Urteil
7 O 363/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0224.7O363.09.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 09.11.2008 zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 09.11.2008 zu ersetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger, ein zum Unfallzeitpunkt gerade sechsjähriger Junge, spielte am 09.11.2008 in einem Indoorspielpark, der durch den Beklagten betrieben wird. Hierbei hüpfte er auf einem sogenannten „Softmountain/Springberg“, einer überdimensionierten Gummimatte wie auf Bl. 7 d.A. ersichtlich, die - im Unterschied zu etwa einer Hüpfburg - keine seitliche Umrandung aufweist. Für das Verlassen dieses Softmountains sind die seitlichen Bereiche etwas abgeflacht, um den Softmountain herum lagen jedoch keine Fallschutzmatten oder ähnliches aus. Der Kläger erlitt bei einem Sturz, der sich im Verlauf seines Absteigens ereignetet und dessen Ablauf zwischen den Parteien streitig ist, eine Ober- und Unterarmfraktur. Diese Faktur wurde, nachdem eine konservative Behandlung scheiterte, am 17.11.2008 operiert, wobei Kirschnerdrähte verwandt wurden. Der Kläger trug eine Oberarmgipsschiene und war insgesamt bis zum 01.04.2009 in ärztlicher Behandlung. Über 40 Mal wurde der Kläger behandelt, wobei schwerpunktmäßig krankengymnastische Übungen stattfanden, die überwiegend im wöchentlichen Rhythmus, zum Teil auch mehrfach in der Woche vorgenommen wurden. Der Kläger behauptet, er habe von dem Spielgerät absteigen wollen, sei dann aber gestürzt, weil ein anderes Kind gerade auf den Softmountain aufgesprungen sei; dadurch sei er heruntergefallen. Er behauptet weiter, als dauerhafter Schaden aufgrund des operativen Ereignisses sei eine Narbe am Ellenbogen verblieben; auch sei unklar, ob ein derzeit noch bestehendes Bewegungsdefizit dauerhaft verbleibe. Der Kläger behauptet zuletzt, er habe durch die Fahrt zur Behandlung und zur Krankengymnastik Fahrtaufwendungen gehabt, wegen derer Zusammensetzung im Einzelnen auf Bl. 5 und Bl. 51, 51 d.A. Bezug genommen wird. Diese Fahrtaufwendungen beziffert er mit insgesamt 278,15 €, die auch Klagegegenstand sind. Der Kläger ist der Auffassung, hinsichtlich seiner Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 € angemessen. Der Kläger beantragt, den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 5.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2008 zu zahlen sowie weitere 278,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2009, ferner festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 09.11.2008 zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, im Eingangsbereich schon hätten seine AGB’s ausgehangen, wegen derer auf Bl. 34 d.A. Bezug genommen wird, in denen es aber insbesondere heißt, das Betreten der Anlage geschehe auf eigene Gefahr, und eine Aufsichtspflicht werde nicht übernommen, ferner, dass die Eltern die Kinder auf Gefahren hinzuweisen hätten. Er bestreitet den klägerseits geltend gemachten Unfallverlauf mit Nichtwissen. Ferner bestreitet er, dass es zu Dauerschäden gekommen sei. Er hält eine Verkehrssicherungspflichtverletzung schon dem Grunde nach für nicht einschlägig, da - ungeachtet der AGB - die Geräte jedenfalls TÜV abgenommen seien. Da die „Auslaufzone“ des Softmountains sogar breiter als vorgeschrieben, sieht er einen ausreichenden Prallschutz als gewährleistet an. Diesem Sachvortrag schließt sich die Streithelferin an. Sie beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist lediglich im zuerkannten Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung vertraglicher Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten in Verbindung mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, die zu einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 € führen, §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Angesichts des Alters des Klägers war der Benutzungsvertrag mit dem Indoorspielplatz des Beklagten über die Eltern des Klägers geschlossen worden, der Kläger jedoch als bestimmungsgemäß mit der Leistung in Kontakt Kommender in den Schutzbereich eingezogen und damit auch anspruchsberechtigt. Dass es zu einer Verletzung in Gestalt des Ober- und Unterarmbruches gekommen ist, während der Kläger auf dem Indoorspielplatz des Beklagten zugange war, bestreitet der Beklagte selber nicht. Soweit er den Unfallhergang mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unzulässig, da sich der Unfall auf seinem eigenen Gelände ereignete und er jedenfalls die Möglichkeit gehabt hatte, den Unfallverlauf wahr- oder jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen. Dem Beklagten ist auch eine schuldhafte, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Der ihm obliegende Beweis eines Nichtverschuldens ist nicht geführt, da schon keine Umstände vorgetragen sind, die im Falle ihrer Erweislichkeit ein Nichtverschulden begründet hätten. Anders als er meint, bedeutet das Vorliegen einer TÜV-Bescheinigung nicht schon, dass damit der Verkehrssicherung genügt wäre. Eine Anlage, die konstruktiv und technisch keine Mängel aufweist und einschlägigen Vorschriften entspricht, kann gleichwohl weitergehende Verkehrssicherungs- und Sicherungspflichten auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 - VersR 2008, 1083, dort für eine DIN gerechte Trampolinanlage ohne ausreichende Warnhinweise). Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kindern müssen öffentlich zugängliche Spielplätze so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefahren, die über das bei bestimmungsgemäßer Benutzung übliche Risiko hinausgehen und vom Kind nicht erkennbar sind, vermieden werden. Dabei muss gerade auch der Möglichkeit missbräuchlicher Benutzung Rechnung getragen werden (BGH, Urteil vom 25.04.1978 - VI ZR 194/76 - NJW 1978, 1626, 1627; Bamberger/Roth-Spindler, § 823, Rdnr. 299). Erforderlich ist daher über die Einhaltung einschlägiger technischer Regelungen hinsichtlich des Bodens jedenfalls auch, dass dieser so beschaffen ist, dass das Erfolgen eines Stoßes gemildert wird und nicht etwa noch zusätzliche Gefahren heraufbeschwört. Insbesondere im Fallbereich von Spielgeräten muss daher auch der Boden eine Aufprall hemmende Beschaffenheit aufweisen (BGH, Urteil vom 01.03.1988 - VI ZR 190/87 - NJW 1988, 2667; LG Frankfurt, Urteil vom 12.09.1997 - 10 O 10/96 – NJW-RR 1999, S. 904; Bamberger/Roth-Spindler, aaO, Rdnr. 300). Nach diesen Grundsätzen ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er für den Fall eines Sturzes beim Absteigen keine Sicherungsvorkehrungen getroffen hat. Die Benutzung des Luftkissenspielgerätes ist mit Gefahren verbunden, die das unvermeidbar für jedes Spielgerät in Kauf zu nehmende Risiko deutlich übersteigen. Nach Bauart und Benutzungsweise des Softmountains, der - worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch noch gesondert hingewiesen hatte - keine seitlichen Wände, anders als eine Hüpfburg, aufweist, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass ein darauf spielendes Kind herunterfällt. Gerade durch die ständige Bewegung der Oberfläche infolge der Luftverschiebung ist ein sicherer Stand unmöglich, was auch für die Austrittzone gilt. Die Kinder können gerade die auftretenden Bewegungen durch spielende andere Kinder nicht vorhersehen, da sich einer Vielzahl der Benutzer, die nach dem gewollten Sinn und Zweck des Gerätes auf diesem frei herumtoben, die Luftbewegungen überraschend einstellen. Es gehört notwendig zur Benutzung des Luftkissens, dass sich auch an den Rändern spielende Kinder aufhalten, sei es zum Be- oder Absteigen, sei es auch zum Zwecke des Hüpfens. Einmal müssen sie zum Betreten und Verlassen der Spielfläche zwangsläufig an den Rand, zum anderen musste aber auch der Beklagte einplanen, dass minderjährige Kinder gerade bei einem für das freie Herumhüpfen konzipierten Gerät an den Rändern spielen würden. Einen wirksamen Schutz gegen einen - wie im vorliegenden Fall ja auch geschehen - „Katapulteffekt“ kann nur eine seitliche Umrandung des Luftkissens gewährleisten, wo diese fehlt, bedarf es eines Allschutzes durch geeignete und abfedernde Gummimatten oder ähnliches. Es war daher pflichtwidrig und genügte nicht der Verkehrssicherungspflicht, ohne jegliche Art Schutzmatten das Gerät zu betreiben (vgl. für ähnliche Fälle auch AG Nordhorn, Urteil vom 19.10.2000 - 3 C 1053/00 – NJW-RR 2001, 1171; LG Duisburg, Urteil vom 16.12.1975 - 1 O 207/75 - VersR 1977, 46). Die Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht durch geeignete Matten wäre dem Beklagten auch unschwer und sogar kostengünstig möglich gewesen, so dass keine unzumutbaren Anforderungen an ihn gestellt werden. Seine Haftung dem Grunde nach stehen, anders als er meint, auch nicht die AGB entgegen, wobei dahinstehen kann, ob diese überhaupt wirksam einbezogen wären. Jedenfalls ist eine Freizeichnung von Personenschäden nach § 309 Nr. 7 a BGB ohnehin unwirksam und daher nicht zu berücksichtigen. Zum Schadensumfang gilt, dass nach Auffassung des Gerichts dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € zusteht. Hierbei hat sich das Gericht von der Überlegung leiten lassen, dass der Kläger in einer völlig überraschenden Situation eine sehr schmerzhafte Verletzung erlitt, in einem räumlichen und zeitlichen Umfeld, in dem er nicht mit Verletzungen, sondern mit Spaß und Spiel gerechnet hatte. Das Gericht berücksichtigt ferner, dass entgegen der ursprünglichen Prognose eine operative Behebung unumgänglich war und Drähte eingesetzt werden mussten sowie der Kläger im jugendlichen Alter über längere Zeit eine Oberarmgipsschiene tragen musste. Zuletzt berücksichtigte das Gericht eine Vielzahl von krankengymnastischen Behandlungen, die für einen derart jungen Geschädigten überproportionale Beeinträchtigungen in seiner normalen Lebensgestaltung bedeuten. Das Gericht berücksichtigte zuletzt, dass eine Narbe am Ellenbogen verblieben ist. Das diesbezügliche Bestreiten der Gegenseite ist angesichts des urkundlich substantiierten Sachvortrages der Klägerseite, dem ein ärztliches Attest (Bl. 10, 11 d.A.) zugrunde liegt, als nicht hinreichend und damit unbeachtlich einzustufen. Für die Bemessung verweist das Gericht etwa auf die Entscheidung LG Köln vom 12.03.2008 - 25 O 123/05 -, in der ebenfalls 4.000,00 € für einen fünf Jahre alten Kläger und eine Oberarmfraktur zuerkannt wurden; zwar gab es im Unterschied zum vorliegenden Fall dort eine sichere Schiefstellung als Dauerschaden, jedoch war der Haftungsgrund auch nur ein Sekundärversagen der diagnostizierenden Ärzte. Das Gericht verweist ferner auf die Entscheidung OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2004 - 9 O 32/04 - NZV 2006, 35, in welcher lediglich 3.500,00 € zuerkannt wurden für eine Verletzung allerdings, die auch nur 3 Monate krankengymnastischer Übungen erforderten, wo hingegen vorliegend fast ein halbes Jahr krankengymnastischer Regulierung erforderlich gewesen ist. Das Gericht verweist ferner darauf, dass es den Besonderheiten der Verletzung eines kindlichen Geschädigten durch angemessenes Schmerzensgeld Rechnung tragen muss. Hierbei sei genannt, dass die Wahrnehmung von „notwendigem“ behandlungsbedingten Beeinträchtigungen und Schmerzen einem insoweit in aller Regel verständigen Erwachsenen besser vermittelbar ist und daher von diesem auch „gelassener“ in der Erwartung der Genesung ertragen werden kann, ferner, dass das kindliche Zeitempfinden eine so langwierige Behandlung wie die hier vorliegende mit anderer Intensität wahrnimmt als es ein Erwachsener täte, zuletzt, dass ein Kind, welches in seinem dem klägerischen Alter innewohnenden natürlichen und altersgerechten Bewegungsdrang beeinträchtigt ist, schwerer eingeschränkt ist als es ein Erwachsener sein mag (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.07.1999 - 14 U 197/98 – OGLR 2000, 19; OLG Hamm, Urt. vom 17.02.2002 - 3 U 238/00). Eine Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war nicht geboten, da ein solches ausscheidet. Der Kläger selbst ist ohnehin nach § 828 Abs. 1 BGB verschuldensunfähig, so dass auch eine Zurechnung etwaigen Mitverschuldens zu unterbleiben hat. Aber auch seitens der Eltern liegt kein nach §§ 254, 278 BGB anzurechnendes Mitverschulden vor. Nach dem zuvor Ausgeführten hatten sie keinen Anlass, den immerhin 6 Jahre alten Kläger auf „Schritt und Tritt“ beim Spielen zu beobachten, zumal eine wirksame Unfallverhütung bedeutet hätte, dem Kläger im wahrsten Sinne beim Absteigen „zur Hand zu gehen“, was nach Lage der Dinge auch unter dem Gesichtspunkt altersangemessener Aufsicht nicht geboten war. Ein höheres, in den Betragsvorstellungen der Klägerseite liegendes Schmerzensgeld war gleichwohl nicht geschuldet, da in der Regel solche Beträge nur zuerkannt werden, wenn deutlich schwerere Verletzungen, stationäre Aufenthalte oder Dauerschäden sicher sind. Das Gericht hat das dauerhafte Bestehen eines Bewegungsdefizites nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen lassen, da dieses bloß möglich, aber nach der ärztlichen Attestlage nicht sicher ist und damit nicht Bemessungsgrundlage des nach dem Erkenntnisstand der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Schmerzensgeldes sein kann; hier bleibt dem Kläger unbenommen, ggfls. später weiteres Schmerzensgeld zu verlangen, sollte ein Bewegungsdefizit dauerhaft verbleiben. Soweit der Kläger weitere 278,15 € wegen Fahrkosten verlangt, blieben diese jedoch erfolglos, da trotz der Rüge der Gegenseite unsubstantiiert, denn der Kläger hat über die bloße Aufzählung von Daten bzw. Terminen nicht dargetan, wer mit ihm zum Krankenhaus gefahren ist, welche Fahrmittel eingesetzt wurden und welche Wege gefahren wurden, was aber erforderlich gewesen wäre, um das Gericht in die Lage zu versetzen, Fahrtstrecken und Kilometergelder angemessen zu schätzen. Nach der zuvor gesagten Möglichkeit eines späteren Dauerschadens durch Bewegungseinschränkungen, der der Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten ist, rechtfertigt sich zugleich der Feststellungstenor zu 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, Abs. 2 Nr. 2, 709 ZPO. Das Gericht weist hierfür darauf hin, dass die Rechtsprechung Abweichungen von der Betragsvorstellung bis zu 25 % als kostenneutral bei § 92 Abs. 2 ZPO gewertet hat. Streitwert: 6.000,00 €