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Urteil

33 O 172/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2009:1215.33O172.09.00
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe

von 10.961,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2009 zu zahlen. Bzgl. der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.961,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2009 zu zahlen. Bzgl. der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Bei der Klägerin handelt es sich um eine besonders im Rheinland bekannte Musikgruppe. Die Beklagte, die u.a. Karnevalskostüme vertreibt, veröffentlichte am 10./11.1.2009 die als Anlage 1 zur Klageschrift überreichte Werbeanzeige mit dem Slogan "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Föss." (Bl. 4 d.A.). Mit Schreiben vom 11.2.2009 wurde die Beklagte abgemahnt. Unter dem 13.2.2009 gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 4.3.2009 wurde die Beklagte aufgefordert, neben der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten für die ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommene Nutzung des Namens der Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 € bis zum 31.3.2009 zu zahlen (Bl. 7 ff. d.A.). Diese Forderung wies die Beklagte zurück. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin weder Ansprüche aus Markenrecht noch wegen der Verletzung ihres Namensrecht zustehen. Etwaige Markenrechte seien gelöscht und das Namensrecht der Klägerin werde nicht tangiert. Im Übrigen sei es in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede Bezugnahme auf Personen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in der Werbung persönlichkeitsrechtlich beanstandet werden könne. Hierzu verweist sie auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Oskar Lafontaine" und "Lucky Strike" (BGH I ZR 182/04; BGH I ZR 223/05) und hält diese für auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar. Wegen des diesbezüglichen weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die S. 4 der Klageerwiderung vom 13.8.2009 (Bl. 23 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist – bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - begründet. Der Klägerin steht wegen der werbemäßig erfolgten Vereinnahmung ihres Namens in der Werbeanzeige der Beklagten vom 10./11.1.2009 ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gegen die Beklagte in Höhe von 10.000,-- € sowie auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 BGB bzw. § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Die Beklagte hat ohne rechtlichen Grund in das der Klägerin zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten der Klägerin einen vermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie den Namen der Klägerin in ihrer Werbeanzeige ohne Einwilligung der Klägerin benutzt hat. Dabei steht auch Personengemeinschaften grundsätzlich Persönlichkeitsschutz zu (vgl. etwa Landgericht Köln, NJW 2009, 1825-1827 m.w.N.). Das unbefugte Nutzen der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen Bild begründen einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden Grundsätzen berechnet werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden (vgl. BGH WRP 2008, 1527 ff. Tz. 12). Die Beklagte hat vorliegend den Namen der Klägerin zu kommerziellen Zwecken genutzt und damit in den vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingegriffen. Die Beklagte hat zwar den Namen der Klägerin in seine Wortbestandteile getrennt verwendet, nämlich in Form von "Bläck ohne Föss". Das Namensrechts ist jedoch bereits durch die getrennte Verwendung der beiden Bestandteile des Namens der Klägerin – wie sie sich aus der Werbeanzeige ergibt - verletzt. Denn aus der Aufmachung der Werbung ergibt sich für einen durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige ohne weiteres, dass sich die in der Anzeige getrennten Bestandteile des Namens der Klägerin auf diese beziehen. Dieser Eingriff in das Namensrecht ist nicht gerechtfertigt. Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Namensrecht der Klägerin und dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten ergibt sich ein Vorrang zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Zwar kommt den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGH WRP 2008, 1527 ff. Tz. 15 m.w.N.). Auch erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BGH a.a.O. Tz 17 m.w.N.). Die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist aber nur dann hinzunehmen, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und andererseits der Image- und Werbewert des genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGH a.a.O, Tz. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist bereits fraglich, ob es sich bei der in der Werbeanzeige getätigten Aussage überhaupt um eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung handelt. Der verfassungsrechtliche Schutz erstreckt sich zwar auch auf wertende, meinungsbildende Inhalt in der reinen Wirtschaftswerbung. Ein wertender, meinungsbildender Inhalt ist bei dem Slogan "Kostüme ohne Karneval sind wie Bläck ohne Föss" jedoch schon kaum auszumachen. Dies kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, da die Werbeanzeige sich jedenfalls nicht mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war. Dass Anlass für die Anzeige der bevorstehende Beginn des Straßenkarnevals war, stellt kein in der Öffentlichkeit diskutiertes Ereignis dar, an dem die Klägerin beteiligt war. Zwar ist der Karneval grundsätzlich ein besonderes Ereignis, über das berichtet und gesprochen wird. Er findet jedoch alljährlich statt und bildet damit kein ungewöhnliches Ereignis, über das die Öffentlichkeit im Sinne eines Meinungsaustausches diskutiert. Es wird daher kein in der Öffentlichkeit diskutiertes Ereignis zum Anlass genommen, in einer kommerziellen Werbung eine Meinung zu dem aktuellen Geschehen zu äußern, sondern vielmehr ohne einen Anlass - der konkret mit der Klägerin zu tun hätte - das positive Image der Klägerin und deren besondere Bekanntheit und Verbundenheit mit dem Kölner Karneval ausgenutzt, um die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise werbewirksam auf die Kostümangebote der Beklagten zu lenken. Der Informationswert des Slogans ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht erkennbar ist (vgl. auch BGH GRUR 2009, 1085, 1988 – "Wer wird Millionär?"). Die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss daher seitens der Klägerin nicht hingenommen werden. Der Höhe nach ist eine fiktive Lizenzgebühr von 10.000,-- € angesichts der sonst in der Werbebranche üblichen Gebühren begründet. Die Abmahnkosten sind aus § 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der zugesprochenen Höhe begründet, wobei der angesetzte Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 20.000 € und der Ansatz einer 1,3 Gebühr für den vorliegenden Fall angemessen sind. Die Beklagte hätte auch erkennen können und müssen, dass eine Werbeanzeige – wie die streitgegenständliche - unter Verwendung des Namens der Klägerin ohne deren Einwilligung rechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingreift. Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet. Für einen Verzug der Beklagten ist die einseitige Setzung einer Zahlungsfrist allein nicht ausreichend, so dass ein weitergehender Zinsanspruch nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert : 10.961,28 €