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Beschluss

24 S 3/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:0408.24S3.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2009 - 133 C 133/09 - wird kostenpflichtig verworfen. 1 Gründe : 2 Die Beurufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 600,- €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 3 Auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.03.2010 wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 4 Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31.03.2010 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. 5 Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, nach der Rspr. des BGH sei auch das Interesse an der Vermeidung einer nachteiligen Kostenentscheidung mitbestimmend für die Ermittlung der Beschwer, so hat der Große Senat für Zivilsachen am 24.11.1994 - GSZ 1/04 - (zu recherchieren über JURIS) erkannt, dass diese Rechtsansicht unzutreffend ist. 6 Soweit die Beklagte auf mögliche Folgekosten abhebt, die dadurch entstehen könnten, dass die Versicherungsnehmerin ggf. später einmal eine abweichende Korrespondenzanschrift mitteilt und in diesem Zusammenhang dann erneut die Vollmacht geprüft werden müsse, so handelt es sich hierbei zum einen um einen ungewissen Fall, so dass eine konkrete Kostenbelastung nicht ersichtlich ist. Vor allem jedoch entfernt sich die Überlegung der Beklagten von dem amtsgerichtlichen Tenor, der nur die Frage entscheidet, ob die Beklagte verpflichtet ist, in Sachen ihrer Versicherungsnehmerin A zukünftig die eigene Korrespondenz gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin "ausschließlich über die Klägerin zu führen". Falls sich die Versicherungsnehmerin demnach entscheidet, in Zukunft ihre Versicherungsangelegenheiten über einen anderen Makler gegenüber der Beklagten betreuen zu lassen, so liegt insoweit keine die Beklagte belastende Entscheidung mit Blick auf das angefochtene Urteil vor. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagten bei der Prüfung der Vollmachtfrage nennenswerte Kosten entstehen können, wenn sie, was sich für ein wirtschaftlich denkendes Unternehmen anbietet, eine Mustervollmacht entwickelt, die sie ihren Versicherungsnehmern vorlegt, um für klare Verhältnisse zu sorgen. 7 Was die Berufung auf denkbare "ähnliche Fälle" angeht, so ist dieser Gesichtspunkt nicht mitbestimmend für die Ermittlung der Erwachsenheitssumme. Wenn die Beklagte die angefochtene Entscheidung für falsch hält, ist es ihr unbenommen, in zukünftigen Fällen erneut eine gerichtliche Klärung anzustreben, ohne damit den Anschein zu erwecken, sie sei kein seriöses Versicherungsunternehmen. 8 Der Hinweis auf die Pflicht zur Geschäftsorganisation gemäß § 64a VAG erschöpft sich im Theoretischen und ist losgelöst von der streitgegenständlichen Verurteilung, welche eben nur das Verhältnis zur Klägerin als Maklerin einer bestimmten Versicherungsnehmerin betrifft. Zur Befolgung dieses Urteilsspruchs ist eine kostenintensive Änderung der Geschäftsorganisation nicht vonnöten. 9 Dass die einmalige Änderung des Adressaten im System, wie sie etwa auch im Falle der Einrichtung einer Betreuung oder der Eröffnung eines Insovenzverfahrens seitens der Beklagten praktiziert wird, einen Kostenaufwand von mehr als 100,-- € ausmachen würde, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Diese Frage wird auch im Schriftsatz vom 31.03.2010 nicht vertieft. 10 Für eine nachträgliche Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO besteht aus den im vorgenannten Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen keine Veranlassung. Hierauf geht die Beklagte im Schriftsatz vom 31.03.2010 auch nicht näher ein, sondern lässt sogar ausdrücklich offen, ob man der Sache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO beimesse oder nicht. Was den letztgenannten Punkt angeht, so hat die Beklagte sich im Schriftsatz vom 11.02.2009 eindeutig geäußert; dies nunmehr anders zu sehen, ließe sich nur prozesstaktisch rechtfertigen, nicht jedoch nach objektiven Gesichtspunkten. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 12 Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 100,- €