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Schlussurteil

81 O 223/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0715.81O223.09.00
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Tenor
  • 1  

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.662,25 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2000 zu zahlen;

  • 2  

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzgutschriften und Zahlungen aus Einkäufen des Klägers bei X-Lieferanten während der Dauer der Franchiseverträge vom 14.05.1994 bis zum 31.12.1999 (Leverkusen-Opladen) und vom 01.07.1995 bis zum 30.09.1997 (Grevenbroich) ergibt, und zwar über den Betrag der Differenzrabatte hinaus, für den die Beklagte Auskunft erteilt hat und der im vorliegenden Rechtsstreit zur Bezifferung des Leistungsantrags geführt hat.

3.  

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens OLG Düsseldorf U (Kart) 10/01 tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

Die Kosten des Revisionsverfahrens BGH KZR 27/01 werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren – 81 O 223/99 SH I – werden gegeneinander aufgehoben.

5.              

       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in  Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.662,25 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2000 zu zahlen; 2 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzgutschriften und Zahlungen aus Einkäufen des Klägers bei X-Lieferanten während der Dauer der Franchiseverträge vom 14.05.1994 bis zum 31.12.1999 (Leverkusen-Opladen) und vom 01.07.1995 bis zum 30.09.1997 (Grevenbroich) ergibt, und zwar über den Betrag der Differenzrabatte hinaus, für den die Beklagte Auskunft erteilt hat und der im vorliegenden Rechtsstreit zur Bezifferung des Leistungsantrags geführt hat. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens OLG Düsseldorf U (Kart) 10/01 tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens BGH KZR 27/01 werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren – 81 O 223/99 SH I – werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem beendeten Franchiseverhältnis, insbesondere über von der Beklagten vereinnahmte Differenzrabatte, die gelistete Lieferanten betreffend Einkäufe ihrer Franchisenehmer gewährten. Der Kläger ist im Wege der Stufenklage vorgegangen und durch Urteil der Kammer vom 16.02.2001 u.a. zur Auskunft und Rechenschaft verurteilt worden. Auf Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14.11.2001 die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers, gerichtet auf hilfsweise Zahlung von 168.000,00 DM nebst Zinsen zurückgewiesen. Den zunächst im Wege der Anschlussberufung verfolgten Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Franchisevertrags bis 14.05.2004 hat der Kläger zurückgenommen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13.07.2004 das Berufungsurteil betreffend Auskunft und Rechenschaft – auch im Umfang der Anschlussberufung – aufgehoben und die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass neben der Verurteilung zur Auskunft die Verurteilung zur Rechenschaft entfällt. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht durch das Landgericht ist nach Rückkehr zur Stufenklage wirkungslos geworden. Zur Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage und über die Kosten der Rechtsmittelverfahren ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren (SH I) anhängig, das die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger verfolgt nunmehr die Klage in der Zahlungsstufe fort. Mit Schreiben vom 08.10.2004 (Anlage K54, Bl. 803 d.A.) erteilte die Beklagte für die Zeit von 1994-1999 Auskunft durch jährlich saldierte Rabattangaben, getrennt nach „Glas“ und „Fassungen“. Der Kläger fertigte daneben eigene Aufstellungen (Anlage K55, Bl. 805 ff. d.A.) unter Einbezug eines Geschäfts in Grevenbroich. Mit Schreiben vom 14.06.2006 (Anlage K51, Bl. 744 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Unterlagen betreffend die Differenzrabatte seien „wahrscheinlich verloren gegangen“. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. In dem Verfahren LG Köln 16 O 183/03 erklärte der Kläger wirksam die Aufrechnung der hiesigen Klageforderung mit einem Betrag von 14.723,28 €. Der Kläger meint, er könne ausnahmsweise einen unbezifferten Antrag stellen, da die von der Beklagten erteilte Auskunft unvollständig und unrichtig sei. Da die Beklagte keine Unterlagen vorlege, müsse hier ein Fall der Beweisvereitelung angenommen werden. Im Hinblick auf die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hätten die Unterlagen mindestens bis Ende 2004 aufbewahrt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten die Relevanz der Unterlagen wegen des Rechtsstreits lange klar gewesen. Zudem bestehe wegen der drohenden Verjährung ein Feststellungsinteresse. Der Beklagten sei vorzuhalten, dass sie die vereinnahmten Differenzrabatte vorwerfbar nicht dokumentiert habe. Die Beklagte könne von den Rabatten keine weiteren Abzüge vornehmen, da die Leistungen der Beklagten durch die Franchisegebühren abgegolten seien. Die Berechnung der Beklagten hierzu sei auch unrichtig. Bei der Berechnung der Differenzrabatte sei auch das Geschäft des Klägers in Grevenbroich einzubeziehen. Der aufgerechnete Forderungsteil sei in Abzug zu bringen. Dies sei bei dem Hilfsantrag bereits berücksichtigt. Verjährung sei nicht eingetreten. Der Kläger beruft sich – im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.06.2010 – auf schwebende Vergleichsverhandlungen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.12.2004 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst anteiligen Zinsen zu zahlen, ferner festzustellen, dass der Kläger zur Zahlung des Schadens verpflichtet ist, der sich der Vorenthaltung der Differenzrabatte für die Zeit 15.04.1994-28.02.2000 ergeben habe, hilfsweise Schadensersatz an den Kläger zu leisten für die Vorenthaltung der Differenzrabatte. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Summe, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den sich aus den erteilten Auskünften gemäß Schreiben der Beklagten vom 08.10.2004 ergebenden Schadensersatzbetrag in Höhe von 49.596,25 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2000 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzgutschriften und Zahlungen aus Einkäufen des Klägers bei X-Lieferanten während der Dauer der Franchiseverträge vom 14.05.1994 bis zum 31.12.1999 (Leverkusen-Opladen) und vom 01.07.1995 bis zum 30.09.1997 (Grevenbroich) ergibt, und zwar über den Betrag der Differenzrabatte hinaus, für den die Beklagte Auskunft erteilt hat und der im vorliegenden Rechtsstreit zur Bezifferung des Leistungsantrags geführt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.12.2004 Widerklage im Wege der Stufenklage betreffend Einkäufe außerhalb des Bezugssystems der Beklagten erhoben. Die Widerklage ist mit Schriftsatz vom 09.02.2010 zurückgenommen worden. Die Beklagte weist den Vorwurf der Beweisvereitelung zurück. Die relevanten Unterlagen seien wahrscheinlich im Zuge eines Umzugs anlässlich der Abspaltung der Beklagten aus dem Y-Konzern 1999 – vor Klageerhebung - verloren gegangen. Sie habe sich in hinreichender Weise um Auskünfte von Lieferanten bemüht. Die Beklagte meint, die Differenzrabatte seien nicht vollumfänglich an den Kläger herauszugeben. Es sei vielmehr Aufwand der Beklagten für Planung, vorbereitende Maßnahmen und Gesprächsaufwand mit den Lieferanten in Abzug zu bringen. Dies entspreche der vom Bundesgerichtshof angestellten wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dementsprechend seien auch Steuervorteile des Klägers wegen der Nichtzahlung der Differenzrabatte einzuberechnen. Weiter sei der Beklagten Aufwand für die Verwaltung der Differenzrabatte entstanden. Der Feststellungsantrag sei wegen der Verurteilung zur Auskunft mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Leistungsantrag sei vorrangig. Der Kläger erweiterte die Klage unzulässig hinsichtlich eines weiteren Geschäfts in Grevenbroich, zu dem der Beklagten keine Unterlagen vorlägen. Insoweit seien Ansprüche verjährt. Die Beklagte verweist auf die Aufrechnung der hiesigen Klageforderung mit einem Betrag von 14.723,28 €. Die Klageansprüche seien verjährt, da es in der Zeit vom 25.05.2005 bis 08.05.2009 zu einem Stillstand des Verfahrens gekommen sei. Der Kläger ist auf die Unzulässigkeit einer unbezifferten Zahlungsklage hingewiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage nach dem Hauptantrag ist als unzulässig abzuweisen. Der unbezifferte Klageantrag mit der Maßgabe, die Summe in das Ermessen des Gerichts zu stellen, ist unzulässig. Der Antrag genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob – wie der Kläger meint – der Beklagten Beweisvereitelung vorzuwerfen sei. Tatsächlich geht die Beklagte davon aus, keine weitere Auskunft mehr anhand ihrer Unterlagen erteilen zu können. Dies berechtigt den Kläger aber nicht zu dem Antrag, einen nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrag zu verlangen. Dem Kläger obliegt weiterhin die Pflicht zur Darlegung und Bezifferung der Klageforderung, wobei er sich ggf. prozessualer und materiell-rechtlich Schätzungsmöglichkeiten bedienen muss. Es obliegt dann dem Gericht nachzuprüfen, ob dieser Bezifferung gefolgt werden kann. Dem Kläger entsteht hierdurch kein Nachteil wegen drohender Verjährung, da ihm die Möglichkeit zur Schadensfeststellung – nach Maßgabe des Hilfsantrags – offen steht. II. Die Klage ist nach den Hilfsanträgen begründet. 1. Der Zahlungsantrag folgt aus der Auskunft vom 08.10.2004. Danach sind an Differenzrabatten von der Beklagten 62.385,53 € ermittelt worden. Hiervon abzuziehen ist die unstreitige Aufrechnung über 14.723,28 €. Es ergibt sich der titulierte Betrag von 47.662,25 €. Die Abweichung gegenüber dem Klageantrag dürfte auf einem Berechnungsfehler des Klägers beruhen. Die weiteren handschriftlichen Aufstellungen des Klägers können nicht berücksichtigt werden, da hieraus keine hinreichend sicheren Schlüsse auf die Höhe der Differenzrabatte gezogen werden können. 2. Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung ist ebenfalls begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse begründet sich daraus, dass dem Kläger infolge der Auskunft der Beklagten eine über den Hilfsantrag zu 1 hinausgehende, abschließende Bezifferung nicht möglich ist, indes die Möglichkeit einer späteren Bezifferung nicht ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen – Verjährung – hat der Kläger ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht. Auf Grundlage der vorangegangenen Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzgutschriften und Zahlungen aus Einkäufen des Klägers bei X-Lieferanten ergibt. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. In die Betrachtung sind sämtliche Vorteile aus der gesamten Geschäftsbeziehung der Parteien einzustellen. Dies betrifft sowohl das Geschäft in Leverkusen-Opladen – von der Beklagten unbestritten – als auch das Geschäft in Grevenbroich – streitig. Jedenfalls in der dritten Stufe hat der Kläger klar gestellt, dass es ihm um beide Geschäfte geht. Soweit die Beklagte zunächst in Zweifel gezogen hat, dass der Kläger ein Geschäft in Grevenbroich unterhalten hat, wird dies als zwischenzeitlich ausgeräumt angesehen. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf Verjährung betreffend Grevenbroich. Dies wäre allerdings anzunehmen, wenn – wie die Beklagte meint – die Ansprüche betreffend Grevenbroich erstmals in der Zahlungsstufe geltend gemacht worden wären. Eine Auslegung der Stufenklage führt aber zu einer anderen Betrachtung. Zwar ist zunächst nur das Geschäft in Leverkusen genannt worden. Eine Beschränkung des Antrags auf die Filiale Leverkusen folgt daraus indes nicht. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn entweder ausdrücklich eine Beschränkung der Stufenklage auf die Filiale Leverkusen erfolgt wäre – was nicht der Fall ist – oder betreffend die Filialen vollständig separate Vertragsbeziehungen anzunehmen wären, was die Beklagte zwar andeutet, für das sie aber nicht hinreichend ausgeführt hat. Damit ist das Klagebegehren so zu verstehen, dass der Kläger von der Beklagten die Einkaufsvorteile aus allen Einkäufen verlangt – gleich aus welchen von ihm betriebenen Filialen. Damit unterfällt die Beurteilung der Verjährung der von dem Beklagten erhobenen Verjährungseinrede gegen den Anspruch insgesamt, die nachstehend zu Ziff. 4 behandelt wird. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind von den Differenzrabatten Keine Abzüge zu ihren Gunsten vorzunehmen. Dies betrifft sowohl den Zahlungsantrag zu Ziff. 1 als auch den Feststellungsantrag zu Ziff. 2 und die auf diesem fußende künftige Berechnung. Die Beklagte meint, bei der von dem Bundesgerichtshof angestellten wirtschaftlichen Betrachtungsweise seien dem Kläger Aufwand der Beklagten in Rechnung zu stellen und erzielte Vorteile in Abzug zu bringen. Konkret benennt die Beklagte ihren Aufwand für Planung, vorbereitende Maßnahmen und Gesprächsaufwand mit den Lieferanten, Steuervorteile des Klägers und Aufwand der Beklagten für die Verwaltung der Differenzrabatte. Hiermit kann die Beklagte nicht gehört werden. Es ist das grundlegende Geschäftskonzept zwischen den Parteien gewesen, dass die Beklagte als Franchisegeberin den zentralen Einkauf und die damit einhergehenden Verhandlungen zu führen hatte. Sie war – so der Bundesgerichtshof – vertraglich verpflichtet, die in den Verhandlungen geführten Vorteile an den Kläger weiterzugeben. Nach dem Franchisekonzept sollte diese Tätigkeit von den Franchisegebühren erfasst sein. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass die Beklagte gehalten war, möglichst günstige Einkaufskonditionen zu verhandeln, gerade deshalb waren die Verhandlungen auch zentralisiert. Die dem Vortrag der Beklagten offenbar zugrunde liegende Betrachtung, sie hätte auch ohne jeglichen Zeitaufwand das erstbeste Angebot eines Lieferanten annehmen können, wird ihrer Pflichtenstellung in keiner Weise gerecht. Daraus folgt aber, dass Aufwand für Planung, vorbereitende Maßnahmen und Gesprächsaufwand schon abgegolten sind. Dass der Kläger Steuervorteile infolge der unterbliebenen Zahlung der Differenzrabatte erzielt hat, die er im Wege der Vorteilsausgleichung sich anrechnen lassen müsse, lässt unberücksichtigt, dass eine spätere Versteuerung der Differenzrabatte gegen gerechnet werden muss. Es ist nicht dargetan, dass sodann ein Vorteil des Klägers verbleibt. Aufwand für die Verwaltung der Differenzrabatte kann die Beklagte nicht geltend machen. Hier bleibt schon unklar, was gemeint sein soll. Die Beklagte vereinnahmte diese Zahlungen für ihre Zwecke. Hierfür kann sie keinen Aufwand geltend machen. 4. Verjährung – der Klageforderung insgesamt - ist nicht eingetreten, worauf in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen worden ist. Allein fraglich ist, ob die Regelverjährung (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) von 3 Jahren eingetreten ist, weil die Verfolgungshemmung gemäß § 204 BGB entfallen ist. Der Vortrag des Klägers zur Hemmung durch Vergleichsverhandlungen (§ 203 BGB) mit Schriftsatz vom 08.06.2010 bleibt gemäß § 296a ZPO außer Betracht. Die Hemmung ist allerdings gemäß § 204 Abs. 2 BGB zwischenzeitlich entfallen. Danach entfällt die Hemmung bei Verfahrensstillstand 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Vorliegend ist letzte Verfahrenshandlung in dem maßgeblichen Zeitraum der Schriftsatz der Beklagten vom 23.05.2005, dessen Absendung unter dem 27.05.2005 veranlasst wurde. Da es auf den Zugang ankommt (vgl. – auch im Folgenden – Palandt/Heinrichs, BGB, § 204, Rdnr. 49 f.), dürfte frühestens der 28.05.2005 anzusetzen sein. Allerdings ist der Begriff der Verfahrenshandlung weit auszulegen. Alle Handlungen des Gerichts und der Parteien, die der Förderung und Erledigung des Rechtsstreits dienen, sind einzubeziehen, es genügt schon die Einreichung eines Schriftsatzes. Daher ist die spätere Anzeige des Sozietätswechsels auf Beklagtenseite – Schriftsatz vom 06.10.2005 - in die Betrachtung einzubeziehen. Die Hemmung endete frühestens am 06.04.2006. Die Bestellung der Klägervertreter, verbunden mit dem Akteneinsichtsgesuch am 23.03.2009 löste spätestens erneut gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung aus, damit noch in unverjährter Zeit. Dabei ist noch unberücksichtigt geblieben, dass zwischenzeitlich – Antrag vom 14.08.2008 – noch das Verfahren betreffend die Kostenfestsetzung betrieben wurde. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269, 709 ZPO. Die Kostenentscheidung berücksichtigt folgendes Obsiegen und Unterliegen: Hinsichtlich der Ursprungsanträge zu I, III-V haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und sich mit Kostenaufhebung ohne Begründung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der Ursprungsanträge zu II1 und 3 hat der Kläger weitgehend obsiegt, wobei in Stufe 3 ein Abzug für den abgewiesenen Hauptantrag gegenüber den erfolgreichen Hilfsanträgen vorzunehmen war. Der Ursprungsantrag zu II2 unterfällt § 269 ZPO wegen Teilklagerücknahme. Der Ursprungsantrag zu VI ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Die Widerklage ist zurückgenommen worden. Eine Saldierung anhand der Streitwerte (s.u.) führt zur Kostenaufhebung. Im Berufungsverfahren war zu berücksichtigen, dass anhängig waren die Ursprungsanträge zu II1 und 3 sowie VI. Im Ergebnis hat der Kläger mit dem Antrag zu II1 obsiegt und blieb im Übrigen unterlegen. Über den Hilfsantrag auf Zahlung (Anschlussberufung) hätte auf Grundlage der Revisionsentscheidung dagegen nicht mehr entschieden werden müssen (Hilfsantrag). Im Revisionsverfahren waren nur noch anhängig die Ursprungsanträge zu II1 und 3, wobei der Kläger nur zu II1 obsiegt hat. Die Entscheidung zu dem Zwangsvollstreckungsverfahren beruht auf der übereinstimmenden Erklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt. Da einerseits die weitere Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahren nicht aussichtsreich erscheint, dies andererseits nicht auf einer umfänglichen Auskunft der Beklagten beruht, erscheint die Kostenaufhebung angemessen. Wegen der Streitwertfestsetzung wird auf das Urteil der Kammer vom 16.02.2001 verwiesen. Ergänzend wird entschieden: Der Hauptantrag in Stufe 3 der Klage wird auf 60.000,00 € festgesetzt, der Hilfsantrag zu 1 in Stufe 3 auf 49.596,25 € und zu 2 in Stufe 3 auf 10.000,00 €. Der Streitwert für die Widerklage wird auf 25.000,00 € festgesetzt.