1. Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der Zweige der auf ihrem Grundstück und in jeweils 0,65 m bzw. 1,10 m Abstand zur Grundstücksgrenze mit den Klägern stehenden Blaufichten bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. 2. Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der Zweige über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger der auf der Grundstücksgrenze stehenden Eberesche (Sorbus aucuparia), die ca. 6 m hoch ist und ca. 9,5 m von der vorderen Gebäudekante des Wohnhauses der Kläger entfernt steht, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. 3. Die Beklagten werden desweiteren verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Anwalts- und Schlichtungskosten in Höhe von 89,64 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2008 im Hinblick auf die entsprechende Forderung ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 80 %. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Zurückschneidung des Überwuchses der Blaufichten und Strauchbewachsungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Kläger begehren von den Beklagten als ihren Nachbarn die Beseitigung von grenznahen Blaufichten und die Entfernung von überhängendem Zweig- und Strauchwerk, sowie die Verhinderung zukünftigen Überwuchses. Die Parteien sind Nachbarn in der W-Straße in Brühl. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich unter anderem zwei Fichten, beide ca. 15 m hoch und in jeweils ca. 0,6 m bzw. 1,20 m Entfernung zur Grundstücksgrenze, sowie grenznahe Strauchbewachsungen. Die Krone der Fichten und deren Wurzeln sowie die Strauchbewachsungen reichen in den Luftraum des klägerischen Grundstücks bzw. über die Grundstücksgrenze hinüber. Die Nachbarn streiten bereits mehrere Jahre um die Entfernung der Bäume. Zunächst wurde versucht, die Streitigkeit durch Gespräche beizulegen. Später folgte der Austausch auch anwaltlicher Schriftsätze. So gab es zuletzt am 13.02.2008 einen gemeinsamen Termin beim Schiedsmann der Stadt Brühl, der nicht zu einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten führte. In der Vergangenheit wurde die Dachrinne der Kläger regelmäßig auf Kosten der Beklagten gereinigt und die Beklagten veranlaßten auch regelmäßigen Rückschnitt der Strauchbewachsung. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagten zur Beseitigung der Bäume und zum Rückschnitt des Strauchwerks verpflichtet seien, da sie die Eigentumsrechte der Kläger in erheblichem Maße störten. Die Beklagten hätten schon bei Anpflanzung zugesagt, die Fichten im Störungsfalle zu beseitigen. Die Fichten und Sträucher stellten jedoch jedenfalls eine konkrete Gefahr für das Wohnhaus der Kläger dar. Hierzu behaupten sie, die beständige, ganzjährige Abnadelung der Fichten und der Laubabwurf der grenznahen Sträucher führten zu einer immer wiederkehrenden Verstopfung der Regenrinne des Wohnhauses der Kläger. Dies führe zum Überlaufen der Regenrinne, da das Regenwasser nicht abgeführt, sondern gestaut werde und infolgedessen aus der Rinne überschwappt und an der Hausaußenwand des Wohnhauses der Kläger hinunterläuft. Zum einen führe dies zu massiven Feuchtigkeitsschäden am Kellergemäuer, da das an der Hausaußenwand entlanglaufende Regenwasser im Kellerbereich des Wohnhauses versickere. Zum anderen bedürfe es regelmäßig aufwendiger Reinigungsarbeiten, um die Funktion des Regenablaufes wiederherzustellen. Trotz dieser Reinigungsarbeiten komme es aber immer wieder zu Verstopfungen der Regenrinne aufgrund des Nadel- und Laubabwurfs. Zudem gedeihe der im Nahbereich der Fichten auf dem Klägergrundstück angepflanzte Rhododendron wegen der unstreitig in das Klägergrundstück übergreifenden Wurzeln nur spärlich. Des weiteren seien die beiden Blaufichten krank und in ihrer Verankerung im Boden instabil. Da es sich bei den Fichten um sog. Flachwurzler handele, könnten sie bei einem aufkommenden Sturm mit zunehmendem Alter leichter entwurzelt werden und umfallen. Dies bedinge eine nicht unerhebliche konkrete Gefahr, nicht nur für das Hausdach und die Hausaußenwand des Wohnhauses der Kläger, sondern auch für Dritte. Nach Neufassung der Anträge beantragen die Kläger nunmehr, die Beklagten zu verurteilen, die beiden im Abstand von 0,65 m und 1,10 m zur Grundstücksgrenze mit den Klägern auf ihrem Grundstück gepflanzten Fichten und das Wurzelwerk dieser Bäume, soweit es in den Boden des Grundstückes der Kläger eingedrungen ist, zu beseitigen; die Beklagten zu verurteilen, die Strauchbewachsungen auf ihrem Grundstück zur Hausaußenseite der Kläger auf einen Mindestabstand von 1 m zur Hauswand und den Überwuchs dieser Sträucher über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger zurückzuschneiden und auf dieser Distanz zu halten; die Beklagten zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlichen Anwalts- und Schlichtungskosten in Höhe von 1.718,07 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit im Hinblick auf die entsprechende Forderung ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen sie, die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Widerkläger als Gesamtgläubiger 310,35 Euro nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, den Klägern stehe keiner der geltend gemachten Ansprüche zu. Dazu behaupten sie, der in der Regenrinne der Kläger regelmäßig vorhandene Nadel- und Laubabwurf stamme nicht ausschließlich von den Beklagten. Durch den Flugwind würden auch die Nadel- und Laubreste anderer nachbarlicher Bäume und Sträucher auf das Dach der Kläger getragen. Diese Reste sammelten sich in der Folge in der Regenrinne. Zudem werde die Regenrinne 2-3 mal jährlich auf Kosten der Beklagten von vorhandenen Nadel- und Laubresten gereinigt. Dies sei auch unter den Parteien so abgesprochen. Die Beklagten hätten auch in der Vergangenheit regelmäßig ihre Bereitschaft signalisiert, bei Bedarf, die Regenrinne jederzeit auf ihre Kosten reinigen zu lassen. Es gäbe auch keinen den üblichen Rahmen überschreitenden Nadel- und Laubabwurf. Der Nadel- und Laubabwurf habe auch nicht das Überlaufen der Regenrinne bedingt. Vielmehr reiche die Regenrinne des Wohnhauses der Kläger über die Grundstücksgrenze in den Luftraum des Grundstückes der Beklagten hinein, weshalb selbst ein Überlaufen der Regenrinne keinen Wasserschaden verursachen könne. Die von den Klägern beschriebene Feuchtigkeit im Kellerbereich des Wohnhauses sei vielmehr auf die mangelhafte Bausubstanz zurückzuführen. Zudem seien die in Rede stehenden Fichten gesund und in ihrer Standfestigkeit nicht gefährdet. Es bestünde deshalb auch keine Umsturzgefahr. Auch die Strauchbewachsungen stünden in ausreichendem Abstand zur Hauswand der Kläger. Es habe auch nie Zusicherungen seitens der Beklagten gegeben, die in Rede stehenden Anpflanzungen zu beseitigen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen. Das ursprünglich angegangene Amtsgericht Brühl hat sich mit Beschluss vom 26.05.2009 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO an das Landgericht Köln verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachten des Sachverständigen Dr. S und dessen Anhörung im Kammertermin vom 18.05.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Akte gereichte Gutachten des Sachverständigen vom 09.01.2009 (Bl. 122 ff. d.A.), dessen Ergänzung mit Schreiben vom 12.11.2009 (Bl. 434 d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2010 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. I. Zur Klage: 1. Die Kläger haben gegen die Beklagten Anspruch auf Beseitigung der von den beiden streitgegenständlichen Blaufichten überhängenden Zweige aus § 1004 i.V.m. § 910 BGB. a) Die Kläger begehren mit dem Klageantrag zu 1) zwar die Komplettbeseitigung der Blaufichten einschließlich deren Wurzelwerks. Davon ist die Beseitigung bzw. Kappung der über die Grenze hinüberragenden Zweige allerdings als Minus erfaßt, so dass die Kammer an einer Verurteilung insoweit nicht gehindert ist. b) Als Anspruchsgrundlage kann insoweit nur § 1004 BGB herangezogen werden (vgl. zu den weiteren Anspruchsgrundlagen unter Ziffer I. 2.) Die Vorschriften des § 1004 BGB und des § 910 BGB sind dabei grundsätzlich nebeneinander anwendbar (ganz h.M. vgl. BGH NZM 2005, 318; Palandt- Bassenge § 910, Rn. 1; MüKo- Rinne § 910, Rn. 11; Staudinger- Roth § 910, Rn. 2). § 910 kodifiziert ein Selbsthilferecht des Nachbarn, beeinträchtigenden Überhang selbst abzuschneiden, schließt § 1004 BGB jedoch nicht aus. Vielmehr ist der Nachbar nicht allein darauf verwiesen, im Wege der Selbsthilfe vorzugehen, sondern kann auch im Klagewege von den Anspruchsgegnern zu erbringende Abhilfe verlangen. Die Wertungen des § 910 BGB sind dabei inzidenter zu berücksichtigen. c) Die Kläger sind unstreitig Eigentümer des bebauten Grundstückes, an das das Grundstück der Beklagten mit den dort befindlichen grenznahen Blaufichten anschließt. d) Es liegt auch eine Beeinträchtigung durch die über die Grenze ragenden Zweige der Blaufichten und die von diesen auf das Grundstück der Kläger herabrieselnden Nadeln im Sinne von §§ 1004, 910 Abs. 1 BGB vor. Der Sachverständige Dr. S hat im Rahmen des von ihm durchgeführten Ortstermins den Überhang der Zweige in den Luftraum über dem klägerischen Grundstück festgestellt und fotographisch dokumentiert. Duldungspflichten der Kläger im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar. Insbesondere stehen die streitgegenständlichen Blaufichten nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger auch nicht unter dem Schutz der Baumsatzung. Der Überhang der Zweige der Blaufichten auf das Grundstück der Kläger und die infolgedessen auf dem Grundstück der Kläger abrieselnden Nadeln sind auch nicht ausnahmsweise nicht beeinträchtigend im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB. Denn die Nadeln der Fichten fallen aufgrund der örtlichen Verhältnisse bei lebensnaher Betrachtung teils auf das Dach des klägerischen Wohnhauses, teils in die Regenrinne und werden bei Regenschauern durch das vom Spitzdach abfließende Regenwasser in die Dachrinne und von dort aus mit dem abfließenden Wasser weiter in das entlang der Hauswand führende Fallrohr befördert. Hier und am oberen Ansatz zwischen Regenrinne und Fallrohr kann es danach zu Verstopfungen kommen, die wiederum bei Niederschlag zu einem Überlaufen des in der Regenrinne und im Fallrohr gestauten Wassers führen können. Die Beklagten bestreiten zwar, dass die Verstopfungen von den Fichtennadeln verursacht würden und behaupten, durch den Flugwind würden auch Nadel- und Laubreste anderer nachbarlicher Bäume in die Regenrinne und auf das Dach der Beklagten geweht. Dass auch Nadel- und Laubreste anderer Bäume auf Dach und Regenrinne getragen werden, ist zwar nicht auszuschließen, hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn allein der Umstand, dass Teile von weiter entfernt stehenden Pflanzen in die Regenrinne geweht werden mögen, beseitigt nicht den aufgrund der räumlichen Nähe bei lebensnaher Betrachtung allein plausiblen Nadelabwurf auf das klägerische Grundstück und die dort befindliche Regenrinne, zumal nach der gesetzgeberischen Wertung bzw. Regel-Ausnahme-Systematik des § 910 Abs. 1 und 2 BGB Überhänge grundsätzlich von den Nachbarn nicht hinzunehmen sind, sondern nur ausnahmsweise bei fehlender Beeinträchtigung. Insoweit genügt es jedoch, wenn die – durch den ganzjährigen Nadelabwurf ohnehin als verunreinigend empfundenen – Auswirkungen mitursächlich für weitere Beeinträchtigungen sind oder sein können. Nichts anderes gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Regenrinne 2 bis 3 mal jährlich auf Kosten der Beklagten gereinigt wurde und die Beklagten auch bereit sind, die Regenrinne bei Bedarf auf ihre Kosten reinigen zu lassen. Dies zeigt, dass selbst von den Beklagten ein augenscheinlicher Ursachenzusammenhang zwischen dem Überhang der Fichten und möglichen Verstopfungen der Regenrinne und damit auch eine korrespondierende Verantwortlichkeit gesehen wird. Allein durch die beklagtenseits bezahlten Reinigungen der Dachrinne entfällt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht der beeinträchtigende Charakter der überhängenden Zweige und der von diesen ganzjährig abrieselnden Nadeln. 2. Den Klägern steht jedoch kein Anspruch auf Beseitigung der Fichten sowie des Wurzelwerkes zu. a) Beseitigungsansprüche auf der Basis des Nachbarrechtsgesetzes NW scheiden aus, da solche Ansprüche jedenfalls präkludiert wären. Die Klage auf Beseitigung der Fichten ist unstreitig nicht innerhalb der in § 47 Abs. 1 S. 1 NachbarRG erhoben worden. b) Ein Anspruch auf Beseitigung der Fichten aufgrund nachbarlicher Vereinbarung ist ebenfalls nicht gegeben. Denn für die bestrittene klägerische Behauptung, bei Anpflanzung sei beklagtenseits die Entfernung für den Störungsfall zugesagt worden, liegt ein hinreichendes Beweisangebot nicht vor. Für die angebotene Parteivernehmung der Kläger sind die Voraussetzungen mangels sogenannten "Anbeweises" nicht gegeben (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, § 448 ZPO Rn. 1). c) Letztlich steht den Klägern kein Anspruch auf Beseitigung der Fichten sowie des Wurzelwerkes aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 910 BGB zu. Denn hinsichtlich der Blaufichten und des zugehörigen Wurzelwerks gilt im Unterschied zu den überhängenden Zweigen folgendes: aa) Der Standort der Bäume an sich beeinträchtigt die Eigentumsrechte der Kläger an Haus und Grundstück nicht, da die Bäume unstreitig auf dem Grundstück der Beklagten stehen. bb) Eine Beeinträchtigung ergibt sich auch nicht aus einem drohenden Umsturz der Bäume. Eine entsprechende Gefahr haben die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen können. So hat der Sachverständige Dr. S überzeugend ausgeführt, dass im gegenwärtigen Zustand die Bäume nicht sturzgefährdet sind. Vielmehr hat der Sachverständige die Bäume als standsicher beurteilt und dafürgehalten, dass auch bei Beseitigung der auf das Grundstück der Kläger überhängenden Zweige aktuell und absehbar eine Sturzgefahr nicht bestehe; dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den streitgegenständlichen Blaufichten um Flachwurzler handelt. Plausible Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben oder erkennbar. Dass sich für Ausnahmeereignisse wie orkanartigen Sturm entsprechend des vor wenigen Jahren über das Land gehendem Sturmes "Kyrill" Aussagen kaum treffen lassen und insoweit eine dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnende Restwahrscheinlichkeit für windwurfbedingte Ereignisse letztlich immer verbleibt, ändert an der sich an den allgemeinen Verhältnissen orientieren müssenden Bewertung nichts. cc) Letztlich vermögen die Kläger nicht mit Erfolg die Umsturzgefahr hinsichtlich der Bäume daraus herzuleiten, dass bei Entfernung bzw. Kappung der auf ihr Grundstück hinübergewachsenen Wurzeln, die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Denn abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine im gegenwärtigen Stadium hypothetische Fragestellung handelt und der Sachverständige mit der – im Hinblick auf den zu erbringenden Vollbeweis – erforderlichen Sicherheit das Umstürzen der Bäume auch für diesen Fall nicht bestätigen konnte, sondern nur festhalten konnte, dass nach seiner Bewertung dann sehr viel dafür spreche, dass nach einem der stärkeren Stürme es zu einem Fallen der Bäume kommen könne , hält die Kammer dafür, dass ein Kappen der Wurzeln an der Grundstücksgrenze von den Beklagten mangels hinreichender Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes nicht verlangt werden kann. Die §§ 903 ff. BGB sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums und müssen in Bezug auf die Beeinträchtigung von Eigentumsrechten im Rahmen von § 1004 BGB mit Berücksichtigung finden. Ein Abschneiderecht gem. § 910 Abs. 2 BGB ist danach ausgeschlossen, wenn die Grundstücksbenutzung im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs nach objektiven Maßstäben nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt ist (so schon mehrfach OLG Köln NJW-RR 1989, 1177; NJW-RR 1997, 656; vgl. MüKo- Säcker § 910, Rn. 6; Palandt- Bassenge § 910, Rn. 3). Allein der Umstand, dass Wurzeln vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger vorgedrungen sind, reicht für sich genommen nicht aus, denn durch den bloßen Entzug von Nahrung und Feuchtigkeit wird allein der Erdboden, nicht aber seine Nutzbarkeit an sich beeinträchtigt (vgl. MüKo- Säcker § 910, Rn. 6). Die Kläger tragen zwar vor, dass die im vorderen Bereich zur Straße hin angepflanzten Rhododendron nicht ordentlich gedeihen, was aber nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen – jenseits des ohnehin wenig günstigen Standortes – auf deren Anpflanzung im (zurückzuschneidenden, s.o.) Kronentraufbereich der Fichten, jedoch nicht auf die Wurzeln derselben maßgeblich zurückzuführen ist. Zwar mag es zutreffend sein, dass die vom Klägergrundstück hinüberwachsenden Wurzeln in der Konkurrenzsituation die Wasseraufnahme des Rhododendron vermindern; dass dies ursächlich für ein ggfs. vermindertes Wachstum ist, kann jedoch nicht festgestellt werden. 3. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der über die Grundstücksgrenze überhängenden Äste der Eberesche (Sorbus aucuparia) aus § 1004 i.V.m. § 910 BGB. Die Zweige der Eberesche hängen nach Feststellung des Sachverständigen weniger als 20 cm über der Dachrinne des Wohnhauses der Kläger. Dies trägt wegen der saisonalen Entlaubung des Strauches ebenfalls zur Verstopfung der Regenrinne der Beklagten in der oben beschriebenen Art und Weise bei. Deshalb ist der Überhang von weniger als 20 cm über der Regenrinne des Wohnhauses der Kläger ebenfalls beeinträchtigend i.S.d. § 910 BGB. 4. Soweit die Kläger im Hinblick auf den Überwuchs von Sträuchern und Zweigen weitergehend begehrten, durch den Rückschnitt eine bestimmte Distanz zu dem Grundstück bzw. ihrer Hauswand herzustellen und zu halten, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn zunächst fehlt es für das Herstellen einer bestimmten, auf Beklagtengrundstück zu verortenden Distanz an einer Anspruchsgrundlage. Für den Fall von Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen mag im Rahmen des Hammerschlags- und Leiterstellrechts ein entsprechendes Begehren anlassbezogen geltend gemacht werden. Einen davon losgelösten allgemeinen Anspruch kann die Kammer indes nicht erkennen. Auch hinsichtlich des "Haltens" der Bewachsung nicht über die Grundstücksgrenze hinaus hält die Kammer einen Anspruch nicht für gegeben. Denn es ist zwar zutreffend, dass es der Eigenart des Bewuchses entspricht, weiter zu wachsen; doch kann die Kammer gleichwohl nicht die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erkennen. Denn die Beklagten haben auch in der Vergangenheit regelmäßig Rückschnitt veranlaßt und haben glaubhaft erklärt, dass sie dies auch zukünftig tun werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beklagten dies entsprechend der Maßgaben dieses Urteils tun werden. 5. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwalts- und Schlichtungskosten in Höhe von 89,64 Euro aus § 286 Abs. 1 i.V.m. § 257 BGB. Dabei ist für die Berechnung der Gebührenforderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten von einem Gegenstandswert von 6.000,- € (vgl. nachfolgende Streitwertfestsetzung) auszugehen und entsprechend der (ebenfalls nachfolgend dargelegten) Obsiegens- / Unterliegensquote ein entsprechender Abzug vorzunehmen. Damit ergibt sich folgende Rechnung: 1,3 Geschäftsgebühr RVG VV 2300 338,- € Kommunikationspauschale RVG VV 7002 20,- € Summe 358,- € zzgl. 19% MWSt 68,02 € Summe 426,02 € Davon 20% entsprechend der Quote 85,20 € zzgl. Schlichtungskosten entsprechend der Quote 4,44 € Endsumme 89,64 € Da die Kläger die ausstehenden Forderungen ihres Prozessbevollmächtigten noch nicht beglichen haben, steht ihnen insoweit ein Anspruch auf Freistellung, § 257 BGB zu. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche begründet für sich nicht ohne weiteres die Ersatz- bzw. Erstattungspflicht hinsichtlich der Gegenseite vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Dies kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die Inanspruchnahme schon bei einer einfachen Plausibilitätsprüfung als die Rücksichtsnahmepflicht verletzend erkannt werden muss bzw. evident unberechtigt ist (vgl. BGH NJW 2009, 1262; Palandt-Grüneberg, § 280 BGB Rn. 27). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 S. 1 ZPO, 709 ZPO. Angesichts des in der Hauptsache auf Baumbeseitigung zielenden Begehrs der Kläger muss von einem deutlich überwiegenden Unterliegen der Kläger ausgegangen werden, welches die Kammer mit einer Quote von 80% bemisst. Streitwert: 6.000,- Euro Maßgebend für die gemäß § 3 ZPO vorzunehmende Festsetzung sind die geltend gemachten klägerischen Ansprüche, wobei wesentlich das klägerische Interesse zu berücksichtigen ist. Die Kammer hält dies mit 6.000,- € auch unter Berücksichtigung der dargelegten hypothetischen Schäden und Ersatzansprüche für großzügig bemessen.