Urteil
26 O 369/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0707.26O369.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten um Leistungen (weiteres Krankenhaustage- und Genesungsgeld) aus einer Unfallversicherung. Zu den vom Schutz der Versicherungsleistung umfassten Personen gehört auch der Ehemann der Klägerin, Herr E. Der Vertrag sieht u.a. eine Leistung in Form einer Zahlung von 300,00 Euro pro Tag für Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld vor und ist auf 365 Tage je Unfallereignis begrenzt. Nach den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen (Bl. 58 ff d.A.) heißt es unter A. Definitionen / Krankenhausaufenthalt: "Ein Krankenhausaufenthalt im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus. Der Krankenhausaufenthalt muss von einem Arzt angeordnet sein und über einen Zeitraum von mindestens vierundzwanzig (24) Stunden ununterbrochen fortdauern. Ambulante Versorgung oder Behandlung, z. B. ambulante Operationen oder ambulante Beobachtung in einem Krankenhaus gelten nicht als Krankenhausaufenthalt. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten ebenfalls nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung in einem Krankenhaus." Die Klausel unter D. Versicherungsleistungen / Wiederholte Krankenhausaufenthalte lautet: "Wiederholte Krankenhausaufenthalte aufgrund desselben Unfalls sind nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn die Krankenhausaufenthalte innerhalb von neunzig (90) Tagen nach dem ursprünglichen Krankenhausaufenthalt stattfinden. Wir erbringen die Versicherungsleistungen nach dem Leistungsverzeichnis, das zum Zeitpunkt des Unfalls gilt." Am 03.09.2007 erlitt Herr E mit seinem LKW auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall und zog sich dabei mehrere Frakturen mit Querschnittssymptomatik zu. Es folgten stationäre Krankenhausaufenthalte vom 03.09.2007 bis zum 21.12.2007, vom 26.12.2007 bis zum 28.12.2007 und vom 31.12.2007 bis zum 15.05.2008 in unterschiedlichen Krankenhäusern. Am 15.05.2008 wurde Herr E zu einer Anschluss- Heilbehandlung in eine Rehabilitationsklinik, die T-Klinik in C verbracht, wo er am 23.10.2008 aus der Behandlung entlassen wurde. Die Beklagte bezahlte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 73.800,00 Euro für 246 Tage. Mit Schreiben vom 12.02.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 51.743, 62 Euro bis zum 27.02.2009 auf. Die Summe setzte sich aus dem Krankenhaustagegeld und dem Genesungsgeld für den Aufenthalt von E vom 15.05.2008 bis zum 23.10.2008 in der Heinrich Sommer Klinik in C in Höhe von 48.300.00 Euro und den Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zusammen. Mit Schreiben vom 27.02.2009 lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Am 09.03.2009 forderte die Klägerin, unter Berücksichtigung der Leistungsbegrenzung auf maximal 365 Tage nach der Klausel D. Versicherungsleistungen / A – Unfall- Krankenhaustagegeld der Versicherungsbedingungen, die Beklagte auf, 35.700.00 Euro zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis spätestens den 23.03.2009 zu zahlen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse für den Aufenthalt in der T-Klinik Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld für 119 Tage in Höhe von jeweils 300 Euro bezahlen. Grundsätzlich sei jede medizinisch notwendige vollständige Heilbehandlung, die von einem Arzt angeordnet wurde und länger als 24 Stunden dauere als Krankenhausaufenthalt im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Die Erwähnung der Sanatorien und Erholungsheime sei abschließend und das Wort "ebenfalls" sei lediglich auf die zuvor bereits ausgeklammerte "ambulante Versorgung oder Behandlung" bezogen. Daher sei der Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin in der Rehabilitationsklinik von dem Krankenhausaufenthaltsbegriff im Sinne der Versicherungsbedingungen umfasst. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.700 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu bezahlen. an sie 2.310,50 Euro an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2009 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld bestehe nicht. Entscheidend sei nicht, ob die T-Klinik unter die Definition eines Sanatoriums bzw. eines Erholungsheimes falle, sondern dass es sich nicht um ein "Krankenhaus" handle. Die Verwendung des Wortes "ebenfalls" zeige, dass die Aufzählung nicht abschließend sei. Zudem würde es sich nicht um eine Heilbehandlung handeln, sondern um eine Reha- Maßnahme. Ferner hätte der Aufenthalt in der T-Klinik später als 90 Tage nach dem ersten Krankenhausaufenthalt stattgefunden, nämlich erst 245 Tage danach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine – weiteren – Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag zu. Dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien liegen die im Rechtsstreit vorgelegten Versicherungsbedingen der Beklagten (Bl. 58 ff d.A.), nicht aber die Regelungen der AUB 94 zugrunde. Der Aufenthalt des Ehemanns der Klägerin in der T-Klinik stellt keinen Krankenhausaufenthalt im Sinne dieser maßgeblichen Versicherungsbedingungen dar. Ein Krankenhausaufenthalt ist danach "eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus"; Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten ebenfalls nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung in einem Krankenhaus. Vorliegend fehlt es an der notwendigen vollstationären Heilbehandlung in einem "Krankenhaus". Die T-Klinik ist als Rehabilitationsklinik kein "Krankenhaus" i.S. der hier einbezogenen Bedingungen. Für den Begriff des Krankenhauses ist kein bestimmtes Einzelmerkmal entscheidend, es kommt vielmehr auf das Gesamtbild der Einrichtung und der angebotenen Behandlung an. Ein Krankenhaus dient in der Regel, aber nicht immer der Behandlung von akuten Krankheiten. Die Patienten werden meist unmittelbar nach der Erkrankung aufgenommen. Charakteristisch ist vor allem die ständige ärztliche Überwachung des Heilungsverlaufes, insbesondere durch die täglichen Visiten des Arztes. Bei der Behandlung stehen physikalische und chemische Mittel im Vordergrund (BGH, VersR 1983, 677). Im Gegensatz dazu werden in Sanatorien (oder Rehabilitationskliniken) Patienten aufgenommen, die bereits einen Krankenhausaufenthalt oder eine sonstige Heilbehandlung hinter sich haben, einer weiteren Krankenhausbehandlung nicht mehr bedürfen, jedoch noch nicht völlig wiederhergestellt sind (BGH, VersR 1983, 677). Die Behandlung des Ehemannes der Klägerin in der T-Klinik stellt eine solche medizinische Rehabilitationsmaßnahme dar. Nach dem Abschlussbericht der T-Klinik vom 28.11.2008 (Bl. 16-26 d.A.) standen unter anderem im Vordergrund der Behandlung die Kräftigung im Bereich der unteren Extremitäten und die Erhöhung der allgemeinen Kraft und Beweglichkeit. Diese Maßnahmen sind in dem Abschlussbericht unter dem Begriff Rehabilitationsdiagnosen und –ziele erläutert. Im Anschluss daran wird der Rehabilitationsverlauf dargestellt. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme kann zwar einer Sanatoriumsbehandlung nicht völlig gleichgestellt werden. Sie unterscheidet sich von ihr vor allem dadurch, dass der Heilerfolg nicht so sehr von der Entfernung aus der gewohnten Umgebung, der Fernhaltung schädlicher Umwelteinflüsse und einer geregelten Lebensweise erwartet wird, sondern in erster Linie von einer Anleitung des Patienten zu eigener Tätigkeit, durch die er diejenigen Kräfte und Fähigkeiten (wieder-) erwerben soll, die ihn zu einer Teilnahme am Arbeits- und Gemeinschaftsleben befähigen (BGH, VersR 1983, 677). Dennoch handelt es sich bei einem Sanatorium, Erholungsheim oder einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik um eine Gruppe, die sich deutlich von den Krankenhäusern unterscheidet. Es kann somit dahinstehen, ob der Aufenthalt in der T-Klinik einem Aufenthalt in einem Sanatorium oder Erholungsheim gleichsteht, denn es handelt sich jedenfalls nicht um einen Aufenthalt im Krankenhaus. Entgegen der Ansicht der Klägerin, mit Verweis auf das Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.05.2004, Az.: 1 U 7/02, liegt kein vergleichbare Situation mit der Regelung in § 7 Abs. 4 UAbs. 2 AUB 94 vor. Nach § 7 Abs. 4 UAbs. 2 AUB 94 entfällt der Anspruch auf Krankenhaustagegeld bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Die AUB 94 sind vorliegend indes nicht Vertragsgegenstand und mit den vorliegenden Bedingungen nicht vergleichbar. Zudem handelt es sich bei dem Aufenthalt in der T-Klinik nicht um eine "notwendige Heilbehandlung" sondern wie bereits dargelegt um eine Rehabilitationsmaßnahme. Die vollständige Durchführung der Krankenhausbehandlung des Ehemanns der Klägerin dauerte mit kurzzeitigen Unterbrechungen vom 03.09.2007 bis zum 15.05.2008 an. Im Anschluss daran erhielt Herr E in der T-Klinik eine zusätzliche Behandlung zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit, mithin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme und keine notwendige Heilbehandlung. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin besteht demnach ebenfalls nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709, ZPO. Streitwert: 35.700 Euro