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Urteil

23 O 49/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:0210.23O49.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger verlangt von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schadenersatz aus einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall. Am 00.00.00 abends fuhr der Kläger den Pkw Typ BMW X5 mit dem amtlichen Kennzeichen ####1; das Fahrzeug war am 18.07.2008 auf den Kläger zugelassen worden. Beifahrer war der Zeuge Q, mit dem der Kläger gut befreundet ist. In X, Ortsteil Z1, fuhr der Beklagte zu 1) vor einem Kreisverkehr auf der T-Straße, etwa 200 m nach dem Ortseingang, mit einem von ihm geführten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ####2 hinten auf den BMW X5 auf (polizeiliche Unfallmitteilung Bl. 5 GA). Verletzt wurde niemand, die geführten Fahrzeuge waren nicht mehr verkehrstüchtig. Der Beklagte zu 1) hatte den von ihm geführten Lkw von einem Freund mieten und ihm zur Verfügung stellen lassen. Die Beklagte zu 2) ist Halterin des Mietfahrzeugs. Bei der Beklagten zu 3) ist das Mietfahrzeug versichert. 3 Der Kläger und die Beklagte zu 3) ließen den BMW X5 sachverständig untersuchen. Der Kläger forderte von den Beklagten Schadensersatz, fiktiv abgerechnet auf Gutachtenbasis. Die Beklagten zu 2) und 3) lehnten die Zahlung ab. Der Kläger, der von Beruf Kfz-Mechaniker ist, reparierte den BMW X5 und veräußerte ihn am 21.05.2010 weiter (Kaufvertrag Bl. 186 a GA). 4 Der Kläger behauptet, Eigentümer des Unfallfahrzeugs BMW X5 gewesen zu sein. Es sei ihm als unfallfrei verkauft worden. Er habe das ganze Fahrzeug nach dem Erwerb mit Ausnahme des Dachs lackieren lassen. Der Kläger behauptet weiter, dass die streitgegenständliche Kollision ein unfreiwilliges Unfallgeschehen darstelle, das der Beklagte zu 1) allein schuldhaft verursacht habe. Er habe insgesamt einen Schaden in Höhe von 17.000,09 € durch die streitgegenständliche Kollision erlitten. 5 Der Kläger beantragt nach einer Klageerhöhung, 6 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 17.000,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 961,28 € zu zahlen. 7 Hilfsweise beantragt er, 8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.184,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 961,28 € zu zahlen. 9 Die Beklagten beantragen, für den Beklagten zu 1) in Nebenintervention, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten, dass der BMW X5 im Eigentum des Klägers stand und demzufolge seine Aktivlegitimation. Sie behaupten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Kollision um einen gestellten Verkehrsunfall handele und der Kläger so Versicherungsleistungen betrügerisch erschwindeln wolle. Sie bestreiten, dass sich der Kläger und der Zeuge Q bei der Kollision im Unfallfahrzeug BMW X5 befanden. Dass der Beklagte zu 1) – unstreitig – unterschiedliche Angaben zum Grund für die Anmietung des Lkw gemacht hat, sei eines von weiteren Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall. Die vom Beklagten zu 1) gefahrene Wegstrecke sei nicht nachzuvollziehen. Auch sei das Geschehen unmittelbar nach dem behaupteten Unfall ein weiteres Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall. Sie behaupten weiter, dass der Kläger Altschäden verschweige, welche die von ihnen veranlasste Sachverständigenuntersuchung ergeben habe, denn der Lack sei vorne rechts dicker. Es seien auch im Übrigen nicht alle Schäden auf die streitgegenständliche Kollision zurückführen und mithin nicht kompatibel. Hilfsweise bestreiten die Beklagten die Schadenshöhe. Hinzu komme, dass der Kläger – unstreitig – seit 2003 in anderen elf Fällen von Versicherungen Leistungen wegen Verkehrsunfällen forderte und eine solche Pechsträhne kein Zufall sein könne. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben zum Hergang der streitgegenständlichen Kollision durch Vernehmung des Zeugen Q sowie durch persönliche Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 183ff. GA). Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung, als das Verkaufsdatum 21.05.2009 vom Kläger auf Nachfrage hin genannt wurde, auf die Rechtsprechung des BGH hingewiesen, wonach ein Geschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Der Klägervertreter hat hierzu die Ansicht vertreten, dass diese Rechtsprechung hinsichtlich der Zeitspanne von sechs Monaten nur ein ungefährer Richtwert sei und hier dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen stehe. Die Akten zu den Verfahren Landgericht Düsseldorf 11 O 73/07, Landgericht Köln 32 O 103/08, Landgericht Düsseldorf 11 O 211/08, Amtsgericht Köln 261 C 372/07 sowie Landgericht Köln 4 O 85/06 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 16 I.) 17 Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der von ihm vorgelegte Kaufvertrag mit dem Vorbesitzer (Bl. 136 GA) sowie sein Vortrag insgesamt überzeugen das Gericht; das Bestreiten der Beklagten zu 2) und 3) ist nicht hinreichend substantiiert. 18 II.) 19 Der Kläger kann von den Beklagten keinen Schadenersatz aufgrund des von ihm behaupteten Verkehrsunfalls verlangen. Denn er konnte nicht beweisen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Kollision um einen unfreiwilligen Verkehrsunfall handelte. 20 Vor dem Hintergrund der von den Beklagten zu 2) und 3) vorgebrachten Indizien sowie insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der Unfreiwilligkeit des Geschehens überzeugt; vielmehr überwiegen die Zweifel und es spricht mehr dafür, dass es sich vorliegend um einen gestellten Vorgang handelte. Dies ergibt sich nicht aus einzelnen Indizien oder Aspekten der Beweisaufnahme sondern aus der Gesamtschau auf alle Einzelheiten. 21 Zunächst widerspricht das von den beteiligten Fahrzeugführern und dem Zeugen geschilderte Verhalten nach der Kollision jeder Lebenserfahrung und lässt ein alle überraschendes, unfreiwilliges Unfallgeschehen nicht glaubhaft erscheinen. Dies gilt insbesondere für die in der persönlichen Anhörung gemachten Angaben des Klägers. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nach der Kollision nach eigenen Angaben nichts weiter unternommen hat, als auszusteigen, den Beklagten zu 1) nur nach seinem Wohlbefinden zu fragen, und sodann mit dem Zeugen Q wieder in den BMW einzusteigen und im Auto zu sitzen, bis nach 30-45 Minuten die Polizei erscheint. Dass der Beklagte zu 1) die Polizei gerufen hat, habe er, der Kläger nicht gewusst, er vermutete es aber, weil sie irgendwann erschien. Er selbst habe sie nicht gerufen. Dieses Verhalten widerspricht jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Vergegenwärtigt man sich die Situation – das vor vier Monaten mit 28.500,- € bar bezahlte eigene Auto wird erheblich durch einen Auffahrunfall beschädigt – ist bei einem unfreiwilligen Unfallgeschehen zu erwarten, dass ein Geschädigter den Schädiger mindestens nach dem Namen und den Versicherungsdaten befragt und zudem die Polizei ruft, oder sich vergewissert, dass sie gerufen wurde, um so seine Sicherungsinteressen wahrnehmen zu lassen und die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vorzubereiten. Auch wenn der Kläger die Unfallverursachung für so klar hielt, dass er keine Notwendigkeit sah, Zeugen anzuhalten und um Personalien zu bitten oder Fotos zu machen mit dem vorhandenen Handy, was Unfallgeschädigte durchaus oft machen, so gibt es jedenfalls keine Erklärung dafür, warum er sich nicht darum kümmerte, die für einen Schadenersatz relevanten Angaben vom Schädiger zu erhalten und zu sichern, denn auch bei klarer Unfallverursachung ist dies nicht entbehrlich. Das Verhalten des Klägers, lediglich das Wohlbefinden abzufragen und sodann 30-45 Minuten im Auto zu sitzen, erscheint am ehesten dann plausibel, wenn er mehr Sorgen, als um das Wohlbefinden des Beklagten zu 1) in dem Moment auch nicht hatte, weil er bereits wusste, wie es weitergehen würde. Dass der Zeuge Q dem Kläger widersprechende Angaben dazu machte, wer die Polizei gerufen habe, hilft dem beweisbelasteten Kläger nicht weiter. Der Beklagte zu 1) war sich in seiner Erinnerung unsicher und machte in Einzelheiten wiederum vom Kläger und dem Zeugen abweichende Angaben, so dass es insgesamt unklar bleibt, wer die Polizei rief und wer wen darüber informierte, bzw. ob überhaupt. 22 Auch die Angaben des Beklagten zu 1) in seiner persönlichen Anhörung lassen keinen plausiblen und der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalt erkennen; seine Aussage war insgesamt nicht überzeugend und hinreichend glaubhaft. Er mietet über einen Bekannten ein Fahrzeug um, so zunächst von ihm angegeben, zu einem nahe der Unfallstelle gelegenen Möbelhaus zu fahren. In der Anhörung berichtigte er, dass er stattdessen seinem Cousin in H eine Hantelbank und ein Sofa vorbeigefahren habe, die er ihm verkauft habe und er sich auf dem Rückweg von H zu seinem Wohnort in N verfahren habe, von der Autobahn abgefahren und so zur Unfallstelle gelangt sei. Die vom Beklagten zu 1) hier zurückgelegte Wegstrecke ist nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbare Wegstrecken sind ein weiteres Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall. Es erscheint zudem ungewöhnlich, gegen Geld ein Fahrzeug zu mieten, um einem anderen Möbelstücke zu bringen, man würde erwarten, dass der Interessent sich die Sachen abholt bzw. das Fahrzeug mietet. Warum ein Dritter für den Beklagten zu 1) das Fahrzeug mietete, erklärte er damit, dass er sich damit nicht auskenne; angesichts des Schwierigkeitsgrads einer Autoanmietung wenig plausibel. Für einen gestellten Unfall ist es hingegen günstig, ein Mietfahrzeug, das für einen geringen Betrag vollumfänglich versichert werden kann, zu benutzen, und nicht ein eigenes Fahrzeug zu beschädigen und keine Erhöhung von Versicherungsprämien herbeizuführen. Ungewöhnlich ist es nach der Prozesserfahrung des Gerichts auch, dass ein Unfallbeteiligter einräumt, bei Glatteis in einer 50er Zone in einer Kurve mit 60 km/h gefahren zu sein, bevor es zur Kollision kam, und mithin so freimütig sein verkehrswidriges Fahrverhalten einräumt. Wenig nachvollziehbar war zudem, dass der Beklagte zu 1) meinte, ab etwa 100 m vor der Kollisionsstelle gebremst zu haben und dann auf Befragen des Klägeranwalts die Raumlänge des Gerichtssaals auf 80 m zu schätzen. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich der Beklagte absichtlich für dumm verkaufte, um so für seine nicht stimmigen Angaben eine Erklärung mitzuliefern. 23 Weiterhin wenig hilfreich für den beweisbelasteten Kläger ist auch seine Vorgeschichte im Hinblick auf das zuvor von ihm gefahrene Fahrzeug Typ Mercedes Benz SL 320. Es ist bemerkenswert, binnen sieben Jahren elf Verkehrsunfälle zu erleiden und für sie Versicherungsleistungen einzufordern und in den vom Gericht beigezogenen Verfahren stets wegen nicht abgrenzbarer, nicht hinreichend benannter Vorschäden, die in Eigenregie beseitigt wurden, zu unterliegen. Ein neu angeschafftes, eher hochpreisiges Fahrzeug verunfallt nur vier Monate nach dem Erwerb, und wieder werden verschwiegene Vorschäden aufgrund eines Parteigutachtens behauptet. 24 Insgesamt liegen mithin eine Reihe von Indizien vor, die in der Gesamtschau verhindern, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines unfreiwilligen Verkehrsunfalls führen konnte und den Eindruck bestärken, dass es sich um einen gestellten Vorgang handelte: Die eindeutige Haftungsverteilung der Beteiligten, das Fehlen von Zeugen, die in keiner Beziehung zu den Beteiligten stehen, der Einsatz eines hochpreisigen Fahrzeugs auf Anspruchstellerseite und der Einsatz eines in fremden Eigentum stehenden aber für den Schadensfall versicherten Mietautos auf Schädigerseite, widersprüchliche Angaben zum Mietgrund, unplausible Angaben der Beteiligten zur Wegstrecke, viele Unfälle des Anspruchstellers in der Vergangenheit verbunden mit dem Einfordern von Versicherungsleistungen nach in Eigenregie durchgeführten Schadensbeseitigungen und Abrechnung des Schadens fiktiv auf Gutachtenbasis sowie schließlich die nicht nachvollziehbaren Schilderungen der Beteiligten zum Geschehen nach der Kollision. 25 III.) 26 Hinzu kommt, dass die Klage auch deshalb abzuweisen ist, weil nach zustimmungswürdiger Rechtsprechung des BGH ein Geschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGH Urteil v. 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05, in NJW 2006, 2179; BGH Urteil v. 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07, in NJW 2008, 1941.). Der Ansicht des Klägers, die sechs Monate seien keine Mindestzeitspanne sondern vielmehr nur ein ungefährer zeitlicher Anhalt, kann angesichts des anderslautenden, eindeutigen Wortlauts nicht gefolgt werden. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daher auch aus Rechtsgründen, da der Kläger den am 00.00.00 verunfallten BMW X5 am 21.05.2009 weiterverkaufte. 27 IV.) 28 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, § 709 ZPO. 29 Streitwert: 30 Bis 12.02.2009: 16.589,60 € 31 Ab 13.02.2009: 17.000,09 €