Grund- und Teilurteil
24 O 111/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0211.24O111.09.00
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Tenor
1. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung aus der Sportboot-Kasko-Versicherung wegen des Vorfalls vom 28.04.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 72.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2008 zu zahlen.
3. In Höhe von Euro 5.850,00 wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung aus der Sportboot-Kasko-Versicherung wegen des Vorfalls vom 28.04.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 72.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2008 zu zahlen. 3. In Höhe von Euro 5.850,00 wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger, Inhaber eines einfachen Sportführerscheins „Binnen“, ist seit 2004 Eigentümer eines Sportbootes der Marke Hustler 26 Baujahr 2004 (Leistung: 525 PS). Für dieses Sportboot bestand zwischen den Parteien von der Erstzulassung des Bootes an ein Sportboot-Kasko-Versicherungsvertrag mit einer Vollkaskoversicherung zum Neuwert (feste Taxe), wobei der entsprechende Versicherungswert des Bootes auf Euro 140.000,00 festgelegt wurde. Auf den Versicherungsschein nebst Nachtrag (Anlagen K1, Bl. 6 f. GA, K8, Bl. 173 f. GA, Versicherungsbeginn: 01.05.2004) wird Bezug genommen. Die Selbstbeteiligung betrug Euro 2.500,00. Auf den Versicherungsvertrag waren die Bedingungen für die Sportboot-Kaskoversicherung anwendbar (SKB, Anlage K 4, Bl. 20 ff. GA). Am 28.04.2007 brachte der Zeuge V den Kläger mitsamt seinem erwähnten Sportboot nach Bingen. Dort ließen der Kläger und der Zeuge V das Boot des Klägers zu Wasser und fuhren auf dem Rhein nach Nierstein. Der Kläger trug bei dieser Fahrt um den Arm gewickelt (die Einzelheiten der Anbringung am Körper bzw. der Kleidung sind streitig) das Kabel des installierten sog. Quick-Stopps (dazu später mehr) bei sich. In Nierstein angekommen wurde er bereits vom Zeugen C G erwartet, der sich mit seinem Sportboot im Hafen befand. Von dort planten die beiden – jeder allein in seinem Boot (der Kläger also von da ab ohne den Zeugen V) – einmal um die Rettbergsaue zu fahren. Nachdem die beiden dann losgefahren waren, verunfallte der Kläger zwischen Rhein-km 503 und Rhein-km 504. Es war sonniges Wetter und es herrschten warme Temperaturen (die genaue Temperatur ist streitig). Der Kläger befuhr zügig den Rhein gegen die Strömung, wobei die genaue Geschwindigkeit zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger fuhr das Boot stehend. Auf seinem Boot fuhr parallel zum Kläger der Zeuge C G. Beide überholten ein größeres Schiff, wobei der Kläger das Schiff rechts, der Zeuge C G das Schiff links überholte. Während des Überholvorgangs prallte das Boot des Klägers, der rheinaufwärts fuhr, auf eine Welle, hob ab, kam wieder auf und tauchte für einen kurzen Moment komplett unter. Der Kläger ging – der Grund hierfür ist streitig – über Bord. Das Boot fuhr – nunmehr führerlos – mit hoher Geschwindigkeit weiter, stellte sich quer, erreichte die Rheininsel Rettbergsaue und durchpflügte dort ein Waldgebiet auf rund 30 Metern Länge. Der Kläger erlitt Verletzungen und musste stationär behandelt werden. Andere Personen kamen nicht zu schaden. Ob der Kläger bei dieser Fahrt den Quick-Stopp trug, und ob die Quick-Stopp-Vorrichtung vor dem Unfall in Betrieb war, ist zwischen den Parteien streitig. Das Boot befand sich nun etwa 30 m vom Ufer entfernt in einem Waldgebiet der Insel nahe dem Strandbad Biebrich. Es hatte bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten. Am 30.04.2007, also 2 Tage nach dem Unfall, meldete sich ein Polizeibeamter beim Kläger telefonisch und teilte diesem mit, dass keinerlei Veränderungen am Boot erfolgen dürften, da dieses noch durch einen Sachverständigen begutachtet werden müsse. Am 02.05.2007 beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in dem vorliegenden Fall. Zudem setzte der Kläger die Beklagte telefonisch von dem Unfall in Kenntnis, ohne weitere Einzelheiten zu schildern. Die in der Sache ermittelnde Polizei beauftragte einen weiteren Tag später, nämlich am 03.05.2007, den – später auch durch die Kammer beauftragten – Sachverständigen Ing. R damit, die Unfallursache zu untersuchen bzw. der Frage nachzugehen, ob der Notausschalter (Quick-Stopp) am Tag des Unfalls defekt war. Bei diesem Quick-Stopp (Notausschalter) handelt es sich um eine Vorrichtung, die verhindern soll, dass – wie es dann aber in hiesigem Fall geschehen ist – das betreffende Boot unkontrolliert weiterfährt, wenn sich der das Boot Führende vom Steuer entfernt. Dafür wird am Zündknopf des Bootes im Bereich der Bordinstrumente mittels eines Hakens, der sich am äußeren Ende einer Schnur befindet, diese Schnur mit der Zündung verbunden. Am anderen Ende dieser geringelten und daher beim üblichen Produkt auf die Länge ca. eines Meters auseinanderziehbaren Schnur befindet sich ein Karabinerhaken, mit dem der Bootsführer die Schnur im Bereich seiner Kleidung (etwa an der Gürtelschlaufe einer Hose) befestigen kann. Entfernt sich nun der Bootsführer weiter als einen Meter von seiner Position weg (verlässt er also das sich unmittelbar bei den Bordinstrumenten befindliche Steuer), so spannt die Schnur und der Haken (auch „Gabel“ genannt) löst sich von der Zündung. Eine besondere Kraftanstrengung ist hierfür nicht erforderlich. Der Moment des Lösens des Hakens führt zu einer sofortigen Zündunterbrechung mit dem Ergebnis, dass der Motor unmittelbar ausgeht. Nach dem streitgegenständlichen Unfall befand sich eine solche Schnur weder im Boot noch hatte der Kläger eine solche am Körper oder seiner Kleidung. Der Kläger trug an diesem Tag u.a. eine Hose mit Gürtelschlaufen. Das Boot des Klägers verfügte im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr über die herstellerseitig eingebaute Quick-Stopp-Vorrichtung, sondern hatte diese aufgrund eines Defekts im Jahr 2006 durch eine andere entsprechende Vorrichtung ersetzen lassen. An erwähntem 03.05.2007, dem Tag der Beauftragung des Sachverständigen Ing. R, suchte der mit den Ermittlungen befasste Polizeioberkommissar A um 14.00 Uhr die Stelle auf der Insel Rettbergsaue auf, an der sich das verunfallte Boot befand, besichtigte den Unfallschaden und stellte fest, dass sämtliche Bordinstrumente vorhanden waren. Zudem wandte er sich telefonisch an den Kläger und bat um Übergabe des Zündschlüssels und des Quick-Stopps. In einem Vermerk zu diesem Telefonat notierte der POK A, dass der Kläger erklärt habe, er habe den Quick-Stopp nicht mehr, sondern diesen wohl beim Unfall verloren. Vor dem Unfall sei der Quick-Stopp an der Hose des Klägers befestigt gewesen (Bl. 64 EA). Am nächsten Morgen, dem 04.05.2007, um 9.00 Uhr, trafen genannter POK A gemeinsam mit dem Sachverständigen Ing. R beim Unfallboot ein. Der POK A stellte fest, dass in der Zwischenzeit die Bordinstrumente im Bereich des Armaturenbretts sowie der Notausschalter von unbekannten Tätern ausgebaut und entwendet worden waren. Der Sachverständige Ing. R begutachtete das verunfallte Boot (Bl. 79 ff. EA) und stellte in seinem Gutachten für die Staatsanwaltschaft fest, dass es sich bei dem Ausbau der Instrumente (einschließlich des Quick-Stopps) nicht um einen Vandalismusschaden gehandelt habe. Vielmehr seien die Instrumente sach- und fachgerecht ausgebaut worden (Bl. 81 EA). Die entsprechenden Schrauben und Muttern befänden sich unten abgelegt im Schaltkasten. Auch die Verbindungskabel seien nicht abgerissen, sondern abgeschraubt worden. Fingerabdrücke hätten sich nicht finden lassen, der oder die Täter hätten offenbar Handschuhe benutzt. Die Frage, ob der Quick-Stopp defekt gewesen sei, könne er nun nicht mehr beantworten (Bl. 81 EA). An den Armaturen des Sportbootes konnte die Polizei einen Handschuhabdruck sichern. Die Polizei hielt sodann Nachschau und durchsuchte noch am 04.05.2007 (auch) die Wohnung des Zeugen C G, der eine Autolackiererei betreibt (Bl. 52 EA). In dessen Keller entdeckten Polizisten einen Handschuh in einem Brennkessel, der offenbar dort hatte verbrannt werden sollen (Bl. 114 f. EA). Das Profil entsprach demjenigen, dessen Abdruck am Boot gesichert worden war, wie das Hessische Landeskriminalamt ermittelte. Zudem wollten die Beamten die Verlobte des Klägers befragen. Diese aber machte unter Berufung auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht keine Angaben. Unter der Datumsangabe 10.05.2007 füllte der Kläger eine Schadensanzeige aus (Anlage K12, Bl. 109 f. GA) und unterzeichnete dieselbe. Dort berichtete er handschriftlich über den Schadenshergang und erwähnte dort auch den „Quickschalter“, der „ordnungsgemäß betätigt“ gewesen sei. Als Ursache für den Unfall gab er einen „Schwächeanfall“ an. Über dem Unterschriftsfeld war die Belehrung der Beklagten enthalten, dass „bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen“ könnten, „auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil“ entstehe. Die Beklagte schaltete den Sachverständigen Z ein, der unter dem 27.06.2007 ein Gutachten erstellte und dabei unter anderem einen Marktwert des Bootes im Zeitpunkt des Unfalls von Euro 90.000,00 ermittelte und einen Restwert nach dem Unfall von Euro 12.000,00 (auf das Gutachten Anlage B13, Bl. 111 ff. GA, wird Bezug genommen). Vor dem Unfall war das Boot des Klägers in einer Internetplattform für einen Preis von Euro 75.000,00 zum Verkauf angeboten worden. Mit Schreiben vom 11.04.2008 an den Kläger verweigerte die Beklagte endgültig ihre Einstandsverpflichtung und berief sich dabei darauf, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (Anlage B16, Bl. 138 GA). Sodann schaltete der Kläger seine jetzigen Bevollmächtigten ein, die die Beklagte unter Anzeige der Mandatierung mit Schreiben vom 21.11.2008 aufforderten, bis spätestens zum 05.12.2008 Euro 130.850,00 an den Kläger zu zahlen (Anlage K3, Bl. 9 ff. GA). Der Kläger behauptet, er sei bei Temperaturen von etwa 30 Grad Celsius nicht schneller als um die 80 km/h mit dem Boot gefahren, als der Unfall passiert sei. Gerast sei er nicht. Ein Rennen habe er sich mit dem Zeugen C G nicht geliefert, das schon deswegen nicht, weil das Boot des Zeugen G weit höher motorisiert sei, nämlich über einen 1.250 PS-starken Motor verfüge. Die Quick-Stopp-Vorrichtung bzw. das entsprechende Kabel habe er, der Kläger, sowohl um das Handgelenk gewickelt, als auch an der Gürtelschlaufe seiner Hose befestigt gehabt. Während der Fahrt sei er kurz in Ohnmacht gefallen und dann über Bord gegangen. Dabei habe er offenbar das Quick-Stopp-Kabel verloren. Die Gürtelschlaufe seiner Hose sei gerissen, das Kabel müsse daher die Schlaufe abgerissen haben und dadurch verschwunden sein. Aufgrund dessen müsse eigentlich auch der Quick-Stopp ausgelöst haben; weshalb sich der Antrieb nicht ausgeschaltet habe, könne er nicht sagen. Erklärlich sei dies letztlich nur mit einem Defekt, der während der Fahrt eingetreten sein müsse, weil er – der Kläger – vor der Fahrt den Quick-Stopp noch getestet habe. Da habe er einwandfrei funktioniert. Er habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Boot zu verkaufen. Die Anzeige sei für den Betrieb des Bruders des Zeugen G, dem eine Sportbootverkaufsfirma gehöre, rein zu Werbezwecken geschaltet worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Taxe von Euro 140.000,00 abzüglich eines Restwertes von Euro 15.000,00 und zuzüglich angeblich von ihm gezahlter Bergungskosten in Höhe von Euro 5.850,00 sei zu regulieren, da die Reparaturkosten die Taxe von Euro 140.000,00 überstiegen. Zudem sei der Selbstbehalt nicht anzusetzen, da ein Totalschaden vorliege. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien unter Verzugsgesichtspunkten zu regulieren. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 130.850,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2008 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 2.356,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h über den Rhein gerast. Er habe sich mit dem Zeugen C G ein Wettrennen geliefert. Dass das Boot des Zeugen G über 1.250 PS verfüge, bestreite sie mit Nichtwissen. Den Quickstopp könne er, der Kläger, nicht benutzt haben, da er ja schließlich auch nicht ausgelöst habe. Hierzu passe auch die Manipulation an dem Boot. Es sei extrem auffällig, dass kurz nach Bekanntgabe an den Kläger, dass keine Veränderungen an dem Boot vorgenommen werden dürften, da es gutachterlich untersucht werde, plötzlich die Zündvorrichtung samt Quickstopp ausgebaut worden sei und dies auch noch fein säuberlich durch fachgerechtes Abtrennen der Kabel und Schrauben. Im Übrigen habe der Kläger das Boot aber auch loswerden wollen; immerhin habe er in den letzten zwei Jahren vor dem Unfall wiedeholt versucht, das Boot zu veräußern. Schließlich habe er es zuletzt – was auch nicht streitig ist – in einer Internetplattform für einen Verkaufspreis von Euro 75.000,00 angeboten. Die Beklagte meint, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe sich mit dem Zeugen G ein Rennen geliefert, sei dabei mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Der Kläger habe mit dieser Geschwindigkeit ein Schiff überholt; deshalb sei es zum Unfall gekommen. Wer ein derart schwer zu steuerndes Boot mit einer derartigen Geschwindigkeit steure, handle objektiv und subjektiv grob fahrlässig. Dies gelte umso mehr, als ein solches Boot schwer zu fahren sei. In Ohnmacht gefallen sei der Kläger sicher nicht, noch kurz vor dem Unfall habe er aufrecht gestanden. Seine – grob fahrlässige - Raserei auf dem Wasser habe zum Unfall geführt. Wenn der Kläger behaupte, den Quick-Stopp an der Gürtelschlaufe befestigt zu haben, so sei dieses Verhalten für sich genommen schon grob sorgfaltswidrig, weil eine Gürtelschlaufe viel zu schnell reiße. Das vom Sachverständigen Ing. R im Verfahren erstattete (mündliche) Gutachten zur Frage eines möglichen Defekts des Quick-Stopps während der Fahrt sei nicht brauchbar, da es sich nicht um das Fachgebiet des Sachverständigen, sondern um eine Frage der Elektronik handle. Es sei technisch ausgeschlossen, dass der Quick-Stopp während der Fahrt einen Defekt erleide. Notfalls müsse die Kammer daher - § 412 Abs. 1 ZPO - ein neues Gutachten einholen. Bestehe doch ein Anspruch des Klägers, könne dieser nur den Marktwert verlangen, da das Boot im Zeitpunkt des Unfalls drei Jahre alt gewesen sei. Zudem liege auch kein Totalschaden vor, da das Boot noch – was nicht streitig ist – einen Restwert habe. Daher müsse der Kläger auch die Selbstbeteiligung zahlen. Die Reparaturkosten würden sich nur auf Euro 90.000,00 belaufen. Die Akte 3353 Js 13562/07 Staatsanwaltschaft Mainz war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 08.06.2009 (Bl. 160 GA) sowie vom 14.09.2009 (Bl. 205 GA) durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Ing. R sowie Vernehmung des Zeugen C G. Darüber hinaus hat die Kammer auch den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2009 (Bl. 200 ff. GA) verwiesen. Zudem wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.06.2009 (Bl. 158 ff. GA) und vom 21.01.2010 (Bl. 251 f. GA) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beklagte ist dem Kläger dem Grunde nach zur Regulierung verpflichtet und zwar mindestens in Höhe von Euro 72.500,00. Einen Anspruch auf Zahlung der Bergungskosten hat der Kläger hingegen nicht. Dem Kläger stehen Ansprüche gegen die Beklagte in tenorierter Höhe zu. Anspruchsgrundlage sind §§ 1, 49 VVG a.F. in Verbindung mit dem Kaskoversicherungsvertrag (Versicherungsschein, Anlagen K1, K8). Das VVG in seiner bis 31.12.2007 geltenden Fassung ist anwendbar, da der geltend gemachte Schadensfall aus 2007 stammt. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass das versicherte Sportboot einen Unfall erlitten hat und dadurch ein Schaden eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erwiesen, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Die Beweislast hierfür liegt bei der Beklagten. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Kläger auf seinem bei der Beklagten versicherten Sportboot ein Schiff überholt hat, während der Zeuge G Gleiches auf der gegenüberliegenden Seite des Schiffes mit seinem Sportboot getan hat. Auch ist nicht streitig, dass der Kläger jedenfalls mit markanter Geschwindigkeit unterwegs war (mindestens die von ihm selbst eingestandenen 80 km/h). Allerdings kann in dieser Fahrweise – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein grob fahrlässiges Verhalten nicht gesehen werden. Auf dem Rhein herrscht eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht. Es gibt auch keine anerkannte Richtgeschwindigkeit, deren Überschreitung – ähnlich der im Straßenverkehr festgelegten 130 km/h-Grenze – dazu führen, würde, dass dem Versicherungsnehmer immer eine Mitverantwortlichkeit zugerechnet werden würde. Aus der Geschwindigkeit ergibt sich daher unter diesem Blickwinkel kein ausreichender Anhalt für grob fahrlässiges Verhalten. Es mag sein, wie die Beklagte ausführt, dass das Sportboot des Klägers bei hohen Geschwindigkeiten schwer zu führen ist, insbesondere dann, wenn der Bootsführer ungeübt ist. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Boot bei der Beklagten seit dem Jahr 2004 vom Kläger versichert war, der Kläger es also offenbar gut 3 Jahre benutzt hat, ohne dass es zu irgendeinem relevanten Vorfall gekommen wäre. Wäre der Kläger also ein – wie von der Beklagten beschriebener – „Wasserrowdy“, hätte es nahe gelegen, dass er schon vor dem streitgegenständlichen Unfall einmal auffällig geworden wäre, was aber – soweit ersichtlich – nicht der Fall gewesen ist. Zudem muss die Beklagte auch berücksichtigen, dass sie mit dem Kläger, der zu ihrer Kenntnis nur einen einfachen Sportführerschein „Binnen“ besaß, einen Vollkaskovertrag über das mit 525 PS ausgestattete Hustler Sportboot geschlossen hat, ihr bei Abschluss seine angebliche Unerfahrenheit beim Steuern solcher Boote also offenbar gleichgültig war. Zudem wusste sie bei Abschluss des Vertrages auch, dass mit einem derartigen Boot ganz erhebliche Geschwindigkeiten erzielt werden können. Wenn dann aber der Versicherungsnehmer hiervon Gebrauch macht, und das Boot mit erheblicher Geschwindigkeit steuert, kann dies nicht ohne weiteres als grob fahrlässiges Verhalten ausgelegt werden. Schließlich – und hieran sei noch einmal erinnert – war es dem Kläger nicht untersagt, auf dem Rhein mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit das Boot zu steuern, so dass das von der Beklagte bemühte Verhalten des Rasers auf dem Ring (Opel-Manta-Fahrer im Tempo 130 km/h) in Köln schon mangels Geschwindigkeitsbegrenzung nicht herangezogen werden kann. Es ist aber auch gar nicht bewiesen, dass der Kläger tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h unterwegs war, als es dann zum Unfall gekommen ist. So hat z.B. der im Ermittlungsverfahren befragte Zeuge T, Rennpaddler und selbst Inhaber eines Motorboots, angegeben, der Kläger habe das Motorboot mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 80 km/h gesteuert (Bl. 22 EA). Der Zeuge Q, auch Wassersportler und Besitzer eines Bayliners, am Unfalltag selbst mit einem Boot auf dem Rhein unterwegs, hat die Geschwindigkeit des Klägers auf etwa 90 km/h geschätzt (Bl. 26 EA), sein Mitfahrer, der Zeuge O, auf „über 100 km/h“ (Bl. 30 EA). Auch das Überholen des großen Schiffs (Tanker oder Frachter) bei hoher Geschwindigkeit ist für sich genommen kein grob fahrlässiges Verhalten. Schließich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge G offenbar problemlos das Schiff passiert hat, während (nur) der Kläger verunglückt ist. Von grober Fahrlässigkeit wäre allerdings dann auszugehen, wenn der Kläger wissentlich ohne funktionsfähigen Quick-Stopp das Boot gesteuert hätte. Davon aber ist die Kammer nicht überzeugt. Zunächst hat der Sachverständige, Ing. R, überzeugend erläutert, dass ohne die Quick-Stopp-Vorrichtung das Boot gar nicht gestartet werden kann. Es bliebe daher nur die Möglichkeit, den Quick-Stopp durch einen technischen Eingriff zu überbrücken, wie dies der Zeuge C G als durchaus nicht unüblich dargelegt hat. Dafür, dass der Kläger eben dies vor Fahrtantritt getan hat, spricht aber nichts. Im Gegenteil: Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Kläger die sichtbare Quick-Stopp-Vorrichtung, also das erwähnte geringelte Band mit Haken an diesem Tag auf der Fahrt von Biberich nach Schierstein getragen hat. Der Zeuge V hat das so im Ermittlungsverfahren angegeben, die Beklagte hat im Schriftsatz vom 27.10.2009 (Bl. 233 GA) vorgetragen, dass die Angaben Vs im Ermittlungsverfahren zur Anbringung der „Schnur“ zuträfen. Die Beklagte behauptet lediglich, dass dies im Zeitpunkt des Unfalls nicht der Fall gewesen sei. Es hätte aber keinen Sinn gemacht, den Quick-Stopp an jenem Tag zu tragen (und dann bei der letzten Fahrt nicht mehr), wenn die Vorrichtung zur Kenntnis des Klägers – eben wegen einer Überbrückung – außer Betrieb gewesen wäre. Warum hätte er ihn denn dann überhaupt tragen sollen, als der Zeuge V dabei gewesen ist? Das hätte keinen Sinn gemacht. Wenn er ihn aber auf der ersten Fahrt getragen hat, eben weil die Not-Aus-Vorrichtung auch in Betrieb war, so muss er ihn bei der zweiten Fahrt auch getragen haben, weil ansonsten nach dem eigenen Verständnis der Beklagten das Boot gar nicht hätte anspringen können. Zudem hat es der Sachverständige aber auch für möglich gehalten, dass während der Fahrt ein Defekt des Quick-Stopps aufgetreten ist. Denn er hat ausgeführt, dass durch Feuchtigkeit ein solches Versagen der Not-Aus-Vorrichtung denkbar sei (oder auch durch Korrosion). Es ist aber nicht streitig, dass das Sportboot unmittelbar bevor er der Kläger über Bord gegangen ist, komplett untergetaucht ist, die Vorrichtung also Nässe ausgesetzt war. Auch wenn dem Sachverständigen in seiner langjährigen Berufserfahrung nach seinen Angaben ein solcher Fall noch nicht untergekommen ist, ist er doch nicht nur eine denktheoretische Möglichkeit, zumal die Frage offen bliebe, wie denn der Kläger, der ja ohne das Quick-Stopp-Band aus dem Wasser gezogen worden ist, das Boot denn überhaupt gestartet haben soll, wenn er doch ohne die Vorrichtung unterwegs war, sie aber – unstreitig – zuvor getragen hat. Dem Antrag der Beklagten, gemäß § 412 ZPO ein neues Gutachten einzuholen, war nicht zu entsprechen. Zum einen hat die Beklagte gar nicht in Abrede gestellt, dass der Sachverständige sich im Grundsatz mit der Quick-Stopp-Vorrichtung auskennt, da sie sich immerhin darauf bezogen hat, dass dem Sachverständigen im Laufe seiner Gutachtertätigkeit gerade ein solcher Fall, in dem ein Defekt des Quick-Stopps gerade während der Fahrt mit dem Ergebnis auftritt, dass der Motor weiterläuft, obgleich der Haken am Not-Aus-Schalter gezogen worden ist, noch nicht vorgekommen sei, sie also eingeräumt hat, dass er sich in der Vergangenheit sehr wohl mit (anderen) Fällen des Defekts der Not-Aus-Vorrichtung beschäftigt hat. Zudem wäre für die Einholung eines weiteren Gutachtens aber auch erforderlich, dass das Gutachten des Sachverständigen „ungenügend“ wäre. Hierfür genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Wenn sie sich auf das Gutachten Z bezieht (Anlage B13, Bl. 111 ff. GA), so ist anzumerken, dass der Gutachter Z ausgeführt hat, es sei „technisch nicht plausibel“, dass der „Zündkreislauf trotz gezogenem Quickstopp weiterhin geschlossen sein soll (Bl. 115 GA). Der Sachverständige R hat aber gerade eine plausible Erklärung, nämlich Feuchtigkeitseintritt für ein solches Szenario gegeben. Hiermit hätte sich die Beklagte auseinandersetzen müssen, was sie aber nicht getan hat. Die Ausführungen der Beklagten zum angeblichen Sorgfaltsverstoß des Klägers, wenn er den Quick-Stopp lediglich an der Gürtelschlaufe getragen hätte, führen nicht weiter. Es ist ja nicht streitig, dass die Schnur nach dem Unfall verschwunden war. Dann muss sie, so sie denn angebracht war, auch ausgelöst haben; wo der Kläger sie dann aber befestigt gehabt hat, spielt keine Rolle. Er hätte jedenfalls insoweit „alles richtig“ gemacht, eben weil ja nicht die Schnur noch mit Haken an der Not-Aus-Vorrichtung im Boot im Anschluss an den Unfall baumelte, sondern weg war, also der Haken von dem Zündknopf im Boot auch gelöst worden sein muss. Hat daher der Kläger die Schnur, wie es zwischen den Parteien aber auch nicht streitig ist, von der Fahrt nach Schierstein im Beisein des Zeugen V getragen und hat er sie dort nicht nur, obgleich er wusste, dass der Quick-Stopp defekt ist, zur Tarnung getragen, wofür nichts spricht und was auch nicht vorgetragen worden ist, muss er sie auch auf der Weiterfahrt getragen haben, weil ansonsten das Boot nicht angesprungen wäre. Ob der Kläger eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dadurch begangen haben kann, dass er – wie die Beklagte behauptet – angegeben hat, er sei in Ohnmacht gefallen und dadurch verunglückt, obgleich diese Angaben nicht der Wahrheit entsprächen, kann dahinstehen, da sich die Beklagte nicht auf die Verletzung von Obliegenheiten berufen hat. Auch kann aus denselben Gründen dahinstehen, ob der Kläger eine Verletzung des Veränderungsverbotes dadurch begangen haben könnte, hätte er die Vorrichtung zum Not-Aus selber ausgebaut oder ausbauen lassen. Allerdings erlangt der letztgenannte Punkt im Zusammenhang mit dem allgemein geltenden Verbot der Beweisvereitelung Bedeutung. Es ist anerkannt, dass bei schuldhafter Beweisvereitelung eine Beweislastumkehr stattfinden kann, mit der Folge, dass der Kläger beweisen müsste, dass er sein Sportboot nicht trotz ihm bekannten Defekts bzw. zuvor vorgenommener Überbrückung der Not-Aus-Vorrichtung in Betrieb genommen hat. Allerdings wäre Voraussetzung, dass bewiesen wäre, dass der Kläger für den Ausbau der Elektronik (und mit ihr der Quick-Stopp-Vorrichtung) verantwortlich wäre. Hieran bestehen aber durchschlagende Zweifel. Es ist zunächst nicht streitig, dass der Kläger bereits am 30.04.2007 von der Polizei Mitteilung erhalten hat, dass Veränderungen an dem Boot nicht vorgenommen werden dürften. Tatsächlich ist der Ausbau der Elektronik dann aber erst zwischen dem 03.05.2007 und 04.05.2007 vorgenommen werden. Denn am 03.05.2007 war der Zeuge POK A noch am Boot gewesen und hatte festgestellt, dass Veränderungen an demselben nicht vorgenommen worden waren. Hätte aber der Kläger den Plan gefasst, die Quick-Stopp-Vorrichtung auszubauen, eben um zu verhindern, dass weitergehende Untersuchungen dazu führen, dass die Quick-Stopp-Vorrichtung zur Kenntnis des Klägers vor Fahrtantritt nicht in Betrieb war, hätte der Kläger aus seiner Sicht sofort handeln müssen, um sicher zu gehen, dass solche Untersuchungen nicht angestellt werden könnenm zumal wenn er gewusst haben sollte, dass es im Hinblick auf den Quick-Stopp etwas zu verbergen gibt. Keinesfalls konnte er sich darauf verlassen, dass diese Untersuchungen nicht sofort vorgenommen werden. Zuwarten wäre vor diesem Hintergrund höchst riskant und daher auch nicht naheliegend gewesen. Daran ändert nichts die Tatsache, dass der Kläger am 03.05.2007 durch den POK A gebeten worden ist, den Zündschlüssel an ihn auszuhändigen, da der Sachverständige ihn für seine Untersuchungen benötige. Dass der Kläger nunmehr dadurch aufgeschreckt worden wäre, ist nach Vorhergesagtem eher fernliegend, da ihm schon ab dem 30.04.2007 bewusst war, dass jederzeit Untersuchungen an dem Boot vorgenommen werden können. Auch ist nicht etwa vorgetragen worden, dass der POK A am 30.04.2007 dem Kläger erklärt hätte, die Untersuchungen würden erst dann vorgenommen, wenn der Zündschlüssel ausgehändigt worden sei. Zudem musste der Kläger nach der Information durch den POK A, dass nunmehr die Untersuchungen vorgenommen werden würden, damit rechnen, im Falle eines dann folgenden Ausbaus der Bordinstrumente dabei möglicherweise ertappt zu werden oder jedenfalls zu spät zu kommen, so dass es aus diesem Grunde unwahrscheinlich ist, dass der Kläger selbst für den Ausbau verantwortlich ist. Zwar spricht für einen durch den Kläger zu verantwortenden Ausbau der Instrumente, dass der Täter nicht etwa ungeduldig und ohne Rücksicht – wie es eigentlich anzunehmen wäre – die Instrumente entfernt hat, sondern fein säuberlich die Kabel ausgebaut und die Schräubchen im Boot abgelegt hat. Warum soll ein Dieb eine derartige Rücksicht nehmen? Allerdings haben die ausgebauten Teile, wie der Zeuge G angegeben hat, einen erheblichen Verkaufswert, nämlich – so der Zeuge G – mit Einbau Euro 9.000,00. Dann aber ist es zum einen gut möglich, dass ein Dieb, der von dem „gestrandeten“ Boot im Laufe der Tage zwischen Unfall und Ausbau erfahren hat, einen Diebstahl begangen hat, um sich durch eine Veräußerung der Teile zu bereichern. Auch ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass er eben deswegen auch „fein säuberlich“ vorgegangen ist, die entsprechenden Kabel also nicht herausgerissen hat, eben um nicht Nacharbeiten an den Instrumenten, wie das Einsetzen neuer Kabel oder Ähnliches, vornehmen zu müssen. Zwar spricht weiter für einen vom Kläger zu verantwortenden Ausbau der Instrumente, dass die Polizei im Keller des Zeugen C G Handschuhe gefunden hat, deren Fingerprofil mit Spuren, die im Boot gesichert werden konnten, übereinstimmen. Allerdings hat es sich bei diesen Handschuhen um Einweghandschuhe gehandelt, die Massenprodukte darstellen. Dass die sichergestellten Handschuhe besonders charakteristisch gewesen wären, behauptet auch die Beklagte nicht. Auch haben die Beamten festgestellt, dass der gefundene Handschuh in einen Ofen gelegt worden war, um ihn dort zu verbrennen und dieser Handschuh auch schon angekokelt war. Allerdings hat der Zeuge G unwiderlegt geschildert, dass diese Handschuhe nach dem Gebrauch durch seine Mitarbeiter regelmäßig verbrannt würden; zudem ist es wenig wahrscheinlich, dass jemand, der Spuren durch einen Brand beseitigen will, indem er Handschuhe verbrennt, nicht darauf achtet, dass diese auch tatsächlich verbrennen, die Spuren also auch wirklich beseitigt sind. Ob der Kläger das Boot vor dem Unfall verkaufen wollte, ist unerheblich. Denn die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger den Unfall etwa vorsätzlich herbeigeführt hätte. Der Höhe nach ist die Klage jedenfalls wegen eines Betrages von Euro 72.500,00 begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Versicherungswert der Neuwert als Taxe, denn das Boot ist als Neufahrzeug mit einer auf fünf Jahre festgeschriebenen Taxe versichert worden (siehe Versicherungsschein in Verb. mit Nr. 6.1.3 SKB. Die Taxe wird jedoch nur dann gezahlt, wenn die Reparaturkosten den Versicherungswert erreichen (sog. Totalverlust im Sinne der Nr. 7.1.2 SKB). Nur dann entfällt auch die Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 2.500,00 (Nr. 7.4 SKB). Ob die Reparaturkosten die Taxe erreichen, ist streitig. In dem seitens der Beklagten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten Z heißt es zwar (Bl. 113 GA), dass die Instandsetzungskosten den mit Euro 90.000,00 anzusetzenden Wiederbeschaffungswert bei weitem überschreiten würden (und nicht, wie die Beklagte auf Bl. 7 des Schriftsatzes vom 27.07.2009, Bl. 191 GA, falsch zitiert, "erreichen" würden). Inwieweit die Reparaturkosten jedoch Euro 90.000,00 überschreiten (dann Regulierung nach Nr. 7.2 SKB) und insbesondere Euro 140.000,00 erreichen (dann auch Wegfall des Selbstbehalts) ist durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Da die Beklagte selbst jedoch von Reparaturkosten in Höhe von Euro 90.000,00 ausgeht, stehen dem Kläger, selbst wenn man mit der Beklagten nur auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (Euro 90.000,00 minus Euro 15.000,00) abstellt und weiter den Selbstbehalt von Euro 2.500,00 abzieht, jedenfalls Euro 72.500,00 zu. Nicht verlangen kann der Kläger die Bergungskosten. Zwar hat der Zeuge C G angegeben, dass der Kläger gezahlt habe; gleichzeitig hat er aber eingeräumt, dass für diese Dinge sein Bruder, der Zeuge J G, verantwortlich sei. Ein (schriftlicher) Zahlungsnachweis ist trotz entsprechender Aufforderung der Kammer, einen solchen vorzulegen, nicht übermittelt worden, der Zeuge J G nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen. Nachdem der Kläger dann auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet hat, ist danach der Beweis der Zahlung der Bergungskosten nicht geführt. Anspruch auf die Bergungskosten hat der Kläger allerdings nach Nr. 4 SKB nur, soweit diese tatsächlich entstanden sind, da es sich insoweit um eine Kostenversicherung handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 130.850,- €