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Urteil

9 S 154/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:0106.9S154.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 04.06.2009 – 66 C 75/08 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten 1. Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 1. Instanz tragen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils zur Hälfte. Die Gerichtskosten 2. Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 2. Instanz trägt die Klägerin zu 2). Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin zu 2) und der Beklagte sind Nachbarn; die Klägerin zu 1) ist die Tochter der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) ist Alleineigentümerin des Flurstücks XX1 des Grundstücks A-Straße in 51427 Bergisch Gladbach-T, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, Grundbuch von T, Blatt XX5, Flur X. Das Grundstück A-Straße umfasst das weitere Flurstück XX4, das im Miteigentum der Klägerinnen zu 1) und 2) steht. An das der Klägerin zu 2) gehörende Flurstück XX1 grenzt das dem Beklagten gehörende Grundstück A1-Straße an, bestehend aus den Flurstücken XX2 und XX3. 4 Zwischen den beiden Grundstücken befand sich ursprünglich lediglich ein Maschendrahtzaun, der auch heute noch dort steht. Zur weiteren Einfriedung seines Grundstücks errichtete der Beklagte an einem Teilabschnitt der Grenze aus seiner Sicht vor dem Maschendrahtzaun auf einer Länge von 12 Metern eine Mauer, die – von der Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks aus gemessen – 2,10 m hoch ist. Ferner errichtete der Beklagte unter Einbeziehung und Verwendung der Mauer auf der Grundstücksgrenze zwei Gebäude. Das als Geräteraum errichtete Gebäude misst entlang der Grenze 3,45 m, die Grenzgarage 8,40 m. Die Grenze verläuft - auch zwischen den beiden Gebäuden - nicht gradlinig, wegen der Einzelheiten vgl. die Skizze Bl. 41 GA. Die "Grenzbebauung (Geräteraum)" ist durch Nachtragsbaugenehmigung der Stadt Bergisch Gladbach vom 30.10.2007 genehmigt (Genehmigung vgl. Bl. 66 GA), die Genehmigung der Klägerseite durch die Stadt allerdings nicht förmlich bekannt gegeben worden. 5 Ursprünglich begehrte die Klägerin zu 1), erstens den Beklagten zu verpflichten, die von ihm errichtete Mauer zu beseitigen, hilfsweise die Mauer auf ein Maß von 1,20 m Höhe, sowie weiter hilfsweise auf ein Maß von 2 m Höhe, jeweils gemessen von der Geländeoberfläche, zurückzubauen; zweitens das auf der Grundstücksgrenze unter Einbeziehung der vorgenannten Mauer errichtete Gebäude zu beseitigen; drittens die Erstattung der Kosten für die vorprozessuale Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 04.05.2009 ist die Klägerin zu 2) anstelle der Klägerin zu 1) in den Prozess eingetreten und verfolgt die Klagebegehren weiter. Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. 6 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, die auf der Grundstücksgrenze errichteten Gebäude soweit zu beseitigen, dass die verbleibenden Gebäude lediglich eine Gesamtlänge von neun Metern einnehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Grenzbebauung gegen § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW verstoße. Trotz des nicht gradlinigen Grenzverlaufs seien die Gebäude bei natürlicher Betrachtung an einer Grenze gebaut, die insgesamt die zulässige Höchstgrenze für Grenzbebauung von 9 m überschreite. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Abweisung des Antrags auf Beseitigung bzw. Rückbau der Mauer hat das Amtsgericht damit begründet, dass aufgrund des Parteiwechsels auf Klägerseite die Klage unzulässig geworden sei, weil die Klägerin zu 2) vor Eintritt in den Prozess nicht das gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1e GüSchlG NRW obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt habe. 7 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren hinsichtlich der Beseitigung bzw. des Rückbaus der Mauer weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass sie kein Schlichtungsverfahren durchführen müsse, weil bereits die Klägerin zu 1) ein Schlichtungsverfahren durchgeführt habe und sie an deren Stelle in den Prozess eingetreten sei. 8 Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin zu 2), 9 unter teilweiser Abänderung den Beklagten über das Urteil hinausgehend zu verurteilen, die von ihm errichtete Mauer zwischen dem rückwärtigen Teil des Grundstücks der Klägerin "A-Straße" in Bergisch Gladbach-T und dem Grundstück des Beklagten "A1-Straße" in Bergisch Gladbach T, zu beseitigen, hilfsweise die vorgenannte Mauer auf ein Maß von 1,20 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze zurückzubauen; hilfsweise die vorgenannte Mauer auf ein Maß von zwei Meter, gemessen von der Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze zurückzubauen, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Berufung der Klägerin zu 2) zurückzuweisen. 12 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts und vertritt insbesondere die Auffassung, dass es Sinn und Zweck des GüSchlG NRW entspreche, dass jede Partei – also auch eine neu in den Prozess eingetretene – zunächst einen außergerichtlichen Schlichtungsversuch unternehmen müsse. 13 Mit seiner ebenfalls form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte ferner sein Klageabweisungsverlangen hinsichtlich des Antrags auf Beseitigung der von ihm an der Grenze errichteten Gebäude weiter. Er ist der Meinung, das Amtsgericht habe übersehen, dass die Grenzbebauung rechtskräftig genehmigt worden sei. Im Übrigen vertritt er die Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW vorliege, weil es sich nicht um eine einheitliche Grenze handele. 14 Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung, 15 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin zu 2) beantragt, 17 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Beseitigung der an der Grenze errichteten Gebäude unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und meint, dass die bestandskräftige Baugenehmigung keinen Einfluss auf Inhalt und Umfang des Abwehranspruchs aus § 1004 BGB habe. 19 II. 20 1. 21 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Parteiwechsel auf der Klägerseite machte einen erneuten Schlichtungsversuch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1e GüSchlG NRW erforderlich. 22 Nach Auffassung der Kammer erfordern Sinn und Zweck der Vorschrift ein derartiges Verständnis. Neben einer Entlastung der Zivilgerichte soll durch die Einführung eines obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens die konsensuale Streitbeilegung im Interesse der Parteien gefördert werden. So fallen gerade nachbarrechtliche Streitigkeiten in den Anwendungsbereich der Vorschrift, weil bei ihnen die Wiederherstellung des Rechtsfriedens im persönlichen Verhältnis im Mittelpunkt der konsensualen Lösung steht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 15a EGZPO, Rn. 1 und 5). Daraus folgt, dass die Parteien als Personen eine entscheidende Rolle für das Schlichtungsverfahren spielen. Ein Parteiwechsel eröffnet daher stets neue Chancen für eine außergerichtliche Einigung. Findet im Prozess ein Parteiwechsel statt, so muss auch die neu eintretende Partei zuvor erfolglos einen Schlichtungsversuch mit dem Gegner durchgeführt haben. 23 Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) lässt sich die Situation im Falle eines Parteiwechsels auch nicht mit der einer Klageänderung vergleichen, bei der der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der erfolglosen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abgelehnt hat (vgl. BGH MDR 2005, 265 f.). Der Parteiwechsel mag prozessual den Regeln der Klageänderung folgen, für die neu eintretende Partei beginnt indes ein gänzlich neues Prozessrechtsverhältnis. 24 2. 25 Die Berufung des Beklagten hat demgegenüber Erfolg. 26 Zwar bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Aufgrund der vorliegenden Vorsorgevollmacht (Bl. 75 f. GA) wird die Klägerin zu 2) durch die Klägerin zu 1) ordnungsgemäß vertreten. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Klägerin zu 2) steht kein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW zu. 27 Dabei kann offen bleiben, ob ein Anspruch der Klägerin zu 2) schon deshalb ausgeschlossen ist, weil dem Beklagten für die Grenzbebauung (zumindest für den Geräteraum) eine bestandskräftige Baugenehmigung erteilt worden ist. Denn die Grenzbebauung ist auch aus bauordnungsrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß. 28 Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung zu Recht die Entscheidung des OVG Münster vom 12.12.1988 – 10 A 1729/87 – zum Verständnis des § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW herangezogen. Das OVG Münster geht jedoch grundsätzlich davon aus, dass ein Grundstück so viele Nachbargrenzen hat, wie es Grenzlinien hat. Dementsprechend hat ein rechteckiges Grundstück, das an eine Verkehrsfläche angrenzt, drei Nachbargrenzen und ein polygonales Grundstück "entsprechend mehr". Nur wenn die anstoßenden Grenzlinien gegen 180 Grad tendieren, ist auf eine "natürliche Betrachtung" abzustellen. Vorliegend tendieren nicht zwei Grenzlinien gegen 180 Grad, vielmehr stoßen die Grenzlinien in Winkeln von 90 Grad und ca. 110 Grad aufeinander. Danach ist jede Grenzlinie als eigene Grenze zu behandeln. 29 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lässt sich die "treppenstufenförmige" Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien auch nicht im Wege einer natürlichen Betrachtung als gerade Linie ansehen. Diese Sichtweise lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Grenzlinie zwischen den beiden Winkeln, auf der der Geräteraum errichtet ist, mehrere Meter lang ist. Allein der Geräteraum ist 3,45 m lang, umfasst aber nur etwa ein Drittel dieser Grenzlinie (vgl. Skizze Bl. 41 GA). Bei derart langen Grenzlinien ist es nach Auffassung der Kammer nicht gekünstelt, jede Grenzlinie als eigenständige Nachbargrenze zu behandeln. 30 III. 31 Die Zulassung der Revision erfolgt nur hinsichtlich der Berufung der Klägerin zu 2). Gründe für eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Berufung des Beklagten gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist die Zulassung der Revision i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Kammer folgt der Auffassung, dass die ausscheidende Partei von den bis dahin entstandenen Kosten die ihrem Kopfteil entsprechende Quote zu tragen hat (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Parteiwechsel" m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 33 Streitwert für das Berufungsverfahren : 4.000,- EUR