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Urteil

31 O 599/08

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein deutschsprachiges, ins Internet gestelltes Glücksspielangebot, das erkennbar sich an in Deutschland befindliche Nutzer richtet, begründet in Deutschland einen Wettbewerbsort und damit Zuständigkeit deutscher Gerichte. • Das Anbieten und Bewerben von Online-Glücksspielen, die nach dem GlüStV verboten sind, ist als unlauteres Verhalten i.S.v. UWG abzustellen; staatliche Schutzregeln zur Bekämpfung der Spielsucht rechtfertigen Eingriffe in Berufsfreiheit und Dienstleistungsverkehr. • Die Klägerin kann Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft gegen grenzüberschreitende Anbieter verlangen, wenn diese zielgerichtet deutsche Teilnehmer ansprechen; die Ansprüche erstrecken sich deutschlandweit.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gegen Anbieter deutschsprachiger Online-Glücksspiele • Ein deutschsprachiges, ins Internet gestelltes Glücksspielangebot, das erkennbar sich an in Deutschland befindliche Nutzer richtet, begründet in Deutschland einen Wettbewerbsort und damit Zuständigkeit deutscher Gerichte. • Das Anbieten und Bewerben von Online-Glücksspielen, die nach dem GlüStV verboten sind, ist als unlauteres Verhalten i.S.v. UWG abzustellen; staatliche Schutzregeln zur Bekämpfung der Spielsucht rechtfertigen Eingriffe in Berufsfreiheit und Dienstleistungsverkehr. • Die Klägerin kann Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft gegen grenzüberschreitende Anbieter verlangen, wenn diese zielgerichtet deutsche Teilnehmer ansprechen; die Ansprüche erstrecken sich deutschlandweit. Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens. Die Beklagte zu 1) mit Sitz in Gibraltar bietet über mehrere deutschsprachige Internetseiten Glücksspielangebote (Sportwetten, Poker, Casino-Spiele, Slotmachines) an; Beklagter zu 2) ist ihr gesetzlicher Vertreter. Die Beklagten betrieben oder beworben diese Angebote unter deutschen Unterordnern, mit deutschen Fahnen, deutschen Kontaktangaben und einer Hotline für Deutschland. Die Klägerin macht geltend, die Angebote richteten sich an Teilnehmer in Deutschland und verstießen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV, landesrechtliche Ausführungsvorschriften und § 284 StGB; sie beantragte Unterlassung, Feststellung der Ersatzpflicht, Auskunft über Umsätze sowie Schadensersatz. Die Beklagten bestritten Zuständigkeit, Wettbewerbsstellung und die Rechtswidrigkeit der Regelungen mit Verweis auf EU- und Verfassungsrecht. • Zuständigkeit: Das Gericht ist international und örtlich zuständig (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 14 Abs. 2 UWG), weil die deutschsprachigen Internetangebote bestimmungsgemäß auch Personen in Deutschland ansprechen (Indizien: /de-Ordner, deutsche Fahnen, deutsche Hotlines, Impressumsangaben). • Zulässigkeit des Klageantrags: Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt; die konkreten Angebote werden exemplarisch aufgezeigt, sodass für die Beklagten ersichtlich ist, welches Verhalten untersagt werden soll. • Wettbewerbsverhältnis: Klägerin und Beklagte stehen im Wettbewerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), da Lotterien, Sportwetten und die streitgegenständlichen Online-Glücksspiele gleichartige Dienstleistungen gegenüber demselben Abnehmerkreis sind. • Rechtswidrigkeit nach GlüStV und StGB: Die Angebote verstoßen gegen §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV (Verbot von Veranstaltung/Vermittlung und Werbung für Internet-Glücksspiele) und erfüllen den Tatbestand des § 284 Abs.1 bzw. Abs.4 StGB. Auch Poker ist als überwiegend glücksabhängiges Spiel anzusehen, insbesondere online. • Rechtfertigung nach Verfassungs- und Europarecht: Die Regelungen des GlüStV sind angesichts der Suchtprävention und des Jugendschutzes verfassungsgemäß (Art.12 GG) und mit der Dienstleistungsfreiheit (Art.49 EGV) vereinbar; die Vorschriften sind geeignet und verhältnismäßig, der Gesetzgeber hat Einschätzungsprärogative. • Passivlegitimation und Amtshaftung: Beklagte zu 1) ist für das Angebot auch dann passivlegitimiert, wenn Tochtergesellschaften die Seiten betreiben, weil sie diese bewirbt und in ihr Portfolio einbindet. • Annexansprüche: Schadensersatz- und Auskunftsansprüche folgen aus §§ 9 UWG, 242 BGB; die Beklagten handelten schuldhaft, weil ihnen die Rechtslage bekannt war und sie dennoch zielgerichtet Deutsche ansprachen. • Reichweite der Unterlassung: Die Unterlassungspflicht gilt deutschlandweit, weil das Verhalten in NRW und in anderen Bundesländern gegen den GlüStV und landesrechtliche Ausführungsvorschriften verstößt. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagten wurden verurteilt, das Anbieten, Vermitteln und/oder Bewerben der konkret benannten Online-Glücksspiele gegenüber in Deutschland befindlichen Personen zu unterlassen; sie sind weiterhin gesamtschuldnerisch zum Ersatz des durch die Entgegennahme von Spielaufträgen aus NRW seit 26.03.2008 entstandenen oder künftig entstehenden Schadens verpflichtet und zur Auskunft über die mit solchen Spielaufträgen erzielten Umsätze. Die Kammer begründet dies mit der Zuständigkeit deutscher Gerichte, dem bestehenden Wettbewerbsverhältnis sowie der Rechtswidrigkeit der Angebote nach §§ 4 Abs.4, 5 Abs.4 GlüStV und § 284 StGB; die GlüStV-Regelungen sind verfassungs- und europarechtskonform, weil sie dem Schutz gegen Spielsucht und dem Jugendschutz dienen und verhältnismäßig sind. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt; der Klägerin wurde insoweit teilweise Recht gegeben, die Beklagten tragen die Hauptlast der Kosten.