wegen fehlender Offenlegung von Provisionen zu. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die sog. "Kick-Back-Entscheidung" (BGH, NJW 2007, 1876 ff.) des BGH sei auch außerhalb des Bankbereichs im Rahmen eines Anlageberatungsverhältnisses anzuwenden. Der der "Kick-Back-Entscheidung" zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt. Dort ging es um Provisionsansprüche einer beratend tätig gewordenen Bank. Vorliegend geht es um die Offenlegung einer Provision eines selbständig handelnden Anlagevermittlers. Bei einem solchen Fall muss man aber davon ausgehen, dass der selbständig handelnde Vermittler eine Provision erhält. Dies ist Anlass und Ziel seines Handelns zugleich Im Gegensatz zu einem Bankberater, der ein festes Entgelt für die Tätigkeit bei seiner Bank enthält, sind die Provisionsansprüche des Vermittlers grundsätzlich dessen alleiniges Einkommen. Insofern stehen keine Rückvergütungsansprüche im Raume, die das Interesse der Bank beeinflussen können, sondern das für den Kunden offensichtliche Erstinteresse an einer Vergütung für die Tätigkeit als Vermittler überhaupt. Ein eigenes Interesse des Vermittlers an seiner Tätigkeit tritt von Anfang an offen zu Tage. II. Auch gegen den Beklagten zu 2) besteht kein Zahlungsanspruch. Aus den vom Kläger vorgelegten Zeichnungserklärungen (Anlagen K 11 – K 13) folgt wie bereits dargelegt, dass der Beklagte zu 2) als Repräsentant der Beklagten zu 1) aufgetreten ist, mithin für die Beklagte zu 1) handelte, so dass ein Eigengeschäft des Beklagten nach § 164 II BGB ausscheidet. Eine darüberhinausgehende Eigenhaftung des Vertreters, des Beklagten zu 2) aus culpa in contrahendo, § 311 III 2 BGB liegt nicht vor. Der Beklagte zu 2) hat kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Der Kläger trägt zwar vor, das er dem Beklagten zu 2) in besonderer Weise über das durchschnittliche Maß hinaus vertraut habe. Dies führt er darauf zurück, dass der Beklagte zu 2) als Gebietsrepräsentant der Beklagten zu 1) aufgetreten sei. Die Verbindung mit dem Z, einem Ärzteverbund mit großer Tradition, habe dazu geführt, dass er davon ausgegangen sei, es handele sich gleichsam um eine von einem Berufsverband geprüfte Kapitalanlage. Er rechtfertigt dies zudem mit der Anreise des Beklagten zu 2) über 500 km aus seinem normalen Vertriebsgebiet hinaus. Gleichzeitig trägt er aber auch vor, dass der Beklagte zu 2) schon vorher den Zeugen Dr. X beraten habe und dieser zuvor im Vertriebsgebiet des Beklagten ansässig war. Insofern folgt kein objektiver Anhalt für eine besondere Vertrauenserweckung durch den Beklagten zu 2), sondern nur, dass der Kläger sich vorhandener, aus seiner Sicht vertrauenswürdiger Kontakte bedient hat. Ein bloßes Provisionsinteresse begründet ein eigenes wirtschaftliches Interesse in Sinne der c.i.c.-Haftung nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Auflage 2008, § 311 Rn. 61). Von einer Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Beklagten zu 2) ist nach dem Vortrag des Klägers zu den Gründen, auf denen sein Vertrauen beruht, nicht auszugehen. Denn der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen man in irgendeiner Weise auf die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens schließen könnte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 311 Rn. 60 ff.). Voraussetzung hierfür wäre, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat (vgl. BGH, NJW 1983, 2696; NJW-RR 2006, 993). Nach dem BGH genügt es dafür nicht, dass ein Angestellter, der über die für seine Tätigkeit erforderliche und mehr oder weniger zu erwartende Sachkunde verfügt und auf diese hinweist oder sie mit seinem persönlichen Werdegang und eigenen Erfahrungen belegt. Hiermit erweckt er kein weiteres Vertrauen, als dass sein Geschäftsherr - was der Geschäftspartner ohnedies erwarten kann - einen sachkundigen Vertreter einsetze. In diesem Rahmen haftet aber nur der Vertretene für Pflichtverletzungen seines Vertreters (vgl. BGH, NJW 1983, 2696). Die Eigenhaftung des Vertreters bildet folglich die Ausnahme. Der bloße Umstand, dass der Beklagte zu 2) Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Klägers hatte und diesen wohlmöglich über einen längeren Zeitraum beriet, besagt wenig darüber, ob der Beklagte zu 2) für das konkrete Rechtsgeschäft eine besondere persönliche Gewähr übernommen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 993). Der Kläger hat dem Beklagten zu 2) lediglich Zugang zu sensiblen Informationen verschafft, ohne dass sich hieraus Rückschlüsse auf den Erfolg des Rechtsgeschäfts ziehen lassen. Auch die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) als Berater des Klägers im Rahmen des von diesem erteilten Auftrags zur Bewertung seiner Praxis Einblick in Geschäftsinterna hatte, begründet sicherlich ebenso wenig ein besonderes persönliches Vertrauen wie der Abschluss mehrerer Verträge. Selbst wenn eine Falschberatung stattgefunden hätte, begründeten die von Klägerseite geschilderten Umstände und Aussagen keine persönliche Haftung des Beklagten zu 2). III. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Verjährung kommt es mithin nicht mehr an. B. Mangels Zahlungsanspruchs bestehen aus den gleichen Gründen auch kein Zinsanspruch und kein Freistellungsanspruch von Verbindlichkeiten für die Zukunft. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Streitwert: 174.000,- €