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Beschluss

9 S 52/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der nach § 520 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist eingeht. • Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten führt nach § 85 Abs. 2 ZPO zur Zurechnung des Verschuldens beim Beklagten; Wiedereinsetzung ist nur bei unverschuldeter Fristversäumung möglich. • Überträgt der Rechtsanwalt die Ausgangskontrolle auf Mitarbeiter, darf er sich im Einzelfall nicht ohne eigene Prüfung auf deren Auskunft verlassen, wenn er zugleich von der üblichen Kanzleipraxis abweicht.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründung: eigene Prüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der nach § 520 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist eingeht. • Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten führt nach § 85 Abs. 2 ZPO zur Zurechnung des Verschuldens beim Beklagten; Wiedereinsetzung ist nur bei unverschuldeter Fristversäumung möglich. • Überträgt der Rechtsanwalt die Ausgangskontrolle auf Mitarbeiter, darf er sich im Einzelfall nicht ohne eigene Prüfung auf deren Auskunft verlassen, wenn er zugleich von der üblichen Kanzleipraxis abweicht. Der Beklagte legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach Berufung ein. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung lief nach einmaliger Verlängerung am 05.05.2009 ab. Am betreffenden Tag ging per Fax nur die erste Seite der Begründung ein, die nicht unterschrieben war; der vollständige, unterschriebene Text wurde erst am 06.05.2009 übersandt. Der Beklagte stellte Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis und berief sich auf die Kanzleipraxis zur Ausgangskontrolle. Das Gericht prüfte, ob das Verschulden beim Prozessbevollmächtigten lag und ob dieses dem Beklagten zuzurechnen ist. • Fristversäumnis: Die Begründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO war am 05.05.2009 endgültig abgelaufen; die vollständige und unterschriebene Begründung ging erst am 06.05.2009 ein, sodass die Berufung unzulässig war. • Zurechnung des Verschuldens: Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Beklagten zuzurechnen; damit scheidet Wiedereinsetzung aus, wenn der Fehler nicht unverschuldet war. • Kontrolle in der Kanzlei: Zwar kann der Rechtsanwalt Ausgangskontrollen auf zuverlässiges Personal übertragen, er darf sich aber nicht auf die Auskunft der Mitarbeiterin verlassen, wenn er selbst von der üblichen Praxis abweicht und die Löschung der Frist selbst vornimmt. • Erhöhte Sorgfaltspflicht bei Last-Minute-Handlungen: Wird die Berufungsbegründung am letzten Tag versandt, trifft den Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht; bei Abweichung von der allgemeinen Anweisung muss er eine klare Einzelanweisung geben und eine wirksame Kontrolle sicherstellen. • Konsequenz: Da der Prozessbevollmächtigte sich über die ordnungsgemäße Absendung nicht selbst Klarheit verschaffte und damit schuldhaft handelte, war der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Das Gericht verwirft die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil die Berufungsbegründung die gesetzliche Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen, da das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und keine unverschuldete Behinderung vorliegt. Der Rechtsanwalt hat bei abweichender Vorgehensweise von der Kanzleipraxis seine eigene Kontrolle sicherzustellen; dies unterblieb hier und begründet damit kein Wiedereinsetzungsrecht. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 14.914,00 EUR festgesetzt.