Urteil
26 O 219/08
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei schuldhaft unvollständigen oder unrichtigen Gesundheitsangaben im Versicherungsantrag kann der Versicherer gemäß § 16 VVG a.F. vom Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten.
• Wiederholte Behandlungen wegen psychischer Beschwerden und Hypertonie sind als gefahrerhebliche Umstände einzustufen.
• Arglist liegt bereits bei bedingtem Vorsatz vor; die Angabe „laufende Kontrolle, kerngesund“ kann indizieren, dass der Versicherungsnehmer die Verschleierung des Gesundheitszustands gebilligt hat.
• Die bloße Möglichkeit für den Versicherer, bei Dritten (z. B. Polizeiarzt) nachzufragen, entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seiner Anzeigepflicht, ebenso wenig verpflichtet sie den Versicherer zur Nachforschung, sofern keine erkennbaren Unklarheiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Rücktritt und Anfechtung wegen verschwieger Vorerkrankungen und arglistiger Anzeigepflichtverletzung • Bei schuldhaft unvollständigen oder unrichtigen Gesundheitsangaben im Versicherungsantrag kann der Versicherer gemäß § 16 VVG a.F. vom Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten. • Wiederholte Behandlungen wegen psychischer Beschwerden und Hypertonie sind als gefahrerhebliche Umstände einzustufen. • Arglist liegt bereits bei bedingtem Vorsatz vor; die Angabe „laufende Kontrolle, kerngesund“ kann indizieren, dass der Versicherungsnehmer die Verschleierung des Gesundheitszustands gebilligt hat. • Die bloße Möglichkeit für den Versicherer, bei Dritten (z. B. Polizeiarzt) nachzufragen, entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seiner Anzeigepflicht, ebenso wenig verpflichtet sie den Versicherer zur Nachforschung, sofern keine erkennbaren Unklarheiten bestehen. Der Kläger schloss am 29.10.2003 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und beantwortete im Antrag Fragen zu Vorerkrankungen mit einer ergänzenden Angabe „Polizeiarzt X, laufende Kontrolle, kerngesund“. Er beantragt mit der Klage Leistungen seit 01.11.2007 und die Feststellung des Fortbestands des Vertrages. Tatsächlich war der Kläger in 2002/2003 mehrfach wegen psychischer Beschwerden, Erschöpfungszustand, Schlafstörungen und Hypertonie behandelt worden; wegen Hypertonie wurde seine MEK-Tauglichkeit verneint. Die Beklagte erklärte 2008 Rücktritt und Anfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 16 VVG a.F. Der Kläger macht geltend, er habe den Außendienstmitarbeiter über frühere Beschwerden informiert und dieser habe das Formular ausgefüllt; er habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht an chronischen Beeinträchtigungen gelitten und sei erst 2007 berufsunfähig geworden. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen. • Anzeigepflichtverletzung (§ 16 VVG a.F.): Der Kläger hat objektiv Umstände (wiederholte Behandlungen wegen psychischer Beschwerden und Hypertonie, Verneinung der MEK-Tauglichkeit) nicht vollständig im Antrag angegeben; damit liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. • Gefahrerheblichkeit: Die verschwiegenen Beschwerden sind nicht offenkundig belanglos. Bluthochdruck und wiederkehrende psychische Beschwerden sind nach Rechtsprechung geeignet, die Versicherungsentscheidung zu beeinflussen; ein Versicherer hätte bei Kenntnis des wahren Gesundheitszustands anders oder gar nicht angenommen. • Arglistige Täuschung: Arglist ist indiziert wegen Art, Umfang, Bedeutung und zeitlicher Nähe der verschwiegenen Umstände sowie der unzutreffenden Angabe ‚laufende Kontrolle, kerngesund‘; bedingter Vorsatz genügt zur Feststellung der Arglist. • Wissenszurechnung und Agentenverhalten: Die bloße Anruferhaftung des Agenten als ‚Auge und Ohr‘ des Versicherers greift nicht, wenn Versicherungsnehmer und Agent kollusiv handeln oder der Antragsteller das Fehlverhalten billigt. Hier hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger das grob fehlerhafte Ausfüllen kannte und billigte, sodass die Arglist dem Kläger zuzurechnen ist. • Keine Nachforschungspflicht des Versicherers: Es bestand keine solche erkennbaren Unklarheiten, die den Versicherer zur aktiven Nachforschung beim angeblichen Polizeiarzt verpflichtet hätten; der angegebene Polizeiarzt existierte nicht. • Rechtsfolge: Aufgrund der arglistigen Anzeigepflichtverletzung war der Rücktritt und die Anfechtung der Beklagten wirksam; daraus resultiert kein Versicherungsanspruch nach § 21 VVG a.F. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Rücktritt und die Anfechtung der Beklagten vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und arglistiger Täuschung für wirksam; die verschwiegenen, wiederholt behandelten Beschwerden und die Hypertonie waren gefahrerheblich und dem Kläger ist Arglist zuzurechnen, da er das grob falsch ausgefüllte Antragsformular kannte und billigte. Eine Nachforschungspflicht der Beklagten bestand nicht, da keine erkennbaren Unklarheiten vorlagen, die eine Nachfrage geboten hätten. Demzufolge bestehen die geltend gemachten Renten- und Feststellungsansprüche des Klägers nicht; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.