Urteil
20 O 498/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:0412.20O498.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils beigetriebenen Betrages. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Beklagte war im Jahr 2001 Geschäftsführer der in Bergisch Gladbach ansässigen Fa. T Transportgeräte GmbH. Die Klägerin ist als Betriebskrankenkasse Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Beitragsmonate Januar bis August 2001 führte der Beklagte die den Angestellten der Fa. T vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 13.343,56 € nicht an die Klägerin ab, weshalb er durch zum Aktenzeichen 2 O 179/04 ergangenes Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 19.10.2004 zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin verurteilt wurde. Mit Beschluss vom 10.07.2008 eröffnete das Amtsgerichts Köln zum Aktenzeichen 75 IN 180/08 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Die Klägerin meldete ihre titulierte Forderung zur Insolvenztabelle an und beantragte zugleich, festzustellen, dass diese auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Ausschließlich gegen die Qualifizierung der Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung richtete sich der im Prüfungstermin erhobene Widerspruch des Beklagten. 3 Aus Sicht der Klägerin erfüllt die Einbehaltung der Arbeitnehmerbeiträge durch den Beklagten den Tatbestand des § 266 a StGB. Weil dieser zugleich Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB sei, stelle sich die Einbehaltung der Arbeitnehmeranteile als unerlaubte Handlung dar. Diese sei auch vorsätzlich erfolgt; dass nämlich die Fa. T noch nicht zahlungsunfähig gewesen sei und mithin die Arbeitnehmerbeiträge auch hätten abgeführt werden können, folge bereits daraus, dass die um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzten Löhne den Angestellten noch ausgezahlt worden seien. 4 Die Klägerin beantragt, 5 festzustellen, dass Rechtsgrund der seitens der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem Amtsgericht Köln, Az.: 75 IN 180/08, zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung der Klägerin i.H.v. 13.343,56 € (laufende Nummer 4.) der Insolvenztabelle) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten ist. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Unabhängig davon, dass bereits eine vorsätzliche unerlaubte Handlung nicht angenommen werden könne, weil die Fa. T im fraglichen Zeitraum schon zahlungsunfähig gewesen sei, sodass auch keine Löhne und Gehälter mehr gezahlt worden seien, hält er den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch für verjährt und erhebt ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Auch der nunmehr geltend gemachte Feststellungsanspruch verjähre nämlich innerhalb von drei Jahren; Verjährungsbeginn sei spätestens mit Erlass des Versäumnisurteils anzunehmen, weil in diesem Zeitpunkt die Klägerin von den maßgeblichen Umständen der Beitragseinbehaltung Kenntnis gehabt und es ihr freigestanden habe, bereits damals die Feststellung zu beantragen, dass die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhe. Nunmehr komme eine Rechtskrafterstreckung aufgrund der Verurteilung durch das Versäumnisurteil nicht mehr in Betracht, denn in Rechtskraft erwachse nur der Tenor. 9 Die Klägerin trägt hierzu vor, Verjährung sei keinesfalls anzunehmen. Weil sie bereits im seinerzeitigen Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal ihren Anspruch auf die §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB gestützt habe und zur Auslegung der Rechtskraft des Versäumnisurteils das Parteivorbringen heranzuziehen sei, müsse von der rechtskräftigen Feststellung auch der vorsätzlichen unerlaubten Handlung durch das Versäumnisurteil ausgegangen werden, die zu einer entsprechenden Feststellung zur Insolvenztabelle zwinge. Ohnehin sei der Anspruch aber auch dann nicht verjährt, wenn man nicht von einer entsprechenden rechtskräftigen Feststellung ausgehe, denn die Verjährungsfrist laufe nicht nur drei, sondern nach § 25 SGB IV 30 Jahre. 10 Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Trotz des gegen den Beklagten erlassenen Versäumnisurteils hat die Klägerin ein Interesse daran, die Beseitigung des gegen den Deliktsgrund gerichteten Schuldnerwiderspruchs zu erwirken. Denn bei fortbestehendem Widerspruch des Schuldners kann im Hinblick auf § 201 Abs. 2 InsO aus dem Tabellenauszug die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden. Dass die Klägerin bereits über ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten verfügt, aus dem sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter vollstrecken könnte, nachdem dieses im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO und den Umstand, dass die Klägerin ihre Forderung als solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet hatte, nicht an einer etwa erteilten Restschuldbefreiung teilhat, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Dies vor dem Hintergrund, dass allein der Widerspruch des Schuldners im Prüfungstermin die Erwartung weckt, dieser werde mit der Begründung, die Forderung sei von der Restschuldbefreiung erfasst, eine Vollstreckungsgegenklage erheben, sobald die Klägerin aus dem Titel zu vollstrecken versucht (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2922 ff. mit zahlreichen w.N.). Allein die damit zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung begründet das Feststellungsinteresse, nachdem ein sachlicher Grund, die ohnehin zu erwartende Auseinandersetzung über die Natur der Forderung auf die Zeit nach der Restschuldbefreiung zu verschieben, nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2008, Az.: 11 U 121/07). 13 Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet. 14 Dahinstehen kann insoweit, ob die zur Tabelle angemeldeten Ansprüche der Klägerin auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen, wofür allerdings alles spricht, weil der Feststellung eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin – selbst das Vorbringen der Klägerin als zutreffend unterstellt - jedenfalls gemäß § 214 BGB die Einrede der Verjährung entgegensteht. 15 Gemäß § 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB 16 unterliegt der Anspruch der Klägerin der dreijährigen Verjährungsfrist, nachdem das Übergangsrecht den Lauf von Verjährungsfristen, anders als deren Beginn, den ab dem 01.01.2002 geltenden Rechtsbestimmungen unterwirft. 17 Insbesondere kommt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin die 30jährige Verjährungsfrist des § 25 SGB IV nicht zum Tragen. Dies vor dem Hintergrund, dass § 25 SGB IV allein das Schicksal der Beitragszahlung regelt, der nunmehr begehrte Feststellungsausspruch aber schon begrifflich ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung abstellt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Gläubiger aus verschiedenen lebenssachverhalten unterschiedliche, wenn auch unter Umständen im Ergebnis deckungsgleiche – Ansprüche zustehen können, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist folgen. Dieser allgemeine Grundsatz verbietet es, die Verjährungsvorschriften des SGB als die deliktsrechtlichen Verjährungsnormen verdrängende Spezialvorschriften anzusehen (vgl. BGH NZI 2007, 245). 18 Ebensowenig ergibt sich, anders als die Klägerin meint, ein längerer als der dreijährige Fristlauf aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Klägerin verkennt, dass durch das am 19.10.2004 verkündete Versäumnisurteil nur der Zahlungsanspruch der Klägerin, nicht aber der Umstand, dass bzw. ob dieser auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, rechtskräftig festgestellt ist. Stets beschränkt § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft eines Urteils auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Sachverhalts den Gegenstand der Entscheidung bildet. Für ein den Rechtsstreit in der Sache beendendes Versäumnisurteils gilt nichts anders. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass, um den Rechtskraftgehalt eines nicht über Tatbestand und Entscheidungsgründe verfügenden Versäumnisurteils erfassen zu können, gegebenenfalls auch auf den Akteninhalt, maßgeblich das Vorbingen des Klägers im Prozess, abzustellen ist. Damit ist allerdings eine weitergehende Rechtskrafterstreckung als dies bei einem streitigen Urteil der Fall ist nicht verbunden; der Rückgriff auf den Akteninhalt dient lediglich der Eingrenzung des Lebenssachverhalts, auf dem die ausgesprochene und in Rechtskraft erwachsende Tenorierung beruht (BGH NZI 2010, 69 ff.; OLG Koblenz NZI 2008, 117 ff.). 19 Muss sich nach dem vorstehenden die Länge der Verjährungsfrist nach der Regelverjährung des § 195 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung bemessen, so ist maßgeblich für deren Beginn indessen noch § 852 BGB a.F. (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB), nachdem sich die Klägerin auf eine unerlaubte Handlung des Beklagten beruft. Die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung führt dazu, den Beginn der Verjährungsfrist spätestens mit dem 19.10.2004, dem Tag der Verkündung des Versäumnisurteils gegen den Beklagten, anzunehmen. 20 Denn abzustellen ist nach der vorstehenden Gesetzesbestimmung auf denjenigen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Dies ist bei Behörden ebenso wie bei Körperschaften des öffentlichen Rechts anzunehmen, sobald der jeweils zuständige Bedienstete die entsprechende Kenntnis erlangt hat, wobei die interne behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BGH NJW-RR 2009, 1471 mit zahlreichen w. N.). Der Erlasse des Versäumnisurteils gegen den Beklagten ist denknotwendig gekoppelt an die dem vorausgehende Antragstellung, diese wiederum setzt denknotwendig die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Klägerin voraus. Erst recht gilt das, weil die Klägerin selbst vorträgt, in der seinerzeitigen an das Landgericht Wuppertal gerichteten Klageschrift bereits auf die §§ 823 Abs. 2 BGB und 266 a StGB Bezug genommen zu haben. 21 Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Verjährung des nunmehr von der Klägerin verfolgte Anspruch spätestens am 19.10.2007 eingetreten; weder die Anmeldung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle als solche aus unerlaubter Handlung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB) noch die nunmehrige Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), beide lange nach Fristablauf, vermochten daran noch etwas zu ändern. 22 Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Streitwert: 24 6.671,78 € (1/2 von 13.343,56 €, vgl. BGH NZI 2009, 255, das Gericht erachtet im Hinblick auf die unklaren Vollstreckungsaussichten der Klägerin einen erheblichen Feststellungsabschlag für gerechtfertigt, hat indessen, weil im Gegensatz zu der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshof vorliegend nicht bereits jetzt feststeht, dass die Aussichten gering sind, nicht lediglich 25 %, sondern 50 % der Forderung angesetzt).