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Urteil

9 S 164/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0120.9S164.09.00
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 08.06.2009 – 10 C 112/08 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 08.06.2009 – 10 C 112/08 – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.