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Urteil

81 O 205/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung einer markenmäßigen Bezeichnung kann firmenrechtlich unzulässig sein, wenn sie vom Verkehr als Angabe der Firma verstanden wird (§ 37 Abs. 2 HGB). • Ob eine Bezeichnung firmenmäßig verwendet wird, ist nach dem Gesamteindruck zu entscheiden; Hinweise wie die gleichzeitige Nennung der korrekten Firma können Irreführung ausschließen. • Produktkennzeichnungen auf Schutzfolien oder ähnlichen Verpackungen werden vom Verkehr regelmäßig nicht als Firmenangabe verstanden und begründen daher meist keine Irreführung (§§ 3, 5 UWG nicht erfüllt).
Entscheidungsgründe
Firmenmäßiger Gebrauch einer Markenbezeichnung bei Werbemitteln und Kennzeichnung • Die Verwendung einer markenmäßigen Bezeichnung kann firmenrechtlich unzulässig sein, wenn sie vom Verkehr als Angabe der Firma verstanden wird (§ 37 Abs. 2 HGB). • Ob eine Bezeichnung firmenmäßig verwendet wird, ist nach dem Gesamteindruck zu entscheiden; Hinweise wie die gleichzeitige Nennung der korrekten Firma können Irreführung ausschließen. • Produktkennzeichnungen auf Schutzfolien oder ähnlichen Verpackungen werden vom Verkehr regelmäßig nicht als Firmenangabe verstanden und begründen daher meist keine Irreführung (§§ 3, 5 UWG nicht erfüllt). Die Klägerin vertreibt das Produkt T unter der Bezeichnung „Q1“. Die Beklagte verkauft dasselbe Produkt unter der Marke „Q“ und nutzt die Bezeichnung „Q T“ in verschiedenen Verwendungsformen (Prospektblatt, Palettenschild, Schrumpffolie, Briefbogen, Preisliste). Die Beklagte hat die Marke „Q“ eingetragen. Die Klägerin, Wettbewerberin im Schieferhandel, rügt einen firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung „Q T“ und sieht darin eine Irreführung über die Unternehmensidentität; sie stützt sich auf § 37 Abs. 2 HGB sowie §§ 3, 5 UWG und beantragt Unterlassung. Die Beklagte hält die Benutzung für markenmäßig, verweist auf vollständige Firmenangaben auf Briefbogen und Preisliste und bestreitet eine Irreführung der Kunden. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, in welchen Verwendungsformen ein firmenmäßiger Gebrauch vorliegt. • Klagebefugnis: Die Klägerin ist als unmittelbare Konkurrentin gem. § 37 Abs. 2 HGB klagebefugt. • Rechtlicher Maßstab: Eine sonst zulässige Geschäfts- oder Markenbezeichnung kann firmenrechtlich unzulässig sein, wenn sie vom Verkehr nicht nur als Produkt- oder Markenhinweis, sondern als Angabe des Handelsnamens verstanden wird. • Gesamteindruck entscheidet: Bei Briefbogen und Preisliste verhindert die gleichzeitige, gut erkennbare Nennung der korrekten Firma eine Irreführung; deshalb liegt dort kein unzulässiger firmenmäßiger Gebrauch vor. • Schrumpffolie: Bei bedruckter Schrumpffolie ist regelmäßig nicht mit einer Firmenangabe zu rechnen; die Nutzung dient primär dem Produktschutz und der Kennzeichnung, daher keine firmenmäßige Verwendung und keine Irreführung im Sinne des UWG. • Prospektblatt und Palettenschild: Hier wirkt die Hervorhebung von „Q T“ in Verbindung mit Anschrift/Erreichbarkeit so, dass der Verkehr die Bezeichnung als Firmenangabe verstehen kann; deshalb ist die Verwendung in diesen Formen als firmenmäßig unzulässig und untersagungswürdig (§ 37 Abs. 2 HGB). • UWG-Anwendung: Dort, wo bereits nach § 37 Abs. 2 HGB keine Irreführung vorliegt (z.B. Briefbogen, Preisliste, Schrumpffolie), ist auch eine Unterlassung nach §§ 3, 5 UWG nicht gegeben, weil keine täuschende Angabe über die Person des Unternehmers vorliegt. • Verhältnismäßigkeit und Abgrenzung: Bei Verpackungsfolien ist der Verkehrsübereinkunft nach keine Kennzeichnung als Firma zu erwarten; bei Werbeprospekten und Palettenschildern ist eine klare Kennzeichnung der Firmenidentität erforderlich, sonst besteht Verwechslungs- und Irreführungsgefahr. Die Klage war insoweit begründet, als die Beklagte die Bezeichnung „Q T" in firmenmäßigem Gebrauch auf Werbeprospekten und Palettenschildern zu unterlassen hat; hier entsteht beim Verkehr der Eindruck einer Firmenbezeichnung, weshalb ein Unterlassungsanspruch nach § 37 Abs. 2 HGB besteht. Dagegen blieb die Klage in Bezug auf Briefbogen, Preisliste und bedruckte Schrumpffolie ohne Erfolg, weil die Gesamtgestaltung die richtige Firmenangabe deutlich erkennen ließ bzw. bei Schrumpffolie keine Firmenerwartung besteht, sodass keine Irreführung nach HGB oder UWG vorliegt. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Parteien tragen die Kosten nach dem Urteilsspruch anteilig entsprechend der Entscheidung.