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Urteil

28 O 577/07

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch nach § 32a UrhG auf Vertragsanpassung kann auch für Altverträge gelten, wenn ab dem 29.03.2002 ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. • Eine Pauschalvergütung für umfangreiche und dauerhafte Werknutzung kann ex post zu einem auffälligen Missverhältnis führen und Vertragsanpassung begründen. • Bei Buchauswertungen sind als Erträge regelmäßig die Nettoladenverkaufspreise zugrunde zu legen; bei fehlender Bestimmbarkeit sind Verlagserlöse ohne MwSt. maßgeblich. • Die angemessene Beteiligung ist im Einzelfall nach § 287 ZPO zu schätzen; hier 2 % des Nettoladenverkaufspreises bzw. 4 % der Verlagserlöse ohne MwSt.
Entscheidungsgründe
Vertragsanpassung nach § 32a UrhG bei auffälligem Missverhältnis — 2 % Absatzbeteiligung • Anspruch nach § 32a UrhG auf Vertragsanpassung kann auch für Altverträge gelten, wenn ab dem 29.03.2002 ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. • Eine Pauschalvergütung für umfangreiche und dauerhafte Werknutzung kann ex post zu einem auffälligen Missverhältnis führen und Vertragsanpassung begründen. • Bei Buchauswertungen sind als Erträge regelmäßig die Nettoladenverkaufspreise zugrunde zu legen; bei fehlender Bestimmbarkeit sind Verlagserlöse ohne MwSt. maßgeblich. • Die angemessene Beteiligung ist im Einzelfall nach § 287 ZPO zu schätzen; hier 2 % des Nettoladenverkaufspreises bzw. 4 % der Verlagserlöse ohne MwSt. Die Klägerin, Kunsthistorikerin und Autorin einer Monographie über Claude Monet, hatte 1988 ihre Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Pauschalhonorar an die Rechtsvorgängerin der Beklagten abgetreten. Das Buch erschien seit 1990 in mehreren Reihen, in vielen Auflagen und Sprachen und erzielte erhebliche Erlöse. Die Klägerin erbat 1993 eine Honoraranpassung vergeblich. 2007 forderte sie Auskunft über Verkaufszahlen; die Beklagte gab Daten für 2004–2007 an. Die Klägerin verlangte daraufhin eine Vertragsanpassung nach § 32a UrhG und rückwirkende Nachzahlungen; die Beklagte wies dies zurück und behauptete fehlerhafte Zahlen aufgrund von Remissionen. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das die Besonderheiten von Text-Bild-Bänden und Kostenpositionen berücksichtigte. • Die Klägerin ist als Urheberin eines Sprachwerks gemäß § 2 UrhG aktivlegitimiert und kann daher Ansprüche aus § 32a UrhG geltend machen. • § 32a UrhG ist auf den Fall anwendbar; die Neuregelung kann auch Altverträge betreffen, soweit für die Zeit ab 29.03.2002 die Voraussetzungen vorliegen. • Es liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen der einst vereinbarten Pauschalvergütung und den späteren Verwertungserträgen vor; maßgeblich sind die aus der Nutzung erzielten Bruttoerlöse, im Buchhandel üblicherweise die Nettoladenverkaufspreise. • Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung sind Art, Umfang und Intensität der Nutzung sowie produktionstypische Kosten (mehrfarbiger Druck, Bildhonorare) zu berücksichtigen; Texte spielen bei einem Text-Bildband eine geringere Rolle als bei Belletristik. • Das Sachverständigengutachten ist überzeugend und nachvollziehbar; es berücksichtigt Unterschiede zwischen Belletristik und Sach- bzw. Bilderwerken und empfiehlt eine angemessene Beteiligung von 2 % des Nettoladenverkaufspreises bzw. 4 % der Verlagserlöse ohne MwSt. • Die Kammer schätzt die angemessene Beteiligung nach § 287 ZPO entsprechend dem Gutachten auf 2 % bzw. 4 % und passt den Verlagsvertrag im tenorierten Umfang an. • Für die Jahre 2004–2007 ergibt sich auf dieser Grundlage ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 32.363,05 €; Zinsen nach §§ 291, 288 BGB stehen zu. Die Klage ist insoweit erfolgreich: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Verlagsvertrag rückwirkend und zukünftig eine Beteiligung von 2 % des Nettoladenverkaufspreises bzw. bei fehlender Ermittlung 4 % der Verlagserlöse (ohne MwSt.) zuzustimmen. Die Beklagte hat an die Klägerin für 2004–2007 einen Betrag von 32.363,05 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008. Die übrige Klage wurde abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt. Entscheidend war, dass die ursprünglich vereinbarte Pauschalvergütung angesichts der langanhaltenden, erfolgreichen Verwertung ein auffälliges Missverhältnis zu den erzielten Erlösen darstellte, weshalb eine nachträgliche Beteiligung der Urheberin nach § 32a UrhG geschuldet ist.