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Urteil

20 O 198/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2009:1007.20O198.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.035,76 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2008.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.035,76 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2008. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin erbringt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für ihren 1950 geborenen Versicherten O Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 25.08.1969, bei dem dem Versicherten in einem der Mitgliedsunternehmen der Klägerin durch eine Arbeitsmaschine beide Hände abgetrennt wurden. Die Beklagte ist der seinerzeitige Betriebshaftpflichtversicherer des betreffenden Mitgliedsunternehmens. Nachdem zwischen den Parteien zunächst Streit über die Eintrittspflicht der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften bestanden hatte, führten sie in der Folgezeit Vergleichsverhandlungen, in deren Rahmen die Beklagte sowohl eine Kapitalabfindung insgesamt als auch einen Ausgleich auf jährlich wiederkehrender Basis in Höhe von 50 % anbot. Die Klägerin entschied sich gegen einen Kapitalvergleich und akzeptierte den jährlich wiederkehrenden Ausgleich auf hälftiger Basis, der bis 2008 zwischen den Parteien praktiziert wurde. Mit ihrer Klage macht die Klägerin nunmehr in Abkehr von der bisherigen Praxis des jährlichen Ausgleichs von Rentenleistungen, Pflegegeld und Kleidermehrverschleiß einen ihr ihrer Auffassung nach zustehenden Anspruch auf Kapitalabfindung geltend, den sie unter Einrechnung sämtlicher auf den Versicherten entfallender Zahlungen, dessen statistischer Lebenserwartung, eines Kapitalisierungsfaktors von 2,5 % sowie der Annahme, dass die Beklagte aufgrund der getroffenen Vereinbarung die Hälfte des sich ergebenden Betrages schulde, mit 109.190,59 € errechnet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 109.190,59 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab dem 12.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht bereits das Vorliegen eines Direktanspruchs als nicht gegeben sein; passivlegitimiert sei allenfalls ihre Versicherungsnehmerin. Ohnehin bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Kapitalabfindung mehr, nachdem deren Vorstand bei den seinerzeitigen Verhandlungen eine Kapitalisierung abgelehnt und sich für jährlich wiederkehrende Leistungen entschieden habe. Ein etwa zunächst bestehender Anspruch auf Kapitalabfindung sei durch die Wahl der jährlichen Auskehr erloschen, vielmehr eine Einigung über eine Abrechnung in der Weise, wie sie bislang praktiziert worden sei, getroffen worden. Vor dem Hintergrund einer unstreitig über 34 Jahre hinweg praktizierten jährlichen Abrechnungsweise stelle sich die nunmehr urplötzlich verlangte Zahlung eines Barwerts vielmehr als treuwidrig dar. Jedenfalls berechne die Klägerin ihren angeblichen Anspruch vollkommen überhöht, denn nur die eigentliche Rentenzahlung, nicht aber die darüber hinaus klägerseits zu erbringenden Aufwendungen dürften in die Berechnung des Kapitalbetrages einfließen. Hinzu komme, dass die Klägerin von einem unzutreffenden Kapitalisierungsfaktor ausgehe. Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung des zuerkannten Betrages gemäß § 640 Abs. 1 RVO verlangen. Die grobe Fahrlässigkeit i.S. dieser Gesetzesbestimmung ist zwischen den Parteien nicht im Streit; sie ist auch von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vorausgesetzt. Auch findet die RVO nach wie vor Anwendung, denn der Schadensfall hat sich vor Inkrafttreten des 1. – 9. Kapitels des SGB VII ereignet. Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass das am 01.01.1997 in Kraft getretene Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB keine rückwirkende Geltung entfaltet (vgl. etwa OLG Rostock, OLGR 2002, 140 ff.). Nicht durchdringen kann die Beklagte mit ihrer Rechtsauffassung, passivlegitimiert sei allein ihre Versicherungsnehmerin, sie selbst aber nicht. Ihre eigene Passivlegitimation ergibt sich vielmehr aus dem abgeschlossenen Vergleich, der eine die eigene Verpflichtung der Beklagten umfassende Regulierungszusage gegenüber der Klägerin beinhaltet. Nicht anders kann nämlich ihr Schreiben vom 13.07.1973 (Bl. 25 d.A.) ebenso wie der Inhalt der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen ausweislich des Aktenvermerks vom 09.03.1973 (Bl. 9 Anlagenband) verstanden werden, als dass die Beklagte der Klägerin gegenüber eine Regulierungszusage auf der Grundlage einer 50%igen Haftung gemacht hat. An dieser Regulierungszusage muss sie sich auch im Prozess festhalten lassen. Auch in Fallgestaltungen, in denen das Gesetz einen Direktanspruch gegen den hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherer nicht vorsieht, ist letzterer aufgrund seiner uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht gemäß § 5 Nr. 7 AHB der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, mithin dem Schädiger, gegenüber leistungsfrei ist. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist eine erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und er in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 293/05). Die Beklagte kann den Anspruch der Klägerin auch nicht mit der Begründung abwehren, diese habe sich mit der 1973 getroffenen Entscheidung gegen eine Kapitalabfindung und für eine jährlich wiederkehrende Abrechnung der angefallenen Leistungen unwiderruflich gebunden und sei demnach daran gehindert, nunmehr ihre einmal getroffene Wahl wieder zu ändern. Im Gegenteil liegt eine die Klägerin bindende Entscheidung nicht vor. Die Kammer verkennt bei ihrer entsprechenden Bewertung nicht, dass im Falle einer Wahlschuld nach § 263 BGB eine Änderung des einmal ausgeübten Wahlrechts nicht in Betracht kommt, nachdem die vom Gläubiger gewählte Leistung im Hinblick auf § 263 Abs. 2 BGB als die von Anfang an geschuldete gilt. Um eine Wahlschuld i.S. dieser Gesetzesbestimmung handelt es sich vorliegend aber nicht. Eine solche ist nämlich stets dadurch gekennzeichnet, dass vom Gläubiger alternative Inhalte gewählt werden können. Die Klägerin hatte indessen allein die Wahl zwischen Kapitalersatz oder Rente. Darin liegt bereits deshalb keine Möglichkeit der Wahl alternativer Inhalte, weil in beiden Fällen jedenfalls ein einheitlicher Geldersatzanspruch gegeben ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB 68. Auflage, § 843 Rdnr. 1). § 640 Abs. 1 S. 2 RVO sieht diesbezüglich lediglich verschiedene Zahlungswege vor; an der Einheitlichkeit des Geldanspruchs ändert das nichts. Liegt demnach eine die Klägerin bindende Ausübung eines nach § 263 BGB bestehenden Wahlrechts nicht vor, so ist im Wege der Auslegung festzustellen, ob sich der Gläubiger, der zwischen Kapitalersatz und Rente eine Entscheidung getroffen hat, mit dieser Entscheidung auch für die Zukunft festgelegt hat (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 262 Rdnr. 6). Unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des § 640 RVO einerseits und der im Einzelnen zwischen den Parteien getroffenen Abreden andererseits sieht das Gericht eine die Klägerin auch für die Zukunft bindende Entscheidung nicht als gegeben an. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Einigung auf einen Kapitalwert nach der Natur der Sache stets auf Abfindung gerichtet ist. § 843 Abs. 3 BGB, der ebenfalls eine Kapitalisierung der Rente ermöglicht und dessen Grundsätze nach einhelliger Auffassung auch auf die Ansprüche der Sozialversicherungsträger gemäß § 640 RVO bzw. § 110 SGB VII Anwendung finden, verwendet ausdrücklich den Terminus Kapital abfindung. Für den Fall einer Abfindung ist anerkannt, dass das Wahlrecht, doch zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Rentenzahlung zu erlangen, erlischt; insoweit zu einem früheren Zeitpunkt gegebene Ansprüche sind mit der Abfindung ausgeglichen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die naturgemäß fortlaufend zu erbringende Rentenzahlung eben keine Abfindung bewirkt. Entsprechend bestimmt § 640 Abs. 1 S. 2 RVO, dass statt der Rente der Kapitalwert gefordert werden könne. Nicht aber sieht die Norm in gleicher Weise einen Ausschluss der Wahl des Kapitalwerts vor, falls zunächst eine Rente gefordert worden ist. Eine Benachteiligung des Schädigers folgt daraus nicht. Der Geschädigte, der zunächst einmal wiederkehrende Rentenzahlungen wählt und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt für eine Kapitalabfindung entscheidet, wird hierdurch schon deshalb nicht begünstigt, weil die in früheren Jahren erbrachten Rentenzahlungen die zu einem späteren Zeitpunkt geforderte Kapitalabfindung mindern. Eine Berücksichtigung des Umstands, dass der Schädiger zuvor unter Umständen jahrelange Rentenzahlungen geleistet hat erfolgt nämlich bereits dadurch, dass dem in den Jahren der Rentenzahlungen fortgeschrittenen Alter des Geschädigten durch einen altersbedingt gesunkenen Kapitalisierungsfaktor bei der Berechnung der Kapitalabfindung Rechnung getragen wird. Denn naturgemäß erhält derjenige Geschädigte, der erst zu einem späten Zeitpunkt und nach möglicherweise jahrelangem Rentenbezug die Kapitalabfindung wählt, aufgrund des altersbedingt gesunkenen Kapitalisierungsfaktors nur noch eine geringere Kapitalabfindung, als das bei einem jüngeren Geschädigten, der sich von vornherein gegen einen Rentenbezug und für eine Abfindung in Kapital entscheidet, der Fall ist. Spricht demnach der Normzweck bereits deutlich gegen einen Verlust des Wahlrechts der Klägerin, so ergibt die Auslegung der konkret zwischen den Parteien getroffenen Abreden nichts anderes. Eine Bindung der Klägerin an die seinerzeit gewählten Rentenzahlungen mit der Folge, dass ein Kapitalverlangen zu allen Zeiten ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich aus ihnen nicht. Soweit die Klägerin insbesondere in ihren Schreiben vom 22.06.1973 (Bl. 21 d.A.) und vom 21.05.1974 (Bl. 22 d.A.) ausführt, ihr Vorstand habe einen Kapitalvergleich abgelehnt, man sehe keine Möglichkeit einer endgültigen Kapitalisierung, lässt sich bereits dem Wortlaut der Schriftstücke nicht entnehmen, dass eine Regelung auch für die Zukunft getroffen werden sollte. Wegen der weitreichenden Folgen einer solchen Vereinbarung, die nach dem Vorstehenden zudem sogar noch in Widerspruch zum Gesetzeszweck stünde, wäre aber für die Annahme einer auch für die Zukunft die Klägerin bindenden Vereinbarung das Vorliegen eindeutiger entsprechender Willenserklärungen zu fordern. Daran fehlt es. Letztendlich verfängt auch die Argumentation der Beklagten, nach 34 Jahren einer Abrechnung auf Rentenbasis stelle sich das nunmehrige Verlangen des Kapitalwerts als treuwidrig dar, nicht. Die Kammer hat hierbei erwogen, dass aus den vorstehenden Erwägungen grundsätzlich und soweit nicht weitere Umstände hinzutreten der jederzeitige Wechsel von einer Rentenzahlung zur Kapitalabfindung möglich ist. Ist aber ein solcher Wechsel stets möglich und wird dieser Möglichkeit durch geänderte Kapitalisierungsfaktoren hinreichend Rechnung getragen, so kann zwingend der bloße Zeitablauf nicht zu einer Verwirkung führen. Einen über das reine Zeitmoment hinausgehenden Vertrauenstatbestand, der darauf schließen ließe, die Klägerin habe auf ihr grundsätzlich bestehendes Recht zur Wahl einer Kapitalabfindung verzichten wollen, hat die Klägerin nicht geschaffen. Ein solcher lässt sich insbesondere an keiner Stelle der zur Akte gereichten Korrespondenz entnehmen; die Beklagte trägt auch hierauf deutende Umstände über den jahrelangen Rentenbezug hinaus nicht vor. Bei der Berechnung der von der Beklagten demnach zu leistenden Kapitalabfindung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen: Grundlage der Kapitalisierung ist nur die reine Unfallrente, nicht hingegen die zusätzlichen fortlaufend von der Beklagten erbrachten Leistungen, etwa das Pflegegeld und der Kleidermehrverschleiß (vgl. etwa Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblatt Stand 2009, § 110 SGB VII Rdnr. 8). Der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Klägerin, die sämtliche erbrachte Aufwendungen als kapitalisierungsfähig ansieht, folgt die Kammer nicht. Eine entsprechende Auslegung der Norm ohne die Einbeziehung wiederkehrender Leistungen widerspräche bereits dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 640 Abs. 1 S. 2 RVO, demzufolge der Kapitalwert nur "statt der Rente" verlangt werden kann, nicht aber in Bezug auf andere Positionen, die von der Anspruchsgrundlage des § 640 Abs. 1 S. 1 RVO ebenfalls umfasst sind. Ohnehin rechtfertigt der Umstand, dass § 640 RVO die jederzeitige Kapitalisierung des Rentenanspruchs ermöglicht, ohne dass, wie etwa in § 843 Abs. 3 BGB vorgesehen, zusätzliche Umstände hinzutreten müssen, eine enge Auslegung des Rentenbegriffs. Die vorstehenden Erwägungen müssen erst recht gelten, nachdem die vom Schädiger über die reine Rentenzahlung hinaus zu erstattenden Positionen weit größeren Schwankungen unterliegen, als dies bei der reinen Rentenzahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Fall ist. Zuverlässige Anknüpfungspunkte, die der Ermittlung des Kapitalwerts zugrunde gelegt werden könnten, fehlen insoweit. Der demnach in die Berechnung ausschließlich einzustellende monatliche Rentenbetrag ist nach Auffassung der Kammer zu kapitalisieren mit einer fünfprozentigen Verzinsung. Das Gericht verkennt bei seiner in Ausübung des dem Tatrichter bei der Bestimmung des Kapitalwerts eingeräumten Schätzermessens nach § 287 ZPO vorgenommenen Wahl des Zinssatzes nicht, dass vereinzelt die Zugrundelegung geringerer Zinssätze, teilweise noch verbunden mit einer zusätzlichen den Zinsfuß mindernden Dynamisierung, befürwortet wird (vgl. etwa LG Köln, VersR 05, 710; Jaeger, VersR 06, 1328). Es folgt aber der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (so etwa OLG Nürnberg, Verfügung vom 06.07.2004, NZV 2008,349, 350 mit zahlreichen wN; Palandt/Sprau, a.a.O., § 843 Rdnr. 19 a; Schneider/Schneider, NZV 2005, 497 ff. , die Rentenansprüche Verletzter mit fünf Prozent kapitalisiert, wobei es die Argumente der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2009 noch einmal überdacht hat. Aus Sicht der Kammer überzeugt der von der Gegenansicht in erster Linie aufgegriffene Umstand, derzeit sei ein entsprechender Kapitalisierungszinssatz nicht zu erzielen, wenig. Dies schon vor dem Hintergrund, dass die Kapitalisierung auch und gerade auf lange Sicht stets zu erwartende Zinsschwankungen abdecken soll, was bereits für sich genommen eine Argumentation nur aus der gegenwärtigen Situation heraus und auf der Grundlage des derzeit niedrigen Zinsniveaus verbietet. Auch der Verweis auf die Inflationsrate führt nach Meinung der Kammer nicht zur Annahme eines niedrigeren Zinsfußes, zumal sich zumindest gegenwärtig der Anstieg der Verbraucherweise in Deutschland nicht nur weiter abgeschwächt hat, sondern darüber hinaus die Inflationsrate im August 2009 sogar auf Jahressicht stabil geblieben ist. Der demnach mit der überwiegenden Meinung anzusetzende fünfprozentige Rechnungszins ist letztendlich nicht (auch insoweit entgegen LG Köln, VersR 05, 710 und Jaeger, VersR 06, 1328)durch Hinzufügen eines zusätzlichen Dynamisierungsfaktors zu ermäßigen. Die Kammer folgt auch insoweit der Rechtsauffassung des OLG Nürnberg in der Entscheidung NZV 2008, 349 ff. . Der Ansatz eines zusätzlichen Dynamisierungsfaktors dient nämlich allein dem Zweck, einem zu erwartenden überproportionalen Anstieg von Löhnen und Renten Rechnung zu tragen. In Ansehung dieses Umstands kann jedoch die Berücksichtigung einer weiteren Dynamisierung nur dann zu einem gerechten Interessenausgleich bei der Ermittlung der Höhe der Kapitalabfindung führen, wenn tatsächlich mit einem überproportionalen Anstieg von Löhnen und Renten zu rechnen ist. Dies erscheint aber nach Auffassung des Gerichts sowohl in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation als auch auf lange Sicht wenig wahrscheinlich. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen legt die Kammer der Berechnung der Kapitalabfindung einen Faktor von 12,378 zugrunde. Anerkannt ist insoweit, dass der Tatrichter im Rahmen des sich aus § 287 ZPO ergebenden Schätzermessens auf für lebenslängliche Renten geltende Tabellenwerte zurückgreifen darf. Das Gericht hat sich auf die Kapitalisierungstabelle in Geigel, Der Haftpflichtprozess 25. Auflage, Anhang I gestützt, die bei einer Verzinsung mit fünf Prozent für einen 59jährigen Mann einen entsprechenden Faktor annimmt. Bedenken gegen die Anwendung dieser konkreten Schätzgrundlage bestehen nicht. Nicht nur handelt es sich um ein seit Jahrzehnten als Schätzgrundlage anerkanntes Tabellenwerk, hinzu kommt, dass die Parteien selbst ausweislich des Aktenvermerks vom 09.03.1973 (Bl. 9 Anlagenband) gerade das Geigel’sche Tabellenwerk zur Grundlage ihrer früheren Verhandlungen gemacht haben. Dass der Tatrichter sich im Rahmen der Schätzung anerkanntermaßen auf langjährig erprobte Tabellenwerke zurückgreifen darf, bedingt zugleich, dass das klägerseits angebotene Sachverständigengutachten zu künftigen Zins- und Lebenserwartungen im Hinblick auf § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht einzuholen war. Ausgehend von zwischen den Parteien unstreitigen monatlichen Rentenzahlungen von 619,86 € - ohne Pflegegeld und Kleidermehrverschleiß – ergibt sich ein Jahresaufwand von 7.438,32 €. Unter Anwendung des vorgenannten Kapitalisierungsfaktors errechnet sich ein Betrag von 92.071,52 €. Dieser ist indessen hälftig zu teilen, weil die Parteien eine nur 50 %ige Haftung der Beklagten vereinbart haben. Die Hälfte des Kapitalwerts von 92.071,52 € ergibt den zuerkannten Betrag. Zinsen hierauf werden nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges geschuldet. Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.9.2009 haben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung gegeben. Die Kammer hat alle in diesem Schriftsatz genannten Argumente erwogen und sich im Urteil mit ihnen auseinandergesetzt. Streitwert: bis 110.000 €