Urteil
28 O 478/08
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Persönlichkeitsverletzungen reicht die weltweite Abrufbarkeit einer Webseite allein nicht aus.
• Erfolgsort einer im Internet begangenen Persönlichkeitsverletzung liegt nur dort, wo der Internetauftritt bestimmungsgemäß verbreitet wird und auf ein bestimmtes Empfangsgebiet abzielt.
• Die Tatsache, dass eine Seite in Deutschland abrufbar ist oder über einen deutschen Server verwaltet wird, begründet für sich genommen keine Zuständigkeit deutscher Gerichte.
• Bei ausschließlich in einer fremden Sprache (hier Russisch) abgefassten Beiträgen, die keinen Inlandsbezug erkennen lassen, ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der Auftritt bestimmungsgemäß an deutsche Leser richtet.
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit bei Internet‑Persönlichkeitsverletzungen: Bestimmungsgemäße Verbreitung erforderlich • Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Persönlichkeitsverletzungen reicht die weltweite Abrufbarkeit einer Webseite allein nicht aus. • Erfolgsort einer im Internet begangenen Persönlichkeitsverletzung liegt nur dort, wo der Internetauftritt bestimmungsgemäß verbreitet wird und auf ein bestimmtes Empfangsgebiet abzielt. • Die Tatsache, dass eine Seite in Deutschland abrufbar ist oder über einen deutschen Server verwaltet wird, begründet für sich genommen keine Zuständigkeit deutscher Gerichte. • Bei ausschließlich in einer fremden Sprache (hier Russisch) abgefassten Beiträgen, die keinen Inlandsbezug erkennen lassen, ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der Auftritt bestimmungsgemäß an deutsche Leser richtet. Die Parteien sind russischer Herkunft; der Kläger lebt in I, die Beklagte in den USA. Nach Vortrag des Klägers veröffentlichte die Beklagte einen Reisebericht über ein Klassentreffen in Moskau auf der russischsprachigen Internetseite www.anonym3.com, in dem der Kläger namentlich genannt und mit verschiedenen Bezeichnungen sowie Angaben zu Wohnung und Vermögen beschrieben wurde. Der Kläger verlangt Unterlassung, Auskunft und Zahlung einer Geldentschädigung, weil sein Ruf beeinträchtigt worden sei. Er beruft sich auf Zuständigkeit des Landgerichts Köln unter Berufung auf den Erfolgsort nach § 40 EGBGB und führt an, die Seite sei nicht auf Russland beschränkt und über einen deutschen Server verwaltet. Die Beklagte bestreitet Zuständigkeit und Verantwortlichkeit, erklärt, den Text nur für enge Freunde verfasst zu haben, bestreitet teils die Übersetzung und behauptet, die Seite richte sich nicht an deutsche Leser. • Anwendbarkeit der Grundsätze zur Bestimmung des Begehungsorts: Bei unerlaubten Handlungen nach § 823 BGB kommt es auf Handlungsort (Ort der Einspeisung) und Erfolgsort (Ort der bestimmungsgemäßen Verbreitung) an. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung über Presseerzeugnisse ist auf Internetverbreitungen übertragbar: Für einen im Inland liegenden Erfolgsort muss die Veröffentlichung bestimmungsgemäß in dem betreffenden Gebiet verbreitet werden. • Alleinige weltweite Abrufbarkeit oder die Nutzung einer generischen Top-Level-Domain (z. B. .com) begründet keine Annahme der bestimmungsgemäßen Verbreitung in Deutschland; ebenso wenig begründet die Verwaltung der Domain über einen deutschen Server die Zuständigkeit. • Die russischsprachige, ausschließlich auf das private Moskauer Ereignis bezogene Webseite weist keinen erkennbaren Inlandsbezug und richtet sich nach dem Inhalt und der Form nicht bestimmungsgemäß an deutsche Leser. Dass einzelne in Deutschland russischsprachige Personen existieren, reicht nicht aus, um einen inländischen Erfolgsort zu begründen. • Damit ist weder Handlungs- noch Erfolgsort in Deutschland gegeben; eine Begründung der internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO scheidet aus, sodass die Klage unzulässig ist. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit international nicht zuständig ist. Entscheidend war, dass die streitgegenständliche, russischsprachige Internetveröffentlichung keinen erkennbaren Bezug zu Deutschland hat und sich nicht bestimmungsgemäß an deutsche Leser richtet; die bloße Abrufbarkeit der Seite in Deutschland, die .com‑Domain oder eine Verwaltung über einen deutschen Server genügen nicht zur Begründung des Erfolgsortes. Mangels Begehungsort in Deutschland besteht keine örtliche oder internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.