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Urteil

13 S 39/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Geschädigte kann vom Haftpflichtversicherer Ersatz erforderlicher Mietwagenkosten verlangen, wobei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur der am Markt übliche Normaltarif erstattungsfähig ist. • Zur Bestimmung des Normaltarifs ist die Schwacke-Automietpreis-Liste als geeignete Schätzgrundlage heranziehbar, sofern nicht konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die ihre Aussagekraft für den Einzelfall erschüttern. • Ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen kann angemessen sein; der Tatrichter schätzt dessen Höhe nach § 287 ZPO, hier 20 %. • Vom Erstattungsbetrag sind ersparte Eigenbetriebskosten anzurechnen; Zinsen folgen bei Verzug nach §§ 280, 286 BGB.
Entscheidungsgründe
Ersatz von Mietwagenkosten: Schwacke-Liste als Schätzgrundlage und pauschaler Aufschlag • Der Geschädigte kann vom Haftpflichtversicherer Ersatz erforderlicher Mietwagenkosten verlangen, wobei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur der am Markt übliche Normaltarif erstattungsfähig ist. • Zur Bestimmung des Normaltarifs ist die Schwacke-Automietpreis-Liste als geeignete Schätzgrundlage heranziehbar, sofern nicht konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die ihre Aussagekraft für den Einzelfall erschüttern. • Ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen kann angemessen sein; der Tatrichter schätzt dessen Höhe nach § 287 ZPO, hier 20 %. • Vom Erstattungsbetrag sind ersparte Eigenbetriebskosten anzurechnen; Zinsen folgen bei Verzug nach §§ 280, 286 BGB. Der Kläger verlangte von der Beklagten Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall. Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen ab; der Kläger machte die Rechnung einer Autovermietung geltend. Streitpunkt war, ob die berechneten Mietwagenkosten und ein pauschaler Zuschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen erstattungsfähig sind und ob die Schwacke-Liste als Maßstab herangezogen werden kann. Die Beklagte legte günstigere Angebote vor und hielt die Schwacke-Liste für nicht anwendbar. Der Tatrichter prüfte die Angemessenheit der Rechnung, berücksichtigte einen pauschalen Aufschlag und zog die Schwacke-Liste 2008 für das PLZ-Gebiet des Klägers heran. Ferner berücksichtigte das Gericht ersparte Eigenbetriebskosten und bereits geleistete vorgerichtliche Zahlungen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG sowie § 287 ZPO. Der Geschädigte kann erforderliche Mietwagenkosten als Herstellungskosten ersetzt verlangen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist der zu erstattende Betrag am Wirtschaftlichkeitsgebot zu messen; maßgeblich ist der am Markt übliche Normaltarif. • Die Schwacke-Automietpreis-Liste 2008 ist eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs in dem relevanten PLZ-Gebiet; die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Liste für den vorliegenden Fall in Frage stellen. • Unfallbedingte Mehrleistungen können einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen; der Tatrichter hat diesen nach § 287 ZPO unter Würdigung der Rechtsprechung auf 20 % festgesetzt. Auf Nebenkosten wie Vollkaskoversicherung ist kein Aufschlag vorzunehmen. • Die vorgelegte Rechnung der Autovermietung lag unter dem nach Schwacke ermittelten Normaltarif (bei Berücksichtigung des 20%igen Aufschlags für die Miete). Daher war eine Anmietung eines günstigeren Fahrzeugs nicht ohne Weiteres zu verlangen, zumal keine Kenntnis des Klägers von günstigeren Angeboten vorliegt. • Vom Erstattungsanspruch sind ersparte Eigenbetriebskosten abzuziehen; die Kammer setzte diese wegen geringer Fahrleistung pauschal mit 5 % der anzusetzenden Mietwagenkosten an. • Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der Gegenrechnung unter Berücksichtigung Umsatzsteuer, abzüglich ersparter Eigenbetriebskosten und vorgerichtlicher Zahlungen; die Beklagte geriet mit Schreiben vom 26.06.2008 in Verzug, sodass Zinsen ab diesem Datum zu zahlen sind. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 870,44 Euro zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2008. Grundlage ist die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten nach §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB unter Anwendung der Schwacke-Liste als Normaltarif sowie einem pauschalen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen; hiervon sind ersparte Eigenbetriebskosten abzuziehen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln. Eine Revision wurde nicht zugelassen.