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Urteil

26 O 424/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0602.26O424.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND: Der als Versicherungsmakler tätige Kläger schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung (00-00000000) ab, beginnend mit dem 1.11.2004, mit einer monatlichen Prämie von 250,- €. Nach beantragter Beitragsfreistellung aufgrund Fax vom 26.4.2007 wurde ein Versicherungsnachtrag vom 14.6.2007 ()BI. 46 d.A.) erstellt. Mit Schreiben vom 2.1.2008 (BI. 48 d.A.) erklärte er die Kündigung dieses und zweier weiterer Verträge und bat um Überweisung der Rückkaufswerte. Mit Schreiben vom 23.1.2008 (BI. 9 d.A.) teilte die Beklagte für die hier gegenständliche Versicherung einen Rückkaufswert von 1.377,91 € mit und übersandte mit Schreiben vom 13.2.2008 (BI. 49 d.A.) eine detaillierte Kündigungsabrechnung zum Auszahlungsbetrag. Mit Anwaltsschreiben vom 1.7.2008 widerrief der Kläger das Vertragsverhältnis unter Bezugnahme auf § 5a 1 WG und machte einen Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Nebenpflichtverletzung geltend; ferner wurde Auskunft über Abschlusskosten und Abzug vom Auszahlungsbetrag verlangt (BI 11 ff d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11.7.2008 (BI. 17 ff d.A.) ab. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des wirksam von ihm ausgesprochenen Widerspruchs habe er Anspruch auf Rückabwicklung der gegenseitig empfangenen Leistungen. Die Frist des § 5a 1 WG sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden, weil die Beklagte bei Abschluss des Vertragsverhältnisses nicht ausreichend über die Abschlusskosten und deren Verrechnung informiert und keine Angaben zu Stornokosten gemacht habe. Der Widerspruch sei nicht gem. § 5a II S. 4 VVG nach Ablauf eines Jahres nach der ersten Beitragszahlung ausgeschlossen, weil diese Regelung den Kläger unangemessen benachteilige und insoweit gegen die europarechtlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz verstoße. Ferner habe er einen Anspruch auf Schadensersatz aus vorvertraglicher Nebenpflichtverletzung, weil in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen undurchsichtige und somit unwirksame Klauseln verwendet worden seien; er habe nicht erkennen können, wie die Abschlusskosten innerhalb der ersten Jahre der Vertragslaufzeit abgezahlt werden würden, auch die Rückkaufswerte seien nicht hinreichend deutlich angegeben worden. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher eingezahlter Beiträge, ferner ein Auskunftsanspruch zu. Der Kläger beantragt daher, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.294,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 874,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. hilfsweise dem Kläger in prüfbarer Form und — soweit für die Prüfung erforderlich — belegter Form Auskunft darüber zu erteilen, a) mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert und mit welchem Abzug sie den Auszahlungsbetrag des mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages Nr. 00-00000000 nach dessen Kündigung zum 1.12.2008 belastet hat, b) welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Versicherungsvertrages ausgezahlte Betrag gehabt hätte, wenn als Rückkaufswert mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugrunde gelegt worden wäre, und c) einen weiteren Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der Kläger diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gemäß a) beziffern wird, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 955,33 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise für den Fall, dass sich das Gericht den unter Ziffer 1. der Klageschrift gemachten Ausführungen betreffend die Auslegung des § 5a VVG alte Fassung im Lichte des Gemeinschaftsrechts nicht anschließt, die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage folgender Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 234 EGT vor den Europäischen Gerichtshof: a) Besteht nach Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III. A. Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83 EG und Art. 10, 249 III EG-Vertrag für die Mitgliedsstaaten die Pflicht, ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht vorzusehen, wenn das Versicherungsunternehmen die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht vor Abgabe der Willenserklärung des Versicherungsnehmers übermittelt hat? Wenn ja, verstößt die in § 5a WG alte Fassung vorgesehene zeitliche Befristung des Widerspruchsrechts gegen die zuvor genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften? b) Wird die Widerspruchsfrist nach den zuvor genannten Vorschriften in Gang gesetzt, wenn das Versicherungsunternehmen nachträglich die Verbraucherinformationen übermittelt? Wenn ja, beginnt die Widerspruchsfrist auch dann zu laufen, wenn der Kunde nachträglich intransparente Verbraucherinformationen erhält? Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stünde nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung kein Widerspruchsrecht mehr zu. Jedenfalls seit der Widerspruch im Hinblick auf die Jahresfrist des § 5a II S. 4 WG verfristet; ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liege nicht vor. Zu der Behauptung, der Kläger sei nicht ausreichend über Abschlusskosten, deren Verrechnung und Stornokosten informiert worden, fehle es an jeglichem substantiiertem Vortrag; die beanstandeten Versicherungsbedingungen seien nicht vorgelegt. Der Hilfsantrag auf Auskunft sei unzulässig, weil unbestimmt, und mangels Bestehens eines Zahlungsanspruchs auch unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist weder in den Haupt- noch in den Hilfsanträgen begründet. 1 Ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge nebst Zinsen ergibt sich nicht aus § 812 BGB, weil die fondsgebundene Lebensversicherung des Klägers nicht durch den erklärten Widerspruch erloschen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist nach der vom Kläger zuvor ausgesprochenen Kündigung des Versicherungsvertrages für einen Widerspruch kein Raum mehr, weil der Versicherungsvertrag nicht mehr bestand. Die Gestaltungsrechte des Widerrufs und der Kündigung können nicht parallel geltend gemacht werden. Auf die vom Kläger geltend gemachte Europarechtswidrigkeit der Regelung des § 5a WG aF (die im übrigen vom Oberlandesgericht Köln verneint wird: Az 20 U 150/09, Beschlüsse vom 5.2.und 26.3.2010) kommt es hier mithin nicht an. Auch ein Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Nebenpflichtverletzung besteht nicht. Der Kläger trägt schon nicht hinreichend substantiiert vor, aus welchen Gründen eine Aufklärungspflicht verletzt worden sein soll. Soweit er bemängelt, es seien „undurchsichtige und somit unwirksame Klauseln verwendet" worden, trägt er diese weder vor noch legt er — trotz Aufforderung — die vertragsgegenständlichen Versicherungsbedingungen vor. Auch der Vortrag, der Kläger habe nicht erkennen können, wie die Abschlusskosten abgezahlt würden und auch die Rückkaufswerte seien nicht ausreichend deutlich angegeben, bleibt daher pauschal. Anhaltspunkte für einen erhöhten Beratungsbedarf sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 2. Der Hilfsantrag zu 3. hinsichtlich der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche ist ebenfalls unbegründet. a) Ein Auskunftsanspruch über die Höhe der in Ansatz gebrachten Abschlusskosten ist von vornherein unbegründet, weil es der Beklagten nicht verwehrt ist, Abschlusskosten zu erheben und diese im Wege der Zillmerung in Abzug zu bringen. Soweit einem Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts zu den Rechtsfolgen intransparenter Klauseln über Rückkaufswerte im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung ein Anspruch mindestens in der Höhe der Hälfte des ungezilimerten Deckungskapitals zustehen könnte, hilft ihm die begehrte Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten nicht. b) Auskunft darüber, mit welchem Abzug die Beklagten den Auszahlungsbetrag belastet hat, kann der Kläger nicht verlangen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Versicherungsbedingungen (wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen) intransparent sind. Hierzu hat der Kläger jedoch konkret nichts vorgetragen. c) Der Antrag auf Auskunft, welche Höhe der nach der Kündigung ausgezahlte Betrag gehabt hätte, wenn als Rückkaufswert mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugrunde gelegt worden wäre, ist bereits deshalb unbegründet, weil sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lässt, dass ein Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich ist; zu den entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen fehlt es an jeglichem Vortrag. Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht angesichts der Unbegründetheit der geltend gemachten Ansprüche nicht. Die hilfsweise beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht vorzunehmen, da es auf die genannten Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1: 7.294,98 € Antrag zu 2: 874,21 € Antrag zu 3: (geschätzt 10% vom Antrag zu 1) 729,49 € gesamt: 8.898,68 €