Urteil
22 O 586/08
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Auftraggeber einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung hat ein Recht auf Einsicht in die dabei gefertigten Behandlungsunterlagen nach §§ 810 Alt.1, 811, 631, 242 BGB, wenn er ein rechtliches Interesse zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen hat.
• Die Einsicht ist grundsätzlich am Aufbewahrungsort der Unterlagen vorzunehmen; die Herausgabe der Originale kann abgelehnt werden, Kopien sind aber gegen Kostenerstattung zu überlassen.
• Die Übersendung von Unterlagen an Dritte zur Behandlung des Tieres erfüllt nicht ohne weiteres ein Einsichtsrecht des Auftraggebers zur Prüfung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Untersucher.
• Bei Verzug mit der Herausgabe von Unterlagen sind dem Kläger entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Einsichtsrecht des Auftraggebers in tierärztliche Ankaufsunterlagen; Kopienanspruch • Der Auftraggeber einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung hat ein Recht auf Einsicht in die dabei gefertigten Behandlungsunterlagen nach §§ 810 Alt.1, 811, 631, 242 BGB, wenn er ein rechtliches Interesse zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen hat. • Die Einsicht ist grundsätzlich am Aufbewahrungsort der Unterlagen vorzunehmen; die Herausgabe der Originale kann abgelehnt werden, Kopien sind aber gegen Kostenerstattung zu überlassen. • Die Übersendung von Unterlagen an Dritte zur Behandlung des Tieres erfüllt nicht ohne weiteres ein Einsichtsrecht des Auftraggebers zur Prüfung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Untersucher. • Bei Verzug mit der Herausgabe von Unterlagen sind dem Kläger entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Der Kläger kaufte nach einer Ankaufsuntersuchung durch den Beklagten im August 2003 ein Pferd. Der Beklagte fertigte Röntgenaufnahmen an und teilte dem Käufer Untersuchungsergebnisse mit. Später stellte ein anderer Tierarzt Befunde an den Fesselgelenken fest. Der Kläger verlangte daraufhin die Übersendung sämtlicher Behandlungsunterlagen zur Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche. Der Beklagte gestattete lediglich Einsicht in seinen Praxisräumen und gab Aufnahmen an einen anderen Tierarzt zur Behandlung weiter. Der Kläger verlangte originalen Zugriff oder hilfsweise Kopien; der Beklagte verweigerte die Herausgabe der Originale, die Kopien wurden nicht vollständig oder dauerhaft zur Verfügung gestellt. Das Gericht trug Beweis durch Vernehmung der Zeugin und prüfte, ob die Beauftragung im Namen des Klägers erfolgt war. • Rechtsgrundlage und rechtliches Interesse: Das Einsichtsrecht ergibt sich aus §§ 810 Alt.1, 811, 631, 242 BGB; der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Untersucher. • Auftraggeberstellung: Aus der Beweisaufnahme folgt, dass die Ankaufsuntersuchung im Namen des Klägers beauftragt wurde, so dass die Unterlagen zumindest auch in seinem Interesse errichtet wurden. • Ort der Einsichtnahme: Nach § 811 Abs.1 Satz1 BGB ist der Ort der Einsicht grundsätzlich der Aufbewahrungsort der Unterlagen (Praxis des Beklagten); daher war der Hauptantrag auf Herausgabe der Originale abzuweisen. • Überlassung von Kopien: An die Stelle der Herausgabe der Originale tritt auf ausdrückliches Verlangen die Überlassung von Kopien auf Kosten des Einsichtsberechtigten; dies entspricht der in der Humanmedizin entwickelten Rechtsprechung und ist hier übertragbar. • Übersendung an Dritte: Die einmalige Übersendung der Röntgenaufnahmen an einen behandelnden Tierarzt diente der Behandlung und nicht der Prüfung von Haftungsansprüchen, erhebt daher keinen Erfüllungsanspruch des Klägers. • Rechtsanwaltsvergütung: Wegen Verzug mit der Erfüllung des Einsichtsanspruchs hat der Beklagte die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten; Bemessung anhand eines Streitwerts bis 6.000 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr führte zur festgesetzten Vergütung. Der Hilfsantrag des Klägers war begründet: Der Beklagte wurde verurteilt, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Kopien sämtlicher Röntgenaufnahmen der Ankaufsuntersuchung vom 8.8.2003 gegen Erstattung der Entwicklungs- und Fotokopiekosten zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch auf Herausgabe der Originale in den Händen des Klägers wurde abgewiesen, weil die Einsicht am Aufbewahrungsort (Praxis des Beklagten) vorzunehmen ist. Die Übersendung der Aufnahmen an einen behandelnden Tierarzt begründete keinen Erfüllungsersatz für den Einsichtsanspruch zur Prüfung von Haftungsansprüchen. Der Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der festgesetzten Höhe zu ersetzen, da er mit der Erfüllung des Einsichtsanspruchs in Verzug geraten war, und trägt die Kosten des Rechtsstreits.