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Urteil

85 O 162/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0601.85O162.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.089,87 € für die Zeit vom 02.09.2009 bis zum 08.01.2010 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.089,87 € für die Zeit vom 02.09.2009 bis zum 08.01.2010 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die von der Stadt Köln beauftragte Beklagte beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit Vertrag vom 10.11.2006 auf der Grundlage der VOB/B mit der Einrichtung von Verkehrssicherungsarbeiten für den Ausbau der S-Straße. Die Parteien streiten über die Höhe von Nachtragsforderungen, welche die Klägerin erhebt, und über die Höhe der von der Beklagten geleisteten anrechnungsfähigen Zahlungen. Nach Vorlage eines Angebots der Klägerin in Höhe von 574.321,08 € (K 5, Bl. 35 GA) schlossen die Parteien unter Gewährung eines rund 40 %igen Rabatts den Hauptvertrag zum Vertragspreis von 102.379,48 € ab. Über die nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistungen hinaus erbrachte die Klägerin unstreitig Zusatzleistungen, ohne hierfür vor Leistungserbringung Nachtragsangebote vorzulegen. Mit ihrer Schlussrechnung berechnete sie die Nachträge mit 161.162,66 €. Die Beklagte reichte die Rechnung unter Vornahme eines Nachunternehmeraufschlags an die Stadt Köln weiter, die die Angemessenheit der Nachtragspreise bestritt und beanstandete, dass sie nicht unter Offenlegung der Urkalkulation gebildet worden seien. Die Beklagte, die einen Teil der beanspruchten Mehrvergütung in Höhe von 88.412,09 € (alles Nettobeträge) anerkannte und bezahlte, macht sich die Beanstandung der Stadt Köln zueigen. Die Klägerin ist der Auffassung, mit den von ihr vorgelegten Anlagen präzise und prüfbar dargelegt zu haben, wie sich aus den Vertragspreisen für die Nachträge kalkulatorisch eine Forderung in Höhe von 132.150,87 € ergebe. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nehme die Beklagte zu Unrecht Skontoabzüge vor. In Höhe einer weiteren Hauptforderung von 8.089,87 € haben die Parteien den Rechtsstreit nach Zahlung der Beklagten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 92.392,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.09.2009 und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 8.089,87 € für die Zeit vom 02.09.2009 bis zum 08.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist bis auf die geforderten Zinsen für die erledigte Hauptforderung unbegründet. Sie scheitert nach wie vor daran, dass die Klägerin trotz entsprechender Hinweise die geforderten Nachtragspreise nicht auf die Preisermittlungsgrundlage aus dem Hauptvertrag zurückführt. Hierzu ist ein Auftragnehmer, der ohne Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung für Leistungsausführung nach § 2 Nr. 6 VOB/B eine Nachtragsvergütung für zusätzliche Leistungen beansprucht, jedoch verpflichtet; er hat darzulegen, dass sich die Höhe der verlangten Nachtragsvergütung nach seiner Urkalkulation, d.h. nach den Grundlagen der Preisermittlung für die ursprünglich vereinbarte vertragliche Leistung richtet. Letzter Stand der von der Klägerin hierzu gegebenen Darlegungen ist die Anlage K 15, mit der sie die Nachtragsvergütung teils auf eine Preisliste, teils auf die von ihr als Urkalkulation bezeichneten Angebotspreise (K 7) stützt. Der Zugrundelegung der Preisliste steht jedoch entgegen, dass sie nicht Vertragsgegenstand ist, der Zugrundelegung der Angebotspreise steht entgegen, dass die Angebotspreise nicht Vertragspreise geworden sind, denn der Vertrag ist unter Gewährung eines rund 40 %igen Abschlags auf die Angebotspreise zustande gekommen. Nimmt man auf die von der Klägerin zuletzt auf 132.150,87 € bezifferte Nachtragsvergütung einen 40 %igen Abschlag vor, gelangt man zu einer Mehrvergütung, die unter dem von der Beklagten zugestandenen und bezahlten Betrag liegt. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.05.2010 erneut unter Rückgriff auf die mit Schriftsatz vom 29.12.2009 (Seite 2 unten, 3 oben, Bl. 61/62 GA) gegebene Darstellung geltend macht, durch die Nachträge habe sich ihre Kostenkalkulation ungünstiger gestaltet, weil der wesentliche Teil der Nachträge sich auf Kosten für Signaltechnik bezogen habe, die sie ihrerseits bei Subunternehmern ohne Gewährung von Nachlässen habe einkaufen müssen, auf diese Position habe sie einen Gewinnaufschlag von 20 % kalkuliert, ersetzt die hiermit ansatzweise vorgenommene Beschreibung kalkulatorischen Vorgehens nicht die erforderliche Vorlage einer Kalkulation. Diese hätte bestehen müssen in einer belegten Darstellung, in welcher Höhe Fremdleistungen und Eigenleistungen unter welchem kalkulatorischen Aufschlag eingeflossen sind in den Angebotspreis und den heruntergerechneten Vertragspreis einerseits und in die Nachtragsforderung andererseits. Auch bei der Abrechnung des Vertrags im Übrigen ergibt sich kein Anspruch, der der Klägerin noch zusteht. Die Beklagte hat die von ihr geleisteten Zahlungen belegt und die in Anspruch genommenen Skonti im Einzelnen aufgeschlüsselt. Die Klägerin hat demgegenüber nur eingewandt, ein Skontoabzug sei nicht vereinbart worden. Dies ist widerlegt. Unter 12.5 des Verhandlungsprotokolls ist bei Zahlungen auf Abschlagsrechnungen innerhalb von 14 Tagen ein Skonto von 3 % vereinbart. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 91 a, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO beruht, geht sie zu Lasten der Beklagten aus, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte im Zahlungsverzug war, denn mit ihrer Behauptung, für diese Baumaßnahme gelte sinngemäß dasselbe wie für den Bauabschnitt S-Straße, hat die Beklagten nicht prüffähig dargestellt, dass in jenem Fall ein entsprechendes Preisermittlungsproblem vorlag. Aus dem weiteren Kontext der Klageerwiderung zu dieser Forderung dürfte vielmehr hervorgehen, dass die Beklagte hier schlicht zugewartet hat, bis ihr Auftraggeber mit der Rechnungsprüfung fertig war und zahlte. Dies stellt einen Zahlungsverzug der Beklagten nicht in Frage. Streitwert: 100.482,02 € bis zum 10.05.2010, seitdem: 92.392,15 €.