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Urteil

26 O 63/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:0617.26O63.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 1.)es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft zu unterlassen, die nach-folgenden oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Energielieferungsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): a)„1.3 A ist berechtigt, die AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Preislisten zu ändern. (Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In den Änderungsmitteilungen weist A den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.)“ b) „1.4 Bei Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, Erhöhung oder Neueinführung von Steuern, öffentlichen Abgaben und/oder mittelbaren oder unmittelbaren Kostenstei-gerungen der Fortleitung elektrischer Energie bzw. durch Gesetze oder regierungs- oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen kann A die betroffenen Preise entsprechend der Kostenerhöhung anpassen, ohne dass ein Kündigungsrecht des Kunden besteht.“ c) „6.1 Die vom Kunden an A zu entrichtenden Entgelte bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste für die vertraglich vereinbarte Leistung.“ d) „6.3 Die Höhe der Sonderabschlagszahlung (einmalig fällig zum gewählten Stichtag oder bereits 3 Tage nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung) richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif und kann der für diesen Tarif jeweils gültigen Preisliste entnommen werden.“ e) „6.4 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens. 6.5 Wählt der Kunde eine andere Zahlungsart als das bei A übliche Ein-zugsverfahren, erhebt A für die zusätzlich notwendigen Buchungsarbeiten eine Bearbeitungsgebühr, die der jeweiligen aktuellen Zusatzpreisliste zu entnehmen ist.“ f) „7. Änderung der Preiskonditionen Bei der Änderung von Kostenfaktoren, die andere als die in Ziffer 1.4 genannten Ursachen haben, ist A berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen. (A teilt dem Kunden die Preisanpassung mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mit. Der Kunde kann in diesem Fall das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen.)“ Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.1.2008 an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannt ist. Der Kläger nimmt die Beklagte, die zu einem Konzern gehört, der sich mit dem Vertrieb haushaltsnaher Produkte befaßt, wozu auch das Angebot der Lieferung von Strom gehört, auf die Unterlassung der Verwendung von aus dem Klageantrag bzw. dem Tenor ersichtlichen Klauseln in Anspruch. Hinsichtlich der Klauseln gemäß den Klageanträgen zu 1a) und 1f) richtet sich die Beanstandung des Klägers jeweils auf den ersten Satz der Klausel; der weitere Text der Klausel ist in Klammern zum besseren Verständnis hinzu gefügt. Die Beklagte hat jedenfalls im Zusammenhang mit einem Internetauftritt jedenfalls noch im März 2008 ein Klauselwerk betreffend Stromlierung gemäß Anlage 10 zur Klage (Bl. 42 f. d.A.) und im Oktober 2007 ein Klauselwerk betreffend Stromlieferung gemäß Anlage 11 zur Klage (Bl. 44 ff. d.A.) verwendet, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger verlangte zunächst mit Schreiben vom 20.12.2007 (Bl. 15 ff. d.A.) und nachfolgend mit weiterem Schreiben vom 17.3.2008 (Bl. 26 ff. d.A.) von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Abgabe die Beklagte mit Schreiben vom 15.1.2008 ablehnte und zu deren Abgabe sie sich auch auf das Schreiben des Klägers vom 17.3.2008 nicht bereit fand. . 3 Der Kläger trägt vor, die mit der Klage beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien aus den von ihm dargelegten Gründen unwirksam. 4 Der Kläger beantragt, 5 wie erkannt. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers zur geltend gemachten Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln mit den im einzelnen dargelegten Gründen entgegen. 9 Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen. 10 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 11 Die Klage ist zulässig und begründet. 12 Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln unterlässt. 13 Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Klauseln verwendet. Sie stellt das diesbezügliche schlüssige Vorbringen des Klägers auch nicht in Abrede. 14 Bei den streitgegenständlichen Klauseln handelt es sich im wesentlichen (mit Ausnahme der Klausel gemäß Klageantrag zu 1 e) um reine unterschiedliche Änderungsvorbehaltsklauseln. Diese sind entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie insbesondere zu Gasversorgungsklauseln ergangen ist, und den dazu entwickelten Grundsätzen gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308 Nr. 5 BGB unwirksam (vgl. BGH Urteil vom 21.9.2005 - VIII ZR 38/05 – NJW 2006, 138; BGH NJW 2007, 1054 - dort zitiert nach juris Rn 18 ff.; BGH NJW 2008, 2172 - dort nach juris Rn 17 ff.; BGH NJW-RR 2008, 134 - dort nach juris Rn 11 ff.; BGH Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 274/06). 15 Auch die Beklagte hat zu der beiden Parteien bekannten Rechtsprechung des BGH schriftsätzlich eingehend Stellung genommen. Ihr Vorbringen kann nach Auffassung der Kammer jedoch letztlich nicht zu einer anderen Entscheidung führen, wobei dazu noch folgendes auszuführen ist: 16 An der vorstehenden Beurteilung ändern die Entscheidungen des BGH NJW 2008, 2175 und auch das Urteil vom 13.6.2007 – VIII ZR 36/06 (vgl. dort insbesondere Rn 22/26), wonach ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht bestehen könnte, im vorliegenden Verbandsklageverfahren nichts. Dies folgt aus dem Urteil vom 13.6.2007 – VIII ZR 36/06 selbst und darüber hinaus auch aus der Entscheidung des BGH NJW 2008, 2172 (dort zitiert nach juris Rn 20 ff.). Denn es geht in jenen Entscheidungen nicht um ein Verbandsklageverfahren. Bei der im vorliegenden Verbandsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel und generalisierender Betrachtungsweise lassen die streitgegenständlichen Anpassungsklauseln jedenfalls eine unbillige Preiserhöhung grundsätzlich zu, was jedoch gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt. 17 Im vorliegenden Verbandsklageverfahren geht es auch nur um die Prüfung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln, grundsätzlich jedoch nicht darum, ob und gegebenenfalls wie die Beklagte etwa eine wirksame Preiserhöhung oder sonstige Vertragsänderung vernehmen könnte. 18 Soweit die streitgegenständlichen Klauseln auf die "jeweils gültige" Preisliste abstellen, stellt auch dies einen formularmäßigen Änderungsvorbehalt dar. Denn die "jeweils gültige" Preisliste kann höhere Preise beinhalten als die ursprüngliche Preisliste. 19 Soweit es um die Einräumung eines Kündigungsrechts in bestimmten streitgegenständlichen Klauseln geht, greifen allerdings die Ausführungen des BGH in NJW 2007, 1054 nicht zu Lasten der Beklagten ein, soweit dort entschieden worden ist, dass das Kündigungsrecht des Kunden nicht erst nach der Preiserhöhung wirksam werden darf. Denn im vorliegenden Fall würde nach der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die fristgerechte Kündigung des Kunden dazu führen, dass die Preiserhöhung selbst den Kunden nicht mehr treffen würde. Dennoch würde dies letztlich an der Unwirksamkeit der Klauseln nichts ändern. 20 Der BGH hatte insoweit nur zu entscheiden, dass die dort streitgegenständliche Klausel wegen der genannten Umstände unwirksam ist (vgl. BGH a.a.O. zitiert nach juris Rn 27, 28). Insoweit ist jedoch vorliegend weiter zu berücksichtigen, dass, wenn die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt wird, die Regelung nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen darf; Preisanpassungsklauseln dürfen es dem Verwender nicht ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben (vgl. BGH a.a.O nach juris Rn 21); ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag führt jedoch nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich (BGH a.a.O. nach juris Rn 27). Der Kläger hat jedoch insbesondere schon mit der Klageschrift (Bl.13, 14 d.A.), zusätzlich aber auch mit Schriftsatz vom 18.9.2008, S. 8 (Bl. 78 d.A.) mit recht ausgeführt, dass es für Kunden zu deutlichen Nachteilen kommen kann, wenn sie relativ kurzfristig den Stromlieferanten wechseln müssen, und dass sie sich insoweit berechtigterweise zunächst auf die vereinbarten Preise verlassen dürfen. Wenn nun eine in den Vertragsbedingungen gänzlich unzureichend geregelte Vertragsänderung wie im vorliegenden Fall allein über die Einräumung einer relativ kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit zum vorgesehenden Änderungszeitpunkt wirksam wäre, würde dies im Ergebnis eine ganz überwiegende und insoweit unangemessen zu Lasten des Kunden gehende Bevorzugung der Interessen der Beklagten darstellen. Das im vorliegenden Fall eingeräumte Kündigungsrecht des Kunden genügt deshalb als Kompensation nicht. 21 Dass umgekehrt der Beklagten etwa eine konkretere Fassung der Klauseln überhaupt nicht möglich sein sollte (vgl. dazu BGH a.a.O. nach juris Rn 27), hat die Beklagte lediglich pauschal geltend gemacht, jedoch nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan. 22 Bei der Klausel gemäß Klageantrag zu 1 d) dürfte zusätzlich aus den vom Kläger insbesondere mit der Klageschrift (Bl. 11 d.A.) dargelegten Gründen auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen, was jedoch nach dem Vorstehenden für die Entscheidung dahin stehen kann. 23 Die Klausel gemäß Klageantrag zu 1 e) bedeutet jedenfalls auch und zwar zumindest deshalb einen unzulässigen formularmäßigen Änderungsvorbehalt, weil über Ziff. 6.5 der AGB der Beklagten wiederum auf die "jeweilige aktuelle Zusatzpreisliste‘" verwiesen wird. Insoweit folgt die Unwirksamkeit der Klausel aus den entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen. 24 Im übrigen hat der Kläger insbesondere mit den Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 11, 12 d.A.) auch mit recht einen Verstoß der streitgegenständlichen Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltend gemacht. Durch die Fassung der streitgegenständlichen Klauseln wird bei der im vorliegenden Verbandsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls keine unterschiedliche Zahlungsweise von dem Verwender der Klausel, d.h. der Beklagten, angeboten, sondern soll tatsächlich eine Festlegung des Kunden auf Zahlung Im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens erfolgen. . 25 Die aufgrund tatsächlicher Vermutung grundsätzlich anzunehmende Wiederholungsgefahr ist nicht mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beklagten entfallen. Insoweit gelten strenge Anforderungen und dafür ist grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1 UKlaG Rn 8 m.w.N. insb. zur Rechtsprechung des BGH). Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens folgt daraus, daß die Beklagte trotz Aufforderung des Klägers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Dies gilt erst recht, nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit in Abrede gestellt hat, zu einer Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln verpflichtet zu sein. 26 Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO. 27 Der schlüssige Vortrag des Klägers zum Zahlungsantrag ist von der Beklagten nicht hinreichend konkret bestritten worden. 28 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 29 Streitwert : 18.000,00 € 30 (Es geht im wesentlichen um die begehrte Unterlassung der Verwendung von Klauseln. Nach den Grundsätzen zur Streitwertfestsetzung im Verbandsklageverfahren erscheint auch hier entsprechend den Angaben des Klägers zum Streitwert in der Klageschrift die Festsetzung eines Streitwerts von 3.000,00 € pro Klausel angemessen.)