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Urteil

22 O 549/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0715.22O549.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 28.889,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 28.889,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückerstattung einer gezahlten Vergütung als Strafverteidiger unter Berufung auf die Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarabrede. Die Staatsanwaltschaft Köln führte gegen den Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, ein Strafverfahren wegen Beihilfe zu einem erpresserischen Menschenraub, zu einer versuchten schweren räuberischen Erpressung und zu einer schweren gefährlichen Körperverletzung. Hinsichtlich des Tatvorwurfs wird auf die Anklageschrift (Anlage B 6) Bezug genommen. Am 25.07.2005 traf der Kläger mit dem Beklagten eine Honorarvereinbarung im Hinblick „auf die Verteidigung im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren I Instanz“, die ein Pauschalhonorar in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer und zuzüglich Auslagen gemäß Nr. 7000 ff. RVG-VV vorsah. Ferner wurde in Ziff. 6 der Vergütungsvereinbarung festgelegt: „Sollte das Mandat aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet oder aufgelöst werden, verbleibt es bei dem vereinbarten Honorar. Der Auftraggeber erkennt dies ausdrücklich und unwiderruflich an.“ Wegen weiterer Einzelheiten der Vergütungsvereinbarung wird auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen. Ziel der Mandatierung des Beklagten war unter anderem die Erhaltung der Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt. Der Beklagte verfasste zwei an die Staatsanwaltschaft gerichtete Stellungnahmen (Anlagen B 7 und B 2). Nach der Anklageerhebung lehnte das Landgericht Köln die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (Anlage B 3). Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Köln Beschwerde ein (Anlage B 9). Nach Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (Anlage B 8) ließ das Oberlandesgericht Köln die Anklage im Wesentlichen zu (Anlage B 4). Hiergegen richtete sich eine durch den Beklagten erhobene Gegenvorstellung (Anlage B 5). Auf die vorstehend genannten Anlagen wird vollumfänglich Bezug genommen. Daneben hatte der Beklagte dem Kläger geraten, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen, was der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25.07.2005 (Bl. 10 d.A.) auch tat. Nach der Erhebung der Gegenvorstellung nahm der Kläger einen Wechsel des Verteidigers vor und beauftragte Herrn Prof. Dr. C und Herrn Dr. E als neue Verteidiger Diese forderte den Beklagten zur Abrechnung unter Berücksichtigung von § 628 BGB auf, was bis heute nicht geschehen ist. Der Beklagte legte eine „Aufwandsliste“ vor, aus der sich 149,5 erbrachte Stunden ergeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B 10 Bezug genommen. Insgesamt zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 30.029,00 € an den Beklagten. Mit der vorliegenden Klage macht er nur die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 28.889,57 € geltend, weil der Kläger dem Beklagten die gesetzlichen Höchstgebühren gemäß Nr. 4100, 4102 und 4104 VV-RVG (937,50 €) zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG (20,00 €) und der Umsatzsteuer (181,02 €) zugesteht und deswegen einen Betrag von 1.139,43 € von den gezahlten 30.029,00 € in Abzug bringt. Der Kläger trägt vor, er habe sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung in einem Zustand temporärer Geschäftsunfähigkeit befunden und stützt sich dabei auf ein nervenärztliches Attest der Ärzte A und Dr. T von den Rheinischen Kliniken Köln vom 05.08.2005 (Bl. 23 d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Des Weiteren sei das vereinbarte Pauschalhonorar unangemessen hoch, zum einen wegen des Umfangs der Sache, zum anderen weil der Beklagte das Honorar auch behalten dürfe, wenn es frühzeitig beendet wird. Es handele sich um eine durchschnittliche Sache, der Beklagte habe größtenteils überflüssige Unterredungen geführt und seinen Mandanten nicht „bändigen“ können. Die von dem Beklagten dargestellten Stunden werden bestritten und seien nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die geleisteten Tätigkeiten dargelegt. Daneben habe der Beklagte als Fachmann schneller arbeiten müssen. So sei die Kanzlei E im Ermittlungsverfahren mit 30 Stunden ausgekommen. Zudem seien Tätigkeiten delegiert worden oder die Arbeit gleich dem Kläger überlassen worden. Schließlich sei es überhaupt nicht zulässig, nachträglich Stundenaufstellungen zu fertigen. Das selbst erklärte Ziel der Nichteröffnung der Hauptverhandlung habe der Beklagte verfehlt und sogar ein Geständnis in Gestalt der Kündigung verursacht. Ferner seien die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Im Rahmen der Angemessenheit sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nur einen Bruchteil der vereinbarten Gegenleistung erbracht habe. Zumindest könne der Beklagte aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mandats nur einen Teil des Honorars gemäß § 628 BGB verlangen. Ziff. 6 der Vergütungsvereinbarung stelle eine unwirksame Klausel als Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen dar. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 28.889,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Kläger sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung nicht geschäftsunfähig gewesen. Hierzu beruft er sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 15.06.2006 im Strafverfahren (wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen). Die Frage der Geschäftsfähigkeit sei aber auch unerheblich, weil der Kläger im Falle der Geschäftsunfähigkeit eine Schuld seiner Frau, die der Vergütungsvereinbarung beigetreten sei, erfüllt habe. Das Pauschalhonorar sei aufgrund der mit dem Mandat verbundenen objektiven und subjektiven Schwierigkeiten nicht überhöht. Es habe sich um einen unvorstellbaren Vorwurf gegen einen Rechtsanwalt gehandelt und es habe einen erheblichen Argumentationsdruck gegeben. Daneben hätten sich der Kläger und dessen Mutter intensiv in die Mandatsbearbeitung eingeschaltet und der Kläger habe eigene unerhebliche Ansätze eingebracht haben wollen, was zu langen Besprechungen geführt habe. Auch sei er ein renommierter Strafverteidiger. Aufgrund der aufgewendeten 149,5 Stunden folge bei Zugrundelegung eines angemessenen Stundensatzes von 300,00 €/Stunde ein angemessenes Honorar in Höhe von 44.850,00 €. Sofern die Klägerseite eine Abrechnung nach § 628 BGB verlangt, sei dies nicht möglich, weil die Weiterentwicklung des Strafverfahrens unter der neuen Verteidigung nicht mitgeteilt werde. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 17.03.2010 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 28.889,57 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Kläger leistete an den Beklagten zumindest einen Betrag in Höhe von 28.889,57 € ohne Rechtsgrund, weil die Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.07.2005 gemäß § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig war. Ob dem Beklagten gegenüber den Kläger zumindest ein Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Gebühren – etwa über den Weg der Rückabwicklung des nichtigen Vertrages nach den Grundsätzen des „Auch-fremden-Geschäfts“ (§§ 683, 670 BGB) – zusteht, kann dahinstehen, weil der Kläger die gesetzlichen Gebühren in Gestalt der Höchstsätze an den Beklagten gezahlt hat und mit der vorliegenden Klage keine Rückzahlung derselben begehrt. Die Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.07.2005 gemäß § 138 Abs. 1 BGB war von Anfang an im Ganzen nichtig, weil sie – insbesondere auch wegen der Art ihres Zustandekommens – gegen die guten Sitten verstößt. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (so bereits RGZ 80, 219, 221). § 138 BGB verweist dabei auf die sich aus der Sittenordnung ergebenden Verhaltensgebote und die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien und wird durch das Wertesystem des Grundgesetzes und Grundsätze des Europarechts beeinflusst (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 138 Rn. 2 ff.). Die Sittenwidrigkeit kann sich zum einen aus dem Inhalt der Regelung ergeben, wenn dieser mit grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Unerheblich ist hierbei, ob die Parteien das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit hatten oder die Tatsachen kannten, die das Geschäft sittenwidrig machen (BGHZ 94, 268, 272). Daneben kann sich die Sittenwidrigkeit zum anderen auch aus dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts ergeben, wobei Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind (etwa BGH NJW 2001, 1127). Zu berücksichtigen sind hier nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absichten und Motive der Parteien (BGH NJW-RR 1998, 590). Diesbezüglich ist ebenfalls ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich (BGH NJW 1993, 1587, 1588), der Handelnde muss lediglich die Tatsachen kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (BGH NJW 2005, 2991). Es muss zum objektiven Sittenverstoß ein persönliches Verhalten dazu kommen, dass dem Beteiligten zum Vorwurf gemacht werden kann. Vorliegend verstößt die Ziffer 6 der Vergütungsvereinbarung vom 25.07.2005 wegen ihres Inhalts gegen die guten Sitten und führt zur Nichtigkeit des Vertrages im Ganzen. Daneben ist die Vereinbarung im Ganzen auch wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens sittenwidrig. Die Ziffer 6 der Vergütungsvereinbarung vom 25.07.2005 verstößt wegen ihres Inhalts gegen die guten Sitten. Grundsätzlich wird die Möglichkeit einer Abbedingung der Regelung des § 628 BGB durch eine Individual vereinbarung vertreten. Daneben wird für den Fall, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Regelung des § 628 BGB dergestalt abbedungen wird, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages unabhängig vom Stand der erbrachten Leistungen die volle Vergütung zu zahlen ist, eine Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung wegen eines ermöglichten nicht mehr vertretbaren Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (BGH v. 04.06.1970, Az. VII ZR 187/68, zitiert nach Juris, dort Rn. 20) und wegen einer unangemessenen Einschränkung des Kündigungsrechts nach § 627 BGB (BGH v. 08.10.2009, Az. III ZR 93/09, zitiert nach juris, dort Rn. 23) ausgegangen. Im hiesigen Fall ist aufgrund der Umstände jedoch zusätzlich – in Bezug auf den gesamten Vertrag, siehe nachstehend – von einem Verstoß gegen die guten Sitten auszugehen. Durch die Vereinbarung einer sehr hohen Pauschale in Höhe von 25.000,00 € in Verbindung mit der Regelung, dass dieser Betrag bei einer vorzeitigen Beendigung – gleich zu welchem Zeitpunkt – verfällt, liegt eine Knebelung des Klägers vor und der Kläger wird auf „Gedeih und Verderb“ an seinen Verteidiger gebunden. Aus der Höhe des verfallenden Honorars folgt, gerade vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Situation des Klägers (dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde), dass ein „wirtschaftlicher Zwang“ zur Fortsetzung des Mandats gesetzt wird. Die Durchführung des Vertrages liegt einseitig in der Hand des Beklagten. Auch wenn die „faktisch-wirtschaftlich“ ausgeschlossene Regelung des § 627 BGB noch kein rechtsethisches Prinzip der Rechtsordnung darstellt, ist zu berücksichtigen, dass bei einer „faktisch-wirtschaftlichen“ Betrachtung die Ziffer 6 der Vereinbarung dem Kläger sein Recht auf eine Verteidigung seiner Wahl nimmt, weil ein Wechsel des Verteidigers – auch bei einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses etc. – ausgeschlossen wird. Das Recht auf eine selbst gewählte Verteidigung stellt einen Eckpfeiler des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG dar. So formuliert das Bundesverfassungsgericht, das Recht auf Verteidigung gehöre zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (BVerfG v. 03.06.1969, Az. 1 BvL 7/68, zitiert nach juris, dort Rn. 22). Das Recht auf eine Verteidigung der eigenen Wahl ist daher ein maßgeblicher Teil des grundgesetzlichen Wertesystems und fließt im Wege der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte in die Konkretisierung des § 138 Abs. 1 BGB ein und führt im Rahmen dessen zur Begründung der Sittenwidrigkeit der Ziffer 6 der Vereinbarung. Daneben wird im Rahmen der Konkretisierung der Norm auch durch Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK, der das Recht gewährt, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, eine Sittenwidrigkeit begründet. Der Einwand der Beklagtenseite, einer Sittenwidrigkeit stehe die berufliche Stellung des Klägers als Rechtsanwalt entgegen, geht fehl. Zum einen besteht auch für einen – wie im vorliegenden Fall vermögenslosen – Rechtsanwalt der wirtschaftliche Zwang, sich nach einer sehr hohen Zahlung an den Beklagten keinen neuen Rechtsanwalt leisten zu können, weil der Vorschuss auch im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung nur im Rahmen eines umfangreichen Rechtsstreits – siehe das vorliegende Verfahren – zurückverlangt werden kann. Zum anderen wird im vorliegenden Fall die Stellung des Klägers als Rechtsanwalt durch die psychologische Drucksituation, in der er sich bei Abschluss der Vereinbarung und auch noch danach befand, überlagert. Diesbezüglich wird auf die nachstehenden Ausführungen zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung wegen der Umstände ihres Zustandekommens verwiesen. Infolge der Sittenwidrigkeit der Ziffer 6 der Vergütungsvereinbarung ist die Vergütungsvereinbarung im Ganzen nichtig, die Sittenwidrigkeit ist also nicht auf die Ziffer 6 beschränkt. Die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts ist die Regel. Ausnahmsweise kann das Rechtsgeschäft ohne den sittenwidrigen Teil aufrecht erhalten werden, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht, der Sittenverstoß sich eindeutig auf einen abtrennbaren Teil beschränkt und im Übrigen gegen den Inhalt und das Zustandekommen des Vertrages keine Bedenken bestehen (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. A., § 138 Rn. 19 m.w.N. aus der Rspr.). Die Voraussetzungen für eine Teilnichtigkeit liegen nicht vor. Vorliegend beschränkt sich der Sittenverstoß zum einen nicht auf die Situation der vorzeitigen Vertragsbeendigung, sondern betrifft die Durchführung des Rechtsgeschäfts im Ganzen. Ziffer 6 regelt den Umfang einer der beiden synallagmatischen Vertragspflichten des Anwaltsvertrags. Maßgeblich ist daneben aber vor allem, dass die von dem Beklagten geschaffene „wirtschaftlich-faktische“ Knebelung den Kläger zu einer Durchführung des Vertrages im Ganzen zwingen soll. Zum anderen bestehen vorliegend nicht nur Bedenken gegen das Zustandekommen des Vertrages im Übrigen, sondern es liegt zudem – siehe hierzu die nachstehenden Ausführungen – eine Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages wegen dessen Zustandekommens vor. Somit führt zumindest eine Gesamtbetrachtung beider die Sittenwidrigkeit begründenden Momente zur Sittenwidrigkeit der gesamten Vereinbarung. Die Vereinbarung ist im Ganzen auch wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens sittenwidrig. Denn der Beklagte hat dem Kläger in einem Moment größter psychischer Not aufgesucht und diesen im Rahmen dieser psychischen Zwangssituation eine Honorarvereinbarung über 25.000,00 € unterschreiben lassen. Der Kläger befand sich in einer psychologischen Drucksituation, die die eines „gewöhnlichen“ Beschuldigten in einem Strafverfahren weit übersteigt. Ihm wurde als Rechtsanwalt der Vorwurf der Beihilfe zu einem erpresserischen Menschenraub, zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und zur schweren gefährlichen Körperverletzung gemacht. Neben der für diese Delikte bereits zu erwartenden erheblichen Strafe musste der Kläger den Entzug seiner Rechtsanwaltszulassung befürchten und stand deswegen vor dem Verlust seiner gesamten wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Neben diese bereits für einen Menschen in normaler Verfassung stark belastenden Umstände tritt der Umstand, dass der Kläger nach dem Ergebnis des von der Beklagtenseite vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Dr. L vom 15.06.2006 (Anlage B 1) „unter einer Persönlichkeitsstörung gemäß den ICD-10-Kriterien mit zwanghaft, schizoiden und emotional instabilen Zügen“ leidet (vgl. S. 26 des Gutachtens). Insbesondere führt der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten aus, dass der Kläger „unter spezifischen Belastungen wie etwa Prüfungen, Trennungen oder deren Androhung – mit Angst, Unruhe, Schlaflosigkeit, Depression und Suizidgedanken – vorübergehend ein Störungsniveau erreichen kann, das dem 4. Merkmal der §§ 20/21 StGB entspricht“ (vgl. S. 25 des Gutachtens). Der Sachverständige Dr. L stellt fest, dass der Kläger vor der Tat am 22./23.07.2007 in eine Situation psychischer Überforderung geraten ist, die zu einer Symptomverstärkung geführt habe, so dass sich nicht ausschließen lasse, dass die Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei (vgl. S. 26 des Gutachtens). Vor dem Hintergrund der vorhergehenden psychischen Überforderung und der allgemeinen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die sich in Drucksituationen auswirkt, ist von einer nochmals gesteigerten psychischen Zwangslage auszugehen. Diese wurde noch weiter dadurch gesteigert, dass der Angeklagte direkt am 23.07.2005 in Haft genommen wurde. In der mündlichen Verhandlung am 20.05.2010 hat der Kläger – von dem Beklagten nicht bestritten – angeben, die beiden folgenden Nächte nicht geschlafen zu haben. Daneben hätten ihm die entwürdigenden Umstände der Haft sehr zugesetzt. In diesem Zustand ließ der Beklagte den Kläger am 25.07.2005 die Pauschalhonorarabrede unterschreiben. Dem Beklagten konnte als Verteidiger die psychische Notsituation des Klägers aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände nicht verborgen geblieben sein. In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2010 konnte sich die Kammer selbst ein Bild davon machen, dass der Kläger auf ihm lastenden Druck nach außen nicht verbergen kann. Wenn nun der Beklagte in einer solchen Situation dem Kläger eine Vereinbarung von großer wirtschaftlicher Bedeutung (25.000,00 € !) zur Unterschrift vorlegt, handelt er sittenwidrig. Dem Zinsbegehren der Klägerseite ist in Höhe des zuer­kann­ten Betrages gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB unter dem Ge­sichts­punkt der Rechtshängigkeit stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Streitwert: 28.889,57 €