Urteil
8 O 170/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0121.8O170.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der C AG und erbringt unter anderem Dienstleistungen in den Bereichen Verkehrsmittelreinigung, Verkehrsstationenreinigung (Bahnhöfe etc.) und Winterdienst. Im Auftrag der M AG, die ebenfalls eine 100%-ige Tochter der C AG ist und den Kölner Hauptbahnhof betreibt, ist die Beklagte für die Reinigungsarbeiten im Kölner Hauptbahnhof verantwortlich. Die Klägerin, die seit 1991 von Montags bis Freitags mit dem Zug am Kölner Hauptbahnhof ankommt und abfährt, rutschte am 16.10.2007 im Hauptbahnhof im Bereich des Aufgangs Gleis 8/9 auf einer Flüssigkeit aus, bei der es sich vermutlich um ausgelaufenes Duschgel handelte. Dabei zog sich die Klägerin unter Anderem Verletzungen am Ellenbogen und an den in die Hand führenden Sehnen zu, die ihr bis zum heutigen Tag ihre berufliche Tätigkeit als Diplom-Sekretärin erschweren. Es liegt insoweit eine Erwerbsminderung um 30 % vor. Die Klägerin war nach dem Unfall bis zum 06.11.2007 in stationärer Behandlung und darüber hinaus arbeitsunfähig bis zum 10.03.2008. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt und sich gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Beklagte habe es versäumt, die Fußböden der dem Publikumsverkehr gewidmeten Bahnhofsflächen im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen während der Öffnungszeiten und insbesondere am besagten Unfalltag frei von Gefahren zu halten. Der Sturz der Klägerin beruhe darauf, dass die Beklagte keine ausreichenden Kontrollen durchgeführt habe. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen. Da die Unfallfolgen noch nicht abschließend beurteilt werden könnten, ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr auch ein entsprechender Feststellungsanspruch zustehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf den Unfall vom 16.10.2007 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe ein Qualitätsmanagementsystem entwickelt, nach welchem während der Öffnungszeiten des Bahnhofs fortlaufend Reinigungsarbeiten und Kontrollen stattfänden, um die Sauberkeit des Bahnhofs jederzeit zu gewährleisten. Die entsprechenden Arbeiten und Kontrollen wären auch am Unfalltag erfolgt. Nach Bekanntgabe des Vorfalls sei auch sofort entsprechend reagiert worden. Im Übrigen trägt die Beklagte vor, dass es ihr aufgrund der Größe und des regen Publikumsverkehrs weder möglich noch zumutbar sei, den Hauptbahnhof sekündlich an jeder Stelle zu überwachen. Vom Träger einer Verkehrssicherungspflicht könnten auch nur diejenigen Vorkehrungen erwartet werden, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.10.2009 (Bl. 33 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.12.2009 (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1 BGB. Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten ist vorliegend nicht erwiesen. Die Beklagte hat die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Sauberkeit des Kölner Hauptbahnhofs durch Vertrag mit der den Hauptbahnhof betreibenden M AG übernommen. Sie genügt dieser Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich, indem sie anhand eines Qualitätsmanagementsystems Reinigungsarbeiten und Kontrollen durchführt. Dass ein solches System vorhanden ist und wie es konkret ausgestaltet ist, steht nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen L fest. Dieser hat zunächst glaubhaft bekundet, dass er als Spartenleiter mit Sitz in Essen unter Anderem für die Reinigung und den Winterdienst an allen Bahnhöfen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist. Es ist daher auch Aufgabe des Zeugen, zu überwachen, dass die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nachkommt. Der Zeuge ist daher besonders geeignet, über das Vorliegen und zur potentiellen Beschaffenheit des fraglichen Qualitätsmanagementsystems Auskunft zu geben. Dies hat der Zeuge in detaillierter Form getan. Er hat dabei den Sinn und Zweck des Systems dahingehend beschrieben, dass das System der Prüfbarkeit und Messbarkeit der Qualität der geschuldeten Reinigungsarbeiten dient. Das Gericht konnte sich anhand der plausiblen und stringenten Schilderungen des Zeugen davon überzeugen, dass in jeder Schicht mit einem Palm (Minicomputer) überprüft wird, ob gewisse Reinigungszyklen und der Reinigung dienende Tätigkeit erbracht wurden. Dabei werden zur Bewertung entsprechende Schulnoten vergeben, wobei im Kölner Bahnhof aufgrund der hohen Frequentierung durch etwa 280.000 Menschen täglich ein Reinigungsstandard zwischen 1,5 und 2 vorliegen muss. Dieser Wert wird nach der Aussage des Zeugen auch - jedenfalls im Schnitt - erreicht. Zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, dessen Interesse an einer positiven Darstellung des Systems das Gericht nicht verkennt, trägt hier auch bei, dass der Zeuge einräumt, dass entsprechende Werte zum Beispiel zur Karnevalszeit nicht erreicht werden können. Zudem räumt der Zeuge ein, dass nicht an jedem Tag auch jeder Bereich benotet wird, sondern die Bereiche anhand eines Zufallsgenerators ausgewählt werden. Die Verantwortlichkeit für die konkreten Arbeiten vor Ort sind im Weiteren so organisiert, dass unter dem Zeugen L fünf Servicebereichsleiter angesiedelt sind, darunter ein Herr A, der zuständig ist für den Bereich Köln. Unter diesem sind wiederum Objektleiter angesiedelt, von denen einer für den Kölner Bahnhof zuständig ist. Wiederum unter dem Objektleiter sind verschiedene Vorarbeiter für die entsprechenden Schichten eingeteilt, die wiederum die einzelnen Arbeiter beaufsichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus der auch insoweit glaubhaften und plausiblen Aussage des Zeugen L, sowie bezüglich der Vorabeiter und der von ihnen beaufsichtigten Arbeiter aus der insoweit übereinstimmenden Aussage des Zeugen D. Dieser hat zudem glaubhaft bekundet, dass in jeder Schicht 6 bis 7 Arbeiter tätig sind, von denen 2 für die Bahnhofshalle zuständig sind. Indem die Arbeiter dabei ihre Bereiche quasi immer wieder von vorne bis hinten ablaufen, sind sie etwa alle 10 Minuten an derselben Stelle angelangt. Auch diese Schilderung ist für das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar. Sofern der Klägervertreter hierzu angemerkt hat, dass es kaum möglich sein dürfe, dass 2 Arbeiter in der Bahnhofshalle innerhalb von 10 Minuten wieder an den jeweiligen Ausgangspunkten ankommen könnten, hat dem die Beklagtenvertreterin insoweit überzeugend entgegengehalten, dass sich die Arbeiten tagsüber darauf beschränken, dass Prüfungen bezüglich Verunreinigungen vorgenommen und die Verunreinigungen gegebenenfalls beseitigt werden. Der Bahnhof ist im Übrigen gerichtsbekannt, so dass das Gericht nachvollziehen kann, dass die Bahnhofshalle innerhalb von 10 Minuten abgelaufen werden kann. Demnach kann das Gericht auch den weiteren Vortrag der Beklagtenvertreterin nachvollziehen, wonach Vollreinigungen am Tag aufgrund der hohen Frequentierung des Bahnhofes gar nicht möglich sind. Die somit erwiesene Organisation der Reinigungsarbeiten ist ausreichend. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, 1055). Mit der vorliegenden Organisation vermag die Beklagte entsprechende Gefahren in geeigneter und objektiv zumutbarer Form auszuräumen. Die Anzahl von 6 bis 7 Arbeitern pro Schicht, von denen 2 in der Bahnhofshalle tätig sind, ist geeignet, entsprechende Gefahrenquellen zügig beseitigen zu können. Die Eignung ergibt sich zum einen daraus, dass die Arbeiter, wie bereits dargelegt wurde, ungefähr alle 10 Minuten wieder an die jeweiligen Ausgangspunkte zurückkehren können, und so entsprechende Verunreinigungen zeitnah beseitigt werden können. Ferner hat der Zeuge L auch in seiner präzisen Schilderung des Qualitätsmanagementsystems glaubhaft bekundet, dass der Reinigungsstandard im Schnitt den Schulnoten entsprechend zwischen 1,5 und 2 liegt. Er hat ferner vorgetragen, dass die entsprechenden Standards im Rahmen eines monatlichen Gesprächs ständig überprüft werden. Mit den entsprechenden Maßnahmen wird zudem der Bereich des objektiv Zumutbaren ausgeschöpft. Denn es ist nicht möglich, zu jeder Zeit und an jeder Stelle des Bahnhofs für Sauberkeit zu sorgen. Dies lässt schon die hohe Frequentierung des Bahnhofs nicht zu. Genügt die Beklagte somit anhand dieser Organisation grundsätzlich ihrer Verkehrssicherungspflicht, so ist im Weiteren für den streitgegenständlichen Unfall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erkennbar. Eine solche Verletzung würde vorliegen, wenn die Arbeiter im vorliegenden Fall nicht nach den dargelegten Grundsätzen tätig geworden wären. Der Klägerin könnte dann ein auf Schmerzensgeld gerichteter Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagte zustehen. Die Klägerin ist allerdings für ein derartiges Fehlverhalten beweisbelastet. Ein geeignetes Beweisangebot liegt seitens der Klägerin nicht vor. Sofern sie vorträgt, dass sie und noch zwei von ihr benannte Zeugen zum Unfallzeitpunkt Reinigungspersonal gesehen haben, so lässt sich hieraus nicht schlussfolgern, dass das entsprechende Personal nicht wenige Minuten zuvor an Ort und Stelle tätig gewesen ist. Aus der Tatsache, dass die Klägerin hier unstreitig auf einer ausgelaufenen Flüssigkeit ausgerutscht ist, lässt sich auch kein Anscheinsbeweis dafür begründen, dass die Arbeitnehmer der Beklagten ihren Pflichten nicht nachgekommen wären. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises werden von der Rechtsprechung überwiegend für die Frage herangezogen, ob ein eingetretener Schaden kausal auf einer (bereits feststehenden) Pflichtverletzung beruht (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1983, Az.: VI ZR 98/82, Rn. 14 bei Juris). Soweit man einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.05.2005 (Az.: 1 U 209/04) entnehmen kann, dass diese Grundsätze auch auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung bei feststehendem Schadensereignis angewendet werden können, so kommt dies jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das OLG Frankfurt hat aus der Tatsache, dass es aufgrund von Eisbildung glatt war und der Geschädigte hierdurch zu Fall kam gefolgert, dass einer entsprechenden Streupflicht nicht genügt worden war. Dies ist eine logische Schlussfolgerung, die der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Im vorliegenden Fall müsste es für den Anscheinsbeweis einer Pflichtverletzung der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass ausgelaufenes Duschgel auf glattem Untergrund einer stark frequentierten Bahnhofshalle erst nach mehr als 10 Minuten dazu führt, dass jemand darauf ausrutscht. Ein solcher Erfahrungssatz kann jedoch nicht angenommen werden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das entsprechende Duschgel nur kurz vor Eintritt des Unfalls auf den Boden gelangt ist und sich somit für die Klägerin hier ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat. Insofern kommt es hier auch nicht darauf an, dass der Zeuge D im Übrigen glaubhaft bekundet hat, dass bei den von ihm vorgenommenen Kontrollen am fraglichen Tag alles in Ordnung war. Der Klägerin konnte letztlich der Beweis auch nicht dadurch erleichtert werden, dass der Beklagten aufgegeben wird, die Daten des Unfalltages des Qualitätsmanagementsystems vorzulegen. Denn der Zeuge L hatte diesbezüglich bereits klarstellt, dass die konkreten Vorgänge des streitgegenständlichen Tages an der entsprechenden Unfallstelle nicht anhand der Daten nachvollzogen werden können. Der zulässige Feststellungsantrag ist mangels vorliegen eines Ersatzanspruches ebenfalls unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 13.000,- €