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Urteil

37 O 143/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:0813.37O143.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.533,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2008 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € netto freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich in der Nacht auf den 04.06.2008 ereignete. Am 02.06.2008 mietete die Arbeitgeberin des Beklagten, die Firma P, bei der Klägerin das Fahrzeug der Marke Toyota Avensis, amtliches Kennzeichen ##### an. In dem Mietvertrag wurde eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 770,00 € pro Schadensfall vereinbart. Die Klägerin tritt als Selbstversicherer auf. Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Sixt-Vermietbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) zugrunde. In den AGB heißt es zu Lit. I „Haftung des Mieters“ unter Nr. 2: 3 „Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn 4 - ... 5 - er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben 6 - ...“ 7 Der Beklagte verunfallte mit dem Mietfahrzeug am 04.06.2008 gegen 00:59 Uhr auf der L-Straße in Köln. Der Beklagte befuhr die L-Straße zwischen der T-Allee in Fahrtrichtung D-Weg. Kurz vor dem D-Weg kam der Beklagte aufgrund überhöhter Geschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Der Beklagte war zum Unfallzeitpunkt erheblich alkoholisiert. Die von der Polizei angeordnete Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 Promille. Vor dem Unfallereignis hatte sich der Beklagten mit seiner Ehefrau gestritten und eine Kneipe besucht. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 16.386,55 € netto. Daneben begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung der entstandenen Sachverständigenkosten (45,90 € netto) sowie Wiederbeschaffungskosten (76,00 €) und eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 24.11.2008, Az. 702 Ds 227/08, wegen fahrlässigen Vollrausches nach § 323 a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.538,45 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an Zinsen seit dem 08.08.2008 zu zahlen; 10 2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € netto freizustellen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte ist der Ansicht, die vorstehend zitierte Haftungsfreistellung in den AGB zu Lit. I Nr. 2 sei unwirksam und halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, da der Vertragspartner unangemessen benachteiligt werde. Die Klausel sei mit den wesentlichen Grundgedanken des neuen VVG nicht vereinbar, da gemäß §§ 87, 81 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers nur noch bei Vorsatz bestehe. Demgegenüber komme gemäß § 81 Abs. 2 VVG bei grober Fahrlässigkeit nur eine Leistungskürzung in Betracht. Der Beklagte habe den Unfall ohnehin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Er sei zum Zeitpunkt des Fahrtantritts bereits unzurechnungsfähig im Sinne des § 827 Satz 1 BGB gewesen. Aus der Rückrechnung des ermittelten BAK-Wertes ergebe sich ein Wert von 3,56 Promille zum Unfallzeitpunkt. Der Beklagte könne sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern. Er erinnere sich lediglich daran, dass er am Abend mit seiner Ehefrau gestritten und Alkohol getrunken habe; gegen 22:30 Uhr habe er sich neben seine Ehefrau ins Bett gelegt und sei nach Angabe der Ehefrau etwa eine halbe Stunde später aufgestanden, habe sich angezogen und das Haus verlassen. Das Fahrzeug habe zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß geparkt vor dem Haus gestanden. Die Erinnerung setze dann erst wieder ein, als er im verunfallten Fahrzeug liegend von einem Passanten angesprochen worden sei. Es sei wegen der hohen Alkoholkonzentration anzunehmen, dass er nach Verlassen des Hauses noch weiteren Alkohol zu sich genommen habe. Auch aus dem Unfallhergang sowie dem Verhalten des Beklagten nach dem Unfall folge, dass er zum Unfallzeitpunkt unzurechnungsfähig gewesen sei. Ihm sei auch nicht vorzuwerfen, dass er unzureichende Vorkehrungen getroffen habe, um den Fahrtantritt in betrunkenem Zustand zu verhindern; er habe das Trinkgelage weder geplant gehabt noch die Absicht gehabt, ein Fahrzeug zu führen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 15 Die Strafakte 702 Ds 227/08 des Amtsgerichts Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung in Höhe von 16.533,45 € aus § 823 Abs. 1 BGB. 18 Der von der Klägerin in ihren AGB enthaltene Ausschluss der Haftungsfreistellung für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden ist rechtlich wirksam. Die Klausel gemäß Lit. I Nr. 2, zweiter Spiegelstrich der AGB der Klägerin ist nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Auf die Klägerin als sogenannter Selbstversicherer sind die Regelungen des VVG entsprechend anwendbar (s. Lit. N Nr. 4 der AGB; vgl. BGH, VersR 1982, 359). § 81 Abs. 2 VVG regelt, dass bei grober Fahrlässigkeit die Leistung unter Berücksichtigung des Verschuldens des Versicherungsnehmers gekürzt werden kann. § 87 VVG bestimmt wiederum, von welchen Normen des VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Darin genannt sind zwar u.a. §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 VVG, nicht aber § 81 Abs. 2 VVG. Hiernach hat der Gesetzgeber durch diesen Negativkatalog eine Regelung dahingehend getroffen, dass ein Leistungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit abweichend vertraglich geregelt werden kann, so dass der Ausschluss der Haftungsfreistellung für durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden rechtlich unbedenklich ist. 19 Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss gemäß § 827 Satz 1 BGB berufen. Er hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. 20 Der Beklagte war im Umfallzeitpunkt mit einer BAK von über 2,96 Promille absolut fahruntüchtig. Der erste Anschein spricht dafür – dies wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt –, dass der Unfall auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beruht. Einem Kraftfahrer, der alkoholbedingt absolut fahruntüchtig ist, ist regelmäßig der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen (vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 394 ff.). Zwar kann im Einzelfall sein Verschulden ausgeschlossen oder erheblich gemindert sein. Für einen Ausschluss der Einsichtsfähigkeit gemäß § 827 Satz 1 BGB ist der sich hierauf berufende Schädiger, vorliegend also der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Die Darlegungen des Beklagten zur fehlenden Einsichtsfähigkeit genügen indes unter Berücksichtigung der objektiven Umstände nicht, um von einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB auszugehen. Denn einerseits spricht das Verhalten und die Einlassung des Beklagten am Unfallort gegen einen Ausschluss der Einsichtsfähigkeit; andererseits ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Unzurechnungsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Verlassens des Hauses vorzuverlagern. 21 Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass er mit einer erheblich über 3,00 Promille liegenden BAK den Unfall verursachte. Dieser Wert mag auch unter Berücksichtigung des Blut-Entnahmezeitpunkts bei 3,56 Promille gelegen haben. Gleichwohl führt allein der sehr hohe BAK-Wert nicht dazu von einer fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beklagten auszugehen. Vielmehr spricht gegen den Ausschluss der Verantwortlichkeit, dass der Beklagte am Unfallort ansprechbar war und sich zur Sache einließ. Wie sich der Strafakte (702 Ds 227/08 AG Köln) entnehmen lässt, fragte er direkt nach seinem Pkw und gab an, den Unfall verschuldet zu haben (Bl. 4 der Beiakte). Des Weiteren gab der Beklagte an, am Abend einen Streit mit seiner Ehefrau gehabt zu haben; er habe sich daraufhin den Pkw genommen, um noch eine Runde um den Block zu fahren. Das Verhalten des Beklagten an der Unfallstelle belegt, dass er sich nicht zur sinnvoll zur Sache einließ, indem er sein Verschulden am Unfall einräumte und das Geschehen des Abends zeitlich zu schildern vermochte; es belegt überdies, dass er sich Gedanken um den gemieteten Pkw machte. Unzurechnungsfähigkeit bei Fahrtantritt kann indes nicht angenommen werden, wenn der Fahrer nach dem Unfall in der Lage ist, klar zu denken, was sich daraus ergibt, dass er eine Einlassung abgeben kann (s. OLG Köln, RuS 1994, 329 f.). Überdies zeigt die gedankliche Reflektion in Gestalt des Nachfragens nach dem Fahrzeug, dass der Beklagte durchaus auch in der Lage gewesen sein dürfte, seine Fahrtüchtigkeit vor Fahrtantritt im Hinblick auf den Alkoholkonsum besonders kritisch zu hinterfragen. Hierbei hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. 22 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag, dass der Beklagte gegen 23 Uhr das Haus verließ, während sich der Unfall erst rund zwei Stunden später und in einer Entfernung von mehreren Kilometer (rund 5 km) vom Haus entfernt ereignete. Wenn der Beklagte allerdings das Haus um 23 Uhr verließ, um mit dem Fahrzeug „um den Block zu fahren“, er dann eine Gaststätte aufsucht, um dort Alkohol zu sich zu nehmen, ist der Zeitpunkt der kritischen Selbstprüfung der Fahrtüchtigkeit vorverlagert auf den Zeitpunkt des Verlassens des Hauses. Denn da der Beklagte nach dem Besuch der Gaststätte wieder nach Hause musste, hatte er Vorsorge dafür zu treffen, dass er den Rückweg nicht mit dem Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand antritt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Selbst wenn der Beklagte bereits beim Verlassen des Hauses alkoholisiert gewesen sein mag, fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass er sich bereits um 23 Uhr in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden hat. Denn einerseits muss von jedem Autofahrer verlangt werden, dass er, auch wenn er Alkohol getrunken hat, seine Fahrtüchtigkeit äußerst kritisch überprüft. Andererseits führt der Kläger auch nicht ansatzweise aus, wie viel Alkohol er vor dem Verlassen des Hauses und der Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu sich genommen haben will. Unbeschadet dessen fügt sich eine Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses auch nicht mit den bereits erläuterten Angaben des Beklagten am Unfallort. Schließlich wäre auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie es dem Kläger in einem derart alkoholisierten Zustand gelungen sein will, entweder rund zwei Stunden „um den Block zu fahren“, jedenfalls aber eine Wegstrecke zur Unfallstelle von mehreren Kilometer zurückzulegen. Da der Beklagte angibt, sich an Einzelheiten aufgrund eines Filmrisses nicht mehr erinnern zu können, ist er seiner Darlegungslast hinsichtlich der fehlenden Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses nicht nachgekommen. 23 Nach alldem hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung des unfallbedingten Totalschadens, der sich unstreitig gemäß Gutachten vom 09.06.2008 auf 16.386,55 € netto beläuft. Daneben sind die belegten Sachverständigenkosten in Höhe von 45,90 € netto sowie die geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 76,00 € zu erstatten. Die Auslagenpauschale beziffert das Gericht hingegen auf 25,00 €. Hiernach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 24 16.386,55 € Sachschaden 25 45,90 € SV-Kosten 26 76,00 € Wiederbeschaffungskosten 27 25,00 € Pauschale 28 16.533,45 €. 29 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich nach Ablauf der mit Schreiben vom 24.07.2008 auf den 07.08.2008 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. §§ 13, 14 Nr. 2400 VV RVG und Vorbemerkung 3 IV VV RVG. 30 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.