Urteil
17 O 51/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:0416.17O51.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 30.188,73 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.06 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 75 % und die Beklagte zu 1) 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 60% und die Beklagte zu 1) 40 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und den Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. N GmbH, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 1) gewesen ist. Der am 09.01.2006 gestellte Insolvenzantrag ging am 11.01.06 beim Amtsgericht Köln ein. 3 Die Gemeinschuldnerin unterhielt ein Konto bei der A-Bank, das am 04.07.2005 gekündigt wurde. Nach der Kündigung sind von Juli bis August 2005 noch mehrere Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.137,29 € auf dieses Konto eingezahlt worden. Ebenso unterhielt die Gemeinschuldnerin ein Konto bei der Z-Bank, auf welches nach Kündigung vom 11.11.2005 am 16.11.05 noch 6.366,40 € eingezahlt wurden. Schließlich zahlte die Gemeinschuldnerin am 16.11.2006 an die Fa. L 8.000,00 €. 4 Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt der Kläger eine Reihe einzelner Zahlungen, wobei er sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) auf Anfechtungstatbestände beruft. Im Einzelnen verlangt er folgende Beträge: 5 Datum Rechtshandlung nach Klägervortrag Betrag in € 06.01.2006 Darlehen an Beklagte zu 1) 1.975,48 11.01.2006 Tilgung einer Forderung der Fa. W gegen Beklagte zu 1) 523,32 01.02.2006 Darlehen an Beklagte zu 1) 302,96 20.03.2006 Darlehen an Beklagte zu 1) 1.679,39 13.10.2005 Darlehensrückführung an Beklagte zu 1) 2000 31.10.2005 Darlehensrückführung an Beklagte zu 1) 500 26.04.2006 Barabhebung 1000 26.04.2006 Barabhebung 500 24.05.2006 Tilgung einer Forderung der Y 465,17 20.06.2006 Barabhebung 1000 21.06.2006 Barabhebung 1500 28.06.2006 Anweisung an C GmbH 8700 07.07.2005 Barabhebung 1000 05.10.2005 Barabhebung 3000 28.10.2005 Barabhebung 1100 31.10.2005 Barabhebung 520 25.766,32 6 Des Weiteren verlangter Rückzahlung in Höhe von 5.606,60 €, die der Bar-Kasse entnommen worden sind, sowie Zahlungen in einer Höhe von insgesamt 25.442,38 €, die der Beklagte zu 2) im Zeitraum vom 05.12.05 bis zum 19.07.06 erhalten hat. 7 Mit dem Klageantrag zu 2) verlangt der Kläger Zahlung der nach Kündigung auf die Konten bei der A-Bank und der Z-Bank eingegangenen Zahlungen gem. § 62 Abs. 2 GmbHG sowie Rückzahlung der an die Fa. L geleisteten Zahlung. 8 Der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin sei bereits ab 2002 überschuldet, jedenfalls mit der Kündigung des Kontos bei der A-Bank zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagten hätten sich vorsätzlich auf Kosten der Gemeinschuldnerin und deren Gläubigern bereichert. Soweit mit dem Beklagten zu 2) ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden sein sollte, stelle dieser ein nicht im Interesse der Gemeinschuldnerin geschlossenes inkongurentes Rechtsgeschäft dar. 9 Der Kläger beantragt, 10 11 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 55.135,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.06 zu zahlen, 12 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn weitere 18.503,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 11.08.06 zu zahlen. 13 Die Beklagten beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagten berufen sich hinsichtlich einzelner Zahlungen darauf, dass ihnen berechtigte Forderungen der Beklagten zu 1) gegen die Gemeinschuldnerin zu Grunde lägen. Sie bestreiten teilweise, dass die Beklagte zu 1) die entsprechenden Rechtsgeschäfte, insbesondere die Barabhebungen getätigt habe. Sie behaupten, zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten zu 2) sei ein Geschäftbesorgungsvertrag geschlossen worden, aufgrund dessen er die streitgegenständlichen Zahlungen erhalten habe. Schließlich bestreiten sie, dass die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt, da noch Zahlungen auf die genannten Konten geflossen sind, bereits zahlungsunfähig war. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1) teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf Zahlung von 30.188,73 €, der sich wie folgt zusammensetzt: 18 Anfechtung einzelner Forderungen: 7.143,36 € 19 Anfechtung Entnahmen aus der Bar-Kasse: 5.606,60 € 20 Zahlungseingang Konto A-Bank: 3.072,37 € 21 Zahlungseingang Konto Z-Bank: 6.366,40 € 22 Zahlung an Fa. L: 8.000,00 € 23 30.188,73 €. 24 Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, ist sie unbegründet. 25 1. 26 Klageantrag zu 1) gegen die Beklagte zu 1) 27 a) Einzelne Forderungen ohne Vergütung des Beklagten zu 2) und ohne Bar-Kasse 28 Von den einzelnen Forderungen kann der Kläger folgende verlangen: 29 Datum Rechtshandlung nach Klägervortrag Betrag 06.01.2006 Darlehen an Beklagte zu 1) 1.975,48 € 11.01.2006 Tilgung einer Forderung v W gegen Beklagte zu 1) 523,32 € 20.03.2006 Darlehen an Beklagte zu 1) 1.679,39 € 13.10.2005 Darlehensrückführung an Beklagte zu 1) 2.000,00 € 31.10.2005 Darlehensrückführung an Beklagte zu 1) 500,00 € 24.05.2006 Tilgung einer Forderung der Y 465,17 € 7.143,36 € 30 Die Entnahmen vom 06.01.2006 über 1.975,48 €, vom 11.01.2006 über 523,32 € und vom 20.03.2006 über 1.679,39 € sind gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Beide Entnahmen, die unproblematisch die Gläubiger der Gemeinschuldnerin benachteiligen, sind kurz vor dem Eingang des Insolvenzantrages bei dem Amtsgericht Köln, mithin im anfechtungsrelevanten Zeitraum getätigt worden. Insoweit ist einzig weitere Voraussetzung der Anfechtbarkeit die Frage, ob es sich um eine inkonkgurente Deckung handelt. Dies ist zu bejahen. Insoweit hat der Kläger zwei Darlehensverträge vorgelegt, die unstreitig von der Beklagten zu 1) unterschrieben worden sind. Ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Darlehensgewährung haben die Beklagten aber nicht vorgetragen. Auch der Vortrag, es handele sich um den Ausgleich von Forderungen Dritter gegen die Gemeinschuldnerin, genügt nicht. Soweit die Beklagte zu 1) Forderungen der Fa. W vorverauslagt haben will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in diesem Fall ihre Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin bzw. dem Kläger gegenüber hätte geltend machen müssen. Sie war aber nicht berechtigt, ihre Forderungen durch Entnahmen vollständig zu befriedigen. Sie hat eine Befriedigung erlangt, die ihr jedenfalls in dieser Form nicht zustand. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Forderung der Fa. D. Insofern mag es sich ursprünglich allein um eine Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin gehandelt haben. Nachdem die Beklagte dieser Verpflichtung jedoch beigetreten ist, war sie auch selbst verpflichtet und hätte ihre interne Ausgleichforderung nach den Vorschriften des Gesamtschuldnerausgleichs gegenüber der Gemeinschuldnerin verfolgen müssen, ohne diese durch eine Entnahme vollständig zu befriedigen. Darüber hinaus stehen die Darlehensverträge diesem Vortrag eindeutig entgegen. Diese Vereinbarungen lassen einen Rückschluss auf Regressforderungen der Beklagten zu 1) gegen die Gemeinschuldnerin nicht zu, spricht die Verwendung des Begriffs Darlehens doch eindeutig gegen die Berechtigung der Beklagten, die entnommenen Beträge endgültig zu behalten. Darüber hinaus handelt es sich ausweislich der Verträge um unverzinsliche Darlehen, also unentgeltlich Verträge die auch gem. § 134 InsO anfechtbar sind. 31 Auch die Zahlungen vom 13.10.05 über 2.000 €, laut Angabe auf dem Kontoauszug zur Darlehensrückführung an die Beklagte zu 1) erfolgt, und die Zahlung vom 31.10.05 von 500,- € an die Beklagte zu 1) sind gem. § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Hinsichtlich der Inkongurenz kann sinngemäß auf obige Ausführungen verwiesen werden. Allerdings sind diese Zahlung gem. § 139 InsO von dem Tag an berechnet, an dem der Eröffnungsantrag beim Gericht einging, nach dem 11.10.05, mithin innerhalb von 3 Monaten vor Antragsstellung erfolgt, so dass eine Anfechtung nur nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO erfolgen kann. Zusätzliche Voraussetzung ist neben der Inkongurenz, dass zu diesem Zeitpunkt entweder die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war (Nr. 2) oder die Beklagte zu 1) wusste, dass die Handlung die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Von Letzterem ist auszugehen. Gem. § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist zu vermuten, dass die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin die Benachteiligung der Gläubiger kannte. Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1) nicht entkräftet. Insbesondere ist der Vortrag, nicht sie habe die Geschäfte der Gemeinschuldnerin geführt, allein nicht ausreichend. Denn auch in diesem Fall oblagen ihr grundsätzlich die Pflichten eines ordentlichen Geschäftsführers, der den faktischen Geschäftsführer jedenfalls zu kontrollieren und zu überwachen hat. 32 Auch die Zahlung über 465,17 € vom 24.05.06 ist gem. § 131 InsO anfechtbar. Diese nach Antragstellung vorgenommenen Zahlungen stellen nach dem Vortrag der Beklagten die Rückerstattung von ihr selbst vorverauslagter Kosten an die für die Gemeinschuldnerin tätige Fa. Y dar. Hat die Beklagte zu 1) aber Kosten für die Gemeinschuldnerin verauslagt, hätte sie ihre Ansprüche dieser gegenüber geltend machen müssen, hat also durch die streitgegenständliche Überweisung eine Befriedigung erhalten, die ihr in dieser Form nicht zusteht. 33 b) Hinsichtlich folgender Forderungen ist die Klage unbegründet: 34 01.02.2006 Zahlung R, Darlehen oder Forderung Fa.L 302,96 € 26.04.2006 Barabhebung 1.000,00 € 26.04.2006 Barabhebung 500,00 € 20.06.2006 Barabhebung 1.000,00 € 21.06.2006 Barabhebung 1.500,00 € 28.06.2006 Anweisung an C GmbH 8.700,00 € 07.07.2005 Barabhebung 1.000,00 € 05.10.2005 Barabhebung 3.000,00 € 28.10.2005 Barabhebung 1.100,00 € 31.10.2005 Barabhebung 520,00 € 35 Die Forderung vom 01.02.2006 über 302,96 € kann der Kläger nicht verlangen. Insoweit ist schon nicht ausreichend nachvollziehbar dargestellt worden, dass hier die Beklagte zu 1) eine Befriedigung erlangt haben soll. Der Hintergrund dieser Zahlung bleibt völlig offen. Die Überweisung dieses Betrages erfolgte an die Fa. R. Dass dem eine Forderung der R gegen die Beklagte zu 1) zu Grunde lag, bleibt ungewiss und wird letztlich auch vom Kläger nur angenommen, ohne dass diese Annahme durch weitere Anhaltspunkte gestützt würde. 36 Hinsichtlich der Barabhebungen scheitert ein Anspruch bereits daran, dass der Kläger trotz des Bestreitens des Beklagten nicht ausreichend dargetan hat, dass die Beklagte zu 1) diese Barabhebungen überhaupt vorgenommen hat. Dies liegt zwar nahe, ist aber allein nicht ausreichend. Anhaltspunkte dafür, dass allein die Beklagte zu 1) zu Barabhebungen in der Lage war, nennt der Kläger ebenso wenig, wie Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Abhebungen tätigte. 37 Hinsichtlich der Zahlung über 8.700,- € vom 20.06.06 ist die Klage bereits deswegen unbegründet, weil Schuldner eines entsprechenden Anfechtungsanspruches nicht die Beklagte zu 1), sondern die Fa. C GmbH wäre. Insoweit handelt es sich um eine selbständige, gesondert zu verfolgende juristische Person. Eine Grundlage für eine Durchgriffshaftung auf die Beklagte zu 1) ist nicht dargetan. 38 c) Bar-Kasse 39 Über den oben genannten Betrag in Höhe von 7.143,36 € hinaus ist die Klage auch hinsichtlich der Entnahmen aus der Bar-Kasse in Höhe von 5.606,60 € begründet. Sämtlich Entnahmen sind innerhalb des letzten Monats vor Eingang des Insolvenzantrags beim Amtsgericht Köln bzw. nach diesem erfolgt und demnach gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weiteres anfechtbar, wenn es sich nur um eine inkogurente Deckung handelt. Dies ist der Fall. Alle Entnahmen sollen der Tilgung eines oder mehrerer Darlehen der Beklagten zu 1) gedient haben. Dabei ist zum einen schon völlig unklar, ob die Beklagte zu 1) der Gemeinschuldnerin überhaupt ein solches Darlehen gewährt hat. Entsprechende Angaben benennt die Beklagte zu 1) nicht. Selbst wenn dies so wäre, hätte sie die Forderung der Gemeinschuldnerin gegenüber geltend machen müssen. Sie hat also durch die Entnahme eine Befriedigung erlangt, die er so nicht zu steht. 40 d) Vergütung des Beklagten zu 2) 41 Soweit der Kläger Zahlung der an den Beklagten zu 2) geflossenen Vergütung in Höhe von 25.442,38 € verlangt, ist die Klage unbegründet. Ein Anfechtungstatbestand ist nicht erfüllt. Einer Anfechtung steht § 142 InsO entgegen. Den an den Beklagten zu 2) geflossenen Zahlungen steht in Form der erfolgten Beratungstätigkeiten eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber. Dabei haben die Beklagten ausreichend vorgetragen, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten zu 2) zustande gekommen ist, auch wenn letztlich keine unterschriebene Ausfertigung einer entsprechenden Vertragsurkunde vorliegt. Die Vorlage eines entsprechenden Vertragsentwurfs belegt aber, dass die Gemeinschuldnerin und der Beklage zu 2) jedenfalls über eine solche Geschäftsbesorgung verhandelt haben. Diese muss letztlich auch erfolgreich zu einem Vertragsschluss geführt haben. Dies ergibt die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) durch Vorlage entsprechenden Emailverkehrs und auch der Vorlage von Sitzungsprotokollen ausreichend nachvollziehbar dargelegt hat, dass er für die Gemeinschuldnerin tätig geworden ist. Letztlich stellt auch der Kläger nicht in Abrede, dass der Beklagte zu 2) für die Gemeinschuldnerin tätig geworden ist. Schließlich hat er mit den Zahlungen korrespondierende Kostennoten vorlegen können, die nicht nur sein Tätigwerden belegen, sondern auch nach Auffassung des Klägers zur Fälligkeit seiner Vergütung führen. Ist aber ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden und ist der Beklagte zu 2) für die Gemeinschuldnerin tätig geworden, steht der erhaltenen Vergütung eine gleichwertige Gegenleistung i.S. des § 142 InsO gegenüber, die nur gem. § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden kann. 42 Die Voraussetzungen des § 133 InsO liegen aber nicht vor. Zwar erfolgten die Zahlungen vom 05.12.2006 bis zum 10.07.06, also innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums. Auch wird man davon ausgehen müssen, dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin hatten, da diese gerade der Anlass gewesen sein wird, den Beklagten zu 2) mit seiner Beratungstätigkeit zu beauftragen. Dennoch ist nicht von einem Vorsatz der Beklagten auszugehen, die Gläubiger zu benachteiligen. Denn Sinn und Zweck der Beauftragung des Beklagten zu 2) war gerade die insolvenzrechtliche Beratung, die im Zweifel auch zu Gunsten der Gläubiger der Gemeinschuldnerin erfolgt sein wird. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn vom Kläger ausreichend vorgetragen oder aus anderen Gründen ersichtlich wäre, dass die vom Beklagten zu 2) erfolgte Beratung ausschließlich zu Gunsten der Beklagten zu 1) oder wenigstens zu Lasten der Gläubiger der Gemeinschuldner erfolgt wäre. Derartiges ist aber nicht im Ansatz ersichtlich oder vorgetragen. 43 2. Klageantrag zu 1) gegen den Beklagten zu 2) 44 Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, ist sie unbegründet. Bzgl. der Frage der Vergütung des Beklagten zu 2) kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Aber auch soweit der Klageantrag zu 1) gegen die Beklagte zu 1) begründet ist, ist eine Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten zu 2) nicht ersichtlich. Anfechtungstatbestände hat der Beklagte zu 2) nicht erfüllt. Aber auch Ansprüche aus §§ 280, 826, 823 Abs. 1 i.V.m. § 266 StGB sind nicht im Ansatz ersichtlich. Ein irgendwie gearteter Vorsatz des Beklagten zu 2), die Gläubiger der Gemeinschuldnerin zu benachteiligen, das Insolvenzverfahren unlauter zu verzögern oder Ähnliches kann jedenfalls nicht allein daraus geschlossen werden, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit Kenntnisse über die Gemeinschuldnerin gewonnen und auch mit der Beklagten zu 1) zusammengearbeitet haben muss. Es ist weder ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) irgendeine ihm obliegende Pflicht verletzt hätte, noch dass er überhaupt von dem Vorgehen der Beklagten zu 1) positiv gewusst hätte, welches letztlich zur ihrer Haftung im oben dargelegten Umfang geführt hat. 45 2. 46 Klageantrag zu 2) 47 Der Klageantrag zu 2) ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 17.438,77 € gem. § 64 Abs. 2 GmbHG. 48 a) Die Gemeinschuldnerin war bereits im Juli 2005 zahlungsunfähig. Die Gemeinschuldnerin war bereits zum genannten Zeitpunkt langfristig nicht mehr in der Lage, einen wesentlichen Teil gegen sie gerichteter Forderungen zu bedienen. Dies ergibt sich aus der Debitorenliste, die die Beklagte zu 1) dem Kläger übergeben hat, aus welcher sich zum 31.12.2005 Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 1.118.797,12 € ergeben (vgl. Bl. 204 d.A.). Den Beklagten ist zum einen zuzugeben, dass sich jedenfalls aus dem Stand vom 31.12.2005 nicht ohne Weiteres auf die Höhe der Zahlungsverpflichtungen zum maßgeblichen Zeitpunkt schließen lässt. Auch ist das Klägervorbringen bzgl. des Standes der Zahlungsverpflichtungen einerseits und der Zahlungsmittel andererseits im Juli 2005 wenig geordnet und rudimentär, aber im Endergebnis ausreichend. Denn nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht weiter bestritten ist, dass folgende Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt als dem 31.12.2005 fällig waren und nicht bedient wurden: 49 A-Bank: 102.525,59 € 50 Z-Bank: 121.324,04 € 51 Y GmbH: 25.340,78 € (fällig zum 16.09.05) 52 Q: 22.303,31 € (fällig bis zum 14.08.05) 53 P: 13.341,32 € (fällig zum 28.08.05) 54 284.835,04 €. 55 Dabei ist den vorgelegten Kontoauszüge zu entnehmen, dass sich der Stand des Kontos bei der A-Bank bereits am 04.07.05 auf ein Soll von 98.339,61 €, der Kontostand bei der Dresdner Bank am 21.08.05 auf ein Soll von 41.556,57 € beliefen. Selbst wenn man nur die Sollstände der beiden genannten Konten in Höhe von insgesamt 139.896,18 € berücksichtigt und zu Gunsten der Beklagten den Vortrag des Klägers zu weiteren Verpflichtungen als unzureichend berücksichtigt – obwohl sich aus der Akte zum Insolvenzverfahren ergibt, dass insbesondere die Sozialbeiträge teilweise bereits seit Januar 2005 nicht mehr bedient worden sind – ergibt sich eine Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. 56 Bereits den Verbindlichkeiten aus den zuvor genannten Konten standen keine ausreichenden Zahlungsmittel mehr gegenüber. Einzig ersichtlich sind Habensstände auf den Konten bei der S-Bank in Höhe von 68.299,97 € und bei der M-Bank in Höhe von 13.049,01 €. Daher war spätestens mit Kündigung des Kontos bei der A-Bank Zahlungsunfähigkeit eingetreten. 57 Zuzugeben ist den Beklagten allerdings, dass von den Konten bei der Raiffeisen- und bei der M-Bank auch weiterhin Zahlungen geflossen sind. Allerdings steht der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, dass noch Zahlungen geleistet werden, wenn im Übrigen eine Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr möglich ist. Dass dies der Fall ist belegen nicht nur die Ausführungen der Beklagten, wonach in der Folgezeit erzielte Einnahmen in erster Linie ausreichten, weitere Verpflichtungen zu tilgen, also gerade nicht mehr genügten, die oben erwähnten Verbindlichkeiten zu bedienen. Hinzukommt auch die Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin bereits teilweise ihre Zahlungen eingestellt hat. Dies wird nicht nur dadurch belegt, dass die oben erwähnten, im relevanten Zeitraum bereits fälligen Verpflichtungen unstreitig zum Teil trotz entsprechender Titulierung nicht mehr ausgeglichen wurden, sondern auch, dass die Gemeinschuldnerin, wie sich aus dem Schreiben der Z-Bank vom 10.10.2005 (Bl. 394 d.A.) ergibt, das dortige Konto bereits seit Juli 2005 dauerhaft überzogen hatte und Zusagen über zeitnahe Rückführung täglich fälliger Inanspruchnahmen nicht einhielt. 58 War die Gemeinschuldnerin aber bereits zum damaligen Zeitpunkt zahlungsunfähig, war die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin zum Masseerhalt verpflichtet und durfte keine weitere Zahlungen, soweit sie über ordnungsgemäße Geschäftsführung hinausgingen, mehr anweisen. Die Zahlung vom 16.11.05 über 8.000,- € ist daher zu erstattet. Unstreitig wurde diese Zahlung von der Beklagten zu 2) veranlasst. Dass es sich insoweit um eine Zahlung im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung gehandelt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch ein Verschulden der Beklagten zu 1) unproblematisch anzunehmen. Selbst wenn man ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten zu 1), die hinter der Fa. L als Zahlungsempfängerin steht, ausschließt, verbleibt der Fahrlässigkeitsvorwurf. Denn die Beklagte zu 1) traf die Pflicht zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Dabei kann letztlich dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) genau ihre Geschäftsführungsaufgaben aktiv wahrnahm. Solange ihr Ehemann faktische Geschäftsführer war, war die Beklagte zu 1) zu dessen Kontrolle verpflichtet. Vor Zahlung der 8.000,00 € hätte sie sich demnach ein Bild über die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin machen müssen. Zumindest dies hat sie fahrlässig nicht getan. 59 Auch die Zahlungen, die nach Kündigung der Konten noch auf diese eingegangen sind, hat die Beklagte zu ersetzen. Sinn und Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG ist es, die Insolvenzmasse zu Gunsten der Gläubiger zu erhalten und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Aufgrund dieses Normzwecks werden von der genannten Vorschrift auch Zahlungseingänge auf debitorisch geführte Koten umfasst, die allein der Befriedigung der kontoführenden Bank zu Gute kommen. Demnach hat der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH dafür zu sorgen, dass Zahlungen nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden. Dies gilt nicht nur für vom Geschäftsführer veranlasste Einzüge von Schecks, sondern auch von Zahlungen im Allgemeinen, da in diesem Fall dem Geschäftsführer abzuverlangen ist, Zahlungen auf kreditorische Konten zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.02007, II ZR 310/05). Dieser Pflicht ist die Beklagte zu 1) zumindest fahrlässig nicht nachgekommen. 60 Es sind aber nicht alle auf die streitgegenständlichen Konten geflossenen Zahlungen zu ersetzen. Die Beklagte zu 1) muss die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Zwar war ihr als Geschäftsführerin abzuverlangen, die Zahlungen auf kreditorische Konten zu veranlassen bzw., soweit die Beklagten zu 1) vorträgt, ihr Ehemann habe die Geschäfte geführt, diesen zu kontrollieren. Diese Pflichten hat sie verletzt. Allerdings geht der Kläger selbst davon aus, dass Zahlungsunfähigkeit mit der Kontenkündigung der A-Bank eingetreten ist. Dieses Konto wurde am 04.07.05 gekündigt. Die erste, nach Kündigung auf dieses Konto geleistete Zahlung in Höhe von 1.064,92 € ging bereits am 07.07.05 auf diesem Konto ein. Innerhalb dieses Zeitraums von 3 Tagen, zwischen denen ein Wochenende lag, hätte die Beklagte zu 1) auch bei pflichtgemäßen Verhalten den zahlenden Kunden nicht mehr zur Zahlung auf ein anderes Konto veranlassen können. Insofern hat sie den Eingang dieser Zahlung nicht zu vertreten. Bei den weiteren Zahlungen ist dies anders. Diese erfolgten ab dem 14.07.05, mithin nach einem Zeitraum, innerhalb dessen die Beklagte ohne Weiteres Zahlungen auf andere Konten von ihren Kunden verlangen konnte. 61 62 3. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich gem. §§ 286, 288 BGB. 63 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. 64 Gegenstandswert: 65 Für den Kläger und die Beklagte zu 1): 73.639,51 €. 66 Für den Beklagten zu 2): 55.135,91 €.