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Urteil

20 O 577/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2009:1118.20O577.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Zahnärzte, die ihre Tätigkeit in der Praxis E1in Ulm ausüben. Für den 26. April 2008 buchten sie bei der Beklagten, einer EU-Fluggesellschaft, einen Flug von Chicago (USA) nach Frankfurt a. M. mit planmäßiger Abflugzeit um 15:45 Uhr (Ortszeit Chicago). Kurz vor dem geplanten Abflug wies die Anzeigentafel im Flughafenterminal aber bezüglich des Fluges der Kläger die Information "cancelled" aus. Das bereits abgefertigte Gepäck wurde den Klägern wieder ausgehändigt. Tatsächlich startete die Maschine erst am Nachmittag des darauf folgenden Tages, nachdem die Kläger erneut eingecheckt hatten. Das Flugzeug erreichte Frankfurt schließlich mit ca. 23½ Stunden Verzögerung am 28. April 2008 gegen 7:00 Uhr morgens (MEZ). Die Kläger sind der Ansicht, dass der ursprünglich geplante Flug nicht nur verspätet gewesen sei, sondern vor dem Start annulliert worden sei, weshalb ihnen gemäß EU-VO Nr. 261/2004 der Ausgleichsanspruch in Höhe von je 600,00 € zustehe. Sie behaupten, aufgrund der verzögerten Ankunft hätten sie die für den 28.04.2008 einbestellten Patienten nicht behandeln können und hätten dadurch den jeweils geltend gemachten Verdienstausfall (Klägerin zu 1): 3.110,00 €; Kläger zu 2): 4.814,00 €) erlitten, wofür die Beklagte wegen Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages hafte. Diese habe, sofern der – bestrittene – technische Defekt bei dem Flugzeug tatsächlich vorgelegen habe, offensichtlich nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 3.710 ,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2008 zu zahlen, an den Kläger zu 2) 5.414,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2008 zu zahlen, an die Kläger zu 1) und 2) vorgerichtliche Kosten in Höhe von 949,14 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.9.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass ein technischer Defekt an der Turbine 4 der Maschine aufgetreten sei, obwohl das Flugzeug zuvor allen gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgehend gewartet und insbesondere das defekte Einzelteil selbst erst am 24.04.2008, d.h. zwei Tage vor dem geplanten Flug, eingebaut worden sei. Daran anschließend habe sich bis zu dem Zeitpunkt, als das Warnsystem während des Landeanflugs auf Chicago am 26.04.2008 gegen 12:00 Uhr (Ortszeit Chicago) den Defekt gemeldet habe, keinerlei Hinweis auf einen Funktionsfehler ergeben; schließlich habe das benötigte Ersatzteil aus Frankfurt eingeflogen werden müssen, da ein solches vor Ort nicht zu beschaffen gewesen und der Abflug ohne die Auswechselung nicht erlaubt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Der jeweils geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 steht den Klägern schon deshalb nicht zu, weil es sich hier nicht um eine Flugannullierung, sondern lediglich um eine Verspätung handelt, auf die sich der Ausgleichsanspruch des Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht erstreckt. Eine Annullierung liegt nach der Definition des Art. 2 lit. l VO (EG) Nr. 261/2004 dann vor, wenn ein geplanter Flug, für den mindestens ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wird. Der Flug LH 431 wurde aber unter Verwendung der ursprünglichen Flugnummer durchgeführt, wenn eben auch mit einer Abflugverzögerung von etwas mehr als 23 Stunden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof in einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (BGH X ZR 95/06 (= BGH Rra 2007, 233 ff.)) ausdrücklich betont hat, dass die Beibehaltung der ursprünglichen Flugnummer für sich allein betrachtet noch kein hinreichendes Indiz für eine Verspätung darstellt, weil gerade häufiger bediente Linienflüge regelmäßig auch mit derselben Flugnummer durchgeführt würden. Gleichwohl begründet dies vorliegend nicht die Annahme einer Flugannullierung. Zu der Beibehaltung der Flugnummer kommt nämlich hinzu, dass der Rückflug mit der von Anfang an dafür vorgesehenen Maschine durchgeführt wurde und letztlich nur bezüglich der Abflugzeit vom ursprünglichen Flugplan abgewichen wurde. Hinsichtlich etwaiger Indizien, die für eine Annullierung sprechen könnten, wie etwa die Aushändigung einer neuen Bordkarte, wird von den Klägern nichts vorgetragen. Auch die übrigen von den Klägern dargelegten Tatsachen wie etwa die Anzeige "cancelled" auf der Tafel des Flughafenterminals oder die Rückgabe und erneute Aufgabe des Gepäcks am folgenden Tag stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der dazu tendiert, in erster Linie die endgültige Aufgabe des ursprünglich geplanten Fluges für maßgeblich zu erachten, keine unmittelbaren Indizien für eine Flugannullierung dar. Die Bezeichnung des Fluges als "cancelled" statt "delayed" auf den Anzeigetafeln des Flughafens kann auf einer falschen rechtlichen Einordnung der Störung durch Dritte wie zum Beispiel den Piloten beruhen, während das Gepäck wiederum zum Zweck einer Hotelübernachtung, d.h. im Rahmen der geschuldeten Betreuungsleistungen gegenüber den betroffenen Passagieren herausgegeben werden kann. Derartige Betreuungsleistungen haben die Kläger auch nach ihrem eigenen Vortrag empfangen. Ferner steht auch der Wortlaut der VO (EG) Nr. 261/2004 einer dahingehenden teleologischen Erweiterung der Norm, dass eine erhebliche Verspätung als Annullierung zu werten ist, entgegen. In Ziff. 15 der Erwägungen zum Erlass der Verordnung wird wörtlich zwischen "einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder (...) einer Annullierung" differenziert. Unabhängig von der umstrittenen und dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegten Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt eine Verspätung als Annullierung anzusehen ist, liegt Letztere zumindest dann noch nicht vor, wenn das Flugzeug vor Ablauf des nächsten Tages den Abflughafen verlässt, was bei den Klägern entsprechend der glaubhaften Angaben des Obelisk-Steckbriefs der Fall gewesen ist. Dahinstehen kann es in diesem Zusammenhang daher, ob die Beklagte letztlich den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 führen kann. Ein Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens nach Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Das MÜ gelangt hier zur Anwendung, weil Abflugs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens liegen (Art. 1 Abs. 2 MÜ) und es von der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union ratifiziert worden ist. Dadurch ist das vorher geltende Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechtes abgelöst worden. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist noch entschieden worden, dass ein Triebwerksschaden vor dem geplanten Staat gar keinen haftungsrelevanten Verspätungsschaden begründet (OLG Düsseldorf, TranspR 1997, 150). Weil eine Haftung der Beklagten hier aber jedenfalls nach Art. 19 Satz 2 MÜ ausgeschlossen ist, kann die Frage offen bleiben, ob diese Rechtsprechung auf die Anwendung von Art. 19 MÜ übertragbar ist. Die Beklagte zur hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts durch Beibringung der vorgeschriebenen Mitteilung an das Luftfahrt-Bundesamt dargetan, dass ein Defekt an der Hydro Mechanical Unit der Turbine 4 vorgelegen hat, der erstmals während des Anflugs der Maschine auf Chicago circa vier Stunden vor dem geplanten Abflug aufgetreten ist. Die Einhaltung der gesetzlichen Wartungsfristen selbst reicht nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, der klargestellt hat, dass das MÜ Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist, zwar nicht für die Behauptung aus, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden seien. Jedoch weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass die HMU selbst erst zwei Tage vor dem Auftritt des Defekts im Rahmen einer Routinekontrolle in die Turbine eingebaut worden ist und anschließend auch zunächst keine Störung aufgetreten ist. Weil es sich um ein neuwertiges Ersatzteil gehandelt hat, ist der kurze Zeit später aufgetretene Defekt für die Beklagte auch nicht vorhersehbar gewesen, insbesondere sind der Beklagten wegen der geringen Zeitspanne zwischen Einbau und Defekt der HMU keine weiteren Kontrollen über diejenigen nach dem Einbau der HMU und vor dem Start der Maschine nach Chicago hinaus zumutbar gewesen. Der Einwand der Kläger, die Beklagte habe nicht hinreichend genug dargelegt, inwiefern sie sich vor Ort um eine schnellere Reparatur bemüht habe, ist unerheblich, weil eine solche Maßnahme der Beklagten nicht zugemutet werden konnte. Ein Versuch der Beklagten, den verspäteten Flug am 27.04.2008 vor dem Nachmittag (Ortszeit Chicago) zu starten, hätte höchstens dazu geführt, dass die Maschine frühestens am späten Abend des 27.04.2008 in Frankfurt gelandet wäre, was nicht zuletzt mit Blick auf die noch anstehende Weiterreise der Kläger nach Ulm eher mit der Pflicht der Beklagten in Kollision geraten wäre, den Passagieren als Betreuungsleistung eine angemessene Versorgung anzubieten. Auch im Übrigen hätte es unzumutbare Zustände für die Passagiere und eine überobligatorische Belastung der Beklagten mit sich gebracht, wenn diese sich um jeden Preis vor Ort um die Beschaffung einer Ersatz-HMU hätte bemühen müssen, weil sie dann in dem damit verbundenen Bestreben, den Flug möglichst schnell zu starten, alle Passagiere möglicherweise über Stunden auf dem Flughafen hätte festhalten müssen (OLG Koblenz NJW-RR 2008, 1233). Es besteht auch kein Anspruch nach § 46 Abs. 1 S. 1 LuftVG, weil § 44 Nr. 4 LuftVG die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens von vornherein für vorrangig erklärt. Schließlich scheitert auch ein Anspruch nach §§ 631 Nr. 4, 280, 283 BGB. Gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB, Art. 29 MÜ ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach den Vorschriften des nationalen Rechts grundsätzlich möglich, allerdings kann die Beklagte auch hier die gegen sie gerichtete Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB widerlegen, weil es ausreicht, dass der Schuldner die Ursache des Schadens nachweist und beweisen kann, dass er diese nicht zu vertreten hat (BGHZ 116, 334 (337); Palandt/Heinrichs, § 280 Rn. 40). Dies ist hier der Fall, weil der Defekt an der noch fast neuen HMU für die Beklagte nicht vorhersehbar war und sie alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, um die Funktionstüchtigkeit des Triebwerks zu gewährleisten. Auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt wäre für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass die gerade zwei Tage zuvor eingebaute HMU bereits nach wenigen Flugstunden einen Defekt erleiden könnte. Der vom Hauptantrag abhängige Zinsanspruch wie auch der Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist folglich ebenfalls unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.