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Beschluss

91 O 110/08

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 AktG sind zulässig, wenn ein Aktionär mit mindestens 1 % der Stammaktien Tatsachen vorträgt, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei der geprüften Maßnahme Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen vorgefallen sind. • Die Bewertung einer Sacheinlage im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung ist ein prüfungsfähiger Vorgang; die Sonderprüfung dient der Feststellung tatsächlicher Umstände, nicht der endgültigen Rechtsklärung von Ansprüchen. • Die Tatsache, dass ein Jahresabschlussprüfer die Bewertung nicht beanstandet hat, schließt eine nachfolgende Sonderprüfung nicht aus; unterschiedliche Prüfungsdichte und Prüfungsziele sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Bestellung von Sonderprüfern zur Untersuchung möglicher Überbewertung einer Sacheinlage bei Sachkapitalerhöhung • Anträge auf Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 AktG sind zulässig, wenn ein Aktionär mit mindestens 1 % der Stammaktien Tatsachen vorträgt, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei der geprüften Maßnahme Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen vorgefallen sind. • Die Bewertung einer Sacheinlage im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung ist ein prüfungsfähiger Vorgang; die Sonderprüfung dient der Feststellung tatsächlicher Umstände, nicht der endgültigen Rechtsklärung von Ansprüchen. • Die Tatsache, dass ein Jahresabschlussprüfer die Bewertung nicht beanstandet hat, schließt eine nachfolgende Sonderprüfung nicht aus; unterschiedliche Prüfungsdichte und Prüfungsziele sind zu berücksichtigen. Die Antragstellerin, Aktionärin der N AG mit mindestens 500.000 Stammaktien, beantragte die Bestellung von Sonderprüfern wegen der im März/April 2006 erfolgten Sachkapitalerhöhung der N AG durch Einbringung der Geschäftsanteile der G Fernsehproduktion GmbH. Zur Wertermittlung der G GmbH wurde ein Gutachten der G2 Finance GmbH erstellt, das einen Unternehmenswert von rund 31 Mio. € ergab; die Gegenleistung und die Bilanzansätze der N AG lagen bei rund 33 Mio. €. Im Geschäftsjahr 2007 erfolgte eine Wertberichtung der Beteiligung um ca. 16,7 Mio. € aufgrund erheblicher Ergebnisrückgänge. Die Antragstellerin behauptet, die G GmbH sei zum Einbringungszeitpunkt überbewertet gewesen, das Gutachten enthalte methodische Fehler, Risiken seien unzureichend berücksichtigt und die Vergleichsgruppe falsch gewählt gewesen; sie verlangt insbesondere Feststellung möglicher Differenzhaftungsansprüche und Prüfung der Sorgfaltspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 93, 116 AktG). Die N AG weist die Vorwürfe zurück; eine Hauptversammlung lehnte den Antrag auf Sonderermittler ab. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin erfüllt die quantitativen und formellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG (Anteilseignerquote, Berechtigungsnachweis, Verpflichtungserklärung). • Prüfungsgegenstand: Die Bewertung der Sacheinlage bei der Sachkapitalerhöhung ist ein typischer und prüfungsfähiger Vorgang im Sinne von § 142 Abs. 2 AktG; auch Verwaltungsmaßnahmen zur Kapitalbeschaffung sind erfassbar. • Begründetheit des Verdachts: Der Vortrag der Antragstellerin enthält konkrete Tatsachen und Berechnungen, die den Verdacht rechtfertigen, dass die Bewertung erheblich von einer angemessenen Bemessung abweichen könnte und branchen- und unternehmensspezifische Risiken (z. B. Abhängigkeit von einzelnen Darstellern, ungeeignete Vergleichsgruppe) unzureichend berücksichtigt wurden. • Rolle der Jahresabschlussprüfung: Das Fehlen eines Beanstandungshinweises durch Abschlussprüfer steht einer Sonderprüfung nicht entgegen; die Prüfungsdichte und Zielsetzung unterscheiden sich, sodass eine gesonderte Untersuchung gerechtfertigt sein kann. • Zweck der Sonderprüfung: Die Sonderprüfer sollen tatsächliche Feststellungen treffen (z. B. zur Höhe einer möglichen Überbewertung, Differenzhaftungsansprüchen, möglichem Schadenseintritt durch Pflichtverletzungen der Organe) — die rechtliche Würdigung und Anspruchsentscheidung bleibt Gerichten vorbehalten. • Konsequenz: Aufgrund der dargelegten Tatsachen liegt mindestens die Wahrscheinlichkeit hinreichender Verdachtsmomente vor, die die Bestellung von Sonderprüfern rechtfertigt; die Kostenentscheidung folgt § 146 AktG. Die Bestellung der Sonderprüfer (Herr Prof. Dr. I und Herr Prof. Dr. T2) wurde angeordnet. Die Sonderprüfer sollen untersuchen, ob die bei der Sachkapitalerhöhung eingebrachten Anteile der G Fernsehproduktion GmbH überbewertet waren, in welcher Höhe ggf. Differenzhaftungsansprüche bestehen und ob Vorstand und Aufsichtsrat ihre Pflichten nach §§ 93, 116 AktG verletzt haben sowie welcher Schaden der Gesellschaft entstanden ist. Die Antragstellerin hat damit Erfolg, weil sie konkrete und substantiierte Tatsachen vorgetragen hat, die den Verdacht begründen, dass die Bewertung fehlerhaft oder unredlich erfolgt sein könnte, sodass eine faktische Aufklärung durch Sonderprüfer erforderlich ist. Die Verfahrenkosten trägt die Antragsgegnerin; der Geschäftswert wurde auf 5.000 € festgesetzt.